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   BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00   

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https://dejure.org/2001,1313
BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00 (https://dejure.org/2001,1313)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2001 - V ZR 82/00 (https://dejure.org/2001,1313)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2001 - V ZR 82/00 (https://dejure.org/2001,1313)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    InVorG § 16; VermG § 3a F.: 22. März 1991; BGB § 133 C
    Anspruch des Berechtigten auf Erlös aus dem investiven Verkauf unabhängig vom Zahlungserhalt durch die Treuhandanstalt/BvS

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Treuhandanstalt - Investiver Verkauf - Vorbehaltener Mehrerlös - Mehrerlös aus einer Weiterveräußerung - Weiterveräußerung des Vermögenswertes - Mehrerlösabführungsklausel - Mehrerlösabführung

  • Judicialis

    InVorG § 16; ; VermG § 3a F. 22. März 1991; ; BGB § 133 C

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Anspruchs des Berechtigten gegen die Treuhandanstalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1287
  • NJ 2002, 41
  • WM 2001, 1914
  • VIZ 2001, 602
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.06.1999 - V ZR 259/98

    Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Auskehrung erzielter Mindestmiet- oder

    Auszug aus BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00
    Er ist Erfüllungssurrogat des dem Grunde nach bestehenden, nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VermG festzustellenden oder sonst nachzuweisenden Restitutionsanspruchs (zum Surrogatscharakter des Ausgleichsanspruchs vgl. Senat BGHZ 142, 111, 114).
  • BGH, 14.12.1990 - V ZR 223/89

    Auslegung eines Schreibens in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00
    Der Senat kann die Auslegung der Vertragsbestimmung in diesem Punkt nachholen, denn weitere tatsächliche Feststellungen hierzu sind nicht zu erwarten (Senatsurt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 223/89, NJW 1991, 1180 f; BGHZ 121, 284, 289).
  • LG Berlin, 26.02.1999 - 5 O 418/98
    Auszug aus BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00
    Vor Fälligkeit des Entgeltanspruchs aus dem investiven Vertrag tritt auch die Fälligkeit des Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Satz 1 VermG grundsätzlich nicht ein (zutreffend LG Berlin VIZ 2000, 229, 231).
  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

    Auszug aus BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00
    Der Senat kann die Auslegung der Vertragsbestimmung in diesem Punkt nachholen, denn weitere tatsächliche Feststellungen hierzu sind nicht zu erwarten (Senatsurt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 223/89, NJW 1991, 1180 f; BGHZ 121, 284, 289).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 53/88

    Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts; Anspruch des Sicherungsgebers auf

    Auszug aus BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00
    Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze (§§ 133, 157 BGB), die das Revisionsgericht auch ohne Rüge zu beachten hat (§ 559 Abs. 2 ZPO; Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423), sind nicht zu erkennen.
  • OLG Rostock, 21.08.1997 - 7 U 531/96
    Auszug aus BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00
    Die zur Begründung weiter herangezogene Rechtsprechung (OLG Dresden VIZ 1996, 596; vgl. auch OLG Rostock VIZ 1998, 92) befaßt sich, unter dem Gesichtspunkt der Verzinsung, mit der Fälligkeit des Anspruchs des Berechtigten; die Hauptsumme war jeweils getilgt.
  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 341/97

    Verfügungen der Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

    Auszug aus BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00
    Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift hat der Verfügungsberechtigte für die Geldsumme entsprechend § 279 BGB einzustehen (zur Einstandspflicht bei gesetzlich begründeten Geldschulden vgl. Senatsurt. v. 17.12.1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453).
  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 360/96

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Auslegung einer Willenserklärung; Prüfungsmaßstab im

    Auszug aus BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00
    Dagegen hält die weitere Überlegung, die Vertragsbestimmung sei durch die Einbringung des Grundstücks in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit E. "verbraucht", den Anforderungen an eine interessengerechte Vertragsauslegung (Senat, Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886; v. 12. Januar 2001, V ZR 372/99, WM 2001, 631, für BGHZ bestimmt) nicht stand.
  • OLG Dresden, 11.12.1998 - 5 U 2110/97
    Auszug aus BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00
    Denn nach der durch § 3 a Abs. 5 Sätze 1 und 2 VermG a.F., § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InVorG begründeten Vermutung (Wegner in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 10 InVorG Rdn. 17; Rapp aaO § 16 InVorG Rn. 67; Racky aaO §§ 16, 17 InVorG Rdn. 20; vgl. auch OLG Dresden, VIZ 2000, 291, 293) entspricht die Gegenleistung aus dem investiven Geschäft dem Verkehrswert.
  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 372/99

    Anpassung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00
    Dagegen hält die weitere Überlegung, die Vertragsbestimmung sei durch die Einbringung des Grundstücks in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit E. "verbraucht", den Anforderungen an eine interessengerechte Vertragsauslegung (Senat, Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886; v. 12. Januar 2001, V ZR 372/99, WM 2001, 631, für BGHZ bestimmt) nicht stand.
  • BGH, 16.07.1999 - V ZR 129/98

    Rechtsweg für Streitigkeiten über die Höhe des auszukehrenden Erlöses

  • OLG Dresden, 02.04.1996 - 16 U 1438/95

    Fälligkeit des Anspruchs auf Auskehrung des Erlöses

  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
  • BGH, 20.09.2002 - V ZR 170/01

    Vortrag "ins Blaue hinein" durch Vorlage eines Privatgutachtens

    Da dem Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG alternativ zu dem Anspruch auf Auszahlung des Erlöses ein Anspruch auf Zahlung des höheren Verkehrswertes zusteht (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1917; auch Senat, BGHZ 142, 11, 114), wird dieser im Verwaltungsrechtsweg bis zu einer Höhe von 1.164.228 DM verfolgt, während der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit lediglich den darüber hinausgehenden Betrag bis zu einer Höhe weiterer 2.390.000 DM verlangt.

    Es ist deshalb dem Angebot des beweisbelasteten Klägers (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1916), über den von ihm behaupteten Verkehrswert Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einzuholen, nicht nachgegangen.

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 17.14

    Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Zweck der öffentlichen Restitution;

    Deshalb habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 2001 - V ZR 82/00 - (VIZ 2001, 602 ff.) Klauseln, die sich auf spätere Werterhöhungen bezögen, auch nicht als Verkehrswertansprüche angesehen, sondern die Einstandspflicht des Verfügungsberechtigten für nicht geltend gemachte vertragliche Nachbesserungsansprüche im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG mit § 279 a.F. BGB begründet; denn Nachbewertungsklauseln seien ein Teil der Gegenleistung aus dem investiven Geschäft und daher für die Höhe des Geldbetrages mitbestimmend, den der Verfügungsberechtigte zu erstatten habe.

    Vielmehr nimmt der Bundesgerichtshof an, dass die Regelung einen Zahlungsanspruch einräume, der sich nur der Höhe nach am Erlös ausrichte, weil der Verfügungsberechtigte nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift für die Geldsumme entsprechend § 279 BGB a.F. einzustehen habe (BGH, Urteil vom 6. Juli 2001 - V ZR 82/00 - VIZ 2001, 602 ).

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03

    Formularmäßige Freistellung des Verkäufers von weitergehenden

    Zwar ist der Veräußerer im Verhältnis zum Restitutionsberechtigten mit dem Bonitätsrisiko aus dem investiven Geschäft belastet (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 604 für § 16 Abs. 1 InVorG), dies besagt jedoch nichts darüber, wer im Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber das Risiko eines nicht auskömmlichen Kaufpreises zu tragen hat.
  • BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01

    Rechtsweg für Ansprüche des Berechtigten auf Herausgabe des erlangten Erlöses

    Für die unter das Investitionsvorranggesetz fallende Veräußerung hat der Senat bereits entschieden, daß für den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) und den Streit über die Höhe des erzielten Erlöses (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Zivilrechtsweg gegeben ist (BGHZ 142, 221; zum Wertersatz als bestimmendem Ausgleichsanspruch vgl. Senatsurt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f).
  • OLG Brandenburg, 08.06.2005 - 4 U 167/03

    Zur Abführung von Mehrerlösen aus der Weiterveräußerung eines Grundstücks, wenn

    Mit dem nach § 5 des Kaufvertrages abzuführenden Mehrerlös soll auch nicht der künftige Verkehrswert des Grundstücks abgegolten werden (vgl. zu einer "reinen" Mehrerlösklausel BGH VIZ 2001, 602 ff.), was ebenfalls gegen die Annahme spricht, es handle sich um einen Teil des Kaufpreises.
  • BVerwG, 06.06.2002 - 7 C 25.01

    Schädigung in NS-Zeit; Vermögensverlust, verfolgungsbedingter; angemessener

    Das bedeutet, dass ein durch die Förderzwecke des Investitionsvorranggesetzes bedingtes ungünstiges Austauschverhältnis in die Risikosphäre der Parteien des investiven Vertrags fällt und nicht zu Lasten des hieran nicht beteiligten Berechtigten geht (vgl. BGH, VIZ 2001, 602 ).
  • BGH, 04.03.2005 - V ZR 162/04

    Ansprüche gegen den Berechtigten bei der Restitution eines Grundstücks in der

    Der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG zu zahlende Erlös tritt als Surrogat an die Stelle des Grundstücks (Senatsurt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f.; BVerwG, VIZ 2001, 96, 98 f.; v. Drygalski/Hecker in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 InVorG Rdn. 27 f.; Kimme/Wegner, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rdn. 20 f; Rapp in RVI § 16 InVorG Rdn. 41, 52).
  • KG, 23.07.2004 - 25 U 184/03

    Erlösauskehranspruch nach Veräußerung eines restitutionsbelasteten Grundstücks

    Dem entspricht eine Auslegung des Begriffs "Erlös", die nur darauf abstellt, welche Geldleistung dem Veräußerer nach dem Vertrag zufließen soll, sonstige Verpflichtungen aber, die erst eine Bewertung in Geld erforderlich machen, ausschließt (BVerwG, a.a.O. ; s. aber BGH VIZ 2001, 602 ff.).
  • OLG Dresden, 11.05.2016 - 13 U 1353/15
    Über den zivilrechtlich durchzusetzenden Herausgabeanspruch konnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, worauf dieses im Bescheid ausdrücklich hinwies, nicht entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2002 - V ZB 32/01; Urt. v. 06.07.2001 - V ZR 82/00, zit. nach juris).
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