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   BGH, 26.09.2022 - VIa ZR 384/21   

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https://dejure.org/2022,29500
BGH, 26.09.2022 - VIa ZR 384/21 (https://dejure.org/2022,29500)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2022 - VIa ZR 384/21 (https://dejure.org/2022,29500)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2022 - VIa ZR 384/21 (https://dejure.org/2022,29500)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 26.09.2022 - VIa ZR 384/21
    §§ 826, 852 Satz 1 BGB ergeben einen solchen Anspruch nicht, weil Vermögensnachteile, die der Klägerin durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs entstanden sind, nicht zu einer Vermögensmehrung bei der Beklagten geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 77).

    Da sich die Beklagte bis zum Erhalt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 16. Juli 2020 nicht in Verzug befand, kann die Klägerin die Freistellung auch nicht als Verzugsschaden beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 78).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus BGH, 26.09.2022 - VIa ZR 384/21
    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend berücksichtigt, dass die zu verzinsende Hauptforderung aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB bei Eintritt der Rechtshängigkeit den letztlich zuzusprechenden Betrag überstieg, da sich der anzurechnende Nutzungsvorteil im Laufe des Rechtsstreits erhöht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 38).
  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 26.09.2022 - VIa ZR 384/21
    Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der Höhe des aus §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB geschuldeten Restschadensersatzes übersehen, dass - was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16) - der von der Beklagten erlangte Händlereinkaufspreis nicht lediglich als Vergleichsgröße heranzuziehen, sondern Ausgangspunkt für die Berechnung der Anspruchshöhe ist.
  • OLG Frankfurt, 03.09.2020 - 26 U 59/19

    VW-Dieselskandal: Rechtshängigkeitszinsen bei auf den

    Auszug aus BGH, 26.09.2022 - VIa ZR 384/21
    Da das Berufungsgericht - ebenfalls unangefochten - von einer gleichmäßigen Anspruchsreduzierung während der Rechtshängigkeit ausgegangen ist, können Prozesszinsen für die Zeit bis zum 16. September 2021, dem Tag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, im Interesse einer einfachen Zinsberechnung aus der durchschnittlichen Hauptforderung während dieses Zeitraums zugesprochen werden, mithin aus 18.676,57 EUR, dem Mittelwert von 19.533,13 EUR und 17.820,01 EUR (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 3. September 2020 - 26 U 59/19, juris Rn. 48).
  • BGH, 11.03.2022 - V ZR 35/21

    Kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung: Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 26.09.2022 - VIa ZR 384/21
    Die Beklagte hat die Revision nachträglich wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, NJW 2022, 2685 Rn. 8 mwN).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2023 - 26 U 29/22

    Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf

    Zwar überstieg die zu verzinsende Hauptforderung bei Eintritt des Verzugs den letztlich zuzusprechenden Betrag, da sich der anzurechnende Nutzungsvorteil seitdem erhöht hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, NJW 2020, 2806, 2810; Urteil vom 26.09.2022 - VIa ZR 384/21 -, juris).

    Daher kann hier nicht von einer gleichmäßigen Anspruchsreduzierung im Zeitraum zwischen dem Verzugseintritt und dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter ausgegangen werden (vgl. demgegenüber etwa BGH, Urteil vom 26.09.2022 - VIa ZR 384/21 -, juris; Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris).

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