Rechtsprechung
   BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2293
BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02 (https://dejure.org/2003,2293)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.2003 - 1 BvR 834/02 (https://dejure.org/2003,2293)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 (https://dejure.org/2003,2293)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,2293) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Ortsgruppenleiter der NSDAP; Besatzungshoheitliche Vermögenseinziehung ; Enteignungsmaßnahmen in sowietischer Besatzungszone; Unrechtsvorwurf durch Restitution

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rehabilitierung; Vermögenseinziehung; russische Rehabilitation

  • Judicialis

    BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; ; BVerfGG § ... 92; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 3; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 3
    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung der Eltern des Beschwerdeführers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 227
  • NVwZ 2004, 210 (Ls.)
  • WM 2003, 1899
  • VIZ 2004, 18
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 90; 94, 12; 102, 254).

    Maßgebend ist dabei die Erwägung, dass es dem Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG darum gegangen ist sicherzustellen, dass der - verfassungsgemäße (vgl. dazu BVerfGE 84, 90; 94, 12) - Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) im Einzelfall nicht auf dem Wege über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen wird (vgl. dazu auch BVerwG, VIZ 1998, S. 630 ).

    (a) Eine Schlechterstellung ist einmal im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern von Personen denkbar, die durch ein Sowjetisches Militärtribunal neben einer Freiheitsstrafe zu einer Vermögenseinziehung als Nebenstrafe verurteilt wurden; während die Letzteren nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Rehabilitierung durch die Russische Föderation den entzogenen Vermögenswert zurückerhalten können, sofern sich die Rehabilitierung auch auf die vermögensentziehende Maßnahme bezieht (vgl. BVerwGE 108, 315 ), kommt dies in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht, weil die russische Rehabilitierung nur die Lagerunterbringung des Inhaftierten, nicht aber die unabhängig davon auf den SMAD-Befehl Nr. 124 gestützte Vermögenseinziehung erfasst und § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich dieser besatzungshoheitlichen Maßnahme (vgl. BVerfGE 94, 12 ) entgegensteht.

    Daneben tritt als Begründung, dass auch die Deutsche Demokratische Republik im Zuge dieser Verhandlungen einen Ausschluss der Rückgängigmachung von besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen in den Jahren 1945 bis 1949 gefordert hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ).

    Die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Beschlüsse dürfe - zweitens - nicht revidiert werden (vgl. BVerfGE 94, 12 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 228 ).

    Damit sollte verhindert werden, dass deutsche Gerichte oder andere staatliche Stellen gegenüber den unter sowjetischer Besatzungshoheit vorgenommenen Enteignungen nachträglich einen Unrechtsvorwurf zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 94, 12 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, wie vor).

    Es ist nachvollziehbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber und die Gerichte davon ausgehen, dass in einer förmlichen Rehabilitierung der Betroffenen durch deutsche Behörden und einer sich daran anschließenden Restitution ein solcher Unrechtsvorwurf gesehen werden könnte, wenn es um die Beurteilung einer Vermögenseinziehung geht, die wie besatzungshoheitliche Enteignungen im Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht vorgenommen (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ) und später weder von der Sowjetunion noch einem ihrer Nachfolgestaaten zum Gegenstand einer Rehabilitation gemacht wurde.

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02
    Er hat in den Ausgangsverfahren erfolglos die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung seiner Eltern erstrebt, die, nachdem der Vater 1945 von der sowjetischen Besatzungsmacht als Ortsgruppenleiter der NSDAP verhaftet worden war, ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (im Folgenden: SMAD) vom 30. Oktober 1945 (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 ) verloren hatten.

    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 90; 94, 12; 102, 254).

    Maßgebend ist dabei die Erwägung, dass es dem Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG darum gegangen ist sicherzustellen, dass der - verfassungsgemäße (vgl. dazu BVerfGE 84, 90; 94, 12) - Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) im Einzelfall nicht auf dem Wege über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen wird (vgl. dazu auch BVerwG, VIZ 1998, S. 630 ).

    Daneben tritt als Begründung, dass auch die Deutsche Demokratische Republik im Zuge dieser Verhandlungen einen Ausschluss der Rückgängigmachung von besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen in den Jahren 1945 bis 1949 gefordert hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ).

    Es ist nachvollziehbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber und die Gerichte davon ausgehen, dass in einer förmlichen Rehabilitierung der Betroffenen durch deutsche Behörden und einer sich daran anschließenden Restitution ein solcher Unrechtsvorwurf gesehen werden könnte, wenn es um die Beurteilung einer Vermögenseinziehung geht, die wie besatzungshoheitliche Enteignungen im Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht vorgenommen (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ) und später weder von der Sowjetunion noch einem ihrer Nachfolgestaaten zum Gegenstand einer Rehabilitation gemacht wurde.

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 90; 94, 12; 102, 254).

    Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der gebotenen Gründlichkeit damit auseinander, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansprüche auf Wiedergutmachung von Vermögensschäden, deren Herbeiführung einer ausländischen Staatsgewalt zuzurechnen ist, aus den Grundrechten des Grundgesetzes nicht herleiten lassen (vgl. BVerfGE 102, 254 ) und dass in der Ablehnung einer Rehabilitierung durch deutsche Stellen der Ausspruch eines die Menschenwürde berührenden sozial-ethischen Unwerturteils nicht gesehen werden kann (vgl. BVerfGE 101, 275 ).

    (b) In beiden Fällen ist die Ungleichbehandlung jedoch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar, weil sich dafür hinreichend gewichtige sachlich einleuchtende Rechtfertigungsgründe (vgl. zum Maßstab BVerfGE 102, 254 ) anführen lassen.

    Deren Ausgestaltung steht mit dem Rechts- und dem Sozialstaatsgrundsatz des Grundgesetzes grundsätzlich in Einklang (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 16.01

    Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02
    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 -,.

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) durch die Verwaltungsgerichte, unter anderem durch das Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - (BVerwGE 116, 42).

    Nach den mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an einer Konnexität zwischen der allein auf die Verhaftung, Lagerunterbringung und den Tod des Vaters des Beschwerdeführers bezogenen russischen Rehabilitierung auf der einen und der Enteignungsmaßnahme auf der anderen Seite (vgl. BVerwGE 116, 42 ).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02
    Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der gebotenen Gründlichkeit damit auseinander, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansprüche auf Wiedergutmachung von Vermögensschäden, deren Herbeiführung einer ausländischen Staatsgewalt zuzurechnen ist, aus den Grundrechten des Grundgesetzes nicht herleiten lassen (vgl. BVerfGE 102, 254 ) und dass in der Ablehnung einer Rehabilitierung durch deutsche Stellen der Ausspruch eines die Menschenwürde berührenden sozial-ethischen Unwerturteils nicht gesehen werden kann (vgl. BVerfGE 101, 275 ).

    Jedoch wird deren unterschiedliche Behandlung verfassungsrechtlich dadurch gerechtfertigt, dass Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen, die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, ihrem Wesen und ihrer Sanktionswirkung nach typischerweise schwerer wiegen als Eingriffe im Gewand einer Verwaltungsentscheidung (zum sozial-ethischen Unwerturteil strafgerichtlicher Verurteilungen vgl. BVerfGE 101, 275 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00

    Zur "moralischen Rehabilitierung" von Bodenreformopfern

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02
    Die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Beschlüsse dürfe - zweitens - nicht revidiert werden (vgl. BVerfGE 94, 12 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 228 ).
  • BVerwG, 08.04.1998 - 7 B 7.98

    Offene Vermögensfragen

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02
    Maßgebend ist dabei die Erwägung, dass es dem Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG darum gegangen ist sicherzustellen, dass der - verfassungsgemäße (vgl. dazu BVerfGE 84, 90; 94, 12) - Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) im Einzelfall nicht auf dem Wege über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen wird (vgl. dazu auch BVerwG, VIZ 1998, S. 630 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02
    Die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG durch das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht willkürlich, weil die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden wäre (vgl. zum Maßstab insoweit BVerfGE 18, 85 ; 87, 273 ; 89, 1 ; stRspr).
  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98

    Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02
    (a) Eine Schlechterstellung ist einmal im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern von Personen denkbar, die durch ein Sowjetisches Militärtribunal neben einer Freiheitsstrafe zu einer Vermögenseinziehung als Nebenstrafe verurteilt wurden; während die Letzteren nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Rehabilitierung durch die Russische Föderation den entzogenen Vermögenswert zurückerhalten können, sofern sich die Rehabilitierung auch auf die vermögensentziehende Maßnahme bezieht (vgl. BVerwGE 108, 315 ), kommt dies in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht, weil die russische Rehabilitierung nur die Lagerunterbringung des Inhaftierten, nicht aber die unabhängig davon auf den SMAD-Befehl Nr. 124 gestützte Vermögenseinziehung erfasst und § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich dieser besatzungshoheitlichen Maßnahme (vgl. BVerfGE 94, 12 ) entgegensteht.
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02
    Die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG durch das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht willkürlich, weil die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden wäre (vgl. zum Maßstab insoweit BVerfGE 18, 85 ; 87, 273 ; 89, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • VG Potsdam, 17.05.2000 - 2 K 4640/97

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für Enteignung eines Grundstücks;

  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 15.01

    Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

  • BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bundesverfassungsgericht zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt hat (vgl. etwa BVerfGE 77, 170 ; 101, 331 ; BVerfGK 1, 227 ; 3, 213 ).
  • BVerwG, 15.06.2021 - 8 B 63.20

    Weder Restitution noch verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei

    Dabei übersehen die Kläger, dass sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes keine Ansprüche auf Wiedergutmachung besatzungshoheitlich herbeigeführter Vermögensschäden herleiten lassen und das Rechts- und Sozialstaatsprinzip wegen der im Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehenen Kompensationen gewahrt ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - juris Rn. 5 und 17, jeweils m.w.N. insoweit nicht veröffentlicht in VIZ 2004, 18 f.).

    Danach ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG in der insoweit maßgeblichen Ausprägung des Willkürverbots vereinbar, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausschließt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - VIZ 2004, 18 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42 ; Beschlüsse vom 11. April 2002 - 3 B 16.01 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 6 S. 18, vom 27. Juni 2006 - 3 B 188.05 - ZOV 2006, 306 Rn. 12, vom 19. Dezember 2011 - 3 B 58.11 - ZOV 2012, 96 und vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56).

    Der Ausschluss der Rehabilitierung der Enteignung ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass der - seinerseits verfassungskonforme (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 ) - Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbs. 1 VermG im Einzelfall nicht über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen werden soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - VIZ 2004, 18 f.).

    bb) Die wiedergutmachungsrechtliche Ungleichbehandlung von rechtsstaatswidrigen Verurteilungen nebst den damit verbundenen strafrechtlichen Vermögenseinziehungen etwa nach SMAD-Befehl 201 einerseits und besatzungshoheitlichen Enteignungen landwirtschaftlicher Anwesen im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG andererseits wird sachlich durch die Erwägung gerechtfertigt, dass Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen, die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, ihrem Wesen und ihrer Sanktionswirkung nach typischerweise schwerer wiegen als Eingriffe im Gewand einer Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - VIZ 2004, 18 f.).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05

    Nichtzulassungsbeschwerde in einem Rehabilitierungsverfahren nach dem

    7 Ferner missachte das Verwaltungsgericht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidungen vom 23. April 1991 - 1 BvR 1179, 1174, 1175/90 - (BVerfGE 84, 90) und vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - (ZOV 2003, 304), in denen es Konfiskationen als rehabilitierungsbedürftig und damit aufhebungspflichtig bezeichnet habe.

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 21. Februar 2002 (BVerwG 3 C 16.01, a.a.O.) nicht zur Entscheidung angenommen, in welchem erkannt wurde, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage wegen des Rehabilitierungsausschlusses in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind und zwar auch dann nicht, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten gerichtet war (Urteil vom 21. Februar 2002 a.a.O. S. 45, 46).

    Damit sind die von der Beschwerde im Wesentlichen aufgeworfenen allgemeinen Fragen, die in einzeln formulierten Fragen in unterschiedlicher Ausprägung immer wieder aufgegriffen werden, höchstrichterlich geklärt, zumal die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben dargelegt, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden ist (Beschluss vom 4. Juli 2003 - BVerfG 1 BvR 834/02 ).

  • BVerwG, 11.08.2004 - 3 B 12.04

    Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) bei

    Zwar behauptet die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 -.

    Anschließend gibt sie aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - folgende Auszüge wieder:.

    Damit sind die von der Beschwerde aufgeworfenen allgemeinen Fragen, die in den einzeln formulierten Fragen in unterschiedlicher Ausprägung aufgegriffen werden, höchstrichterlich geklärt, zumal die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben im Zusammenhang mit der Divergenzrüge bereits dargelegt wurde, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden ist (Beschluss vom 4. Juli 2003 - BVerfG 1 BvR 834/02 -).

  • BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04

    Bestimmung der Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge - Politische

    Zwar behauptet die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02).

    Anschließend gibt sie aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) folgende Auszüge wieder:.

    Damit sind die von der Beschwerde aufgeworfenen allgemeinen Fragen, die in den einzeln formulierten Fragen in unterschiedlicher Ausprägung aufgegriffen werden, höchstrichterlich geklärt, zumal die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben im Zusammenhang mit der Divergensrüge bereits dargelegt wurde, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden ist (Beschluss vom 4. Juli 2003 - BVerfG 1 BvR 834/02 -).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 613/21

    Verfassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf

    Wendet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit der konkreten Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; 105, 252 ; BVerfGK 19, 388 ; stRspr) dahingehend, dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt unter Anknüpfung an die beziehungsweise Auseinandersetzung mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 292 ; 99, 84 ; BVerfGK 1, 227 ; 3, 213 ; 13, 128 ; 13, 544 ; stRspr) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen das mit der Beschwerde konkret geltend gemachte, verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 65, 227 ; 67, 90 ; 89, 155 ; BVerfGK 9, 174 ; stRspr).
  • BVerwG, 09.05.2005 - 3 B 108.04

    Rehabilitierungsbedürftigkeit bei Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte und

    Die Rüge der Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) ab, führt nicht zur Zulassung der Revision.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 21. Februar 2002 (BVerwG 3 C 16.01) nicht zur Entscheidung angenommen, in welchem erkannt wurde, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage wegen des Rehabilitierungsausschlusses in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind und zwar auch dann, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten gerichtet war (BVerwGE 116, 42 ).

    Es sei nicht sachwidrig und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn vom Gesetzgeber strafgerichtliche Verurteilungen "anders als Vermögensentziehungen durch deutsche Verwaltungsstellen als auch in vermögensmäßiger Hinsicht rehabilitierungswürdig und -bedürftig eingestuft" würden (ZOV 2003, S. 304 ).

  • BVerfG, 14.12.2008 - 2 BvR 2338/07

    Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen der Schaffung eines

    Auch im Hinblick auf eine förmliche Rehabilitierung lässt sich kein Gesetzgebungsauftrag erkennen; denn der Rehabilitierungsausschluss im Hinblick auf die Boden- und Industriereform war verfassungskonform, weil die Sowjetunion bei den Verhandlungen über die Wiedervereinigung Deutschlands nach der maßgeblichen Einschätzung der Bundesregierung darauf bestand, dass die Rechtmäßigkeit dieser Reform nicht revidiert würde, und der Gesetzgeber dies nachvollziehbar als Rehabilitierungshindernis auffassen durfte (vgl. hierzu insgesamt BVerfGK 1, 227 [230]; vgl. schon BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvL 6/00 -, VIZ 2001, S. 228 [230]; vgl. ferner zum Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 2279/97 -, VIZ 1999, S. 499; BVerfGE 101, 275 [287 ff.]).
  • BVerwG, 21.10.2004 - 3 B 76.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen des Vorliegens

    Zwar behauptet die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02).

    5 der im Widerspruch stehe zu dem angeblich in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) aufgestellten Rechtssatz.

  • BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07

    Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses

    Für diese hat das Bundesverfassungsgericht (VIZ 2004, 18, 19) vielmehr ausdrücklich klargestellt und gebilligt, dass die betroffenen Eigentümer als Opfer von Verwaltungsunrecht keine Rückübertragung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erreichen können (ebenso EGMR, aaO, 2534; OLG Dresden, VIZ 2004, 550 f. und 551 f.; OLG Naumburg, Beschl. v. 9. August 2007, 1 Ws Reh 135/07, zitiert nach Juris; a.A. Gertner, ZOV 2003, 298 ff.; IFLA 2007, 109, 116 ff.) und zugleich nach § 1 Satz 3 VwRehaG von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgenommen sind (vgl. dazu BVerwG, VIZ 2002, 461 f., aber auch BVerwG, ZOV 2007, 67 f.: Ausschluss schon nach § 1 Satz 2 VwRehaG).
  • BVerfG, 06.04.2022 - 2 BvR 2110/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Überstellung des

  • BVerfG, 30.12.2012 - 1 BvR 502/09

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs 3, Abs 4 PaßG (sog "biometrischer

  • BVerwG, 28.10.2004 - 3 B 27.04

    Antrag auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 49/17

    Lockerungen im Strafvollzug (gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Flucht- und

  • VG Halle, 03.08.2021 - 1 A 192/19

    Die Rückübertragung von im Zuge der Bodenreform enteigneten Vermögens im Wege der

  • OLG Dresden, 29.04.2004 - 4 Ws 93/03

    Rehabilitierungfähigkeit von Entscheidungen der Kommission für Beschlagnahmen und

  • BVerwG, 23.06.2008 - 3 B 92.07

    Vereinbarkeit des durch § 1 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsrechtliches

  • OLG Dresden, 27.04.2004 - 4 Ws 4/04

    Fähigkeit der Rehabilitierung von im Zuge der Bodenreform ergangenen

  • BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20

    Wiederaufgreifen eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens wegen

  • OLG Naumburg, 09.08.2007 - 1 Ws Reh 135/07

    Umfang der Anfechtung strafrechtlicher Rehabilitierungsentscheidungen; Begriff

  • VG Magdeburg, 20.08.2012 - 5 A 12/12

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Bodenreformenteignung

  • BVerwG, 22.12.2011 - 3 B 44.11
  • OLG Brandenburg, 12.08.2004 - 2 Ws (Reha) 28/03
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht