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   BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00, 1 BvL 7/00   

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BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00, 1 BvL 7/00 (https://dejure.org/2001,1230)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2001 - 1 BvL 6/00, 1 BvL 7/00 (https://dejure.org/2001,1230)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 2001 - 1 BvL 6/00, 1 BvL 7/00 (https://dejure.org/2001,1230)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit der Richtervorlagen mangels hinreichender Begründung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm über den Ausschluss der besatzungshoheitlichen Enteignungen aus dem Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

  • nomos.de PDF, S. 34

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 1 Satz 2 u. 3 VwRehaG; § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG
    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung/Enteignung durch Bodenreform/Ausschluss der Wiedergutmachung/Ungleichbehandlung

  • Wolters Kluwer

    Enteignungen - Besatzungsrechtliche Grundlage - Besatzungshoheitliche Grundlage - Verfassungsrechtliche Rehabilitierung - Rechtsvorgänger - Konkrete Normenkontrolle - Entziehen von Vermögenswerten - Entschädigungslosigkeit - Bodenreformenteignung - Industrieenteignung - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit; Gleichheitssatz; Ausschlussgrund; Ausschließungsrund; Rehabilitierungsausschluss; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung

  • Judicialis

    BVerfGG § 81 a Satz 1; ; BVerfGG § ... 80 Abs. 2 Satz 1; ; VermG § 1 Abs. 8; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchstabe a; ; VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 2; ; VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 3; ; VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; VwRehaG § 7; ; VwRehaG § 1 a; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluß der Betroffenen von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur "moralischen Rehabilitierung" von Bodenreformopfern

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur "moralischen Rehabilitierung" von Bodenreformopfern

  • nomos.de PDF, S. 25 (Kurzinformation)

    Zur »moralischen Rehabilitierung« von Bodenreformopfern

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine Entschädigung für Bodenreform nach Rehabilitierungsgesetz // Verweis auf sowjetische Vorbedingungen für Vereinigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 132
  • NJ 2001, 197
  • VIZ 2001, 228
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00
    Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ).

    Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49 ).

    Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darstellen (vgl. BVerfGE 86, 71 ).

    Dabei muss sich das Gericht jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander setzen (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86, 71 ; 94, 315 ).

    Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 86, 71 ).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00
    Der so genannte Zwei-plus-Vier-Vertrag, der die außenpolitischen Bedingungen für die Herstellung der deutschen Einheit geschaffen hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ), enthält keine Aussage über die Behandlung der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen.

    Dies beruht aber darauf, dass im September 1990 der nach der Einschätzung der Bundesregierung von der Sowjetunion erstrebte Restitutionsausschluss im Einigungsvertrag bereits vereinbart war (vgl. Art. 41 Abs. 1 EV i.V.m. Nr. 1 GemErkl) und sich diese deshalb mit einer einseitigen förmlichen Mitteilung dieser Regelung in Gestalt eines Gemeinsamen Briefes der Außenminister der beiden deutschen Staaten an die Außenminister der vier Mächte (vgl. BVerfGE 84, 90 ) zufrieden geben konnte.

    Dies legt die Annahme nahe, dass nach der maßgeblichen Einschätzung der Bundesregierung (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ) eine Wiedergutmachung für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage im Verhältnis zur Sowjetunion wie gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik nur in diesem Gesetz in Betracht kommen kann.

    Diese Ansicht deckt sich der Sache nach mit der Bewertung dieser Maßnahmen durch das Bundesverfassungsgericht, das in seiner Rechtsprechung wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die genannten Enteignungen für ein großes Unrecht hält, das im Hinblick auf das mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes unvereinbare Zustandekommen und die Begleiterscheinungen sowie Tragweite der eingetretenen Vermögensverluste im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes wieder gutzumachen ist (vgl. BVerfGE 84, 90 ; Urteil vom 22. November 2000, a.a.O., S. 585, 593).

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00
    Die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse dürfe - zweitens - nicht revidiert werden (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Damit sollte verhindert werden, dass deutsche Gerichte oder andere staatliche Stellen gegenüber den unter der sowjetischen Besatzungshoheit durchgeführten Enteignungen nachträglich einen Unrechtsvorwurf zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Die Bundesregierung durfte das Einverständnis der Sowjetunion mit dieser Verfahrensweise damit erklären, dass der sowjetischen Position zur Enteignungsfrage schon im Rahmen der Verhandlungen über den Einigungsvertrag materiell Rechnung getragen war (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Dies legt die Annahme nahe, dass nach der maßgeblichen Einschätzung der Bundesregierung (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ) eine Wiedergutmachung für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage im Verhältnis zur Sowjetunion wie gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik nur in diesem Gesetz in Betracht kommen kann.

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00
    Dieser Maßstab stimmt mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen überein, wie dessen Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 und andere - zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz zeigt (vgl. EuGRZ 2000, S. 573 m.w.N.).

    Dabei hätte sich schon nach der eigenen Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Auseinandersetzung auch mit der Frage aufdrängen müssen, ob in der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000, a.a.O., S. 592 ff.) - Gewährung von Ausgleichsleistungen mittelbar nicht zugleich zum Ausdruck kommt, dass die Bundesrepublik Deutschland die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen als großes Unrecht und daher als missbilligenswert ansieht.

    Diese Ansicht deckt sich der Sache nach mit der Bewertung dieser Maßnahmen durch das Bundesverfassungsgericht, das in seiner Rechtsprechung wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die genannten Enteignungen für ein großes Unrecht hält, das im Hinblick auf das mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes unvereinbare Zustandekommen und die Begleiterscheinungen sowie Tragweite der eingetretenen Vermögensverluste im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes wieder gutzumachen ist (vgl. BVerfGE 84, 90 ; Urteil vom 22. November 2000, a.a.O., S. 585, 593).

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00
    Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49 ).

    Bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit legt das Bundesverfassungsgericht, soweit es sich nicht um verfassungsrechtliche Vorfragen handelt, die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts zugrunde, es sei denn, sie ist offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar (vgl. BVerfGE 79, 245 m.w.N.; 82, 198 ).

  • VG Dresden, 14.12.1999 - 2 K 1726/99

    Überführung eines ehemaligen Rittergutes ; Bodenreform in der sowjetischen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Dezember 1999 (2 K 1726/99) -.

    Das Verwaltungsgericht, bei dem die Kläger ihr Begehren weiter verfolgen, hat die Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. VIZ 2000, S. 476; ZOV 2000, S. 280).

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00
    Auch ist auszuführen, weshalb das Gericht von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 90, 145 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00
    Auch ist auszuführen, weshalb das Gericht von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 90, 145 ).
  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00
    Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49 ).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00
    Diese Beurteilung ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. BVerfGE 85, 337 ; 96, 315 ).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • VG Dresden, 14.12.1999 - 2 K 804/98
  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche

    Die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Beschlüsse dürfe - zweitens - nicht revidiert werden (vgl. BVerfGE 94, 12 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 228 ).
  • BVerfG, 14.12.2008 - 2 BvR 2338/07

    Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen der Schaffung eines

    Auch im Hinblick auf eine förmliche Rehabilitierung lässt sich kein Gesetzgebungsauftrag erkennen; denn der Rehabilitierungsausschluss im Hinblick auf die Boden- und Industriereform war verfassungskonform, weil die Sowjetunion bei den Verhandlungen über die Wiedervereinigung Deutschlands nach der maßgeblichen Einschätzung der Bundesregierung darauf bestand, dass die Rechtmäßigkeit dieser Reform nicht revidiert würde, und der Gesetzgeber dies nachvollziehbar als Rehabilitierungshindernis auffassen durfte (vgl. hierzu insgesamt BVerfGK 1, 227 [230]; vgl. schon BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvL 6/00 -, VIZ 2001, S. 228 [230]; vgl. ferner zum Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 2279/97 -, VIZ 1999, S. 499; BVerfGE 101, 275 [287 ff.]).

    Dass die genannten Enteignungen missbilligenswertes Unrecht darstellen, kommt durch die Kompensation für die Betroffenen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zum Ausdruck (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvL 6/00 -, VIZ 2001, S. 228 [230]).

  • BVerwG, 11.04.2002 - 3 B 16.01

    Bodenreform; Enteignung; besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche

    Das Bundesverfassungsgericht neigt ebenfalls dieser Auffassung zu (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2001 - BVerfG 1 BvL 6/00 u.a. - VIZ 2001, 228, 230).
  • BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07

    Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses

    In einer anderen Entscheidung (VIZ 2001, 228, 230) hat es dann aber zum Ausdruck gebracht, dass es die Bodenreformenteignungen für ein großes Unrecht hält, und der Einschätzung zugestimmt, dass diese Maßnahmen der politischen Verfolgung der Betroffenen dienten, deren Menschenwürde verletzten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar sind.
  • BVerwG, 28.10.2004 - 3 B 27.04

    Antrag auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

    Mit Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 BvL 7/00 - stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Vorlage unzulässig sei.

    Es kommt hinzu, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 BvL 7/00 -, durch den es die Vorlage des Verwaltungsgerichts für unzulässig erklärte, die vorgenannten Entscheidungen zur tragenden Grundlage gemacht hat.

  • BVerwG, 09.07.2002 - 3 B 49.02

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verwaltungsrechtliche

    Das Bundesverfassungsgericht neigt ebenfalls dieser Auffassung zu (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2001 - BVerfG 1 BvL 6.00 u.a. - VIZ 2001, 228, 230).

    Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zwischen dem angefochtenen Urteil und den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 1996 <1 BvR 1452/90>, vom 23. November 1999 <1 BvF 1/94> und vom 9. Januar 2001 (- 1 BvL 6/00 -, VIZ 2001, 228) lässt sich dem Beschwerdevortrag nicht entnehmen.

  • BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 167.02

    Rehabilitierung wegen Entscheidungen deutscher Behörden während der sowjetischen

    Das Bundesverfassungsgericht neigt ebenfalls dieser Auffassung zu (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2001 BVerfG 1 BvL 6/00 u.a. VIZ 2001, 228, 230).
  • BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 40.01

    Anwendbarkeit des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf

    Zwar neigt das Bundesverfassungsgericht ebenfalls dieser Auffassung zu (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2001 - BVerfG 1 BvL 6.00 u.a. - VIZ 2001, 228, 230).

    Die außerdem geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001 (BVerfG, - 1 BvL 6/00 -, VIZ 2001, 228) lässt sich dem Beschwerdevortrag nicht entnehmen.

  • BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer

    Das Bundesverfassungsgericht neigt ebenfalls dieser Auffassung zu (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2001 BVerfG 1 BvL 6/00 u.a. VIZ 2001, 228, 230).
  • BVerfG, 18.06.2002 - 1 BvR 996/02

    Keine Anwendung des VwRehaG auf Bodenreformenteignungen

    Soweit dieser seinen Vortrag auf den Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2001 (vgl. VIZ 2001, S. 228 [230]) stützt, wird dessen Bedeutung verkannt.
  • BVerwG, 17.12.2003 - 3 B 92.03
  • VG Magdeburg, 20.08.2012 - 5 A 12/12

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Bodenreformenteignung

  • BVerwG, 16.05.2002 - 3 B 94.01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 16.05.2002 - 3 B 97.01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 16.05.2002 - 3 B 96.01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 07.02.2001 - 8 B 231.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Willkürliche Enteignung durch

  • VG Magdeburg, 15.07.2003 - 5 A 964/02
  • VG Berlin, 02.11.2006 - 9 A 365.04
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