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   OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06   

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OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06 (https://dejure.org/2009,4808)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.03.2009 - 3 B 891/06 (https://dejure.org/2009,4808)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 (https://dejure.org/2009,4808)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8; SächsPolG § 6; SächsVwVG § 24

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragung für das Abschleppen eines ursprünglich erlaubt abgestellten Kraftfahrzeugs nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes; Mindestfrist zwischen dem Aufstellen eines Halteverbotsschilds und einer Abschleppmaßnahme

  • Judicialis

    StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8; ; SächsPolG § 6; ; SächsVwVG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mobiles Halteverbotsschild - Schonfrist von vier Tagen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abschleppen nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auto während des Urlaubs abgeschleppt - Kommune hatte wegen Gasleitungsarbeiten ein mobiles Halteverbot aufgestellt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mobiles Halteverbotsschild: Abschleppen eines ursprünglich erlaubt abgestellten Kraftfahrzeugs

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Langzeitparker sollten wenigstens alle 3 Tage Verkehrsregelungen überprüfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 528 (Ls.)
  • DÖV 2010, 370
  • VRR 2009, 283
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das bei seinem Erlass mittels Zusatzschild aufschiebend bedingte und auch auf den Seitenstreifen erstreckte Halteverbotszeichen 283 jedenfalls im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens am 7.8.2001 gegen 8.00 Uhr als Allgemeinverfügung wirksam bekanntgemacht (vgl. zur wirksamen Bekanntmachung durch Aufstellen der Schilder: BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 und Urt. v. 27.1.1993, BVerwGE 92, 32) und in Kraft getreten war.

    Denn wegen der einer öffentlichen Bekanntgabe vergleichbaren Wirkung entfaltet ein - wie hier - gut sichtbar angebrachtes Halteverbotszeichen seine Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er es tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a. a. O.) .

    Die von der Klägerin beanstandete Dauer der Vorlauffrist zwischen der Errichtung der Halteverbotszone und der Durchführung der Ersatzvornahme hat allein Bedeutung für die Frage, ob ihr in Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip die Kosten der Ersatzvornahme auferlegt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a. a. O.; OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008, a. a. O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenerhebung namentlich dann unbillig, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt hat und ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058; HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023; OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verneint, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparktes Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a. a. O.).

    Erforderlich ist eine Vorlauffrist deshalb, weil der parkende Verkehrsteilnehmer einerseits nicht darauf vertrauen darf, dass ein zunächst rechtmäßiges Langzeitparken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraums unbegrenzt erlaubt bleibt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a. a. O.), von ihm andererseits aber auch nicht erwartet werden kann, dass er einen Dauerparkplatz täglich oder stundengenau auf eine Änderung der Verkehrsregelungen kontrolliert.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05

    Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellte KFZ nach Aufstellen eines mobilen

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06
    Ein solcher liegt vor, wenn von einem Fahrzeug, das ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geparkt worden ist, eine Störung ausgeht, zu deren Beseitigung der Halter oder Fahrer verpflichtet ist, die aber für ihn nicht vorhersehbar war und nicht in seine Risikosphäre fällt (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenerhebung namentlich dann unbillig, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt hat und ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058; HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023; OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg legen diesen Zeitraum als regelmäßige Mindestvorlauffrist zugrunde und verlangen ohne Differenzierung zwischen Werk-, Sonn- und Feiertagen drei volle Tage, so dass nicht bereits nach umgerechnet 72 Stunden, sondern erst ab dem vierten Tag nach Aufstellen des Halteverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt werden kann (BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.).

    Der damit verbundene Kontrollaufwand ist dem Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen auch zumutbar, zumal ihm bei der nach vollen Tagen bemessenen Frist nicht abverlangt wird, über seine Kontrollen exakt alle 72 Stunden Protokoll zu führen (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.), sondern lediglich alle drei Tage nach den Verkehrsverhältnissen an dem von ihm genutzten Parkplatz zu schauen.

    Dementsprechend werden vermeintlich typische Gewohnheiten in der Rechtsprechung sowohl zur Begründung einer längeren wie auch einer kürzeren Vorlauffrist herangezogen (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, a. a. O.; andererseits OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, a. a. O.; zur Untauglichkeit des Kriteriums vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1995 - 5 A 2092/93

    Bauarbeiten - mobiles Verkehrsschild - § 35 VwVfG, VA, straßenverkehrsrechtlicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06
    Entgegen der Auffassung der Klägerin eröffnet die Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 3 SächsVwVG der Behörde keinen Ermessensspielraum, sondern schreibt eine gebundene Entscheidung vor, nach der die Behörde grundsätzlich Kostenerstattung verlangen muss (ebenso für Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urt. v. 23.5.1995, DAR 1995, 377 m. w. N. zur abweichenden Rechtslage in Baden-Württemberg und Hessen).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenerhebung namentlich dann unbillig, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt hat und ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058; HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023; OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

    Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts reichten die in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten von einer Frist von drei Tagen und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag, letzteres entweder generell (so OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783) oder nur sofern nicht bereits in den drei Tagen inbegriffen (so HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023), bis zu mehr als zwei Tagen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1990, NJW 1991, 1699) oder 48 Stunden (OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59).

    Dementsprechend werden vermeintlich typische Gewohnheiten in der Rechtsprechung sowohl zur Begründung einer längeren wie auch einer kürzeren Vorlauffrist herangezogen (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, a. a. O.; andererseits OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, a. a. O.; zur Untauglichkeit des Kriteriums vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 10 B 08.449

    Vorlaufzeit von drei Tagen bevor nach einer Dauerparkflächenänderung

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenerhebung namentlich dann unbillig, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt hat und ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058; HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023; OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg legen diesen Zeitraum als regelmäßige Mindestvorlauffrist zugrunde und verlangen ohne Differenzierung zwischen Werk-, Sonn- und Feiertagen drei volle Tage, so dass nicht bereits nach umgerechnet 72 Stunden, sondern erst ab dem vierten Tag nach Aufstellen des Halteverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt werden kann (BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.).

    Der damit verbundene Kontrollaufwand ist dem Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen auch zumutbar, zumal ihm bei der nach vollen Tagen bemessenen Frist nicht abverlangt wird, über seine Kontrollen exakt alle 72 Stunden Protokoll zu führen (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.), sondern lediglich alle drei Tage nach den Verkehrsverhältnissen an dem von ihm genutzten Parkplatz zu schauen.

    Dementsprechend werden vermeintlich typische Gewohnheiten in der Rechtsprechung sowohl zur Begründung einer längeren wie auch einer kürzeren Vorlauffrist herangezogen (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, a. a. O.; andererseits OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, a. a. O.; zur Untauglichkeit des Kriteriums vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 14.07.1994 - Bf VII 14/94

    Halteverbotszone; Einrichtung einer Halteverbotszone; Kostenerstattung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenerhebung namentlich dann unbillig, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt hat und ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058; HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023; OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

    Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts reichten die in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten von einer Frist von drei Tagen und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag, letzteres entweder generell (so OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783) oder nur sofern nicht bereits in den drei Tagen inbegriffen (so HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023), bis zu mehr als zwei Tagen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1990, NJW 1991, 1699) oder 48 Stunden (OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59).

    Dementsprechend werden vermeintlich typische Gewohnheiten in der Rechtsprechung sowohl zur Begründung einer längeren wie auch einer kürzeren Vorlauffrist herangezogen (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, a. a. O.; andererseits OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, a. a. O.; zur Untauglichkeit des Kriteriums vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 20.08.1996 - 11 UE 284/96

    Erstattung von Abschleppkosten für ein Fahrzeug, das vor Wirksamwerden des

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenerhebung namentlich dann unbillig, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt hat und ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058; HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023; OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

    Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts reichten die in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten von einer Frist von drei Tagen und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag, letzteres entweder generell (so OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783) oder nur sofern nicht bereits in den drei Tagen inbegriffen (so HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023), bis zu mehr als zwei Tagen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1990, NJW 1991, 1699) oder 48 Stunden (OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59).

  • BVerwG, 26.01.1988 - 7 B 189.87

    nicht benutzte Parkuhr - § 35 S. 2 VwVfG, Wegfahrgebot, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06
    Die von den Behörden herangezogene Vorschrift des § 6 Abs. 2 SächsPolG zum Ersatz von Kosten, die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind, ist dagegen nicht einschlägig, da Verkehrszeichen nach der Rechtsprechung als Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung angesehen werden und das Halteverbotszeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO ein Wegfahrgebot enthält, das - der unaufschiebbaren Anordnung von Polizeivollzugsbeamten gleichstehend - analog § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1988, NVwZ 1988, 623; SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2000, SächsVBl.
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das bei seinem Erlass mittels Zusatzschild aufschiebend bedingte und auch auf den Seitenstreifen erstreckte Halteverbotszeichen 283 jedenfalls im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens am 7.8.2001 gegen 8.00 Uhr als Allgemeinverfügung wirksam bekanntgemacht (vgl. zur wirksamen Bekanntmachung durch Aufstellen der Schilder: BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 und Urt. v. 27.1.1993, BVerwGE 92, 32) und in Kraft getreten war.
  • OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 253/04

    Ersatz von Abschleppkosten bei Parken in vorübergehend eingerichtetem Halteverbot

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06
    Die Geltung im Zeitraum nach Ablauf der in der Anordnung bestimmten Frist, in dem die Abschleppmaßnahme durchgeführt wurde, vermag er dagegen nicht zu hindern (im Ergebnis ebenso: OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008, NZV 2008, 313).
  • BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 25.16

    Kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten

    Im Anschluss hieran ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Auferlegung einer Kostentragungspflicht überwiegend eine Mindestvorlaufzeit von drei vollen Tagen verlangt worden (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 - NJW 2009, 2551 ; OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 - NordÖR 2009, 156 ; VGH Kassel, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 11 UE 2403/96 - juris Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 S 822/05 - NJW 2007, 2058 ; VGH München, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 08.449 - BayVBl 2009, 21 Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2016 - 5 A 470/14

    Wartezeit vor dem Abschleppen bei mobilen Halteverbotsschildern

    Siehe auch Sächs. OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, NJW 2009, 2551 = juris, Rn. 32; Bay. VGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - 24 B 00.242 -, juris, Rn. 35.

    vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, NJW 2009, 2551 = juris, Rn. 32 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 -, NordÖR 2009, 156 = juris, Rn. 50 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 08.449 -, DÖV 2008, 732 = juris, Rn. 14 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058 = juris, Rn. 22 f. Siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 11 UE 2403/96 -, juris, Rn. 25 ff.

    So aber insbesondere: Sächs. OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, NJW 2009, 2551 = juris, Rn. 33; Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 08.449 -, DÖV 2008, 732 = juris, Rn. 15.

  • VG Neustadt, 27.01.2015 - 5 K 444/14

    Autofahrer muss Abschleppkosten auch bei nachträglich aufgestellten

    Kann oder will der Fahrzeughalter nicht kontrollieren, ob die Verkehrsverhältnisse sich geändert haben, so kann er sich nicht darauf berufen, dass sich die Verkehrsregelung geändert hat (vgl. SächsOVG, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, juris).
  • VG Leipzig, 05.05.2021 - 1 K 860/20

    Fahrzeug auf Radweg abgestellt - Abschleppen zulässig?

    Die Abschleppkosten durften gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG auch durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger als Fahrzeughalter festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2018 - 3 C 25/16 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2009 - 3 B 891/06, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008 - 3 Bf 253/04 -, juris Rn. 31).

    Nach allgemeiner Auffassung scheidet eine Kostenauferlegung allerdings ausnahmsweise in Fällen einer Unbilligkeit aus (vgl. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 11 Nr. 5 SächsVwKG; SächsOVG, Urt. v. 23.3.2009 - 3 B 891/06 -, juris Rn. 30, OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, NVwZ-RR 2010, 263).

    Von dem im angefochtenen Leistungsbescheid festgesetzten Betrag i. H. v. 305, 60 Euro sind die Kosten der Zustellung i. H. v. 2,61 Euro als Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2009 - 3 B 891/06 -, juris Rn. 39 ff.).

  • VG Leipzig, 21.10.2020 - 1 K 1370/19

    Personengebundenheit von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

    Die Abschleppkosten durften schließlich auch nach § 24 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG durch Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin als Fahrzeughalterin festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2018 - 3 C 25/16 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2009 - 3 B 891/06, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008 - 3 Bf 253/04 -, juris Rn. 31).

    Nach allgemeiner Auffassung kann eine Kostenauferlegung nur ausnahmsweise in Fällen einer Unbilligkeit ausscheiden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23.3.2009, SächsVBl. 2009, 185; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, NVwZ-RR 2010, 263).

    Von dem im angefochtenen Leistungsbescheid festgesetzten Betrag i. H. v. 257, 61 Euro sind die Kosten der Zustellung i. H. v. 2,61 Euro als Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2009 - 3 B 891/06 -, juris Rn. 39 ff.).

  • OVG Sachsen, 19.02.2024 - 6 D 25/23

    Prozesskostenhilfe; Abschleppkosten; Leerfahrt; Äquivalenzprinzip;

    Die Vorschrift kommt als Rechtsgrundlage für einen Kostenbescheid in Betracht, weil das Verkehrszeichen, das auch ein Wegfahrgebot enthält, einen wahrnehmbaren Verwaltungsakt darstellt, der sofort vollziehbar ist und durch Ersatzvornahme vollstreckt werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2022 - 6 A 497/21 -, juris Rn. 7; Urt. v. 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, SächsVBl. 2009, 185, 186).

    Verkehrszeichen erzeugen Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, da sie öffentlich bekanntgegeben (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1996 - C 15.95 -, BVerwGE 102, 316, 318 f.; SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2022 - A 497/21 -, juris Rn. 7; Urt. v. 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, SächsVBl. 2009, 185, 186; OVG SH, Urt. v. 28. Februar 2000 - 4 L 135/99 -, juris Rn. 25).

  • VG Leipzig, 29.07.2015 - 1 K 1323/14
    Nach allgemeiner Auffassung scheidet eine Kostenauferlegung aber in Fällen einer Unbilligkeit aus (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23.3.2009, SächsVBl. 2009, 185; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, NVwZ-RR 2010, 263).

    Ganz überwiegend und so auch in der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird im Regelfall eine Frist von drei Tagen zwischen der Aufstellung der Schilder und dem Beginn einer Abschleppmaßnahme als notwendig und angemessen erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 [BVerwG 11.12.1996 - 11 C 15/95] ; SächsOVG, Urt. v. 23.3.2009, SächsVBl. 2009, 185 m. w. N.).

    Bei dem in Rede stehenden Betrag von 307, 30 Euro sind jedoch die Zustellkosten in Höhe von 2, 19 Euro als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2009 - 3 B 899/06 - SächsVBl. 2009, 185).

  • VG Neustadt, 05.03.2015 - 4 K 894/14

    Beseitigung eines Ölunfalls; verwaltungsgerichtliche Leistungsklage; Ermessen der

    In materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin aber nur Erfolg haben, wenn zum für die Primärebene maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Ölspur, also am 4. Mai 2012, das straßenrechtliche Einschreiten nach dem damals geltenden § 40 Abs. 1 LStrG a.F. rechtmäßig war und die Klägerin ferner auf der Sekundärebene zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit Erfolg einen Anspruch auf die begehrte Erstattung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31/72 -, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 - I C 17/73 -, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG -, ESOVG; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 19 E 371/05 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, juris; VG Greifswald, Urteil vom 13. Januar 1998 - 4 A 2031/96 -, juris; vgl. auch zur Anfechtungsklage Emmenegger in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013, § 113 Rn. 17 f.).
  • OVG Sachsen, 13.03.2015 - 1 A 672/13

    Ersatzvornahme; unmittelbare Ausführung; Vollstreckungsschuldner; Störerauswahl;

    30 Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG kann die Vollstreckungsbehörde bei der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung "auf Kosten des Vollstreckungsschuldners" eine Ersatzvornahme durchführen, wobei § 24 Abs. 3 SächsVwVG bestimmt, dass die Kosten durch sofort vollziehbaren Leistungsbescheid festgesetzt "werden" (gebundene Entscheidung, vgl. SächsOVG, Urt. v. 23. März 2009, SächsVBl. 2009, 185, 186).

    Zudem sind die in Rede stehenden Kosten nicht durch die unmittelbare Ausführung von Maßnahmen entstanden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 10. März 2014 - 3 A 739/12 -, juris Rn. 28), sondern vielmehr auf der Grundlage sofort vollziehbarer, die jeweiligen vertretbaren Handlungen anordnenden Verwaltungsakte (zu dieser Abgrenzung bereits SächsOVG, Urt. v. 23. März 2009, SächsVBl. 2009, 185, 186) gegenüber der L.

  • OVG Sachsen, 12.12.2022 - 6 A 497/21

    Abschleppkosten; Antrag auf Zulassung der Berufung; Vollstreckungsschuldner;

    Zwar kommt die Vorschrift als Rechtsgrundlage für einen Kostenbescheid in Betracht, weil das Verkehrszeichen, das auch ein Wegfahrgebot enthält, einen wahrnehmbaren Verwaltungsakt darstellt, der sofort vollziehbar ist und durch Ersatzvornahme vollstreckt werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, SächsVBl. 2009, 185, 186; a. A. HessVGH, Urt. v. 17. März 1998 - 11 UE 327/96 -, juris Rn. 20; VGH BW, Urt. v. 11. Juni 1991 - 1 S 2967/90 -, juris Rn. 15; jeweils für das dortige Landesrecht).

    Sowohl § 24 Abs. 1 SächsVwKG als auch § 6 Abs. 2 SächsPolG sehen eine Ersatzpflicht des Vollstreckungsschuldners oder Störers vor (vgl. zur Auswechslung der Rechtsgrundlage: SächsOVG, Urt. v. 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, SächsVBl. 2009, 185, 186 und HessVGH, Urt. v. 17. März 1998 - 11 UE 327/96 -, juris Rn. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.02.2018 - 1 B 12.16

    Umsetzungsgebühr für Kraftfahrzeug; mobiles Haltverbotszeichen;

  • VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
  • OVG Sachsen, 04.05.2009 - 3 A 396/08

    Umdeutung von Zulassungsgründen; sogenannte Vorläufigkeit vor Abschlussmaßnahme

  • VG Neustadt, 20.11.2018 - 5 K 1199/17

    Ermessensentscheidung bei der Geltendmachung von Feuerwehrkosten

  • OVG Sachsen, 30.04.2010 - 3 A 99/09

    Mobiles Halteverbotsschild, Seitenstreifen

  • VG Cottbus, 23.01.2015 - 1 K 758/13

    Verkehrsrecht

  • VG Berlin, 29.08.2016 - 33 L 235.16

    Umsetzung eines Fahrzeugs

  • VG Berlin, 16.07.2015 - 14 K 249.14

    Erhebung einer Gebühr für das Umsetzen eines Filmarbeiten störenden Fahrzeugs

  • VG Berlin, 16.03.2016 - 11 K 280.15

    Erhebung von Gebühren für das Umsetzen von falsch geparkten Automobilen auf Grund

  • VG München, 07.08.2013 - M 7 K 13.2337
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.06.2009 - 19 W 36/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10198
OLG Frankfurt, 26.06.2009 - 19 W 36/09 (https://dejure.org/2009,10198)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.06.2009 - 19 W 36/09 (https://dejure.org/2009,10198)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Juni 2009 - 19 W 36/09 (https://dejure.org/2009,10198)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    § 3a RVG
    Vergütungsvereinabrung; Transparenzgebot; Unwirksamkeit

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 307 Abs 3 BGB, § 310 Abs 3 BGB
    Vergütung des Rechtsanwalts: Inhaltskontrolle der Honorarvereinbarung für anwaltliche Beratungstätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Regelung zur Berechnung weiterer beraterischer Tätigkeiten gemäß der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz-Tabelle (RVG-Tabelle) in einer anwaltlichen Honorarvereinbarung; Einhaltung des Transparenzgebotes im Rahmen einer anwaltlichen Gebührenvereinbarung; ...

  • Judicialis

    BGB § 306 Abs. 1; ; BGB § 307 Abs. 3; ; BGB § 310

  • rechtsportal.de

    BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310
    Formularmäßige Vereinbarung eines Honorars für weitere Beratung in einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 176
  • VRR 2009, 283
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.10.1991 - VIII ZR 51/91

    Formularmäßige Vereinbarung des Arzthonorars

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2009 - 19 W 36/09
    Im Übrigen bejaht die Rechtsprechung eine Inhaltskontrolle für Preisregelungen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen (BGH NJW 1998, 1786, 1789; NJW 1992, 746; vgl. auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 18. Aufl., § 3a Rn. 53).
  • BGH, 19.02.1998 - III ZR 106/97

    Wirksamkeit zahnärztlicher Honorarvereinbarungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2009 - 19 W 36/09
    Im Übrigen bejaht die Rechtsprechung eine Inhaltskontrolle für Preisregelungen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen (BGH NJW 1998, 1786, 1789; NJW 1992, 746; vgl. auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 18. Aufl., § 3a Rn. 53).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1273
OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09 (https://dejure.org/2009,1273)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09 (https://dejure.org/2009,1273)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 311 SsBs 49/09 (https://dejure.org/2009,1273)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Darlegung einer verfahrensfehlerhaften Anordnung der Blutprobenentnahme durch Polizeibeamte in der Rechtsbeschwerde; Beweisverwertungsverbot bei evident fehlerhafter Annahme von Gefahr im Verzuge

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 BtMG; § 81a Abs. 2 StPO
    Beweisverwertungsverbot bei einer evident fehlerhaft auf Gefahr im Verzug gestützten Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

  • verkehrslexikon.de

    Beweisverwertungsverbot bei einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweisverwertungsverbot bei einer evident fehlerhaft auf Gefahr im Verzug gestützten Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

  • blutalkohol PDF, S. 431
  • Judicialis

    StPO § 81a; ; StPO § 81a Abs. 2

  • anwalt-hellmann.de PDF

    Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts

  • daav-online.de PDF
  • rechtsportal.de

    BtMG § 1; StPO § 81a Abs. 2
    Beweisverwertungsverbot bei einer evident fehlerhaft auf Gefahr im Verzug gestützten Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot nach Blutprobenentnahme

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Beweisverwertungsverbot wegen evident fehlerhafter Beurteilung der Annahme von Gefahr im Verzug

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Polizeilich angeordnete Blutprobe kann zu Freispruch führen

  • strafverteidigung-hamburg.com (Zusammenfassung)

    Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot wegen evident fehlerhafter Beurteilung der Annahme von Gefahr im Verzug

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Diskussion um Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO hält an

  • 123recht.net (Ausführliche Zusammenfassung)

    Beweisverwertungsverbot bei fehlerhaft angeordneter Blutentnahme

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Blutentnahme - Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 274
  • NZV 2009, 463
  • StV 2009, 518
  • VRR 2009, 283
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 02.12.2008 - 4 Ss 466/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09
    Vielmehr bedarf es nach der vom BVerfG gebilligten Auffassung (ZfS 2009, 46) einer an den Umständen des Einzelfalls sich orientierenden umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei das Ergebnis maßgeblich vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes bestimmt wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O; NStZ-RR 2009, 185).

    Deshalb war auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten, gegen die Annahme eines Verwertungsverbotes bei Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO sprechenden Kriterien - Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen von nur geringer Intensität; nur einfachgesetzlicher Richtervorbehalt; richterlicher Beschluss wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erlangen gewesen; Schutz der Verkehrssicherheit vor unter Drogeneinfluss stehenden Kraftfahrern (vgl. statt vieler OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 185) - ein Verwertungsverbot gegeben.

  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 3 Ss 31/09

    Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutprobe

    Auszug aus OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09
    Dass der Betroffene sich widerstandslos einer polizeilichen Anordnung gebeugt hat, ist nur das, was grundsätzlich von jedem Bürger erwartet wird und hat darüber hinaus keine Aussagekraft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009, 3 Ss 31/09, bei juris).

    Es lag auch nicht etwa die Konstellation vor, dass der Polizeibeamte sich erst an einen Richter im Bereitschaftsdienst wenden musste, was angesichts der zum Vorfallszeitpunkt nicht endgültig geklärten Rechtsfragen das Vorgehen wenigstens nachvollziehbarer gemacht haben könnte (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009, 3 Ss 31/09 bei juris).

  • OLG Celle, 16.07.2008 - 311 SsBs 43/08

    Annahme einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2

    Auszug aus OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09
    Dem entsprechend schließt auch lediglich die - ausdrücklich oder sich aus den Umständen ergebende - Einwilligung eines Betroffenen die Notwendigkeit einer Anordnung der Blutentnahme aus und ist ihr Fehlen bei der Rechtsbeschwerdebegründung mit vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008, 311 SsBs 43/08; vgl. auch OLG Hamburg a.a.O.).
  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Auszug aus OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09
    Vielmehr bedarf es nach der vom BVerfG gebilligten Auffassung (ZfS 2009, 46) einer an den Umständen des Einzelfalls sich orientierenden umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei das Ergebnis maßgeblich vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes bestimmt wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O; NStZ-RR 2009, 185).
  • OLG Celle, 15.09.2009 - 322 SsBs 197/09

    Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme unter Umgehung des

    Deshalb müssen diese Ermittlungspersonen vor Inanspruchnahme ihrer Eilkompetenz regelmäßig versuchen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen und im Falle des Misslingens, ihre selbstständige Anordnung mit Tatsachen begründen und dieses zeitnah in den Akten dokumentieren, wenn die Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme nicht evident ist (siehe hierzu BVerfG NJW 2007, 1345 f.; Bundesverfassungsgerichtsentscheid 103, 142, 155; Beschluss des hiesigen 1. Bußgeldsenats vom 16.06.2009, 311 SsBs 49/09, NRpfl.

    Angesichts des einfach gelagerten und ohne Weiteres überschaubaren Sachverhalts hätte ein angerufener Richter auch ohne Aktenvorlage fernmündlich die begehrte Anordnung treffen können, sodass vermutlich bei Einschaltung des Richters eine zeitliche Verzögerung nicht einmal eingetreten wäre (vgl. hierzu Beschluss des 2. Strafsenates dieses Gerichts vom 06.08.2009, 32 Ss 94/09; auch Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen dieses Gerichts vom 16.06.2009, 311 SsBs 49/09, NRpfl. 2009, 295 f.; OLG Bamberg a. a. O.; OLG Hamm zfs 2009, 409 ff.; OLG Karlsruhe a. a. O.).

    Nach der herrschenden Rechtsprechung ist vielmehr im Einzelfall insbesondere nach Art und Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der betreffenden Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nur die Frage eines Beweisverwertungsverbotes zu entscheiden, wenn es wie hier an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung insoweit fehlt (BGH NJW 2007, 2269 ff.; OLG Karlsruhe a. a. O., Beschluss des 2. Strafsenates dieses Gerichts vom 06.08.2009, 32 Ss 94/09, und des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 16.06.2009, 311 SsBs 49/09, NRpfl. 2009, 295 f.).

    Auch der Umstand, dass die Dienstanweisung der Polizeidirektion O. in Widerspruch zur mittlerweile nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (Beschluss des 1. Strafsenats dieses Gerichts vom 16.06.2009, 311 SsBs 49/09, NdsRpfl.

  • OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung

    Denn durch den unterlassenen - weder nach einer Verfahrensaussetzung oder in der Berufungsinstanz (auch bei einem Freispruch in erster oder zweiter Instanz) oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nachholbaren - und ebenso wie die Zustimmung zur Blutentnahme der Dispositionsfreiheit des Angeklagten unterliegenden Widerspruch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung könnte eine dauerhafte Umgestaltung der prozessualen Rechtslage eingetreten sein, so dass es dem Senat auch von Amts wegen verwehrt wäre, von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen (vgl. in diesem Sinne zuletzt - u.a. unter Hinweis auf BGHSt 50, 272/274 f.; OLG Celle NZV 2011, 48 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2010 - 2 Ss 18/10, bei Juris und OLG Stuttgart NStZ 1997, 405 f. - dezidiert insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2010 - 3 Ss 285/10 = NStZ-RR 2011, 46 ff. m. krit. Anm. Kudlich HRRS 2011, 114 ff.; zur sog. 'Widerspruchslösung' vgl. im Übrigen u.a. BGHSt 38, 214/225 f.; 42, 15/22; 51, 1/2 ff.; BGH NJW 2007, 2269/2273 f.; OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Celle StraFo 2009, 330 f.; OLG Rostock VRS 119, Nr. 10; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 = NJW 2009, 242 ff.; vom 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 = NStZ-RR 2010, 148 f. und vom 25.10.2010 - 3 RVs 85/10 = NJW 2011, 469 ff. sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2010 - 3 Ss 147/10 = NStZ-RR 2011, 45 f.).
  • OLG Bamberg, 20.11.2009 - 2 Ss OWi 1283/09

    Bußgeldverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr: Beweisverwertungsverbot bei

    Soweit die Oberlandesgerichte Hamm (StV 2009, 459) bzw. Celle (StV 2009, 518) ein Beweisverwertungsverbot dann annehmen, wenn sich der Polizeibeamte keinerlei Gedanken über das Vorliegen von Gefahr im Verzug macht, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • VerfGH Thüringen, 25.03.2010 - VerfGH 49/09

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    Hierzu zählten insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr in Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers (aus der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte: Bamberg, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ss 15/09, juris Rn. 30 f.; Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 - 1 Ss 15/09, juris Rn. 24 ff.; Celle, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 311 SsBs 49/09, juris Rn. 11; Jena, a.a.O., juris Rn. 24 ff; Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 - 3 Ss 31/09, juris Rn. 20; Oldenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 SsBs 149/09, juris Rn. 17; Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07, juris Rn. 11).

    Weiterhin wurde die Einschätzung eines Polizeibeamten als "evident fehlerhaft" gerügt, zu den üblichen Dienstzeiten an einem Werktag führe die Einholung einer richterlichen Anordnung zu einer nicht hinnehmbaren zeitlichen Verzögerung (OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 311 SsBs 49/09, juris Rn. 11).

    Vielmehr nimmt die Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 25.04.2007, 1 StR 135/07, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2008, 2 BvR 784/08, juris Rdnr. 9; OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2009, 311 SsBs 49/09, juris Rdnr. 11 m. w. N.) ein Beweisverwertungsverbot an bei - bewusster und zielgerichteter Umgehung des Richtervorbehalts, - willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder - Vorliegen eines gleichwertigen, besonders schwerwiegenden Fehlers.

  • OLG München, 21.02.2011 - 4St RR 18/11

    Strafverfahren wegen einer Autofahrt unter Drogeneinfluss: Revisionsbegründung

    aa) Bei einer Rüge, die die Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO zum Gegenstand hat, gehört zur vollständigen Darstellung die Beschreibung des zur Blutentnahme führenden Sachverhalts einschließlich der Mitteilung einer fehlenden Einwilligung des Betroffenen (dazu OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Celle StV 2009, 518; OLG Dresden StV 2009, 571; Hans. OLG Hamburg NJW 2008, 2597/2599; OLG Hamm NJW 2009, 242), weil anderenfalls die Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO überflüssig ist, sowie, wenn es wegen Gefahr im Verzug darauf ankommt, die Beschreibung aller zeitlichen Umstände (vgl. OLG Köln zfs 2010, 224 ff.) und der gegebenen Situation, ob ein Richter hätte erreicht werden können.

    18aa) Beanstandet der Revisionsführer nämlich, dass das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung Grundlage des Schuldspruchs ist, obwohl es unverwertbar gewesen sei, so ist nach § 344 Abs. 2 StPO konkret vorzutragen, dass einer tatrichterlichen Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt (BGHSt 42, 15/23; OLG Hamm NJW 2009, 242/243; OLG München Beschluss vom 22. Oktober 2010 - Az.: 4 StRR 131/10 - S. 4; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 46/48) widersprochen worden ist (BGH NJW 2006, 707/708; OLG Hamm Beschluss vom 13. Oktober 2009 - Az.: 3 Ss 359/09 - zit. nach juris; OLG Stuttgart NStZ 1997, 405; OLG München Beschluss vom 15. September 2009 - Az.: 4 StRR 114/10; OLG München Beschluss vom 22. Oktober 2010 - Az.: 4 StRR 131/10 - S. 4; OLG München Beschluss vom 30. Juli 2009 - Az.: 4 StRR 105/09 - S. 3; OLG Hamm StV 2009, 462/463; OLG Celle StraFO 2009, 330/331; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 81a Rdn. 34; Metz NStZ-RR 2010, 271/273 f.).

    Deswegen führt es auch zu weit, allgemein und unterschiedslos schon im unterlassenen Versuch, eine fernmündliche Anordnung des Richters zu erholen, die Grundlage für ein Beweisverwertungsverbot erblicken zu wollen (OLG Celle StV 2010, 14; anders wiederum OLG Celle, VRS 118, S. 204 f.; OLG Dresden StraFo 2009, 330/331 = StV 2009, 518; OLG Celle VRS 119, 40/41 f.).

  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 11 CS 09.1443

    Gelegentlicher Konsum von Cannabis; Verstoß gegen das Trennungsgebot;

    Ist die Frage, ob unter Missachtung strafprozessualer Vorschriften gewonnene belastende Erkenntnisse in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren berücksichtigungsfähig sind, aber unabhängig vom Bestehen eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots zu beantworten, kann der Antragsteller aus den von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2009 (a.a.O.) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2009 (NZV 2009, 464) im vorliegenden Zusammenhang ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten herleiten wie aus den weiteren Entscheidungen, in denen Blutproben, deren Entnahme die Polizei trotz fehlender Gefahr in Verzug ohne Einschaltung eines Richters angeordnet hatte, in einem straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren als unverwertbar angesehen wurden (vgl. z.B. LG Schwerin vom 9.2.2009 Blutalkohol Bd. 46 [2009], 346; OLG Celle vom 16.6.2009 NZV 2009, 463; OLG Celle vom 6.8.2009 NJW 2009, 3524; KG vom 1.7.2009 Blutalkohol Bd. 46 [2009], 341; OLG Oldenburg vom 12.10.2009 DAR 2009, 713).
  • OLG Köln, 27.10.2011 - 1 RBs 253/11

    Drogenfahrt; Gefahr im Verzug; Nachweisbarkeit von Betäubungsmittelkonsum;

    Selbst wenn zur Einholung einer richterlichen Entscheidung aufgrund der Praxis der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln ein schriftlicher Vorgang hätte erstellt und übermittelt werden müssen, erschließt sich nicht ohne weiteres, dass dadurch eine erhebliche Verzögerung und damit einhergehend eine konkrete Gefährdung des Untersuchungserfolgs zu besorgen gewesen wäre (vgl. dazu a. OLG Stuttgart NStZ 2008, 238 = VRS 113, 365; OLG Celle zfs 2009, 530 [531] = VRS 117, 99; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 11201 = DAR 2011, 336).

    Nur die ausdrücklich oder sich eindeutig aus den Umständen ergebende Einwilligung des Betroffenen schließt die Notwendigkeit einer Anordnung der Blutentnahme aus (OLG Bamberg NJW 2009, 2146 = DAR 2009, 278 = zfs 2009, 349 = VM 2009, 82 [Nr. 77]; OLG Hamm VRR 2009, 273; OLG Celle zfs 2009, 530 = VRS 117, 99 = StV 2009, 330).

  • OLG Köln, 27.10.2009 - 81 Ss 65/09

    Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes im Falle eines Verstoßes gegen den

    Zunächst ist beachtlich, dass - wie im Zusammenhang mit der Frage der Eilkompetenz im Einzelnen dargelegt - nach der objektiven Faktenlage eine richterliche Durchsuchungsanordnung unschwer zu erlangen gewesen wäre: Der Eilrichter hielt sich zur Mittagszeit (vgl. dazu a. OLG Celle zfs 2009, 530 [531] m. zust. Anm. Bode) noch im Polizeipräsidium auf, der überschaubare Sachverhalt hätte eine kurzfristige Kommunikation erlaubt; greifbare Anhaltspunkte für ein unmittelbar bevorstehendes Beiseiteschaffen von Beweismitteln, das seinerseits insbesondere hinsichtlich der Pflanzen eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätte, lagen nicht vor.
  • OLG Oldenburg, 03.11.2009 - 1 Ss 183/09

    Verwertbarkeit einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe;

    Mit der Generalstaatsanwaltschaft geht der Senat davon aus, dass im Fall der Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes wegen Missachtung des Richtervorbehalts nach § 81a Abs. 2 StPO im Rahmen der Verfahrensrüge dazu vorgetragen werden muss, ob der Angeklagte in die Blutentnahme eingewilligt hat (vgl. ebenso OLG Hamburg NJW 2008, 2597. OLG Celle StV 2009, 518).
  • OLG Köln, 26.08.2011 - 1 RBs 201/11

    Anordnung der Blutentnahme durch einen Polizisten ohne Prüfung der

    Ob der Angeklagte dieser widersprochen hat, ist hingegen nicht von Belang; denn das widerspruchslose Sich-Fügen in eine polizeiliche Anordnung ist nicht mehr, als von jedem Staatsbürger erwartet wird (vgl. OLG Celle ZfS 2009, 530, 531 = VRS 117, 99).
  • OLG Köln, 15.01.2010 - 83 Ss 100/09

    Beweisverwertungsverbot aufgrund einer unter Missachtung des Richtervorbehalts

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

  • OLG Brandenburg, 16.06.2010 - 53 Ss 68/10

    Beweisverwertungsverbot in Strafsachen: Verwertbarkeit der Ergebnisse einer

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2010 - 1 RVs 1/10

    Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot

  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10

    Revision im Strafverfahren: Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung

  • OLG Jena, 30.05.2011 - 1 SsBs 23/11

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Verwertbarkeit eines Rauschmittelbefundes

  • AG Pirna, 05.10.2009 - 212 Cs 152 Js 16477/09

    Blutentnahme, Richtervorbehalt. Beweisverwertungsverbot

  • OLG Koblenz, 16.01.2017 - 2 OLG 4 Ss 186/16

    Revision in Strafsachen: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.05.2009 - 2 Ss-OWi 254/09, 2 Ss OWi 254/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7136
OLG Frankfurt, 29.05.2009 - 2 Ss-OWi 254/09, 2 Ss OWi 254/09 (https://dejure.org/2009,7136)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.05.2009 - 2 Ss-OWi 254/09, 2 Ss OWi 254/09 (https://dejure.org/2009,7136)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Mai 2009 - 2 Ss-OWi 254/09, 2 Ss OWi 254/09 (https://dejure.org/2009,7136)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 267 StPO
    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Angabe der Messmethode im Urteil bei Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung

  • verkehrslexikon.de

    Notwendigkeit der Nennung des Geschwindigkeitsmessverfahrens im Urteil

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Lückenhafte Feststellungen zum Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine bestimmte Messmethode

  • Wolters Kluwer

    Lückenhafte Feststellungen zum Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine bestimmte Messmethode

  • Wolters Kluwer

    (Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Angabe der Messmethode im Urteil bei Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung)

  • Judicialis

    StPO § 267

  • rechtsportal.de

    StPO § 267
    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Angabe der Messmethode

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Tatsächliche Feststellungen: Geschwindigkeits-Messmethode muss angegeben werden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Tatsächliche Feststellungen: Geschwindigkeits-Messmethode muss angegeben werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 404
  • VRR 2009, 283
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 05.03.2009 - 2 Ss OWi 71/09

    Ahndung eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherheit durch ein im europäischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2009 - 2 Ss OWi 254/09
    Angaben zur Messmethode sind aber erforderlich, um eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zu ermöglichen (OLG Düsseldorf VRS 90, 7; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 10. März 2009 - 2 Ss-OWi 71/09 -)." .
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2009 - 2 Ss OWi 254/09
    Dies wäre nur dann unschädlich, wenn der Betroffene den gegen ihn erhobenen Vorwurf uneingeschränkt eingeräumt hätte (BGH NStZ 1993, 592), was hier nicht der Fall ist.
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08 - K5   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7115
OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08 - K5 (https://dejure.org/2009,7115)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.01.2009 - 5 W 262/08 - K5 (https://dejure.org/2009,7115)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08. Januar 2009 - 5 W 262/08 - K5 (https://dejure.org/2009,7115)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Darf der Rechtsanwalt auch mit dem Pkw zum auswärtigen Termin anreisen?

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; Prüfungspflichten des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Höhe der Reisekosten

  • Judicialis

    ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 567; ; ZPO § 569; ; ZPO § 571

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 104 Abs. 3
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; Prüfungspflichten des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Höhe der Reisekosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1008 (Ls.)
  • VRR 2009, 283
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Es obliegt ihr lediglich, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430).

    Dass die Klägerin für solche Angelegenheiten keine eigenen Mitarbeiter mit einer für die Bearbeitung von Rechtsfällen erforderlichen Sachkunde beschäftigt und einsetzt, sondern sich insoweit ihrer Hausanwälte bedient, ist ihr organisatorisch unbenommen, von der Beklagten als Prozessgegnerin hinzunehmen und gereicht der Klägerin im Rahmen der Erstattungsfähigkeit der Prozesskosten nicht zum Nachteil (in diesem Sinne OLG Bremen, OLGR Bremen 2006, 305; vgl. dazu, dass einer Partei nicht entgegengehalten werden kann, sie habe zweckmäßigerweise eine eigene Rechtsabteilung einrichten müssen, BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; siehe auch BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Sie darf in aller Regel berechtigterweise annehmen, ihr Rechtsanwalt sei zur sachgemäßen Beratung auf ihre persönlich und mündlich erteilten Informationen angewiesen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898).

    Die Klägerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, auf ihre mit der nicht unkomplizierten Materie allgemein vertrauten Rechtsanwälte zurückzugreifen, anstatt weitere Mühen zur Unterrichtung eines neuen Rechtsanwalts auf sich zu nehmen (vgl. zu einer solchen Erwägung mit Blick auf die Beibehaltung eines bereits vorgerichtlich tätig gewesenen Rechtsanwalts BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898), gleichviel ob sie Informationen mündlich oder schriftlich weitergibt.

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Dass die Klägerin für solche Angelegenheiten keine eigenen Mitarbeiter mit einer für die Bearbeitung von Rechtsfällen erforderlichen Sachkunde beschäftigt und einsetzt, sondern sich insoweit ihrer Hausanwälte bedient, ist ihr organisatorisch unbenommen, von der Beklagten als Prozessgegnerin hinzunehmen und gereicht der Klägerin im Rahmen der Erstattungsfähigkeit der Prozesskosten nicht zum Nachteil (in diesem Sinne OLG Bremen, OLGR Bremen 2006, 305; vgl. dazu, dass einer Partei nicht entgegengehalten werden kann, sie habe zweckmäßigerweise eine eigene Rechtsabteilung einrichten müssen, BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; siehe auch BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707).

    Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 - Beschl. v. 11.03.2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.10.2005 - 2 W 295/05 -).

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Dem muss auch im Rahmen der Kostenerstattung Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008).

    Ob dies auch dann gälte, wenn höhere Kosten im Raum stünden, weil der Sitz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiter vom Gerichtsitz entfernt wäre als deren Geschäftsort, bedarf keiner Entscheidung (auch hierzu BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008).

  • BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozessgericht zugelassenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Da der Geschäftssitz der Klägerin in B1 weiter von Saarbrücken entfernt ist als der Sitz der Sozietät ihrer Prozessbevollmächtigten in B2, sind durch deren Beauftragung keine Mehrkosten gegenüber der Beauftragung eines in B1 ansässigen Rechtsanwalts angefallen (siehe zu einem gleichgelagerten Fall auch BGH, Beschl. v. 21.01.2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Da das Kostenfestsetzungsverfahren ein auf möglichst unkomplizierte Abwicklung angewiesenes Massenverfahren ist, sind bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit solcher Kosten keine übermäßig differenzierten Einzelfallbetrachtungen geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.01.2007 - V ZB 85/06 - NJW 2007, 2048).
  • OLG Stuttgart, 15.04.2005 - 8 W 142/05

    Erstattungsfähige Kosten des Unterbevollmächtigten: Berechnung nach fiktiven

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Er braucht - in den Grenzen des hier nicht im Raum stehenden Missbrauchs - grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels billiger wäre (vgl. OLG Stuttgart, NJOZ 2005, 2282; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, VV 7003 Rdnr. 11).
  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 - Beschl. v. 11.03.2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.10.2005 - 2 W 295/05 -).
  • OLG Bremen, 28.12.2005 - 2 W 98/05
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Dass die Klägerin für solche Angelegenheiten keine eigenen Mitarbeiter mit einer für die Bearbeitung von Rechtsfällen erforderlichen Sachkunde beschäftigt und einsetzt, sondern sich insoweit ihrer Hausanwälte bedient, ist ihr organisatorisch unbenommen, von der Beklagten als Prozessgegnerin hinzunehmen und gereicht der Klägerin im Rahmen der Erstattungsfähigkeit der Prozesskosten nicht zum Nachteil (in diesem Sinne OLG Bremen, OLGR Bremen 2006, 305; vgl. dazu, dass einer Partei nicht entgegengehalten werden kann, sie habe zweckmäßigerweise eine eigene Rechtsabteilung einrichten müssen, BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; siehe auch BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707).
  • OLG Saarbrücken, 02.04.2009 - 5 W 58/09

    Flugkosten zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins sind in Höhe eines

    (1) Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrung sind ohne weiteres jedenfalls dann zu erstatten, wenn sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (BGH, Beschluss vom 14.09.2004, Az. VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 - Beschluss vom 11.03.2004, Az. VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858; Senat, Beschl. v. 08.01.2009 - 5 W 262/08 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.10.2005, Az. 2 W 295/05 -).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 24.06.2009 - 1 Ss 78/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10159
OLG Oldenburg, 24.06.2009 - 1 Ss 78/09 (https://dejure.org/2009,10159)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.06.2009 - 1 Ss 78/09 (https://dejure.org/2009,10159)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 1 Ss 78/09 (https://dejure.org/2009,10159)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 344, 342, 329 StPO

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 329 Abs. 1 S. 1 StPO; § 342 Abs. 2 S. 1 StPO; § 344 Abs. 2 S. 2 StPO
    Zielrichtung des Akteneinsichtsgesuchs bei Wiedereinsetzungsantrag nach Berufungsverwerfung und gleichzeitig eingelegter Revision

  • Wolters Kluwer

    Zielrichtung des Akteneinsichtsgesuchs bei Wiedereinsetzungsantrag nach Berufungsverwerfung und gleichzeitig eingelegter Revision

  • Judicialis

    StPO § 329 Abs. 1 S. 1; ; StPO § 342 Abs. 2 S. 1; ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de

    Zielrichtung des Akteneinsichtsgesuchs bei Wiedereinsetzungsantrag nach Berufungsverwerfung und gleichzeitig eingelegter Revision

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRR 2009, 283
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 04.06.2015 - 3 Ws (B) 264/15

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Verwerfungsurteil wegen Nichterscheinens des

    Dass die Ausführungen dieses Schriftsatzes vorrangig der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollten, ist ebenso unschädlich wie das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2005 - 3 Ws (B) 74/05 - [juris] und vom 15. Juli 2008 - 3 Ws (B) 197/08; KG, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 Ss 117/11 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 Ss 78/09 - [juris]), zumal ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nur in vollem Umfang angefochten werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 Ss 117/11 - [§ 329 StPO]).
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Rechtsprechung
   AG Nürtingen, 23.04.2009 - 16 OWi 73 Js 13396/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,19487
AG Nürtingen, 23.04.2009 - 16 OWi 73 Js 13396/09 (https://dejure.org/2009,19487)
AG Nürtingen, Entscheidung vom 23.04.2009 - 16 OWi 73 Js 13396/09 (https://dejure.org/2009,19487)
AG Nürtingen, Entscheidung vom 23. April 2009 - 16 OWi 73 Js 13396/09 (https://dejure.org/2009,19487)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Berufen auf eine fehlende schriftliche Vollmacht nach der Versicherung der Bevollmächtigung eines Verteidigers und entsprechendes Auftreten gegenüber der Verwaltungsbehörde

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    "Rechtsmissbrauch": Vollmachtstrick des Verteidigers

  • IWW (Kurzinformation)

    Wirksamkeit der Zustellung

Papierfundstellen

  • VRR 2009, 283
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 08.04.2008 - 1 Ss 51/08

    Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeit: Unterbrechung bei

    Auszug aus AG Nürtingen, 23.04.2009 - 16 OWi 73 Js 13396/09
    Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus der Gesamtheit der - auch äußeren - Umstände auf das Vorliegen einer Verteidigungsvollmacht geschlossen werden kann (Thüringer OLG VRS 112, 360; OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei JURIS).

    Dies alles stellt eine typische Verteidigertätigkeit in Bußgeldsachen dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2008, Az. 2 Ss 71/08 ; Thüringer OLG VRS 112, 360; OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei JURIS, vgl. auch OLG Brandenburg VRS 113, 343).

    Sich dann auf eine fehlende schriftliche Vollmacht und auf die Verfolgungsverjährung zu berufen, erscheint rechtsmissbräuchlich, da man von Anfang an durchgehend den Anschein erweckt hat, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt (sog. "Verjährungsfalle" ; vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2008, Az. 2 Ss 71/08 ; OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei JURIS).

  • OLG Karlsruhe, 01.07.2008 - 2 Ss 71/08

    Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger bei als

    Auszug aus AG Nürtingen, 23.04.2009 - 16 OWi 73 Js 13396/09
    Dies alles stellt eine typische Verteidigertätigkeit in Bußgeldsachen dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2008, Az. 2 Ss 71/08 ; Thüringer OLG VRS 112, 360; OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei JURIS, vgl. auch OLG Brandenburg VRS 113, 343).

    Sich dann auf eine fehlende schriftliche Vollmacht und auf die Verfolgungsverjährung zu berufen, erscheint rechtsmissbräuchlich, da man von Anfang an durchgehend den Anschein erweckt hat, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt (sog. "Verjährungsfalle" ; vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2008, Az. 2 Ss 71/08 ; OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei JURIS).

  • OLG Jena, 07.12.2006 - 1 Ss 130/06

    Zur Auslegung einer im Bußgeldverfahren von einem Rechtsanwalt vorgelegten

    Auszug aus AG Nürtingen, 23.04.2009 - 16 OWi 73 Js 13396/09
    Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus der Gesamtheit der - auch äußeren - Umstände auf das Vorliegen einer Verteidigungsvollmacht geschlossen werden kann (Thüringer OLG VRS 112, 360; OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei JURIS).

    Dies alles stellt eine typische Verteidigertätigkeit in Bußgeldsachen dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2008, Az. 2 Ss 71/08 ; Thüringer OLG VRS 112, 360; OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei JURIS, vgl. auch OLG Brandenburg VRS 113, 343).

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Rechtsprechung
   LG Koblenz, 24.06.2009 - 3 Qs 36/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,33698
LG Koblenz, 24.06.2009 - 3 Qs 36/09 (https://dejure.org/2009,33698)
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.06.2009 - 3 Qs 36/09 (https://dejure.org/2009,33698)
LG Koblenz, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 3 Qs 36/09 (https://dejure.org/2009,33698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten bei Verurteilung wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat; Begründung der Nebenklägerstellung durch Anschlusserklärung

  • rechtsportal.de

    Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten bei Verurteilung wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat; Begründung der Nebenklägerstellung durch Anschlusserklärung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRR 2009, 283
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 19.08.2010 - 3 RVs 69/10

    Dauerhafte Unmöglichkeit der Urteilsunterzeichnung infolge Tod des Richters

    Der verweisende Kostenausspruch konnte sich trotz des bislang fehlenden Beschlusses nach § 396 Abs. 2 StPO auch auf die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin erstrecken, da Voraussetzung hierfür allein die mit Schriftsatz vom 06.05.2010 erfolgte wirksame Anschlusserklärung gem. §§ 395 Abs. 1 Nr. 1, 396 Abs. 1 StPO ist (vgl. LG Koblenz, Beschl. v. 24.06.2009 - 3 Qs 36/09; Meyer-Goßner, a.a.O., § 472 Rdn. 1).
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