Rechtsprechung
   LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,11012
LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08 (https://dejure.org/2008,11012)
LG Cottbus, Entscheidung vom 25.08.2008 - 24 Qs 225/08 (https://dejure.org/2008,11012)
LG Cottbus, Entscheidung vom 25. August 2008 - 24 Qs 225/08 (https://dejure.org/2008,11012)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,11012) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots als Folge der Anordnung einer Blutentnahme wegen des dringenden Verdachts einer Trunkenheitsfahrt von einem Polizeibeamten; Voraussetzungen für das Vorliegen von Unverwertbarkeit bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften bei ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Blutentnahme wegen Trunkenheitsfahrt - Polizeianordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Blutentnahmen

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Blutentnahme: Neues zum Richtervorbehalt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Blutentnahme: Neues zum Richtervorbehalt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRR 2009, 35
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08
    Damit verkennt sie den Richtervorbehalt, fördert seine Umgehung und macht ihn letztlich "sinnlos" (so BGH NStZ 2007, 601 (603 a.E.).

    (1) Ein allgemein geltender Grundsatz, jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ziehe ein Verwertungsverbot nach sich, ist dem Strafverfahrensrecht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHSt 44, 243, 249; NstZ 2007, 601 (602)) fremd.

    Gemessen an dem Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, bedeutet ein Beweisverwertungsverbot die Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGH NJW 2007, 2269 (2271) mwN).

    Deshalb kommt ein Beweisverwertungsverbot nicht bei jedem Verfahrensverstoß in Betracht (BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249 f).

    Dabei ist insbesondere auch auf die Art des Verbots und das Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen abzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2684, 2686; BGH NStZ 2007, 601 (602)).

    (4) Allerdings wird die Kammer, um dem verfassungsrechtlichen Aspekt zu genügen und um ein gesetzeskonformes Handeln der Ermittlungsbehörden nunmehr herbeizuführen, nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den hiesigen Gerichten und Ermittlungsbehörden gegenüber, also in naher Zukunft, die Missachtung des Richtervorbehalts grundsätzlich als bewusste Missachtung und damit als Willkür qualifizieren mit der Folge, dass sie grundsätzlich in derartigen Fällen von einem Beweisverwertungsverbot ausgeht (vgl. BGH, NJW 2007, 2269, 2272 mwN, OLG Stuttgart NStZ 2008, 238).

  • OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07

    Beweisverwertungsverbot: Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis von

    Auszug aus LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08
    Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall bei einer Einschaltung des Eildienstrichters (ggfls. nachrangig des Eildienststaatsanwalts) gerade nicht mit einer Verzögerung zu rechnen gewesen wäre, würden kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können (so auch Hans. OLG aaO (S. 364); OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; LG Berlin, Beschl. vom 23.04.2008, NJW Spezial 2008, 491).

    Die Nachweisbarkeit der BAK durch Rückrechnung ist allgemein bekannt und anerkannt und steht deshalb der Notwendigkeit der unverzüglichen Anordnung durch die Ermittlungsbehörde und der Durchführung der Blutentnahme grundsätzlich entgegen (so auch OLG Stuttgart NStZ 2008, 238).

    Auch bei gesetzlich geregelten Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt aus Verstößen gegen die Verfahrensvorschriften nur dann die Unverwertbarkeit, wenn nach Abwägung aller Umstände das Recht des Beschuldigten das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (OLG Karlsruhe NStZ 2005, 398; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238).

    (4) Allerdings wird die Kammer, um dem verfassungsrechtlichen Aspekt zu genügen und um ein gesetzeskonformes Handeln der Ermittlungsbehörden nunmehr herbeizuführen, nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den hiesigen Gerichten und Ermittlungsbehörden gegenüber, also in naher Zukunft, die Missachtung des Richtervorbehalts grundsätzlich als bewusste Missachtung und damit als Willkür qualifizieren mit der Folge, dass sie grundsätzlich in derartigen Fällen von einem Beweisverwertungsverbot ausgeht (vgl. BGH, NJW 2007, 2269, 2272 mwN, OLG Stuttgart NStZ 2008, 238).

    Denn wollte man generell Blutentnahmen vom Richtervorbehalt ausnehmen, weil wegen angeblicher Beweismittel-gefährdung bzw. -verlustes stets Gefahr im Verzug anzunehmen sei, würde dies, weil losgelöst vom Einzelfall, auf eine bewusste Umgehung des gesetzlich angeordneten Richtervorbehalts hinauslaufen und der willkürlichen Annahme von Gefahr im Verzug Tür und Tor öffnen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2008, 238 mwN; Mosbacher, Verwertungsverbot bei Durchsuchungsanordnung des Staatsanwalts, NJW 2007, 3686 ff).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08
    Wenn sie eine Gefahr im Verzuge angenommen haben sollten, dann hätte sich diese Annahme auf den Einzelfall bezogene Tatsachen stützen müssen (vgl. BVerfG aaO; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; OLG Koblenz NStZ 2002, 660), deren Vorliegen wiederum uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterlegen hätte (BVerfG NJW 2001, 1121 (1123); OLG Karlsruhe aaO).

    Hierbei wäre im Übrigen ein strenger Maßstab anzulegen gewesen (vgl. BVerfGE 103, 142 (153), Hans. OLG NStZ 2008, 362 (365), denn richterliche Eilanordnungen sind nach dem Wortlaut und Systematik des § 81a Abs. 2 StPO die Regel und die nichtrichterlichen die Ausnahme.

  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

    Auszug aus LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08
    Sein Rechtsmittel begründet er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Juni 2008 (Bl. 54) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2007 (Aktenzeichen: 2 BvR 273/06) dahin, dass die Blutentnahme wegen fehlender richterlicher Anordnung rechtswidrig erfolgt sei; es seien keine Gründe dafür ersichtlich gewesen, dass die richterliche Anordnung etwa aufgrund von Gefahr im Verzug nicht hätte eingeholt werden können.

    17 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.02.2007 (NJW 2007, 1345 ff), die - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - durchaus auch die hier anstehende Problematik betrifft, u.a. ausgeführt: "Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu.

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2004 - 2 Ws 77/04

    Beweismittelverwertung: Verwertbarkeit der ohne richterliche Anordnung

    Auszug aus LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08
    Wenn sie eine Gefahr im Verzuge angenommen haben sollten, dann hätte sich diese Annahme auf den Einzelfall bezogene Tatsachen stützen müssen (vgl. BVerfG aaO; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; OLG Koblenz NStZ 2002, 660), deren Vorliegen wiederum uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterlegen hätte (BVerfG NJW 2001, 1121 (1123); OLG Karlsruhe aaO).

    Deshalb kommt ein Beweisverwertungsverbot nicht bei jedem Verfahrensverstoß in Betracht (BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249 f).

  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

    Auszug aus LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08
    Dabei genügt es, wenn der Fahrer zur Zeit der Fahrt so viel Alkohol im Körper hatte, dass der Blutalkoholgehalt zu irgendeinem Zeitpunkt nach Beendigung der Fahrt auf den Grenzwert oder mehr ansteigt (BGHSt 25, 246).
  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Auszug aus LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08
    (1) Ein allgemein geltender Grundsatz, jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ziehe ein Verwertungsverbot nach sich, ist dem Strafverfahrensrecht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHSt 44, 243, 249; NstZ 2007, 601 (602)) fremd.
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 954/02

    Hinreichende Bestimmtheit von § 96 Nr 4 AMG 1976 iVm § 2 Abs 1 Nr 5 AMG 1976 -

    Auszug aus LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08
    Dabei ist insbesondere auch auf die Art des Verbots und das Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen abzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2684, 2686; BGH NStZ 2007, 601 (602)).
  • LG Itzehoe, 03.04.2008 - 2 Qs 60/08

    Berechtigung von Polizeibeamten zur Anordnung einer Blutentnahme wegen evidenter

    Auszug aus LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08
    Deshalb kommt ein Beweisverwertungsverbot nicht bei jedem Verfahrensverstoß in Betracht (BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249 f).
  • OLG Koblenz, 06.06.2002 - 1 Ss 93/02

    Durchsuchung, Anordnungskompetenz, Gefahr im Verzug, objektive Willkür,

    Auszug aus LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08
    Wenn sie eine Gefahr im Verzuge angenommen haben sollten, dann hätte sich diese Annahme auf den Einzelfall bezogene Tatsachen stützen müssen (vgl. BVerfG aaO; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; OLG Koblenz NStZ 2002, 660), deren Vorliegen wiederum uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterlegen hätte (BVerfG NJW 2001, 1121 (1123); OLG Karlsruhe aaO).
  • OLG Dresden, 24.11.2004 - 2 Ws 662/04

    Wirksame Ersatzzustellung in der Wohnung trotz längerer Inhaftierung des

  • OLG Hamburg, 04.02.2008 - 2-81/07

    Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge einer Blutentnahme durch einen

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Blutentnahme

    Gerade bei höheren Alkoholisierungen, die etwa durch körperliche Ausfallerscheinungen oder - wie hier - mittels eines festgestellten Atemalkoholwerts ersichtlich sind, ist der mögliche Abbau in aller Regel als so gering einzustufen, dass durch die Einschaltung des Gerichts bedingte kurzfristige Verzögerungen mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können (ebenso Hanseatisches OLG Hamburg aaO.; OLG Hamm aaO.; Brandenburgisches OLG StRR 2009, 82; a.A. LG Braunschweig Ndspfl. 2008, 84 ff.; LG Heidelberg, Beschluss vom 19.06.2008, 1 Qs 41/08, abgedruckt bei juris; LG Cottbus, Beschluss vom 25.08.2008, 24 Qs 225/08, abgedruckt bei juris; AG Tiergarten Blutalkohol 45, 322 - 2008 -).
  • LG Potsdam, 23.02.2009 - 27 Ns 150/08
    Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, die Anordnung des zuständigen (Eildienst) Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (BVerfG, NJW 2007, 1345 und BA 2008, 386; OLG Hamm, BA 2008, 388; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.12.2008, Gz: 2 Ss 69/08; Thüringisches OLG, Beschluss vom 25.11.2008, GZ: 1 Ss 230/08, veröffentlicht in JURIS [= BA 2009, 214]; LG Berlin BA 2008, 266; LG Cottbus, Beschluss vom 25.08.2008, Gz.: 24 Qs 225/08, veröffentlicht in JURIS; Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 81a, Rz. 8).

    Ein Verstoß gegen die in § 81a Abs. 2 StPO normierte Anordnungskompetenz zieht nämlich nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich; lediglich die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines anderen besonders schwer wiegenden Fehlers kann ausnahmsweise ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (BVerfG, BA 2008, 386; BGHSt 51, 285; OLG Stuttgart, BA 2008, 76; OLG Köln, BA 2009, 44; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.12.2008, Gz.: 2 Ss 69/08; LG Cottbus vom 25.08.2008, a. a. O.; LG Heidelberg, BA 2008, 321; AG Berlin-Tiergarten, BA 2008, 322; Meyer-Goßner, a. a. O., § 81a, Rz. 32 f.).

    Während eine bewusste Missachtung oder gleichwertige grobe Verkennung des Richtervorbehalts regelmäßig den Charakter der Willkür in sich trägt und daher zu einem Beweisverwertungsverbot führt (BGHSt 51, 285 m. w. N.), ist bei den übrigen Verstoßfällen eine umfassende Güterabwägung durchzuführen, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwere des Rechtsverstoßes, zu berücksichtigen sind, ebenso die - bei einer Blutentnahme eher geringfügige - Schwere des Eingriffs, das - grundsätzlich hochrangige - Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs, die Frage, ob zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Polizisten voraussichtlich eine Anordnung des (Eildienst-) Richters hätte erwirkt werden können, wie dieser voraussichtlich entschieden hätte sowie der grundsätzliche Umstand einzubeziehen ist, dass die Eilanordnung der Polizei von Gesetzes wegen nicht schlechthin verboten ist (OLG Köln, BA 2009, 44; LG Berlin, BA 2008, 266; LG Cottbus vom 25.08.2008, a. a. O.; LG Heidelberg, BA 2008, 321).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht