Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 06.02.2008 - IV-5 Ss (OWi) 33/07 - (OWi) 9/08 I |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtfertigung der Herabsetzung der tatrichterlich verhängten Rechtsfolge durch eine durch die Generalstaatsanwaltschaft verursachte etwa einjährige Verfahrensverzögerung im Rechtsbeschwerdeverfahren in Bußgeldsachen
Besprechungen u.ä.
- IWW (Kurzanmerkung)
Rechtsbeschwerde - Verzögerung im Rechtsbeschwerdeverfahren
Papierfundstellen
- NZV 2008, 534
- VRR 2008, 190
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03
Zur überlangen Dauer eines Rechtsbeschwerdeverfahrens im …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.02.2008 - 5 Ss OWi 33/07
Da zur Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe geringeren Eingriffsintensität aber ein milderer Maßstab anzulegen ist, legt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die schuldhafte Verfahrensverzögerung - was vorliegend nicht der Fall ist - ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273/03 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der Rechtsbeschwerde).
- OLG Hamm, 28.03.2010 - 3 RBs 28/09
Beweisantrag, Ablehnung, Verspätung, Verfahrensverzögerung, …
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273103 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der Rechtsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - IV- 5 Ss (OWi) 33/07 - (OWi) 9/08 I, veröffentlicht unter juris.de). - OLG Hamm, 22.06.2016 - 1 RBs 131/15
Nicht ausgelesener ESO ES 3.0-Schlüssel (Public Key) begründet keine Zweifel am …
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273103 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der Rechtsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - IV- 5 Ss (OWi) 33/07 - (OWi) 9/08 I -, juris). - OLG Hamm, 24.03.2011 - 3 RBs 70/10
Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren
Die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer liegt nach diesem Maßstab daher nahe, wenn die Verfahrensdauer ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (BVerfG, Beschluss vom 2.7.2003, - 2 BvR 273/03 - (juris).; vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 2008, 534 ).
- OLG Hamm, 09.08.2016 - 1 RBs 181/15
Hinweispflicht des Gerichts zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273/03 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der Rechtsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - IV- 5 Ss (OWi) 33/07 - (OWi) 9/08 I -, juris). - OLG Düsseldorf, 23.12.2014 - 2 RBs 160/14
Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer im Verfahren über den Antrag auf …
Allerdings ist das Beschleunigungsgebot, das auch im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beachten ist (vgl. zur Rechtsbeschwerde: BVerfG BeckRS 2003, 24461; OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2008, 534, OLG Rostock StV 2009, 363), dadurch verletzt worden, dass die Akten dem Senat erst mehr als neun Monate nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden sind. - OLG Hamm, 12.12.2008 - 3 Ss OWi 250/08
Wirksamkeit einer Zustellung
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273/03 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der Rechtsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - IV- 5 Ss (OWi) 33/07 - (OWi) 9/08 I, veröffentlicht unter juris.de). - OLG Bamberg, 04.12.2008 - 3 Ss OWi 1386/08
Anspruch auf faires rechtsstaatliches Verfahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren; …
Die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer liegt nach diesem Maßstab etwa nahe, wenn die Verfahrensdauer ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (…BVerfG a.a.O.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.02.2008 - 5 Ss OWi 33/07 = NZV 2008, 534 = VRR 2008, 190 m. Anm. Burhoff). - OLG Hamm, 16.01.2009 - 3 Ss OWi 767/07
Geschwindigkeitsmessung, Eichung; Wirksamkeit; Toleranzabzug; CAN-Bus
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273103 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der Rechtsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - IV- 5 Ss (OWi) 33/07 - (OWi) 9/08 I, veröffentlicht unter juris.de).