Rechtsprechung
   BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95   

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https://dejure.org/1997,107
BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95 (https://dejure.org/1997,107)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1997 - 7 C 50.95 (https://dejure.org/1997,107)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 (https://dejure.org/1997,107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Besatzungshoheit - Restitutionsausschluß - Ausländisches Vermögen - Bodenreform - Generelles Enteignungsverbot - Doppelstaatler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 1 lit. a, Abs. 8 lit. a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 104, 84
  • NJ 1997, 325
  • VIZ 1997, 222
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 41.95

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluß bei besatzungshoheitlicher

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95
    Ein solches generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung bestand für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [186 ff.]; zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449 = ZOV 1996, 299 m.w.N.).

    Dieses von allen vier Besatzungsmächten ausgesprochene Schutzversprechen und das daraus abzuleitende Enteignungsverbot hat die sowjetische Besatzungsmacht auch stets aufrechterhalten, wie ihre späteren einschlägigen Verlautbarungen belegen (zu diesen Verlautbarungen siehe BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [186 f.] und BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449 = ZOV 1996, 299 m.w.N.).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, hat es mit der Feststellung, daß sich ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt seiner Enteignung in ausländischem Eigentum befunden hat, nicht stets sein Bewenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - a.a.O.).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, bezog sich das Verbot der Enteignung ausländischer Vermögenswerte nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit auf deutsche Staatsangehörige, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95
    Ein solches generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung bestand für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [186 ff.]; zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449 = ZOV 1996, 299 m.w.N.).

    Dieses von allen vier Besatzungsmächten ausgesprochene Schutzversprechen und das daraus abzuleitende Enteignungsverbot hat die sowjetische Besatzungsmacht auch stets aufrechterhalten, wie ihre späteren einschlägigen Verlautbarungen belegen (zu diesen Verlautbarungen siehe BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [186 f.] und BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449 = ZOV 1996, 299 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95
    Sie beruhten zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, geschahen aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (vgl. BVerfGE 84, 90 [114]; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 [271 f.]; BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58 = ZOV 1996, 137 = VIZ 1996, . 146).

    Dies gilt im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 [115, 122]); BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 [257]; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 [270]; BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - VIZ 1997, 36 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95
    Sie beruhten zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, geschahen aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (vgl. BVerfGE 84, 90 [114]; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 [271 f.]; BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58 = ZOV 1996, 137 = VIZ 1996, . 146).

    Dies gilt im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 [115, 122]); BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 [257]; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 [270]; BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - VIZ 1997, 36 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95
    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30 = VIZ 1994, 665; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 -).

    Hiernach müssen, soweit der Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 -).

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 3.96

    Kein Restitutionsausschluß von mittelbar ausländischem Eigentum bei konkretem

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95
    Enteignungen unter Verstoß gegen ein Enteignungsverbot können der sowjetischen Besatzungsmacht nicht schon bei stillschweigender Hinnahme, sondern erst dann zugerechnet werden, wenn sie die Enteignungen im Einzelfall oder in bestimmten Fallgruppen nach außen erkennbar bestätigt hat (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - ZOV 1996, 382 = VIZ 1996, 644).

    Ein solcher das zuvor ausgesprochene Enteignungsverbot außer Kraft setzender Wille kann aber nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot mißachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur aus einer nach außen erkennbaren Willensäußerung oder einem sonstigen aktiven Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - ZOV 1996, 382 = VIZ 1996, 644).

  • BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage,

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95
    Dies gilt im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 [115, 122]); BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 [257]; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 [270]; BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - VIZ 1997, 36 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.09.1994 - 7 B 14.94
    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95
    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30 = VIZ 1994, 665; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 -).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95
    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 [141]; Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 [263]).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 5.94

    Restitution nach NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95
    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 [141]; Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 [263]).
  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 69.94

    Enteignungsrevision

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02

    Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes

    Da die Sowjetmacht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin anerkannt, dass die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfasst werden, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider liefen (vgl. Urteil vom 30. Juli 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 ; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    Ein solches galt etwa für die Enteignung ausländischer Vermögenswerte und bezog sich auch auf Enteignungen im Zuge der Bodenreform (vgl. hierzu Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    Diese Formel hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Verbindung mit seinen Darlegungen aufgestellt, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass ein konkretes oder generelles Enteignungsverbot von der Besatzungsmacht außer Kraft gesetzt wurde (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dabei den Rechtssatz aufgestellt, dass der entsprechende Wille der Besatzungsmacht nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot missachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden muss (Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - BVerwGE 101, 282 ; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    Über eine stillschweigende Hinnahme des Geschehens hinaus ist damit ein "actus contrarius" notwendig, da die sowjetische Besatzungsmacht im Allgemeinen nicht überprüfte, ob die Enteignungsaktionen in allen Einzelfällen mit ihren Vorstellungen übereinstimmte, sondern unter dem Vorbehalt eines Eingreifens im Einzelfall davon ausging, dass sich die deutschen Stellen grundsätzlich an den ihnen vorgegebenen rechtlichen und politischen Rahmen halten würden (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig - faktisch - aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96); Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ; Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ).

    Entscheidend ist dabei, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.97 - BVerwGE 104, 84 ).

    Die Vorschriften der Bodenreformverordnung bedurften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 84 ).

  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot;

    Da die Sowjetmacht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 ; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    27 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin anerkannt, dass die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfasst werden, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider liefen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 BVerwG 7 C 58.93 BVerwGE 96, 183 ; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    Ein solches galt etwa für die Enteignung ausländischer Vermögenswerte und bezog sich auch auf Enteignungen im Zuge der Bodenreform, wenn demzufolge die Bodenreformverordnung aus der Sicht der sie erlassenden deutschen Stellen auch die Enteignung ausländischer Vermögenswerte zum Gegenstand hatte (vgl. hierzu Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    Diese Formel hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Verbindung mit seinen Darlegungen aufgestellt, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass ein konkretes oder generelles Enteignungsverbot von der Besatzungsmacht außer Kraft gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dabei den Rechtssatz aufgestellt, dass der entsprechende Wille der Besatzungsmacht nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot missachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden muss (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 BVerwG 7 C 3.96 BVerwGE 101, 282 ; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    Über eine stillschweigende Hinnahme des Geschehens hinaus ist damit ein "actus contrarius" notwendig, da die sowjetische Besatzungsmacht im Allgemeinen nicht überprüfte, ob die Enteignungsaktionen in allen Einzelfällen mit ihren Vorstellungen übereinstimmten, sondern unter dem Vorbehalt eines Eingreifens im Einzelfall davon ausging, dass sich die deutschen Stellen grundsätzlich an den ihnen vorgegebenen rechtlichen und politischen Rahmen halten würden (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig faktisch aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 BVerwG 7 C 9.96 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ; Urteil vom 6. April 1995 BVerwG 7 C 5.94 BVerwGE 98, 137 ).

    Entscheidend ist dabei, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.97 BVerwGE 104, 84 ).

    34 ordnung bedurften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen i.S. eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Eine Enteignung zwischen dem 08. Mai 1945 und dem 07. Oktober 1949 beruhte bereits dann auf einer besatzungshoheitlichen Grundlage, wenn sie auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach, ohne dass es eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Sowjetmacht bedurft hätte; ebenso wenig wäre entscheidend, ob die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben (BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 7; Urt. v. 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - juris Rn. 15 ff.).

    Die Enteignung des "feudal-junkerlichen Bodens und des Großgrundbesitzes über 100 ha" nach Art. 11 Nr. 3 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 06. September 1945 (Bodenreformverordnung - VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 1, S. 8), die mit Befehl Nr. 110 des Obersten Chefs der SMAD über das Recht der Landes- und Provinzialverwaltungen, Gesetze und Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen vom 22. Oktober 1945 (VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 2, S. 25) für gesetzeskräftig erklärt wurde, war besatzungshoheitlicher Natur, denn sie beruhte zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, erfolgte aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (zur Unterscheidung zwischen einer "besatzungsrechtlichen" und "besatzungshoheitlichen" Enteignung: BVerfG, Urt. v. 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u. a. - juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 7; Urt. v. 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - juris Rn. 10; Urt. v. 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - juris Rn. 16).

    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes, die keine bestimmte Form voraussetzt, liegt vor, wenn der frühere Eigentümer durch zielgerichtete staatliche Maßnahmen faktisch vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 10; Urt. v. 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - juris Rn. 10; Urt. v. 06. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - juris Rn. 18).

    Entscheidend ist dabei, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam; lediglich das In-Kraft-Treten der Bodenreformverordnung reicht hierfür nicht aus, weil deren Vorschriften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb bedurften, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (BVerwG, Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 33; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 10).

    b) Die Enteignung des Gutes war der Sowjetischen Besatzungsmacht im Juni 1946 zuzurechnen, weil sie weder gegen ein generelles noch gegen ein konkretes Enteignungsverbot (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerwG, u. a. Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 8) verstieß.

    Hiervon ausgehend kann nicht bereits aus der bloßen Untätigkeit der Besatzungsmacht gegenüber einer Enteignung ein Enteignungsverbot hergeleitet werden, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder aber ein sonstiges aktives Handeln im Sinne eines "actus contrarius", aus dem sich die ausdrückliche Missbilligung und Korrektur der Enteignung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2009 - BVerwG 3 B 127.08 - juris Rn. 8; Urt. v. 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - juris Rn. 29; Urt. v. 26. Juli 2005 - BVerwG 8 B 43.05 - juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 14; Urt. v. 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - juris Rn. 8; vgl. auch Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30).

    Ein generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung des Vermögenswertes im Zuge der Bodenreform - das etwa für die Entziehung von Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20. April 2000 - BVerwG 7 B 2.00 - juris; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 8) - ist vorliegend nicht ersichtlich; gegen ein konkretes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht hat die Enteignung durch deutsche Stellen bis zum 11. Juni 1946 ebenfalls nicht verstoßen; die von sowjetischen Stellen veranlasste Überprüfung der Bodenreformenteignung ab Februar 1947 erfolgte lange nach der Vermögensentziehung.

  • BVerwG, 02.08.2001 - 7 C 26.00

    Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren; Grundstücksrestitution; Rittergut;

    - Gutachten des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. Januar 1994 (dem Senat vorgelegt im Verfahren - BVerwG 7 C 50.95 -), wonach die Bodenreform nicht im Wege einer Legalenteignung durchgeführt worden sei;.

    Mit Blick auf das Urteil des Senats vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 halte er zwar nicht mehr an der Annahme einer Legalenteignung fest; es sei aber nicht zweifelhaft, dass im Rahmen der Bodenreform im Sinne des faktischen Enteignungsbegriffs auf das Landgut zugegriffen worden sei.

    Davon ist auszugehen, wenn die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ; Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11; jeweils m.w.N.).

    Diese Vorschriften bedurften daher noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum in der Rechtswirklichkeit deutlich zu machen (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O., S. 87).

    Dieser indizielle Nachweis dafür, dass in Vollzug der Bodenreform-Verordnung erkennbar auf das Landgut zugegriffen wurde, entfällt nicht durch den Verzicht der Kläger auf die Rückübertragung der entsprechenden Teilflächen; mit ihrem Hinweis auf das Urteil des Senats vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O., S. 91 verkennen sie, dass jene Entscheidung die Aufsiedlung ausländischen Grundvermögens betraf, das im Gegensatz zu dem Landgut ihres Rechtsvorgängers einem generellen Enteignungsverbot unterlag.

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 14.14

    Ausgleichsbetrag; besatzungshoheitlich; Berechtigtenfeststellung; Bestandskraft;

    Die dazu vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen betreffen teils Fälle, in denen nicht die Rückgabe, sondern die Äußerung eines die Enteignung missbilligenden Willens zur Rückgabe fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121 S. 382 f.), teils stellen sie klar, dass - und in welcher Weise - eine die Enteignung korrigierende Willensäußerung der Besatzungsmacht seinerzeit in der Außenwelt erkennbar geworden sein muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 und vom 10. August 2005 - 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 30 f.; Beschluss vom 26. März 2003 a.a.O.).
  • BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 25.05

    Enteignung; besatzungshoheitlich; besatzungshoheitliche Enteignung; Freigabe;

    Der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (Beschluss vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 30; Beschluss vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 7 B 294.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 97; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 = BVerwGE 104, 84; Urteil vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4; Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134).

    a) Die von deutschen Stellen während der Besatzungszeit durchgeführten Enteignungen sind der sowjetischen Besatzungsmacht nicht zuzurechnen, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O.; Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - a.a.O.).

    Sie ging vielmehr davon aus, dass sich die deutschen Stellen an den ihnen vorgegebenen rechtlichen und politischen Rahmen halten würden (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 = BVerwGE 104, 84; Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83 = BVerwGE 101, 282).

  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

    dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - VIZ 1997, 222; Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - und Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - jeweils m.w.N.).

    Dies gilt im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (stRspr., vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O. m.w.N.).

    Allerdings sind die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen dann nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfaßt, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O. m.w.N.).

  • VG Gera, 26.01.2005 - 2 K 1470/96
    Die Annahme einer Legalenteignung, die als Rechtsinstitut erst später entwickelt und ausgestaltet wurde, ist daher verfehlt ( BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50/95 - BVerwGE 104, 84 = VIZ 1997, 222 = ZOV 1997, 194; BVerwG, Urteil vom 10.Dezember 1998 - 7 C 34/97 - a.a.O.).

    Es bleibt dann bei der einen Zurechnungszusammenhang begründenden Verantwortlichkeit der Besetzungsmacht, solange diese in dem betreffenden Einzelfall aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt nicht ausdrücklich missbilligend und korrigierend tätig wurde (BVerfGE 84, 90 115, 122 , BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50/95 -BVerwGE 104, 84 = VIZ 1997, 222= ZOV 1997, 194).

    Dementsprechend können unbeschadet des generellen Enteignungsverbots nachträgliche Bestätigungen, Verlautbarungen oder sonstige Handlungen der Besatzungsmacht im Einzelfall dazu führen, dass dieser eine dennoch erfolgte Enteignung ausländischen Vermögens durch deutsche Stellen zuzurechnen ist ( BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50/95 - BVerwGE 104, 84 = VIZ 1997, 222).

    Insoweit gelten für die Annahme eines konkreten Enteignungsverbotes dieselben Anforderungen, wie für die Aufhebung eines Enteignungsverbotes durch die Besatzungsmacht ( BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - zitiert nach Juris; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50/95 - BVerwGE 104, 84 = VIZ 1997, 222).

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

    Denn eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist; erfaßt sind daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 [141]; Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 [263]; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - m.w.N.).
  • VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00

    Auskehr des Veräußerungserlöses aus Verkauf eines Flurstückes; Schädigende

    Entscheidend ist, ob und wann auf den Vermögenswert tatsächlich zugegriffen wurde und die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (BVerwG Urteil v. 6. Dezember 1996 7 C 9.96, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96; Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).

    Dies gilt selbst dann, wenn deutsche Behörden einem Enteignungsverbot zuwider gehandelt haben und die Besatzungsmacht nichts zur Umsetzung des Enteignungsverbotes unternommen hat (DVerwG Urteil v. 27. Juni 1996, 7 C 3.96, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83; Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).

    Der Wille der Besatzungsmacht, eine Bodenreformenteignung rückgängig zu machen, kann zwar den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung beseitigen, doch setzt dies nicht nur einen entsprechenden Rückgabewillen, sondern auch die Beseitigung der Enteignung durch einen tatsächlichen Rückgabeakt, ein korrigierendes Tätigwerden voraus (BVerwG Urteil v. 28. August 1997, 7 C 22/97, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121, Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).

    Er bringt jedoch zum Ausdruck, dass nach den Vorstellungen der Besatzungsmacht verteiltes Land generell nicht zurückgegeben werden sollte (BVerwG Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).

  • BGH, 07.12.2012 - V ZR 180/11

    Sing Akademie zu Berlin erhält Gebäude des Maxim-Gorki-Theaters in Berlin zurück

  • BVerwG, 28.07.2005 - 8 B 44.05

    Bestehen eines individuellen Enteignungsverbotes auf Grund englischer

  • BVerwG, 26.07.2005 - 8 B 43.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

  • VG Frankfurt/Oder, 17.12.2008 - 6 K 2429/03

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluss wegen Enteignungen von

  • BVerwG, 18.01.2010 - 8 B 57.09

    Voraussetzungen einer vermögensrechtlichen Enteignung

  • BVerwG, 19.12.2008 - 8 B 69.08

    Voraussetzungen der Durchbrechung eines zuvor ausgesprochenen generellen

  • BVerwG, 23.07.2003 - 8 B 57.03

    Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts - Anspruch auf rechtliches Gehör -

  • BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97

    vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher

  • BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99

    Wirksamkeit und Rechtsfolge einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR

  • BVerwG, 10.02.2005 - 7 B 146.04

    Eigentumszugriff deutscher Stellen als Enteignung auf besatzungshoheitlicher

  • BVerwG, 25.05.2005 - 8 C 6.04

    Restitutionsausschluss; Enteignung; besatzungshoheitlich; Vollzugsauftrag;

  • BVerwG, 25.07.2000 - 8 B 134.00

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Rückübertragung von Grundbesitz

  • BVerwG, 07.05.2012 - 8 B 15.12

    Außerkraftsetzung eines ausgesprochenen Enteignungsverbots

  • BVerwG, 07.03.2007 - 8 C 28.05

    Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; bisher unbekannte SMAD-Befehle;

  • BVerwG, 08.04.1998 - 7 B 7.98

    Offene Vermögensfragen

  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 16.96

    Überführung von Betriebsgrundstücken in Volkseigentum - Adressat eines

  • BVerwG, 22.12.2011 - 3 B 44.11
  • VG Gera, 29.03.2001 - 5 K 1919/97

    Auskehr des Erlöses von Grundstücksveräußerungen nach dem Gesetz zur Regelung

  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

  • BVerwG, 03.03.2008 - 8 B 75.07

    Anforderungen an die Begründetheit des Zulassungsgrundes der Divergenz i.S.d. §

  • BVerwG, 11.03.2004 - 7 C 61.02

    Singularrestitution; Unternehmensvermögen; Wiederaufleben Unternehmensträger;

  • BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08

    Beweiskraft einer Urkunde der russischen Föderation; Unterschiedliche Auslegung

  • BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 15.99

    Offene Vermögensfragen - Bodenreformenteignung; Enteignung eines Staatenlosen;

  • BVerwG, 28.01.1999 - 7 C 10.98

    Unternehmensenteignungen; "Kriegs- und Naziverbrecher"; SMAD-Befehl Nr. 64;

  • BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11

    Betriebsenteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungshoheitlicher

  • BVerwG, 13.12.2006 - 3 B 41.06

    Faktische Entziehung als vermögensrechtliche Enteignung; Anspruch auf

  • BVerwG, 23.03.2005 - 8 B 3.05

    Verfahrensdauer, lange -.

  • BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Restitutionsausschluss;

  • BVerwG, 18.10.2000 - 8 C 23.99

    Einbehaltung einer Briefmarkensammlung und einer Münzsammlung durch die

  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 42.96

    Sonstiges Vermögen - Bestätigte Enteignungslisten - Enteignung - Aufgeführte

  • BGH, 26.10.1999 - XI ZR 263/98

    Wirksamkeit von Grundpfandrechten, die für ausländische Gläubiger im Grundbuch

  • BGH, 08.12.2003 - II ZR 135/01

    Rechtliche Wirkung von Enteignungen im Zuge der Bodenreform

  • BVerwG, 26.03.2003 - 8 B 176.02

    Wirksamkeit eines besatzungsrechtlichen Rückgabewillens in Form eines

  • VG Gera, 13.02.2008 - 2 K 2439/03
  • BVerwG, 24.08.2000 - 7 B 47.00

    Enteignung von Landgut im Rahmen von Bodenreformenteignungen - Vorliegen eines

  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

  • BVerwG, 22.04.2013 - 3 PKH 14.12

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Restitutionsausschluss bei Enteignung auf

  • VG Meiningen, 25.06.2002 - 1 K 858/97

    Recht der offenen Vermögensfragen; Grundstückverkehrsgenehmigung für im Wege der

  • BVerwG, 28.06.2013 - 3 B 85.12

    Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung; Enteignung auf

  • BVerwG, 02.03.2000 - 7 C 13.99

    Unternehmen Enteignung, besatzungshoheitliche; Pachtgrundstück; Nutzung,

  • BVerwG, 25.05.2005 - 8 C 7.04

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Besatzungshoheit;

  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 20.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 21.02.2000 - 8 B 364.99

    Divergenz als ein grundsätzlicher Rechtssatzwiderspruch - Zulässigkeit der

  • BVerwG, 05.01.2000 - 7 B 179.99
  • BVerwG, 28.09.1999 - 7 C 44.98

    Offene Vermögensfragen - Enteignung Unternehmen; Restitutionsausschluß;

  • BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98

    Unternehmensenteignungen in der sowjetischen Besatzungszone; "Kriegs- und

  • BVerwG, 05.04.2011 - 8 B 41.10

    Revisionszulassung; faktischer Enteignungsbegriff

  • BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00

    Mitnahme von Wertgegenständen durch einen Stasi-Bediensteten bei einer

  • BVerwG, 20.09.2013 - 3 B 53.13

    Zahlungsanspruch bzgl. einer Leibrente wegen Enteignung auf

  • BVerwG, 22.04.2013 - 3 PKH 13.12

    Anspruch eines Miterben auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung i.R.d.

  • BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97

    Bodenreform; Enteignung eines Landgutes; Legalenteignung; Eigentumszugriff;

  • VG Dresden, 17.11.1998 - 4 K 2288/95

    Rückübertragung von Grundstücken; Verfassungsmäßigkeit des

  • VG Cottbus, 07.11.2019 - 1 K 1133/13
  • BVerwG, 20.09.2013 - 3 B 54.13

    Prüfung des Übergehens eines Parteivortrags im Rahmen einer Anhörungsrüge;

  • BVerwG, 19.02.2010 - 8 B 72.09

    Sequestrierungsaufhebung als Voraussetzung eines Enteignungsverbots

  • BVerwG, 02.02.2000 - 8 C 15.99

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach Gründung der DDR,

  • BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98

    Offene Vermögensfragen - Volksentscheid Sachsen; Enteignung;

  • BVerwG, 08.07.2010 - 8 B 9.10

    Zurechnungszusammenhang zwischen Enteignung und sowjetischem Willen;

  • BVerwG, 01.09.2011 - 3 B 33.11

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Bodenreform; keine Anwendung des

  • BVerwG, 25.04.2008 - 8 B 3.08

    Benutzung eines landwirtschaftlichen Betriebs als Heereshilfswirtschaft vor

  • BVerwG, 29.10.1997 - 7 B 336.97

    Ablehnender Restitutionsbescheid - Eintritt der Bestandskraft - Unzulässigkeit

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 B 93.12

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Vermögensentziehung;

  • BVerwG, 27.01.2006 - 8 B 96.05

    Russische Rehabilitierung; Folgeanspruch; Restitutionsverbot;

  • BVerwG, 20.04.2000 - 7 B 2.00

    Enteignung, besatzungshoheitliche; Versicherungsgesellschaft;

  • BVerwG, 20.09.2013 - 3 B 52.13

    Prüfung des Übergehens eines Parteivortrags im Rahmen einer Anhörungsrüge;

  • BVerwG, 18.01.2013 - 3 B 88.12

    Zuordnung von Vermögenswerten der Mark Brandenburg; vermögensrechtliche

  • VG Gera, 08.10.2015 - 6 K 359/14

    Wirksamkeit der Ausstellung und Voraussetzung der Erteilung einer russischen

  • VG Gera, 24.10.2001 - 5 K 14/99

    Rückgabe eines enteigneten Unternehmens; Vermögenswerte als Gegenstand einer

  • BVerwG, 16.06.2011 - 8 B 85.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 08.03.2001 - 3 B 154.00

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" einer Rechtsfrage - Bewertung der

  • BVerwG, 22.08.2016 - 8 B 29.15

    Enteignung; Rückübertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • BVerwG, 01.08.2006 - 8 B 29.06

    Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Darlegung einer Beschwerde

  • BVerwG, 17.08.2000 - 8 B 117.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der Divergenz -

  • BVerwG, 14.11.1997 - 7 B 293.97

    Besatzungshoheitliche Enteignung von Banken - Zurechnungszusammenhang

  • BVerwG, 19.06.2008 - 8 B 19.08

    Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Zurechnung der von deutschen

  • BVerwG, 17.12.2020 - 8 B 38.20

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei Revision; Urheberstaat des

  • BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 14.99
  • VG Greifswald, 17.10.2007 - 2 A 1330/07

    Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a; Enteignung von Unternehmen mit

  • BVerwG, 27.07.2005 - 7 B 39.05

    Anforderungen an die Form des Zugriffs bei der Enteignung im Sinne des

  • BVerwG, 01.12.2004 - 7 B 134.04

    Dauerhafte Verdrängung aus dem Eigentum durch Verhaftung des Rechtsinhabers und

  • BVerwG, 05.02.2004 - 7 B 115.03

    Enteignung eines Grundstücks einer Aktiengesellschaft auf besatzungsrechtlicher

  • BVerwG, 06.06.2000 - 7 B 13.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • OLG Naumburg, 10.03.1998 - 11 U 780/97

    Voraussetzungen der Zuteilungsfähigkeit; Bestimmung der Zuteilungsfähigkeit nach

  • VG Magdeburg, 21.11.2011 - 5 A 12/11

    Durchbrechung eines sowjetischen Enteignungsverbots durch Weisung im Einzelfall

  • BVerwG, 29.12.2008 - 5 B 85.08

    Aufklärungspflicht bei Enteignung im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen

  • VG Gera, 09.12.2003 - 5 K 1808/99

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen;

  • VG Berlin, 11.02.2010 - 29 A 232.08

    DDR-Entschädigungserfüllung - normative Entschädigungsregelung jenseits der

  • BVerwG, 12.09.2001 - 8 B 151.01

    Möglichkeit einer Divergenzrüge bei Entscheidungsunerheblichkeit

  • BVerwG, 29.02.2000 - 8 B 8.00

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Gera, 21.06.2011 - 3 K 698/08

    Recht der offenen Vermögensfragen

  • BVerwG, 26.07.2000 - 7 B 111.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen der

  • BVerwG, 21.10.1999 - 8 B 172.99

    Nichtzulassung einer Revision - Vorlegung von Listen über

  • BVerwG, 05.09.1997 - 7 B 203.97

    Grundsätzliche Bedeutung der Klärung einer "mehrfachen Enteignung" eines

  • VG Greifswald, 11.01.2007 - 6 A 119/05

    Rückübertragung von Flurstücken nach Enteignung - Fortbestehen einer Stiftung

  • VG Berlin, 01.03.2002 - 31 A 311.00

    Rückübertragung eines Grundstückes nach dem Vermögensgesetz; Errichtung einer

  • BVerwG, 29.09.1999 - 8 B 161.99

    Voraussetzungen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • VG Lüneburg, 17.11.1998 - 3 A 29/97

    Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz (VermG) ;

  • BVerwG, 23.12.1997 - 7 B 435.97

    Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des

  • VG Potsdam, 21.03.2007 - 6 K 59/01

    Rückübertragung von Grundstücken eines Ruderclubs; sowjetische Besatzungszone;

  • BVerwG, 29.05.1998 - 7 B 155.98

    Rückübertragung von Grundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung

  • BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 108.98

    Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Darlegung der

  • BVerwG, 11.11.1997 - 7 PKH 17.97

    Rechtsmittel

  • VG Berlin, 17.02.2000 - 29 A 200.99

    Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung von

  • LG Berlin, 28.11.2007 - 23 O 254/06

    Regelung offener Vermögensfragen: Enteignung von Anteilsrechten durch

  • OLG Koblenz, 07.09.1999 - 7 K 463/97
  • VG Leipzig, 12.11.1998 - 2 K 975/96

    Feststellung der Inhaberschaft eines Erlösauskehranspruchs; Anspruch auf

  • BVerwG, 17.08.1998 - 7 B 173.98

    Unterbrechung des Verantwortungszusammenhangs zur Besatzungsmacht

  • VG Potsdam, 14.03.2007 - 6 K 119/01

    Verwaltungsgericht Potsdam lehnt Rückübertragung eines Rudervereinsgrundstücks ab

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