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   EuGH, 19.05.2011 - C-184/10   

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https://dejure.org/2011,811
EuGH, 19.05.2011 - C-184/10 (https://dejure.org/2011,811)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.2011 - C-184/10 (https://dejure.org/2011,811)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - C-184/10 (https://dejure.org/2011,811)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis - Verweigerung der Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat, die allein auf die Missachtung der ...

  • Burhoff online

    Ausländische Fahrerlaubnis, Wohnsitzprinzip

  • verkehrslexikon.de

    Zur Nichtanerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins mit innerdeutschem Wohnsitz

  • verkehrslexikon.de

    Zur Nichtanerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins mit innerdeutschem Wohnsitz (Grasser)

  • Europäischer Gerichtshof

    Grasser

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis - Verweigerung der Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat, die allein auf die Missachtung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Grasser

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis - Verweigerung der Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat, die allein auf die Missachtung der ...

  • EU-Kommission

    Grasser

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis - Verweigerung der Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat, die allein auf die Missachtung der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mitgliedstaaten dürfen die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine nicht anerkennen; Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis; Verweigerung der allein auf ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG
    Fahrerlaubnisrecht: "Führerscheintourismus" - Gültigkeit von unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten ausländischen EU-Fahrerlaubnissen im Bundesgebiet | Berechtigung zur Nichtanerkennung von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen; Eintragung eines ...

  • blutalkohol PDF, S. 249
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG
    Fahrerlaubnisrecht: "Führerscheintourismus" - Gültigkeit von unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten ausländischen EU-Fahrerlaubnissen im Bundesgebiet | Berechtigung zur Nichtanerkennung von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen; Eintragung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis; Verweigerung der allein auf die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung gestützten Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat; Mathilde ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    EU-Führerschein

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    (Nichts) Neues aus Straßburg/vom EuGH zur ausländischen Fahrerlaubnis

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Grasser

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis - Verweigerung der Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat, die allein auf die Missachtung der ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausländische Fahrerlaubnisse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis ist ungültig

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Führerschein in der EU

  • haufe.de (Kurzinformation)

    EuGH erteilt Führerscheintourismus klare Absage

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: 6 Monate Wohnsitz im Ausstellerland auch bei Ersterwerb eines Führerscheins nötig?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: 6 Monate Wohnsitz im Ausstellerland auch bei Ersterwerb eines Führerscheins nötig?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: 6 Monate Wohnsitz im Ausstellerland auch bei Ersterwerb eines Führerscheins nötig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: 6 Monate Wohnsitz im Ausstellerland auch bei Ersterwerb eines Führerscheins nötig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: 6 Monate Wohnsitz im Ausstellerland auch bei Ersterwerb eines Führerscheins nötig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: 6 Monate Wohnsitz im Ausstellerland auch bei Ersterwerb eines Führerscheins nötig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Führerscheintourismus": Ausländischer EU-Führerschein ohne Wohnsitz im Ausland in Deutschland nicht gültig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: Achtung bei deutschem Wohnsitz // Neue EuGH-Entscheidung zum deutschen Wohnsitz im Führerschein

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: 6 Monate Wohnsitz im Ausstellerland auch bei Ersterwerb eines Führerscheins nötig? // Eine neu erworbene Fahrerlaubnis muss von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden anerkannt werden wenn der Autofahrer/in mindestens sechs Monate in dem anderen ...

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zu ausländischen Fahrerlaubnissen: Niederlage für Führerscheintouristen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Grasser

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. April 2010 - Mathilde Grasser gegen Freistaat Bayern

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Auslegung der Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) - Führerschein, der von einem Mitgliedstaat einem Angehörigen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3635
  • NZV 2012, 49
  • DÖV 2011, 612
  • VR 2011, 249
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-184/10
    Gleichwohl geht aus den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635) sowie Zerche u. a. (C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691), hervor, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht in jedem Fall verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem nach einer Maßnahme des Entzugs von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer, C-445/08, Randnr. 50).

    Ein Mitgliedstaat kann es nämlich ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem nach einer Maßnahme des Entzugs von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewandt worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 73, sowie Zerche u. a., Randnr. 70).

    Frau Grasser macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass sie, anders als die Führerscheininhaber, die in den den oben angeführten Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen betroffen gewesen seien und auf die eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewandt worden sei, vorher nie einen Führerschein besessen habe und auf sie folglich keine derartige Maßnahme angewandt worden sei.

    Im Übrigen ist diese Voraussetzung unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 69, sowie Zerche u. a., Randnr. 66).

    Außerdem hat die Voraussetzung des Wohnsitzes, wonach sich der Ausstellermitgliedstaat richtet, als Vorbedingung, die die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439 aufgestellten Voraussetzungen bei einem Führerscheinbewerber ermöglicht, eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 70, sowie Zerche u. a., Randnr. 67).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-184/10
    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen des Art. 7 Abs. 1 der genannten Richtlinie hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (Urteil Schwarz, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (Urteil Schwarz, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-184/10
    Gleichwohl geht aus den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635) sowie Zerche u. a. (C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691), hervor, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht in jedem Fall verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem nach einer Maßnahme des Entzugs von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer, C-445/08, Randnr. 50).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-184/10
    Gleichwohl geht aus den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635) sowie Zerche u. a. (C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691), hervor, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht in jedem Fall verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem nach einer Maßnahme des Entzugs von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer, C-445/08, Randnr. 50).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, Slg. 2011, I-4057, Randnr. 19, sowie Urteil Akyüz, Randnr. 40).

    Überdies hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21).

    Zur Richtlinie 91/439 hat der Gerichtshof jedoch zum einen festgestellt, dass deren Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn - nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 72, sowie Grasser, Randnr. 33).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie angewandt hat, insoweit unbeachtlich ist (vgl. Urteil Grasser, Randnr. 33).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, Slg. 2011, I-4057, Randnr. 19).

    Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 72, sowie Grasser, Randnr. 33).

  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

    Grundsätzlich löst nur ein unter Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung vom zuständigen Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellter Führerschein die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung aus (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 2011 - C-184/10 [ECLI:EU:C:2011:324], Grasser - Rn. 23 f. und vom 25. Juni 2015 - C-664/13, Nimanis - NJW 2015, 3219 Rn. 38 m.w.N.).

    Unerheblich ist deshalb, ob der Inhaber des Führerscheins darüber hinaus einen Verkehrsverstoß begangen und der Aufnahmemitgliedstaat entsprechende Maßnahmen nach seinen innerstaatlichen Vorschriften auf ihn angewandt hat (EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - C-184/10, Grasser - Rn. 32).

    Die Wohnsitzvoraussetzung ist unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 69 und vom 19. Mai 2011 - C-184/10, Grasser - Rn. 27).

    Nur ein unter Beachtung dieser Voraussetzung vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein löst die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung aus (EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - C-184/10, Grasser - Rn. 24).

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