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   VK Bund, 28.11.2016 - VK 1-104/16   

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https://dejure.org/2016,54832
VK Bund, 28.11.2016 - VK 1-104/16 (https://dejure.org/2016,54832)
VK Bund, Entscheidung vom 28.11.2016 - VK 1-104/16 (https://dejure.org/2016,54832)
VK Bund, Entscheidung vom 28. November 2016 - VK 1-104/16 (https://dejure.org/2016,54832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur in Ausnahmefällen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2013 - Verg 24/13

    Auch Arzneimittel-Importeure sind pharmazeutische Unternehmer!

    Auszug aus VK Bund, 28.11.2016 - VK 1-104/16
    Die Regelungen des § 14 Abs. 4 bis 6 VgV, die auf Art. 32 der Richtlinie 2014/24/EU zurückgehen, sind als Ausnahmeregelungen zum grundsätzlichen Vorrang des offenen und nicht offenen Verfahrens gegenüber anderen Verfahrensarten (§ 119 Abs. 2 GWB und wiederholend § 14 Abs. 2 VgV) eng auszulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII-Verg 24/13).

    Konsequenterweise trifft den Auftraggeber, der sich auf einen solchen Ausnahmegrund berufen will, auch die dahingehende Darlegungs- und Beweislast (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Rs. C-275/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII-Verg 24/13) und unterliegt das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen der vollumfänglichen Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen.

  • EuGH, 15.10.2009 - C-275/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VK Bund, 28.11.2016 - VK 1-104/16
    Darüber hinaus sind jedoch solche Regelungen (wie hier konkret § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV bzw. Art. 32 Abs. 2 lit. b) ii) der Richtlinie 2014/24/EU), die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und damit auch eine Direktvergabe an ein bestimmtes Unternehmen zulassen, ohne dass zuvor überhaupt irgendein wettbewerbliches Verfahren stattgefunden hat, erst recht eng auszulegen (auch wegen ihres besonderen Ausnahmecharakters, vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Rs. C-275/08, m.w.N., noch zu Art. 6 Abs. 3 lit. c) der Richtlinie 93/36/EWG, einer Vorgängervorschrift); dies ist insbesondere mit Blick auf den Wettbewerbsgrundsatz geboten und ergibt sich auch aus Art. 26 Abs. 6 und Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/24/EU.

    Konsequenterweise trifft den Auftraggeber, der sich auf einen solchen Ausnahmegrund berufen will, auch die dahingehende Darlegungs- und Beweislast (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Rs. C-275/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII-Verg 24/13) und unterliegt das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen der vollumfänglichen Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen.

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens

    Auszug aus VK Bund, 28.11.2016 - VK 1-104/16
    Die Bg ist an den Kosten zu beteiligen, da sie in einem Interessengegensatz zur ASt steht, sie sich durch Einreichen von Schriftsätzen und dem Stellen von Anträgen am Nachprüfungsverfahren aktiv beteiligt hat und mit der von ihr dadurch unterstützten Ag im Verfahren unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2017 - Verg 53/16

    Zulässigkeit der Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

    Die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 28.11.2016 (VK 1-104/16) werden zurückgewiesen.
  • OLG Rostock, 25.11.2020 - 17 Verg 1/20

    Jobcenter-Software - Nachprüfungsverfahren für die Vergabe von

    Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers an, sondern ob die Deckung des Beschaffungsbedarfs anderen Unternehmen objektiv unmöglich ist (MüKoEuWettbR/Fett, 2. Aufl. 2018, VgV § 14 Rn. 74; Ziekow/Völlink/Völlink, 4. Aufl. 2020, VgV § 14 a; BKartA Bonn, Beschluss vom 28. November 2016 - VK 1 - 104/16 -, Rn. 57, juris; siehe auch Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/24/EU).
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