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   BGH, 09.02.2000 - VIII ZR 55/99   

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BGH, 09.02.2000 - VIII ZR 55/99 (https://dejure.org/2000,1416)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2000 - VIII ZR 55/99 (https://dejure.org/2000,1416)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2000 - VIII ZR 55/99 (https://dejure.org/2000,1416)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 799
  • WM 2000, 922
  • BB 2000, 949
  • VIZ 2000, 377
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 6/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - VIII ZR 55/99
    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch ein formularmäßiges Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag oder einem ähnlichen Vertrag unter Beteiligung der Treuhandanstalt grundsätzlich dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt, wenn die Strafe ihrer Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, WM 1998, 1289 unter II 2, 3, zur Veröffentlichung in BGHZ 141, 391 bestimmt; vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98, WM 1999, 1529 unter II 1 a, 2 a; vom 29. September 1999 - VIII ZR 256/98 unter II 2 a, c noch nicht veröffentlicht).

    Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter der Berücksichtigung der von der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecke gewahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird (BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 d).

    Der Kläger, der sich verpflichtet hat, für die Einhaltung der Arbeitsplatzzusage durch die Gesellschaft Sorge zu tragen, mithin auch durch weiteren Kapitaleinsatz die Voraussetzungen hierfür zu schaffen und zu erhalten, schuldet deshalb bei der Verwirkung der Vertragsstrafe wirtschaftlich nicht mehr, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen an Leistungen zu erbringen gehabt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a bb; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e bb).

    b) Maßvoll ist auch, daß bei Nichteinhaltung der Investitionszusagen innerhalb der als angemessen anzusehenden Dauer von nicht ganz drei Jahren lediglich 80 % der Differenz zwischen den getätigten und unterlassenen Investitionen zu zahlen sind (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e aa).

    Denn die Strafen hängen, auch wenn sie nebeneinander verwirkt werden, von dem Gewicht der jeweiligen Vertragsverstöße ab (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO unter II 3 c aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e cc).

    Soweit das Berufungsgericht aus § 5 Abs. (2) Satz 2 des Vertrages herleitet, daß das Verschuldenserfordernis des § 339 BGB nicht abbedungen ist, bestehen gegen seine von den Parteien nicht angegriffene Auslegung allerdings keine Bedenken; dies gilt selbst dann, wenn die genannte Bestimmung - das hat das Berufungsgericht offengelassen - eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, deren Auslegung revisionsrechtlich voll überprüfbar ist (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO).

    Nicht einmal die Klausel des § 5 Abs. (2) Satz 2 befreit den Unternehmenskäufer von derartigen Risiken (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO).

    Diese Regelung, die inhaltlich keinen Bedenken begegnet, modifiziert und konkretisiert den allgemeinen Verschuldensmaßstab im Hinblick auf die von dem Erwerber des Unternehmens zu tragenden betriebsbedingten Risiken (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO).

    Nach Satz 2 des Abs. 2 der §§ 5 und 6 des Vertrages entfällt die Vertragsstrafe dann, wenn die Nichteinhaltung der strafbewehrten Verpflichtung auf unverschuldete Umstände zurückzuführen ist, die nichtverschuldeten Umstände in bei Vertragsschluß nicht vorhersehbaren dringenden betrieblichen Bedürfnissen bestehen und nicht von dem normalen Unternehmerrisiko (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO unter III 1) erfaßt wird.

    Eine Zuordnung zum Risikobereich des Klägers würde auch einer Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entgegenstehen (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO).

  • BGH, 29.09.1999 - VIII ZR 256/98

    Wirksamkeit einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in einem

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - VIII ZR 55/99
    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch ein formularmäßiges Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag oder einem ähnlichen Vertrag unter Beteiligung der Treuhandanstalt grundsätzlich dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt, wenn die Strafe ihrer Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, WM 1998, 1289 unter II 2, 3, zur Veröffentlichung in BGHZ 141, 391 bestimmt; vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98, WM 1999, 1529 unter II 1 a, 2 a; vom 29. September 1999 - VIII ZR 256/98 unter II 2 a, c noch nicht veröffentlicht).

    Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter der Berücksichtigung der von der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecke gewahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird (BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 d).

    Der Kläger, der sich verpflichtet hat, für die Einhaltung der Arbeitsplatzzusage durch die Gesellschaft Sorge zu tragen, mithin auch durch weiteren Kapitaleinsatz die Voraussetzungen hierfür zu schaffen und zu erhalten, schuldet deshalb bei der Verwirkung der Vertragsstrafe wirtschaftlich nicht mehr, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen an Leistungen zu erbringen gehabt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a bb; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e bb).

    b) Maßvoll ist auch, daß bei Nichteinhaltung der Investitionszusagen innerhalb der als angemessen anzusehenden Dauer von nicht ganz drei Jahren lediglich 80 % der Differenz zwischen den getätigten und unterlassenen Investitionen zu zahlen sind (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e aa).

    Denn die Strafen hängen, auch wenn sie nebeneinander verwirkt werden, von dem Gewicht der jeweiligen Vertragsverstöße ab (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO unter II 3 c aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e cc).

    Sinn und Zweck solcher Abreden war es, die von der Treuhandanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfolgten sogenannten "weichen" Ziele volkswirtschaftlicher, sozial- und strukturpolitischer Art bei der Veräußerung ehemaliger staatlicher Unternehmen so weit wie möglich sicherzustellen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a aa, vom 29. September 1999 aaO unter II 2 c).

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98

    Wirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens zur Absicherung von Beschäftigungs-

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - VIII ZR 55/99
    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch ein formularmäßiges Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag oder einem ähnlichen Vertrag unter Beteiligung der Treuhandanstalt grundsätzlich dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt, wenn die Strafe ihrer Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, WM 1998, 1289 unter II 2, 3, zur Veröffentlichung in BGHZ 141, 391 bestimmt; vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98, WM 1999, 1529 unter II 1 a, 2 a; vom 29. September 1999 - VIII ZR 256/98 unter II 2 a, c noch nicht veröffentlicht).

    Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter der Berücksichtigung der von der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecke gewahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird (BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 d).

    Der Kläger, der sich verpflichtet hat, für die Einhaltung der Arbeitsplatzzusage durch die Gesellschaft Sorge zu tragen, mithin auch durch weiteren Kapitaleinsatz die Voraussetzungen hierfür zu schaffen und zu erhalten, schuldet deshalb bei der Verwirkung der Vertragsstrafe wirtschaftlich nicht mehr, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen an Leistungen zu erbringen gehabt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a bb; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e bb).

    Sinn und Zweck solcher Abreden war es, die von der Treuhandanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfolgten sogenannten "weichen" Ziele volkswirtschaftlicher, sozial- und strukturpolitischer Art bei der Veräußerung ehemaliger staatlicher Unternehmen so weit wie möglich sicherzustellen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a aa, vom 29. September 1999 aaO unter II 2 c).

  • BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02

    Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Veräußerung von Institutsvermögen durch die

    Auch die Klägerin verfolgte jedoch bei Erteilung der Zustimmung zum Weiterverkauf der Teilfläche an die Beklagten die für die Tätigkeit der Treuhandanstalt charakteristischen "weichen Ziele" auf volkswirtschaftlichem sowie sozial- und strukturpolitischem Gebiet, die für die geschilderte Rechtsprechung maßgebend sind (vgl. BGHZ 141, 391, 398; BGH, Urt. v. 29. September 1999, VIII ZR 256/98, VIZ 1999, 746, 747; Urt. v. 9. Februar 2000, VIII ZR 55/99, WM 2000, 922, 925).

    b) Namentlich dann, wenn die Verwirkung verschuldensabhängig gestaltet ist, sind formularmäßige Vertragsstrafeversprechen gegenüber der Treuhandanstalt, bei denen die Strafe ihrer Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht, nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (Senat, Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, NJW 1998, 2600, 2602; BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, aaO).

    a) Der Senat hat bereits für eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Treuhandanstalt, nach der eine Vertragsstrafe bei "dringenden betrieblichen Erfordernissen" nicht verwirkt war, entschieden, daß der Verpflichtete hierdurch nicht von den typischen Risiken eines Investors befreit werde (Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO, 2602; vgl. auch BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, aaO, 924; OLG Stuttgart, VIZ 1999, 751, 753; Ebbing, Die Verkaufspraxis der Treuhandanstalt, 1995, S. 278; ders., NZG 1998, 893, 896).

  • OLG Rostock, 25.06.2003 - 6 U 175/00

    Unternehmenskaufvertrag: Verpflichtungen hinsichtlich der Investitions- und

    Dass die Klägerin den Beklagten ein derart "marodes" Unternehmen veräußert hätte, dass es auch durch Investitionen in der von den Beklagten zugesagten Größenordnung nicht vor dem wirtschaftlichen Untergang hätte bewahrt werden können (vgl. BGH, WM 2000, 922 [924]), haben die Beklagten nicht schlüssig dargelegt.

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch ein formularmäßiges Vertragsstrafenversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag oder einem ähnlichen Vertrag unter Beteiligung der ehemaligen Treuhandanstalt grundsätzlich dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG a.F. verstösst, wenn die Strafe ihrer Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, WM 1998, 1289ff.; NJW 1999, 2662ff.; WM 2000, 922ff.; siehe auch OLG Rostock, Urteil vom 28.11.2001, 6 U 37/00).

    Hinsichtlich der Arbeitsplatzzusagen ist die Vertragsstrafe auf einen überschaubaren Zeitraum von zwei Jahren und im Umfang (130 Arbeitsplätze) auf einen ersichtlich das Arbeitsentgelt nicht übersteigenden Betrag von 2.000,00 DM je nicht beschäftigten Arbeitnehmer pro Monat, bezogen auf das Jahr also auf einen maßvollen Betrag von DM 24.000,00 pro Arbeitsplatz beschränkt (vgl. insoweit ebenso BGH, WM 2000, 922).

  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 393/02

    Verwirkung der in einem investiven Vertrag mit der Treuhandanstalt vereinbarten

    Nach der Regelung in § 9 Abschn. 4 ist eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende verschuldensabhängige, allerdings modifizierte Klausel vereinbart; die Höhe der Vertragsstrafe ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren und auf einen das Arbeitsentgelt nicht übersteigenden Betrag von 36.000 DM pro Jahr und Arbeitsplatz beschränkt und damit nicht unangemessen hoch, und auch der durch die zusätzliche Vereinbarung des Rückübertragungsanspruchs zugunsten der Verkäuferin eintretende Summierungseffekt benachteiligt die Käufer nicht unangemessen (vgl. zu allem Senat, Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, WM 1998, 1289, 1291 f.; BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, VIII ZR 55/99, WM 2000, 922, 923; Senat, Urt. v. 6. Dezember 2002, aaO).
  • OLG Köln, 27.05.2008 - 15 U 229/07

    Formularmäßige Vereinbarung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen und einer

    Dieses Verhältnis der Angemessenheit bleibt gewahrt, wenn die Sanktion der Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem Umfang der geschuldeten Leistung steht, deren Erfüllung sie sicherstellen soll, und durch ihn nach oben begrenzt wird (vgl. BGH, ZIP 2000, 799; BGHZ, 391; BGH, NJW 1998, 2600 - jeweils m. w. Nachw.).
  • LG Heidelberg, 20.04.2004 - 2 O 8/04

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vertragsstrafenversprechen beim Kauf eines

    Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter Berücksichtigung der von der Klägerin zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecke gewahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch diese nach oben begrenzt wird (BGH VIZ 2000, 377 (378)).

    Der BGH hat mehrfach entsprechende Vertragsstrafenklausel auch bezüglich der Verpflichtung von lediglich sächlichen Investitionen für zulässig gehalten (VIZ 2000, 377; 2003, 307 = MDR 2003, 320).

  • OLG Naumburg, 10.02.2004 - 11 U 78/03

    Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem investiven Vertrag zur Absicherung der

    Wird eine solche Strafe in einem investiven Vertrag der Treuhandanstalt oder ihrer Unternehmen versprochen, dann verstößt sie selbst bei verschuldensunabhängiger Ausgestaltung nicht gegen § 9 AGBG, wenn ihre Höhe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird, weil dies durch gewichtige Gründe gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999, VIII ZR 102/98 = BGHZ 141, 391 - 399; Urteil vom 29. September 1999, VIII ZR 256/98 = VIZ 1999, 746 - 747; Urteil vom 06. Dezember 2002, V ZR 184/02 = VIZ 2003, 307 - 309; vgl. auch Urteil vom 09. Februar 2000, VIII ZR 55/99 = VIZ 2000, 377 - 380; Urteil vom 03. April 1998, V ZR 6/97 = NJW 1998, 2600 - 2602; so auch Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rdn. 152; § 309 Rdn. 39, § 339 Rdn. 3 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 30.05.2012 - 13 U 81/07

    Zum Investitionsbegriff bei Bauverpflichtung in Verträgen mit der Treuhand /

    Vorliegend ist die Vertragsstrafe sogar auf 50% begrenzt; im Urteil vom 9.Februar 2000 (=WM 2000, Seite 922) hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes 80% als "maßvoll" bezeichnet, weshalb eine Herabsetzung nicht in Betracht kommen dürfte, was indessen eine Frage des Betragsverfahrens ist.".
  • OLG Naumburg, 13.11.2001 - 11 U 116/01

    Bereits verwirkte Vertragsstrafe kann nach Rücktritt vom Vertrag nicht mehr

    Auch die Höhe der Vertragsstrafe begegnet keinerlei Bedenken (vgl. BGH, VIZ 1999, 746, 747; VIZ 2000, 377, 378).
  • OLG Brandenburg, 31.07.2008 - 5 U 103/07

    Allgemeine Geschäftbedingung: Vertragsstrafeklausel wegen Nichteinhaltung von

    Die Klausel setzt aber auch stillschweigend das gesetzliche Leitbild als selbstverständlich voraus (Senat VIZ 1996, 735, 736 und Urteil vom 01. Juli 1999 - 5 U 233/98 - Umdruck Seite 8; BGH NZG 1998, 607, 608; BGH NJW 1972, 1893, 1895; Ebbing, Verkaufspraxis der THA, Köln 1995, S. 366; BGH VIZ 2000, 377, 379).
  • OLG Brandenburg, 26.10.2005 - 4 U 194/04

    Treuhandvertrag: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel hinsichtlich der zu

    (2) Eine Vertragsstrafe, die in einem investiven Vertrag der Treuhandanstalt oder ihrer Unternehmen versprochen wird, verstößt jedoch selbst bei einer verschuldensunabhängigen Ausgestaltung nicht gegen § 9 AGBG, wenn ihre Höhe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird, weil dies durch gewichtige Gründe gerechtfertigt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.05.1999, BGHZ 141, 391 = NJW 1999, 2662; Urteil vom 09.02.2000, VIZ 2000, 377; Urteil vom 06.12.2002, VIZ 2003, 307; so auch Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rn. 152; § 309 Rn. 39, § 339 Rn. 3 m. w. N.).
  • LG Potsdam, 16.10.2008 - 3 O 18/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Vertragsstrafenklausel

  • OLG Dresden, 09.11.2007 - 11 U 1488/06

    OLG Dresden entscheidet Streit um Schloss Schönwölkau:

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