Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 21.09.2005

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   OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05   

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https://dejure.org/2005,2119
OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05 (https://dejure.org/2005,2119)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05 (https://dejure.org/2005,2119)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 2005 - 1 Ss OWi 272/05 (https://dejure.org/2005,2119)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zulässige Höchstgeschwindigkeit - Unvermeidbarer Verbotsirrtum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung als Kriterien für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW; Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums über die Einordnung eines Transporters; Eintragung eines LKW als PKW im Fahrzeugschein; EG-Typgenehmigung der Klasse ...

  • Judicialis

    StVO § 18; ; PBefG § 3

  • rewis.io
  • gaius.legal

    Zulässige Höchstgeschwindigkeit - Unvermeidbarer Verbotsirrtum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 18; PBefG § 3
    Sprinter; Einordnung; Lastkraftwagen; Personenkraftwagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Für Sprinter ist bei 80 Schluß!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zu schnell "gesprintet" - Mercedes-Sprinter können Lastwagen sein, auch wenn in den Fahrzeugpapieren "Pkw" steht!

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Einordnung des Sprinters

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kleintransporter und das Tempolimit

  • lkw-recht.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Höchstgeschwindigkeit Sprinter 4,6 t

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Einordnung des Sprinters und Verbotsirrtum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 241
  • NStZ 2006, 360 (Ls.)
  • VRR 2006, 73
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03

    Rechtliche Einordnung einer Kombilimousine mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05
    Diesem Regelungszweck entsprechend ist für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; im Ergebnis auch BayObLG, NJW 2004, 306; Müller, Anmerkung zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.08.2004 in ZVS 2005, 45; Hentschel, NJW 2005, 42 ff.).

    Für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Zuordnung sogenannter Kombinationskraftwagen, d.h. von Kraftfahrzeugen mit kombiniertem Verwendungszweck, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führer Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben, hat die Rechtsprechung zudem bislang ergänzend auf die zulassungsrechtliche Regelung des § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) zurückgegriffen, die der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG durch die 20. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 1994 (VkBl. 1995, 3 ff.) bewusst aufrecht erhalten hat; danach galten solche Kombinationskraftfahrzeuge, sofern sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2, 8 t nicht überschritten, als Personenkraftwagen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NJW 2004, 306; NZV 1997, 449; VRS 101, 457; OLG Hamm, NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 302; KG, NZV 1992, 162; AG Linz, DAR 2004, 265).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zu Recht seit langem die Auffassung vertreten, dass dem zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BayObLG, NJW 2004, 306, NZV 1997, 449; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483 - zum Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO - OLG Hamm, NZV 1997, 323 - ebenfalls zu § 30 Abs. 3 StVO - Hentschel, § 30 StVO Rdnr. 10).

    Im Bereich des Verkehrsverhaltensrechts, welches im nationalen (deutschen) Recht vornehmlich durch die Regelungen der StVO bestimmt wird, hat der europäische Normgeber von seiner umfassenden (konkurrierenden) Rechtsetzungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. f, Art. 70, 71 Abs. 1 lit. c EGV) - im Gegensatz zum Zulassungsrecht - bislang nur punktuell Gebrauch gemacht (vgl. Blümel, Anmerkung zum Beschluss des BayObLG vom 23.07.2003 in DAR 2004, 39, 40), insbesondere wurden bislang keine EU-Vorschriften über Geschwindigkeitsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge erlassen (vgl. Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. Rdnr. 1447).

    Die irrige Vorstellung des Betroffenen, das Fahrzeug sei - seinem zulassungsrechtlichen Status entsprechend - als PKW einzuordnen und unterliege demzufolge nicht der für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO, stellt lediglich einen - den Vorsatz unberührt lassenden - Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG dar (vgl. BayObLG NJW 2004, 306; OLG Karlsruhe DAR 2004, 715; OLG Jena NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf VM 1960, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 11 Rdnr. 9 und 19; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -).

    Eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht wäre aus Sicht des Senats daneben auch dann zu bejahen, wenn der Betroffene durch rechtliche Hinweise, beispielsweise in Gestalt von veröffentlichten bzw. in der Tagespresse bekannt gemachten und von dem Betroffenen zur Kenntnis genommenen Gerichtsentscheidungen oder in Form von Äußerungen von Kontaktpersonen (so das BayObLG in NJW 2004, 306 in Anknüpfung an die vom Arbeitgeber des betroffenen Fahrers aufgrund von Zweifeln über die verkehrsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs eingeholten Auskünfte) oder aufgrund früherer polizeilicher Überprüfungen bzw. Anzeigen für die maßgebliche rechtliche Problematik "sensibilisiert" worden wäre.

    Der Senat schließt auch aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung dahingehende, ergänzende Erkenntnisse gewonnen werden können, zumal die erste obergerichtliche Entscheidung, die das hier in Rede stehende Problem der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einordnung des Mercedes Sprinter behandelt, der erst Anfang 2004 in Fachzeitschriften veröffentlichte Beschluss des BayObLG vom 23. Juli 2003 (NJW 2004, 306 = NStZ 2004, 463 L) ist und diese obergerichtliche Entscheidung vor ihrer Veröffentlichung - d.h. auch zum Tatzeitpunkt am 23. Oktober 2003 - allenfalls in Fachkreisen bekannt war.

    Mit seiner Auffassung, der Verbotsirrtum des Betroffenen sei als unvermeidbar einzustufen, setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu den bereits mehrfach erwähnten Entscheidungen des BayObLG (Beschluss vom 23. Juli 2003 in NJW 2004, 306), des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2004 in NJW 2004, 3579) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2004 in DAR 2004, 715), die sich ebenfalls mit der Frage der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einordnung eines Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Sprinter befasst haben.

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2004 - 2 Ss 80/04

    Ordnungswidrige Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05
    Die irrige Auffassung des Betroffenen, der aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeugs im Kraftfahrzeugschein als "PKW" davon ausgegangen sei und darauf vertraut habe, dass die auf Autobahnen für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3, 5 t geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h gemäß § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO für das von ihm gesteuerte Fahrzeug nicht gelte, hat das Amtsgericht als Verbotsirrtum angesehen und sich auch insoweit auf gleichlautende Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 23. Juli 2003, veröffentlicht in NJW 2004, 396), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2004, veröffentlicht in DAR 2004, 715) und des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2004, veröffentlicht in NJW 2004, 3579) bezogen.

    Die Bestimmung der maßgeblichen Kriterien für die Zuordnung eines Kraftfahrzeugs zu den Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO ist deshalb am Leitgedanken der StVO, also unter Berücksichtigung ihres Regelungszwecks, auszurichten (so bereits OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715 und OLG Jena, NJW 2004, 3579).

    Diesem Regelungszweck entsprechend ist für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; im Ergebnis auch BayObLG, NJW 2004, 306; Müller, Anmerkung zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.08.2004 in ZVS 2005, 45; Hentschel, NJW 2005, 42 ff.).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zu Recht seit langem die Auffassung vertreten, dass dem zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BayObLG, NJW 2004, 306, NZV 1997, 449; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483 - zum Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO - OLG Hamm, NZV 1997, 323 - ebenfalls zu § 30 Abs. 3 StVO - Hentschel, § 30 StVO Rdnr. 10).

    Die Feststellungswirkung der im Rahmen des Zulassungsverfahrens ausgestellten Fahrzeugpapiere, insbesondere der Betriebserlaubnis, beschränkt sich darauf, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen kann; das Zulassungsverfahren betrifft insoweit also nur die Frage des "Ob" und nicht des "Wie" der Teilnahme am Straßenverkehr (OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579).

    Eine an § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 PBefG orientierte, autonome Auslegung der in der StVO verwendeten Begriffe des Personenkraftwagens bzw. Lastkraftwagens, die den zulassungsrechtlichen Status des Kraftfahrzeugs als unerheblich für dessen verhaltensrechtliche Einordnung ansieht, kollidiert somit nicht mit den ausschließlich das Zulassungsrecht betreffenden Regelungen der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; Blümel in DAR 2004, 40; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -, Leitsatz in DAR 2004, 719).

    Die irrige Vorstellung des Betroffenen, das Fahrzeug sei - seinem zulassungsrechtlichen Status entsprechend - als PKW einzuordnen und unterliege demzufolge nicht der für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO, stellt lediglich einen - den Vorsatz unberührt lassenden - Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG dar (vgl. BayObLG NJW 2004, 306; OLG Karlsruhe DAR 2004, 715; OLG Jena NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf VM 1960, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 11 Rdnr. 9 und 19; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -).

    Mit seiner Auffassung, der Verbotsirrtum des Betroffenen sei als unvermeidbar einzustufen, setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu den bereits mehrfach erwähnten Entscheidungen des BayObLG (Beschluss vom 23. Juli 2003 in NJW 2004, 306), des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2004 in NJW 2004, 3579) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2004 in DAR 2004, 715), die sich ebenfalls mit der Frage der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einordnung eines Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Sprinter befasst haben.

  • OLG Jena, 12.10.2004 - 1 Ss 208/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Kleintransporter,

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05
    Die irrige Auffassung des Betroffenen, der aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeugs im Kraftfahrzeugschein als "PKW" davon ausgegangen sei und darauf vertraut habe, dass die auf Autobahnen für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3, 5 t geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h gemäß § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO für das von ihm gesteuerte Fahrzeug nicht gelte, hat das Amtsgericht als Verbotsirrtum angesehen und sich auch insoweit auf gleichlautende Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 23. Juli 2003, veröffentlicht in NJW 2004, 396), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2004, veröffentlicht in DAR 2004, 715) und des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2004, veröffentlicht in NJW 2004, 3579) bezogen.

    Die Bestimmung der maßgeblichen Kriterien für die Zuordnung eines Kraftfahrzeugs zu den Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO ist deshalb am Leitgedanken der StVO, also unter Berücksichtigung ihres Regelungszwecks, auszurichten (so bereits OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715 und OLG Jena, NJW 2004, 3579).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zu Recht seit langem die Auffassung vertreten, dass dem zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BayObLG, NJW 2004, 306, NZV 1997, 449; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483 - zum Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO - OLG Hamm, NZV 1997, 323 - ebenfalls zu § 30 Abs. 3 StVO - Hentschel, § 30 StVO Rdnr. 10).

    Die Feststellungswirkung der im Rahmen des Zulassungsverfahrens ausgestellten Fahrzeugpapiere, insbesondere der Betriebserlaubnis, beschränkt sich darauf, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen kann; das Zulassungsverfahren betrifft insoweit also nur die Frage des "Ob" und nicht des "Wie" der Teilnahme am Straßenverkehr (OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579).

    Die irrige Vorstellung des Betroffenen, das Fahrzeug sei - seinem zulassungsrechtlichen Status entsprechend - als PKW einzuordnen und unterliege demzufolge nicht der für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO, stellt lediglich einen - den Vorsatz unberührt lassenden - Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG dar (vgl. BayObLG NJW 2004, 306; OLG Karlsruhe DAR 2004, 715; OLG Jena NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf VM 1960, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 11 Rdnr. 9 und 19; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -).

    Wenn ein solches gegenüber dem Auslieferungszustand unverändertes Fahrzeug, dessen Beschaffenheit und Ausstattung noch den Zulassungspapieren entspricht, in den Zulassungspapieren als PKW bezeichnet wird, liegt für einen juristischen Laien die Annahme durchaus nahe, dass die in den Fahrzeugpapieren angegebene Fahrzeugart auch im übrigen Straßenverkehrsrecht, insbesondere also auch im Anwendungsbereich der das Verhalten im Verkehr regelnden StVO, maßgeblich ist (so auch OLG Jena NJW 2004, 3579).

    Mit seiner Auffassung, der Verbotsirrtum des Betroffenen sei als unvermeidbar einzustufen, setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu den bereits mehrfach erwähnten Entscheidungen des BayObLG (Beschluss vom 23. Juli 2003 in NJW 2004, 306), des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2004 in NJW 2004, 3579) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2004 in DAR 2004, 715), die sich ebenfalls mit der Frage der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einordnung eines Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Sprinter befasst haben.

  • BayObLG, 14.04.1997 - 2 ObOWi 116/97

    Sonntagsfahrverbot für Kleinlastkraftwagen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05
    Es erscheint daher sachgerecht und folgerichtig, für die Unterscheidung von Personenkraftwagen und Lastkraftwagen auf die gesetzliche Legaldefinition in § 4 Abs. 4 PBefG zurückzugreifen, die an die Bauart, Ausstattung und Einrichtung des Fahrzeugs anknüpft (vgl. auch OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NZV 1997, 449; OLG Hamm VRS 56, 127), weil diese Merkmale die Zweckbestimmung des Fahrzeugs entscheidend prägen.

    Für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Zuordnung sogenannter Kombinationskraftwagen, d.h. von Kraftfahrzeugen mit kombiniertem Verwendungszweck, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führer Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben, hat die Rechtsprechung zudem bislang ergänzend auf die zulassungsrechtliche Regelung des § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) zurückgegriffen, die der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG durch die 20. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 1994 (VkBl. 1995, 3 ff.) bewusst aufrecht erhalten hat; danach galten solche Kombinationskraftfahrzeuge, sofern sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2, 8 t nicht überschritten, als Personenkraftwagen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NJW 2004, 306; NZV 1997, 449; VRS 101, 457; OLG Hamm, NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 302; KG, NZV 1992, 162; AG Linz, DAR 2004, 265).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zu Recht seit langem die Auffassung vertreten, dass dem zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BayObLG, NJW 2004, 306, NZV 1997, 449; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483 - zum Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO - OLG Hamm, NZV 1997, 323 - ebenfalls zu § 30 Abs. 3 StVO - Hentschel, § 30 StVO Rdnr. 10).

    Früheren (veröffentlichten) obergerichtlichen Entscheidungen, in denen - vornehmlich im Zusammenhang mit dem für Lastkraftwagen gemäß § 30 Abs. 3 StVO geltenden Sonntagsfahrverbot - bereits übereinstimmend die Auffassung vertreten wurde, dass die Bezeichnung der Fahrzeugart in den Kfz.-Papieren unerheblich für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483; OLG Hamm, NZV 1997, 323; BayObLG, NZV 1997, 449), misst der Senat insoweit keine maßgebliche Bedeutung bei, denn in den zugrundeliegenden Fällen war das jeweilige Fahrzeug - anders als im vorliegenden Fall - als Lastkraftwagen zugelassen und so in den Fahrzeugpapieren bezeichnet.

  • OLG Hamm, 25.02.1997 - 2 Ss OWi 10/97
    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05
    Für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Zuordnung sogenannter Kombinationskraftwagen, d.h. von Kraftfahrzeugen mit kombiniertem Verwendungszweck, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führer Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben, hat die Rechtsprechung zudem bislang ergänzend auf die zulassungsrechtliche Regelung des § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) zurückgegriffen, die der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG durch die 20. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 1994 (VkBl. 1995, 3 ff.) bewusst aufrecht erhalten hat; danach galten solche Kombinationskraftfahrzeuge, sofern sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2, 8 t nicht überschritten, als Personenkraftwagen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NJW 2004, 306; NZV 1997, 449; VRS 101, 457; OLG Hamm, NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 302; KG, NZV 1992, 162; AG Linz, DAR 2004, 265).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zu Recht seit langem die Auffassung vertreten, dass dem zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BayObLG, NJW 2004, 306, NZV 1997, 449; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483 - zum Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO - OLG Hamm, NZV 1997, 323 - ebenfalls zu § 30 Abs. 3 StVO - Hentschel, § 30 StVO Rdnr. 10).

    Früheren (veröffentlichten) obergerichtlichen Entscheidungen, in denen - vornehmlich im Zusammenhang mit dem für Lastkraftwagen gemäß § 30 Abs. 3 StVO geltenden Sonntagsfahrverbot - bereits übereinstimmend die Auffassung vertreten wurde, dass die Bezeichnung der Fahrzeugart in den Kfz.-Papieren unerheblich für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483; OLG Hamm, NZV 1997, 323; BayObLG, NZV 1997, 449), misst der Senat insoweit keine maßgebliche Bedeutung bei, denn in den zugrundeliegenden Fällen war das jeweilige Fahrzeug - anders als im vorliegenden Fall - als Lastkraftwagen zugelassen und so in den Fahrzeugpapieren bezeichnet.

  • OLG Düsseldorf, 24.06.1991 - 5 Ss OWi 192/91
    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zu Recht seit langem die Auffassung vertreten, dass dem zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BayObLG, NJW 2004, 306, NZV 1997, 449; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483 - zum Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO - OLG Hamm, NZV 1997, 323 - ebenfalls zu § 30 Abs. 3 StVO - Hentschel, § 30 StVO Rdnr. 10).

    Früheren (veröffentlichten) obergerichtlichen Entscheidungen, in denen - vornehmlich im Zusammenhang mit dem für Lastkraftwagen gemäß § 30 Abs. 3 StVO geltenden Sonntagsfahrverbot - bereits übereinstimmend die Auffassung vertreten wurde, dass die Bezeichnung der Fahrzeugart in den Kfz.-Papieren unerheblich für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483; OLG Hamm, NZV 1997, 323; BayObLG, NZV 1997, 449), misst der Senat insoweit keine maßgebliche Bedeutung bei, denn in den zugrundeliegenden Fällen war das jeweilige Fahrzeug - anders als im vorliegenden Fall - als Lastkraftwagen zugelassen und so in den Fahrzeugpapieren bezeichnet.

  • AG Linz am Rhein, 03.08.2004 - 2040 Js 10336/04
    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05
    Eine an § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 PBefG orientierte, autonome Auslegung der in der StVO verwendeten Begriffe des Personenkraftwagens bzw. Lastkraftwagens, die den zulassungsrechtlichen Status des Kraftfahrzeugs als unerheblich für dessen verhaltensrechtliche Einordnung ansieht, kollidiert somit nicht mit den ausschließlich das Zulassungsrecht betreffenden Regelungen der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; Blümel in DAR 2004, 40; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -, Leitsatz in DAR 2004, 719).

    Die irrige Vorstellung des Betroffenen, das Fahrzeug sei - seinem zulassungsrechtlichen Status entsprechend - als PKW einzuordnen und unterliege demzufolge nicht der für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO, stellt lediglich einen - den Vorsatz unberührt lassenden - Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG dar (vgl. BayObLG NJW 2004, 306; OLG Karlsruhe DAR 2004, 715; OLG Jena NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf VM 1960, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 11 Rdnr. 9 und 19; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -).

  • OLG Stuttgart, 07.12.1984 - 4 Ss 640/84

    Erlöschen der Betriebserlaubnis; Abdecken des Fahrzeugbodens; Verschraubte

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05
    Für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Zuordnung sogenannter Kombinationskraftwagen, d.h. von Kraftfahrzeugen mit kombiniertem Verwendungszweck, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führer Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben, hat die Rechtsprechung zudem bislang ergänzend auf die zulassungsrechtliche Regelung des § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) zurückgegriffen, die der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG durch die 20. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 1994 (VkBl. 1995, 3 ff.) bewusst aufrecht erhalten hat; danach galten solche Kombinationskraftfahrzeuge, sofern sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2, 8 t nicht überschritten, als Personenkraftwagen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NJW 2004, 306; NZV 1997, 449; VRS 101, 457; OLG Hamm, NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 302; KG, NZV 1992, 162; AG Linz, DAR 2004, 265).

    Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die Einordnung eines vom Fahrzeughersteller als Kombinationskraftfahrzeug konstruierten und durch seine Verwandlungsfähigkeit charakterisierten Fahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2, 8 t, das unter Anwendung der Vorschrift des § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) als PKW zugelassen ist, als Personenkraftwagen nach einer Umrüstung, die die wahlweise Beförderung von Personen aufgrund der nunmehrigen baulichen Einrichtung bzw. Beschaffenheit ausschließt, entfällt (so OLG Hamm VRS 47, 469; OLG Karlsruhe, VRS 68, 383; a.A. OLG Stuttgart VRS 68, 302).

  • BayObLG, 07.11.2001 - 3 ObOWi 81/01

    Höchtsgeschwindigkeit bei alternativer Zulassung - Lkw und Kraftomnibus

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05
    Für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Zuordnung sogenannter Kombinationskraftwagen, d.h. von Kraftfahrzeugen mit kombiniertem Verwendungszweck, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führer Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben, hat die Rechtsprechung zudem bislang ergänzend auf die zulassungsrechtliche Regelung des § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) zurückgegriffen, die der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG durch die 20. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 1994 (VkBl. 1995, 3 ff.) bewusst aufrecht erhalten hat; danach galten solche Kombinationskraftfahrzeuge, sofern sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2, 8 t nicht überschritten, als Personenkraftwagen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NJW 2004, 306; NZV 1997, 449; VRS 101, 457; OLG Hamm, NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 302; KG, NZV 1992, 162; AG Linz, DAR 2004, 265).
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 60/97

    Kfz-Steuer für Kombinationsfahrzeuge

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05
    Auch bei der steuerrechtlichen Einordnung eines Kraftfahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen, die begrifflich nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Fahrzeugsteuergesetz 2002), hat sich der Bundesfinanzhof bislang in ständiger Rechtsprechung an den in § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 PBefG und § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) getroffenen Regelungen orientiert (vgl. BFH in BFG/NV 2003, 659; DAR 2001, 90; BB 1998, 309 und 1465) und dem § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) im Umkehrschluss entnommen, dass sogenannte Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2, 8 t steuerrechtlich nicht als Personenkraftwagen, sondern als "anderes", der (günstigeren) Gewichtsbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln sind (BFH in BB 1998, 309).
  • BGH, 10.02.2004 - VI ZR 218/03

    Zurechnungszusammenhang bei Unfall aufgrund einer Sperrung der Autobahn

  • AG Freiburg, 02.03.2004 - 29 OWi 55 Js 35869/03

    Überschreitung eines Tempolimits für Lastkraftwagen auf der Autobahn: Rechtliche

  • AG Freiburg, 14.01.2005 - 29 OWi 550 Js 6928/04

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung

  • OLG Brandenburg, 04.11.2003 - 2 Ss OWi 96 B/03

    Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im

  • OLG Karlsruhe, 27.12.1984 - 1 Ss 183/84
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

  • KG, 21.11.1991 - 3 Ws (B) 154/91
  • OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05

    Sprinter: Einordnung; Vermeidbarkeit; Verbotsirrtum

    Der Senat hat in seinem in Dreierbesetzung gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG gefassten, grundlegenden Beschluss vom 22. August 2005 (1 Ss OWi 272/05) entschieden, dass ein Kraftfahrzeug der Marke Daimler-Chrysler, Typ "Sprinter" mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4, 6 t ungeachtet einer etwaigen, auf einer EG-Typgenehmigung der Klasse M 1 beruhenden Bezeichnung als "PKW" in den Kraftfahrzeugpapieren straßenverkehrsordnungsrechtlich als Lastkraftwagen einzustufen ist, wenn dieses Fahrzeug nach seiner konkreten Bauart, Ausstattung und Einrichtung nicht zur Beförderung von Personen, sondern zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt ist.

    Die irrige Vorstellung des Betroffenen, das von ihm gesteuerte Fahrzeug sei - seinem zulassungsrechtlichen Status und der Eintragung im Fahrzeugschein entsprechend - als PKW einzuordnen und unterliege demzufolge nicht der für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO, stellt lediglich einen - den Vorsatz unberührt lassenden - Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2005 - 1 Ss OWi 272/05 - BayObLG, NJW 2004, 306; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, VM 1960, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 11 Rdnr. 9 und 19; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -), von dem auch das Amtsgericht ausgegangen ist.

  • OLG Hamm, 29.09.2016 - 1 RBs 90/16

    Verkehrsordnungswidrigkeit; Geschwindigkeitsüberschreitung; Regelgeldbuße;

    Das Amtsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt und auch unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2005 - 1 Ss OWi 272/05 -, juris) festgestellt, dass es sich bei dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug um einen Lastkraftwagen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG handelt.
  • OLG Köln, 29.03.2006 - 83 Ss OWi 22/06
    Sie wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass in anderen rechtlichen Zusammenhängen eine abweichende Betrachtung geboten sein mag (vgl. in Bezug auf § 5 Abs. 1 StVZO a.F.: SenE v. 19.02.1999 - Ss 188/98 (B) - = NZV 1999, 305 L = VRS 97, 74; zur Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw ["Mercedes Sprinter"]: BayObLG DAR 2003, 469 = NJW 2004, 306 m. Anm. Blümel DAR 2004, 39 = VRS 105, 451 = VM 2004, 12 [Nr. 12] = NZV 2004, 263; OLG Karlsruhe DAR 2004, 715 [717] = VRS 107, 390 = NZV 2005, 380; OLG Hamm NJW 2006, 241; OLG Hamm NJW 2006, 245; OLG Jena NJW 2004, 3579 = DAR 2005, 102 = VRS 108, 49).
  • AG Lüdinghausen, 21.08.2006 - 10 OWi 97/06

    Zur Abgrenzung Lkw-Pkw - Modell Sprinter

    Gerade für Fälle wie den Sprintern ist anerkannt, dass hier der Irrtum über fahrzeugbedingte Geschwindigkeitsbegrenzungen zu einem Wegfall der Vorraussetzungen der Fahrverbotsanordnung führen kann (OLG Hamm, VRR 2006, 73 [Burhoff] = NStZ 2006, 360 = NJW 2006, 241; Krumm, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4863
OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05 (https://dejure.org/2005,4863)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05 (https://dejure.org/2005,4863)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. September 2005 - 1 Ss OWi 402/05 (https://dejure.org/2005,4863)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zulässige Höchstgeschwindigkeit - Vermeidbarer Verbotsirrtum

  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines "Sprinters" als Lastkraftwagen wegen seiner baulichen Ausstattung; Fahrlässiger Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung nach § 18 Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wegen der falschen Einstufung des geführten Fahrzeugs; Absehen von der Erteilung ...

  • Judicialis

    StVO § 18; ; PbefG § 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StVO § 18; PbefG § 3
    Sprinter: Einordnung; Vermeidbarkeit; Verbotsirrtum

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Einordnung des Sprinters und Verbotsirrtum

Verfahrensgang

  • AG Siegen - 43 OWi 181 Js 31/04
  • OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 245
  • VRR 2006, 73
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03

    Rechtliche Einordnung einer Kombilimousine mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05
    Die irrige Vorstellung des Betroffenen, das von ihm gesteuerte Fahrzeug sei - seinem zulassungsrechtlichen Status und der Eintragung im Fahrzeugschein entsprechend - als PKW einzuordnen und unterliege demzufolge nicht der für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO, stellt lediglich einen - den Vorsatz unberührt lassenden - Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2005 - 1 Ss OWi 272/05 - BayObLG, NJW 2004, 306; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, VM 1960, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 11 Rdnr. 9 und 19; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -), von dem auch das Amtsgericht ausgegangen ist.

    Eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht wäre aus Sicht des Senats daneben auch dann zu bejahen, wenn der Betroffene durch rechtliche Hinweise, beispielsweise in Gestalt von veröffentlichten bzw. in der Tagespresse bekannt gemachten und von dem Betroffenen zur Kenntnis genommenen Gerichtsentscheidungen oder in Form von Äußerungen von Kontaktpersonen (so das BayObLG in NJW 2004, 306 in Anknüpfung an die vom Arbeitgeber des betroffenen Fahrers aufgrund von Zweifeln über die verkehrsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs eingeholten Auskünfte) oder aufgrund früherer polizeilicher Überprüfungen bzw. Anzeigen für die maßgebliche rechtliche Problematik "sensibilisiert" worden wäre.

    In einem derartigen Fall, wie er in vergleichbarer Form auch der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Juli 2003 (NJW 2004, 306) zugrunde lag, obliegt dem Fahrer eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht.

    Hätte der Betroffene sich, wie in der vom Amtsgericht festgestellten Situation geboten und auch zumutbar, bei fachkundiger Stelle, nämlich bei der Straßenverkehrsbehörde, über die straßenverkehrsordnungsrechtliche Einordnung des von ihm geführten Fahrzeugs erkundigt, wäre ihm - daran hat der Senat keine Zweifel - in Anlehnung an den zum Tatzeitpunkt bereits erlassenen und seinerzeit in Fach- und Behördenkreisen (bereits) bekannten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Juli 2003 (1 ObOWi 219/03) mitgeteilt worden, dass das vorliegend zum Gütertransport geeignete und bestimmte Fahrzeug als LKW im Sinne der StVO anzusehen ist.

  • OLG Jena, 12.10.2004 - 1 Ss 208/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Kleintransporter,

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05
    Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von der zitierten Senatsrechtsprechung, die - was die straßenverkehrsordnungsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs betrifft - im Einklang steht mit den insoweit einschlägigen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 23. Juli 2003, veröffentlicht in NJW 2004, 396 = NZV 2004, 263), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2004, veröffentlicht in DAR 2004, 715) und des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2004, veröffentlicht in NJW 2004, 3579), abzuweichen.

    Die irrige Vorstellung des Betroffenen, das von ihm gesteuerte Fahrzeug sei - seinem zulassungsrechtlichen Status und der Eintragung im Fahrzeugschein entsprechend - als PKW einzuordnen und unterliege demzufolge nicht der für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO, stellt lediglich einen - den Vorsatz unberührt lassenden - Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2005 - 1 Ss OWi 272/05 - BayObLG, NJW 2004, 306; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, VM 1960, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 11 Rdnr. 9 und 19; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -), von dem auch das Amtsgericht ausgegangen ist.

    "Wenn ein solches gegenüber dem Auslieferungszustand unverändertes Fahrzeug, dessen Beschaffenheit und Ausstattung noch den Zulassungspapieren entspricht, in den Zulassungspapieren als PKW bezeichnet wird, liegt für einen juristischen Laien die Annahme durchaus nahe, dass die in den Fahrzeugpapieren angegebene Fahrzeugart auch im übrigen Straßenverkehrsrecht, insbesondere also auch im Anwendungsbereich der das Verhalten im Verkehr regelnden StVO, maßgeblich ist (so auch OLG Jena NJW 2004, 3579).

  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05

    Sprinter; Einordnung; Lastkraftwagen; Personenkraftwagen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05
    Der Senat hat in seinem in Dreierbesetzung gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG gefassten, grundlegenden Beschluss vom 22. August 2005 (1 Ss OWi 272/05) entschieden, dass ein Kraftfahrzeug der Marke Daimler-Chrysler, Typ "Sprinter" mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4, 6 t ungeachtet einer etwaigen, auf einer EG-Typgenehmigung der Klasse M 1 beruhenden Bezeichnung als "PKW" in den Kraftfahrzeugpapieren straßenverkehrsordnungsrechtlich als Lastkraftwagen einzustufen ist, wenn dieses Fahrzeug nach seiner konkreten Bauart, Ausstattung und Einrichtung nicht zur Beförderung von Personen, sondern zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt ist.

    Die irrige Vorstellung des Betroffenen, das von ihm gesteuerte Fahrzeug sei - seinem zulassungsrechtlichen Status und der Eintragung im Fahrzeugschein entsprechend - als PKW einzuordnen und unterliege demzufolge nicht der für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO, stellt lediglich einen - den Vorsatz unberührt lassenden - Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2005 - 1 Ss OWi 272/05 - BayObLG, NJW 2004, 306; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, VM 1960, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 11 Rdnr. 9 und 19; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -), von dem auch das Amtsgericht ausgegangen ist.

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2004 - 2 Ss 80/04

    Ordnungswidrige Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05
    Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von der zitierten Senatsrechtsprechung, die - was die straßenverkehrsordnungsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs betrifft - im Einklang steht mit den insoweit einschlägigen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 23. Juli 2003, veröffentlicht in NJW 2004, 396 = NZV 2004, 263), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2004, veröffentlicht in DAR 2004, 715) und des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2004, veröffentlicht in NJW 2004, 3579), abzuweichen.

    Die irrige Vorstellung des Betroffenen, das von ihm gesteuerte Fahrzeug sei - seinem zulassungsrechtlichen Status und der Eintragung im Fahrzeugschein entsprechend - als PKW einzuordnen und unterliege demzufolge nicht der für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO, stellt lediglich einen - den Vorsatz unberührt lassenden - Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2005 - 1 Ss OWi 272/05 - BayObLG, NJW 2004, 306; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, VM 1960, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 11 Rdnr. 9 und 19; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -), von dem auch das Amtsgericht ausgegangen ist.

  • OLG Hamm, 28.06.2003 - 3 Ss OWi 182/03

    mehrere Verkehrsverstöße, gleichartige Verkehrsverstöße auf einer Fahrt, Umfang

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05
    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch wenn sie während einer einzigen, nicht unterbrochenen Fahrt begangen werden, sind grundsätzlich als selbstständige Taten im materiell-rechtlichen Sinne anzusehen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (zu vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 870; Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ss OWi 1108/01 - Beschluss vom 28. Juni 2003 - 3 Ss OWi 182/03 - VRS 46, 370; BayObLG VRS 93, 141 und 369; NZV 1995, 407; OLG Jena, VRS 107, 476; OLG Düsseldorf, VRS 94, 301).
  • BayObLG, 29.05.1995 - 2 ObOWi 231/95
    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05
    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch wenn sie während einer einzigen, nicht unterbrochenen Fahrt begangen werden, sind grundsätzlich als selbstständige Taten im materiell-rechtlichen Sinne anzusehen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (zu vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 870; Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ss OWi 1108/01 - Beschluss vom 28. Juni 2003 - 3 Ss OWi 182/03 - VRS 46, 370; BayObLG VRS 93, 141 und 369; NZV 1995, 407; OLG Jena, VRS 107, 476; OLG Düsseldorf, VRS 94, 301).
  • OLG Jena, 27.09.2004 - 1 Ss 112/04

    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Beurteilung von

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05
    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch wenn sie während einer einzigen, nicht unterbrochenen Fahrt begangen werden, sind grundsätzlich als selbstständige Taten im materiell-rechtlichen Sinne anzusehen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (zu vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 870; Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ss OWi 1108/01 - Beschluss vom 28. Juni 2003 - 3 Ss OWi 182/03 - VRS 46, 370; BayObLG VRS 93, 141 und 369; NZV 1995, 407; OLG Jena, VRS 107, 476; OLG Düsseldorf, VRS 94, 301).
  • BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen -

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05
    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch wenn sie während einer einzigen, nicht unterbrochenen Fahrt begangen werden, sind grundsätzlich als selbstständige Taten im materiell-rechtlichen Sinne anzusehen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (zu vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 870; Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ss OWi 1108/01 - Beschluss vom 28. Juni 2003 - 3 Ss OWi 182/03 - VRS 46, 370; BayObLG VRS 93, 141 und 369; NZV 1995, 407; OLG Jena, VRS 107, 476; OLG Düsseldorf, VRS 94, 301).
  • OLG Düsseldorf, 01.09.1997 - 5 Ss OWi 236/97
    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05
    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch wenn sie während einer einzigen, nicht unterbrochenen Fahrt begangen werden, sind grundsätzlich als selbstständige Taten im materiell-rechtlichen Sinne anzusehen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (zu vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 870; Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ss OWi 1108/01 - Beschluss vom 28. Juni 2003 - 3 Ss OWi 182/03 - VRS 46, 370; BayObLG VRS 93, 141 und 369; NZV 1995, 407; OLG Jena, VRS 107, 476; OLG Düsseldorf, VRS 94, 301).
  • OLG Hamm, 29.08.1973 - 4 Ss OWi 995/73
    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05
    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch wenn sie während einer einzigen, nicht unterbrochenen Fahrt begangen werden, sind grundsätzlich als selbstständige Taten im materiell-rechtlichen Sinne anzusehen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (zu vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 870; Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ss OWi 1108/01 - Beschluss vom 28. Juni 2003 - 3 Ss OWi 182/03 - VRS 46, 370; BayObLG VRS 93, 141 und 369; NZV 1995, 407; OLG Jena, VRS 107, 476; OLG Düsseldorf, VRS 94, 301).
  • AG Linz am Rhein, 03.08.2004 - 2040 Js 10336/04
  • OLG Hamm, 30.04.2015 - 3 RBs 116/15

    Vorlage an den BGH zur Frage, ob bei in Tatmehrheit begangenen

    Auch der Senat hat diese Ansicht vertreten (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 Ss OWi 451/09, NZV 2010, 159; s. zudem etwa OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2005 - 1 Ss OWi 402/05, NJW 2006, 245, 247).
  • OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07

    Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmte

    Insbesondere kann - wie im Übrigen beide Rechtsbeschwerdesenate des Oberlandesgerichts Bamberg schon anlässlich der Überprüfung von Entscheidungen des erkennenden Amtsgerichts anhand vergleichbarer Sachverhalte im Ergebnis übereinstimmend entschieden haben (vgl. Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 12.12.2006 - 3 SsOWi 1686/2006 einerseits, Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 25.04.2007 - 2 SsOWi 1685/2006 andererseits ) - entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts aufgrund der Feststellungen zugunsten der Betroffenen nicht vom Vorliegen der privilegierenden Voraussetzungen eines im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG vermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. BayObLGSt 1999, 172/173 ff. = NStZ-RR 2000, 119/120 f.; ferner BayObLGSt 2003, 61/63 ff. = NJW 2003, 2253/2254; KG NZV 1994, 159 f.; OLG Hamm NJW 2006, 245/246 f. sowie bereits AG Landau a.d. Isar, Beschluss v. 02.08.2005 - 1 OWi 18 Js 17262/05 = DAR 2005, 702/703) oder eines dem vergleichbaren, die Indizwirkung des nach der Bußgeldkatalog-Verordnung objektiv verwirklichten Regelbeispiels im Einzelfall ebenfalls beseitigenden so genannten Augenblicksversagens ausgegangen werden.
  • OLG Köln, 29.03.2006 - 83 Ss OWi 22/06
    Sie wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass in anderen rechtlichen Zusammenhängen eine abweichende Betrachtung geboten sein mag (vgl. in Bezug auf § 5 Abs. 1 StVZO a.F.: SenE v. 19.02.1999 - Ss 188/98 (B) - = NZV 1999, 305 L = VRS 97, 74; zur Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw ["Mercedes Sprinter"]: BayObLG DAR 2003, 469 = NJW 2004, 306 m. Anm. Blümel DAR 2004, 39 = VRS 105, 451 = VM 2004, 12 [Nr. 12] = NZV 2004, 263; OLG Karlsruhe DAR 2004, 715 [717] = VRS 107, 390 = NZV 2005, 380; OLG Hamm NJW 2006, 241; OLG Hamm NJW 2006, 245; OLG Jena NJW 2004, 3579 = DAR 2005, 102 = VRS 108, 49).
  • OLG Schleswig, 26.03.2021 - I OLG 54/21
    Hat das Amtsgericht rechtsirrtümlich Tateinheit angenommen, so ist daher der Schuldspruch auch auf die alleinige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin zu berichtigen (OLG Hamm, Beschluss v. 21. September 2005 ­ 1 Ss OWi 402/05 NJW 2006, 245-247; OLG Hamm, Beschluss v. 4. August 1976 ­ 3 SsOWi 993/76 -, VRS 52, 131; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 79 Rn 164; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Auflage 2021, § 79 Rn. 37)." Auch dem tritt der Senat bei.
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