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   OLG Jena, 24.05.2004 - 9 U 264/01   

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https://dejure.org/2004,5970
OLG Jena, 24.05.2004 - 9 U 264/01 (https://dejure.org/2004,5970)
OLG Jena, Entscheidung vom 24.05.2004 - 9 U 264/01 (https://dejure.org/2004,5970)
OLG Jena, Entscheidung vom 24. Mai 2004 - 9 U 264/01 (https://dejure.org/2004,5970)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    §§ 9, 15, 18, 19 BoSoG; §§ 19, 20, 71 ff. SachenRBerG; §§ 194, 196 BauGB
    Bodensonderung, Untätigkeitsantrag, Enteignungsentschädigung, Verzinsung, Nachzahlungsverpflichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Entschädigung nach einem Bodensonderungsverfahren; Berücksichtigung des durchschnittlichen Bodenrichtwertes aller Grundstücke im Plangebiet; Garagenkomplexe und Straßenbahnwendeschleife als Gewerbeflächen; Anspruch auf Aufnahme einer Nachzahlungsverpflichtung in ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachentschädigung bei Bodenneuordnung; Bodenwertermittlung der im staatlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstücke

  • Judicialis

    BoSoG § 9; ; BoSoG § 15; ; BoSoG § 18; ; BoSoG § 19; ; SachenRBerG § 19; ; SachenRBerG § 20; ; SachenRBerG § 71 ff.; ; BauGB § 194; ; BauGB § 196

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Anspruch auf Erlass eines Entschädigungsbescheides nach einem Sonderungsbescheid nach Enteignung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entschädigung für Entziehung durch komplexen Wohnungsbau (DDR)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    §§ 9, 15, 18, 19 BoSoG; §§ 19, 20, 71 ff. SachenRBerG; §§ 194, 196 BauGB
    Bodensonderung, Untätigkeitsantrag, Enteignungsentschädigung, Verzinsung, Nachzahlungsverpflichtung

  • nomos.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Höhere Entschädigung bei Enteignungen für Plattenbau-Vorhaben in der DDR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VIZ 2004, 421
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Dresden, 13.12.1999 - 3 W 1583/98
    Auszug aus OLG Jena, 24.05.2004 - 9 U 264/01
    Der Senat folgt dabei nicht der Entscheidung des OLG Dresden vom 13.12.1999 (Az.: 3 W 1583/98, VIZ 2000, 300), auf die sich die Antragsgegnerin beruft.

    Diese Verfahrensweise hat das OLG Dresden gebilligt (Az.: 3 W 1583/98, VIZ 2000, 300).

    Der Senat folgt insoweit dem OLG Dresden (VIZ 2000, 300) und hält ein Betroffensein der weiteren Beteiligten zu 1) bis 3) deswegen für gegeben, weil die Möglichkeit der Abänderung des Sonderungsbescheides zu ihren Lasten nach §§ 48, 49 VwVfG nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint.

  • OLG Dresden, 23.02.2001 - 21 U 709/00

    Grundstück; Bodensonderung; Bodenneuordnung; Moratoriumszins; Verkehrsfläche;

    Auszug aus OLG Jena, 24.05.2004 - 9 U 264/01
    Daraus ist aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten zu 2) nicht zu schließen, dass das BVerfG den gewählten Berechnungsmodus für zutreffend und allein vertretbar hielt, es hat lediglich keine Willkür gesehen, gleichzeitig aber unter Hinweis auf eine neuere Entscheidung des OLG Dresden (VIZ 2001, 687) ausgeführt, "die Vorschriften des einfachen Rechts und die Gesetzesmaterialien mögen zwar auch ein anderes Ergebnis zulassen, es vielleicht sogar nahe legen.

    Das OLG Dresden (Az.: 21 U 709/00; VIZ 2001, 688) hat - nach Wechsel des zuständigen Senats - dann auch seine Auffassung geändert.

    Die Vorlagepflicht nach § 19 Abs. 3 BoSoG, der ersichtlich dem § 28 FGG nachgebildet ist, ist entfallen, weil der nunmehr für Verfahren nach § 19 BoSoG zuständige 10. Zivilsenat des OLG Dresden auf Anfrage des Senats unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 23.02.2001 (VIZ 2001, 687) mitgeteilt hat, dass er an der Entscheidung vom 13.12.1999 nicht mehr festhält (vgl. z.B. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl.. § 28 Rn 21 m.w.N.).

  • BGH, 14.06.2002 - V ZR 126/01

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Jena, 24.05.2004 - 9 U 264/01
    Diese Berechnung habe inzwischen auch der BGH (VIZ 2002, 580) bestätigt.

    Diese Auffassung hat der BGH (Az.: V ZR 126/01; VIZ 2002, 580) bestätigt und zwar ebenfalls generell für die Berechnung des Bodenwerts nach dem BoSoG und nicht nur für die Berechnung der Nutzungsentschädigung.

  • BGH, 04.10.2001 - V ZR 367/00

    Begriff der Maßnahme der Infrastruktur

    Auszug aus OLG Jena, 24.05.2004 - 9 U 264/01
    Eine Apotheke dient zwar im weitesten Sinn auch der Versorgung der Bevölkerung (§ 11 SachenRBerG), eine solche gewerbliche Versorgungseinrichtung unterfällt aber nicht dem Katalog des § 20 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG, so dass der Abzug von 1/3 nicht gerechtfertigt ist (vgl, z.B. KG Berlin vom 12.09.2000, Az.: 27 U 8168/99, zur "Kaufhalle"; Nichtannahmebeschluss des BGH vom 04.10.2001, Az.: V ZR 367/00).
  • BGH, 26.06.1969 - III ZR 102/68

    Verzinsung der Enteignungsentschädigung bei Belastung eines Grundstücks mit einer

    Auszug aus OLG Jena, 24.05.2004 - 9 U 264/01
    Geschieht dies nicht, so ist die Entschädigung im Allgemeinen von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, zu dem die Enteignung bei wirtschaftlicher Betrachtung wirksam wird (z.B. BGH NJW 1969, 1897, m.w.N.).
  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 133/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entschädigungsberechnung gem §§ 15 Abs 1 S

    Auszug aus OLG Jena, 24.05.2004 - 9 U 264/01
    Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss v.04.07.2003, Az.: 1 BvR 133/00; Bl. 536, IV d.A.).
  • BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04

    Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch Verneinung von

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau - K ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jochim Thietz-Bartram, Arndtstraße 12, 01099 Dresden - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2004 - 9 U 264/01 -, b) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 16. Januar 2001 - 9 O 2025/99 -, c) den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 7. März 2000 - 204.5-0915-001/00-EF -, d) den Entschädigungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 6. Oktober 1999 - 62-405-gö -, e) den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 23. September 1999 - 204.5-0915-04/99-EF -, f) den Sonderungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 30. Oktober 1998 - 62-405-gö -, 2. mittelbar gegen § 15 Abs. 1 BoSoG, § 20 Abs. 2 und 3, §§ 68, 71, 73 SachenRBerG hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. April 2006 einstimmig beschlossen:.

    Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2004 - 9 U 264/01 -, der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 16. Januar 2001 - 9 O 2025/99 -, der Entschädigungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 6. Oktober 1999 - 62-405-gö - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 7. März 2000 - 204.5-0915-001/00-EF - und der Sonderungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 30. Oktober 1998 - 62-405-gö - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 23. September 1999 - 204.5-0915-04/99-EF - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin die Möglichkeit einer Nachzahlungsverpflichtung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugunsten der Beschwerdeführerin verneint worden ist.

    Das Oberlandesgericht hat mit dem außerdem angegriffenen Beschluss den Entschädigungsbetrag erneut geändert und die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nachzahlungsverpflichtung zurückgewiesen (VIZ 2004, S. 421).

  • OLG Dresden, 03.06.2004 - 10 W 1545/03

    Zur Bemessung der Entschädigungsleistungen im Rahmen eines

    Das Thüringer Oberlandesgericht hat sich inzwischen im Beschluss vom 24.05.2004 (9 U 264/01) ebenfalls dieser Auslegung angeschlossen, dass für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 1 BoSoG die Bemessungsgrundlagen für den Verkauf von Verkehrsflächen nach dem VerkFlBerG auf Grund der Bestimmung in § 13 Abs. 2 VerkFlBerG keine Anwendung finden könnten.
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