Rechtsprechung
VK Bund, 28.01.2017 - VK 2-129/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auch kurz vor Ablauf der Angebotsfrist eingehende Fragen sind zu beantworten!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
IT-Vergabe: Bieterfragen sind gegenüber sämtlichen Bietern zu beantworten
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Kurz vor Ende der Angebotsfrist eingehende Bieterfragen sind zu beantworten
Besprechungen u.ä. (3)
- vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Auftraggeber müssen auch nicht rechtzeitig eingereichte Bieterfragen beantworten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Auch kurz vor Ablauf der Angebotsfrist eingehende Fragen sind zu beantworten! (VPR 2017, 46)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Auch kurz vor Ablauf der Angebotsfrist eingehende Fragen sind zu beantworten! (IBR 2017, 215)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 12.01.2015 - Verg 29/14
Auftraggeber darf fehlerhafte Ausschreibung auch nach Submission (teilweise) …
Auszug aus VK Bund, 28.01.2017 - VK 2-129/16
Eine Auswirkung der in den Antworten enthaltenen geringfügigen Nachschärfungen zu gewissen Bodenschichten auf die qualitativen Wertungsaspekte von "Bauverfahren" und "Bauablauf" ist nicht gegeben; angesichts der Tatsache, dass die Ag in dem Schreiben an vielen Stellen lediglich auf die Leistungsbeschreibung und das Bodengutachten verweist, greifen die Antworten nicht in den Kern der Leistungen ein, so dass trotz der bereits erfolgten Submission allein eine abgegrenzte Zurückversetzung zur Preisanpassung in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015 - VII-Verg 29/14). - OLG Düsseldorf, 05.03.2012 - Verg 65/11
Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren
Auszug aus VK Bund, 28.01.2017 - VK 2-129/16
Da jede Partei somit zur Hälfte siegt und zur Hälfte unterliegt, hat dem Grunde nach keiner der Verfahrensbeteiligten einen Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner Aufwendungen gegen den anderen (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO analog; zu diesen Grundsätzen vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2012 - Verg 65/11, Beschluss vom 25. Juni 2008, VII-Verg 22/08). - OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - Verg 22/08
Anforderungen an die Vollständigkeit eines Angebots; Ausschließung wegen …
Auszug aus VK Bund, 28.01.2017 - VK 2-129/16
Da jede Partei somit zur Hälfte siegt und zur Hälfte unterliegt, hat dem Grunde nach keiner der Verfahrensbeteiligten einen Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner Aufwendungen gegen den anderen (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO analog; zu diesen Grundsätzen vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2012 - Verg 65/11, Beschluss vom 25. Juni 2008, VII-Verg 22/08).
- VK Thüringen, 26.04.2019 - 250-4002-11352/2019-N-006-EF
Über Antworten auf Bieterfragen sind alle Bewerber zu informieren!
Eine Nichtveröffentlichung stellt grundsätzlich einen Widerspruch zu einem transparent ausgestalteten Vergabeverfahren dar (VK Bund, Beschlüsse vom 27.01.2017 - VK 2-131/16 und vom 28.01.2017 - VK 2-129/16).(Vergabekammer Bund, Beschlüsse vom 27.01.2017 - VK 2-131/16 und vom 28.01.2017 VK 2-129/16).
- VK Bund, 19.02.2018 - VK 1-167/17
Stromartikel
Falls die Klarstellung/Korrektur bedingt, dass die Bieter mehr Zeit benötigen, um die Angebotserstellung auf die neuen Informationen auszurichten, steht die Möglichkeit der Verlängerung der Angebotsfrist zur Verfügung, (VK Bund, Beschluss vom 28. Januar 2017, VK 2 - 129/16). - VK Bund, 13.11.2019 - VK 2-82/19
Unklarheit der Leistungsbeschreibung bei nicht auf dem Markt verfügbaren Produkt; …
Denn der Auftraggeber muss, worauf die ASt in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 zutreffend hinweist, in jeder Phase des Vergabeverfahrens sicherstellen, dass der vergaberechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Abs. 1 GWB gewahrt bleibt, wozu auch gehört, dass Defizite und Fehler eines Vergabeverfahrens - unabhängig von der gerade nicht die Korrektur von Fehlern betreffenden Regelung des § 10a EU Abs. 1 Satz1 Nr. 1 VOB/A - jederzeit und somit auch kurz vor Ablauf der Angebotsfrist gegenüber allen Bietern zu korrigieren sind und dementsprechend ggf. die Angebotsfrist angemessen zu verlängern ist, um so allen Bietern eine zumutbare Zeitspanne zur Berücksichtigung der durch den Auftraggeber korrigierten Fehler bei der Angebotsbearbeitung zu gewährleisten (vgl. VK Bund, Beschluss vom 28. Januar 2017, VK2-129/16).Denn da es der ASt mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen gerade um die Korrektur möglicher Vergabefehler ging und somit nicht nur um die Zurverfügungstellung weiterer Informationen, ist der Anwendungsbereich des § 10a EU Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VOB/A nicht eröffnet (vgl. VK Bund, Beschluss vom 28. Januar 2017, VK2-129/16).
- VK Baden-Württemberg, 01.09.2017 - 1 VK 38/17
Öffentliche Auftragsvergabe: Zurückversetzung des Vergabeverfahrens bei …
78 Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn aus Sicht der Vergabestelle (nach erneuter Prüfung) ihre eigenen Vertragsunterlagen missverständlich beschrieben sind (VK Bund, Beschluss vom 28.01.2017, VK 2-129/16 mwN.).Denn erkannte Fehler [...] sind in jedem Stand des Verfahrens zu korrigieren (VK Bund, Beschluss vom 28.01.2017, VK 2-129/16).
- VK Niedersachsen, 14.07.2020 - VgK-13/20
Europaweiter Aufruf zum Wettbewerb für die Vergabe des Labormanagements einer …
Das Vorgehen ist daher intransparent und daher als Verstoß gegen § 97 Abs. 2 GWB vergaberechtswidrig (VK Bund, Beschluss vom 28.01.2017 - VK 2-129/16 ).