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   BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09   

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https://dejure.org/2010,154
BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09 (https://dejure.org/2010,154)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09 (https://dejure.org/2010,154)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - IX ZR 18/09 (https://dejure.org/2010,154)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 3 BRAGebO, § 3a Abs 2 RVG, § 123 Abs 1 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB
    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Verteidigerhonorars: Entkräftung der Vermutung der Unangemessenheit; Anfechtung wegen Drohung mit Mandatsniederlegung; Darlegungsumfang bei Abrechnung eines Stundenhonorars

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entkräften der Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars durch Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren bei Darstellung der Angemessenheit im konkreten Einzelfall; Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden ...

  • rewis.io

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Verteidigerhonorars: Entkräftung der Vermutung der Unangemessenheit; Anfechtung wegen Drohung mit Mandatsniederlegung; Darlegungsumfang bei Abrechnung eines Stundenhonorars

  • rewis.io

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Verteidigerhonorars: Entkräftung der Vermutung der Unangemessenheit; Anfechtung wegen Drohung mit Mandatsniederlegung; Darlegungsumfang bei Abrechnung eines Stundenhonorars

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Zur Angemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entkräften der Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars durch Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren bei Darstellung der Angemessenheit im konkreten Einzelfall; Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

Besprechungen u.ä. (4)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsanmerkung)

    Worte kosten kein Geld

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung eines unangemessen hohen Verteidigerhonorars

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Drohung mit Mandatsniederlegung zur Durchsetzung einer Vergütungsvereinbarung nicht widerrechtlich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie muss anwaltliches Stundenhonorar abgerechnet werden? (IBR 2010, 1256)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 184, 209
  • NJW 2010, 1364
  • MDR 2010, 529
  • NJ 2010, 392
  • StV 2010, 261
  • WM 2010, 673
  • AnwBl 2010, 362
  • VRR 2010, 123
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (52)

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02

    Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGH, 27. Januar 2005, IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98).

    Das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren gestattet also ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands nicht schon für sich genommen die Schlussfolgerung auf ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (BGHZ 162, 98, 105).

    Die Klägerin hat keine Notlage oder Unterlegenheit der geschäftserfahrenen Beklagten ausgenutzt, die vor Beginn der Hauptverhandlung ohne weiteres andere Verteidiger bestellen konnten (vgl. BGHZ 162, 98, 101).

    Diese Vermutung kann nach bisheriger Rechtsprechung durch den Rechtsanwalt nur dann entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, die Vergütung bei Abwägung aller für § 3 Abs. 3 BRAGO maßgeblichen Gesichtspunkte nicht als unangemessen hoch anzusehen (BGHZ 162, 98, 107).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 12. Februar 2009 (IX ZR 73/08, AnwBl. 2009, 389) darauf hingewiesen, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen besteht, unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann, und dass möglicherweise die sehr hohen Anforderungen der Leitentscheidung BGHZ 162, 98 zu modifizieren sind.

    Ferner sind die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers in die Bewertung einzubeziehen (BGHZ 162, 98, 104).

    Das Berufungsgericht hat noch nach Maßgabe von BGHZ 162, 98, 107 geprüft, ob ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände die Vergütung als angemessen erscheinen lassen.

    Einzubeziehen ist vielmehr auch die spätere Entwicklung (BGHZ 162, 98, 103 f).

    Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin "ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände" im Sinne der Entscheidung BGHZ 162, 98, 107 dargelegt hat, welche die Gebührenvereinbarung vom 26./30. März 2001 nicht als unangemessen hoch erscheinen lassen.

    Angesichts dieser objektiven Umstände handelt es sich nicht um eine bloße floskelhafte Wendung (vgl. BGHZ 162, 98, 108), wenn das Berufungsgericht der Strafsache als einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren einen besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeitsgrad beimisst.

    Mithin hat sie grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (vgl. BGHZ 162, 98, 107).

    Dabei geht es nicht darum, welcher Stundensatz sich am Markt ohne Rücksicht auf rechtliche Bindungen noch durchsetzen lässt (BGHZ 162, 98, 106), sondern darum, welcher Stundensatz für besonders ausgewiesene Strafverteidiger unter Berücksichtigung lauterer Marktgegebenheiten als noch nicht unerträglich hoch einzustufen ist.

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZR 153/01

    Zulässigkeit der Androhung der Mandatskündigung durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Der Anwalt kann nicht gezwungen sein, eine Verteidigung auf der Basis einer von ihm in Relation zu dem voraussichtlichen Aufwand als unangemessen niedrig erachteten Vergütung durchzuführen; mit Rücksicht auf sein Recht zur fristlosen Vertragskündigung (§ 627 Abs. 1 BGB) kann er grundsätzlich die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Tätigkeit vom Abschluss einer Honorarvereinbarung abhängig machen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775).

    Für die Frage eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sind also nicht ohne weiteres die gesetzlichen Gebühren gegenüberzustellen, wenn sie den mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand nicht angemessen abdecken (BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. vom 4. Juli 2002, aaO S. 2775).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht dieses Gutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen soll und der freien richterlichen Würdigung unterliegt (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1046), im Rahmen der Anwendung des § 138 BGB berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2775).

    Bei dieser Bewertung der Sittenwidrigkeit ist eine in Aussicht gestellte Mandatskündigung durch die Klägerin ohne Bedeutung, weil dieser Gesichtspunkt alleine eine Anfechtung nach § 123 BGB betrifft (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2775).

  • BGH, 08.06.2004 - IX ZR 119/03

    Forderung an die äußere Gestaltung und den Inhalt einer Honorarvereinbarung

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formblatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in gleicher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, WM 2009, 1379, 1380 Rn. 8 m.w.N.).

    Die Honorarvereinbarung enthält mit Abreden über eine Haftungsbegrenzung auf den Betrag von 3 bzw. 5 Mio. DM (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 2004, aaO S. 2819), über das anwendbare Recht und über den maßgeblichen Gerichtsstand für den gesamten Vertrag und nicht nur die Honorarabrede (OLG München NJW 1993, 3336; AnwKom-BRAGO/Schneider, 3. Aufl. § 3 Rn. 62; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO aaO § 3 Rn. 5; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 17) weitere nicht mit der Vergütung zusammenhängende Regelungen.

    Er muss also wissen, dass seine Zahlungen die gesetzliche Vergütung übersteigen; dagegen braucht ihm nicht bekannt zu sein, dass der Rechtsanwalt auf die höhere Vergütung keinen klagbaren Anspruch hat (BGHZ 152, 153, 161 f; BGH, Urt. v. 8. Juni 2004, aaO S. 2819).

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch mangels im Dienstvertragsrecht enthaltener Gewährleistungsvorschriften nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817).

    Der Rechtsanwalt kann also trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrages grundsätzlich die ihm geschuldeten Gebühren verlangen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2004, aaO).

    Allerdings kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer positiven Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO, S. 1572; BGH, Urt. v. 15. Juli 2004, aaO, S. 2817 f; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 877).

  • OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Bei dieser Sachlage dürfte die Angemessenheit einer Pauschalvergütung insbesondere davon abhängen, ob damit der ab Beginn der Hauptverhandlung tatsächlich erbrachte Zeitaufwand des Verteidigers sachgerecht entgolten wird (vgl. OLG Hamm AGS 2002, 268; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG aaO § 3a Rn. 26).

    Angesichts des Wortlauts der Vereinbarung und der im Geschäftsleben üblichen Gebräuche sind jedoch nicht nur reine Arbeits-, sondern auch Reisezeiten zu honorieren (OLG Hamm AGS 2002, 268 f).

    Ein gehobenes Einkommen, wie es erfolgreiche Rechtsanwälte erwarten dürfen, erfordert im Regelfall ein Zeithonorar von 250 EUR je Stunde (Bischof, aaO § 3 Rn. 34; Hk-RVG/Teubel, RVG 4. Aufl. § 3a Rn. 180; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 18. Aufl. § 3a Rn. 26; vgl. OLG Hamm AGS 2002, 268).

  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 150/88

    Anwalthonoraransprüche - Gerichtsstand des Erfüllungsorts - Ort der Kanzlei -

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Der Bundesgerichtshof konnte bislang die Frage offenlassen, ob der Honoraranspruch des Strafverteidigers bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung untergeht (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3097).

    Im Blick auf § 146 StPO ist es unschädlich, dass juristische Mitarbeiter sowohl für Rechtsanwalt H. als auch für Rechtsanwältin Dr. K. tätig waren (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991, aaO).

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 174/06

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Honorarvereinbarung auf einem Vordruck i.S.d. §

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formblatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in gleicher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, WM 2009, 1379, 1380 Rn. 8 m.w.N.).

    Unbedenklich ist die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall ist (BGH, Urt. v. 19. Mai 2009, aaO S. 1380 Rn. 10).

  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 12/01

    Nachbesserungsverweigerung

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 24. Februar 1982 - IVa ZR 296/80, NJW 1982, 1532; v. 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572).

    Allerdings kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer positiven Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO, S. 1572; BGH, Urt. v. 15. Juli 2004, aaO, S. 2817 f; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 877).

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 113/02

    Prozesstrennung im Urkundenverfahren; Formularmäßige Anerkennung von anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Mithin kann eine anwaltliche Honorarvereinbarung das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387; Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZR 131/00, NJW 2003, 3486).

    Die Vergütung nach Maßgabe eines Stundenhonorars ist nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen sind (BVerfG, aaO S. 653; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387).

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
    Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein (BGHZ 144, 343, 346).

    Für die Frage eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sind also nicht ohne weiteres die gesetzlichen Gebühren gegenüberzustellen, wenn sie den mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand nicht angemessen abdecken (BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. vom 4. Juli 2002, aaO S. 2775).

  • OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund Honorarvereinbarung - Wirksamkeit;

  • BGH, 12.01.1978 - III ZR 53/76
  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 25/94

    Bedeutung einer salvatorischen Klausel in einem Praxis-Übertragungsvertrag

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2000 - 9 U 44/00

    Honorarvereinbarung - Stundenhonorar - Darlegungslast des Anwalts

  • BGH, 17.04.2009 - VII ZR 164/07

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars für

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 335/00

    Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners

  • OLG München, 21.12.1992 - 31 U 3804/92

    Unwirksamkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

  • BGH, 15.05.1997 - IX ZR 167/96

    Herabsetzung einer mit dem Gegner vereinbarten unangemessen hohen Vergütung

  • BVerfG, 28.10.1976 - 2 BvR 23/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Verbots der Mehrfachverteidigung

  • BGH, 12.02.2009 - IX ZR 73/08

    Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes; Wirksamkeit einer

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

  • BGH, 08.07.2004 - III ZR 435/02

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer Vorauszahlung

  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

  • BGH, 27.09.2001 - V ZB 29/01

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BGH, 24.02.1982 - IVa ZR 296/80

    Schadensersatzanpsruch gegenüber Steuerberatern bei der Unterlassung von

  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95

    Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch

  • BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 62/79

    Rechtsanwaltshonorar für Vergleichsantrag

  • AG Hagen, 03.01.1975 - 6 C 699/73
  • KG, 09.04.1965 - 9 U 1340/64
  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

  • BGH, 08.11.2007 - IX ZR 5/06

    Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

  • OLG Hamm, 05.02.1998 - 28 W 28/97
  • BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07

    Verletzung der Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts durch gerichtliche Kürzung

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

  • LG München I, 06.11.1974 - 15 S 177/74
  • LG Bremen, 07.11.1984 - 13 Qs 687/84
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 131/00

    Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

  • BGH, 19.06.1980 - III ZR 91/79

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Verzicht

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 2/04

    Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Verjährung; Verjährung

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 43/08

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters gegen einen rechtlichen Berater

  • BGH, 24.09.2002 - KZR 10/01

    Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

  • BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99

    Zulässigkeit einer unbeschränkt eingelegten Berufung

  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

  • BGH, 25.06.1965 - V ZR 31/63

    Widerrechtlichkeit der Drohung einer Bank mit Nichteinlösung eines Wechsels;

  • BGH, 29.06.1992 - II ZR 284/91

    Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhältnissen

  • BGH, 18.06.1998 - IX ZR 389/97

    Umfang der Berufungsbegründung bei mehrfacher Begründung der Klageabweisung

  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 140/19

    Rechtsanwaltsvergütung: 15-Minuten-Takt ist bei Verbrauchern als Mandanten

    Dem unredlichen Rechtsanwalt eröffnen sich umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 20; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77).

    Der Senat hat die individualvertragliche Vereinbarung eines Stundenhonorars bisher für unbedenklich gehalten, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erschien und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen erschien (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 73).

    Eine nähere Substantiierung ist unverzichtbar, weil die für die Bearbeitung des Mandats aufgewandte Arbeitszeit tatsächlich kaum kontrolliert werden kann (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77; vgl. auch Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZR 177/13, juris Rn. 2 mwN).

    Nicht genügend sind allgemeine Hinweise auf Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 79).

    Schaltet der Mandant etwa einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens erledigt wird, wenn es sich um einen Routinefall und nicht um einen besonders gelagerten, komplexen und unübersichtlichen Einzelfall handelt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 84 f).

    Die Feststellungen zum Umfang der abgerechneten Tätigkeit und die Angemessenheitsprüfung obliegen in erster Linie dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85).

  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13

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    Hierzu muss sich der Revisionsführer mit der das Berufungsurteil tragenden Begründung auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen er die entscheidungserheblichen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. zu § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 14; Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 18; Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen

    Eine derartige Vergütung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 260; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387; v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 Rn. 73 z.V.b. in BGHZ 184, 209).

    Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37).

    Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 87; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 37; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 20).

    Es muss demnach ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 4 Rn. 107).

    In diesem Zusammenhang kann als Ausgangspunkt nicht auf einen allgemeinen Durchschnittsatz für Rechtsanwälte abgestellt werden, sondern es muss hier bereits auf die Art des Mandats, eine Strafverteidigung in einer Wirtschaftsstrafsache, eingegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 93).

    c) Zudem hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend mit den gegenläufigen Ausführungen im Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer auseinandergesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 94).

    Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85).

    Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung war ein eigener Antrag seitens des Klägers vorausgegangen, so dass die Verfahrenseinstellung auch als (Arbeits-)Erfolg des Anwalts angesehen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49).

    Die vom Berufungsgericht festgestellte, mehr als fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren bildet zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 48).

    Deshalb darf die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 261; BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09, 3 C 16.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,254
BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09, 3 C 16.09 (https://dejure.org/2010,254)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2010 - 3 C 15.09, 3 C 16.09 (https://dejure.org/2010,254)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09, 3 C 16.09 (https://dejure.org/2010,254)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8, §§ 14, 28 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1 und 3; RL (EWG) Nr. 91/439 Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 9
    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eignung; Eignungszweifel; Überprüfung der Eignung; Drogenkonsum; Entziehung der Fahrerlaubnis; Aberkennung ...

  • openjur.de

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eignung; Eignungszweifel; Überprüfung der Eignung; Drogenkonsum; Entziehung der Fahrerlaubnis; Aberkennung ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    StVG § 3 Abs. 1

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 StVG, § 11 Abs 8 FeV, § 14 FeV, § 28 Abs 1 FeV, § 28 Abs 4 FeV
    Aberkennung des Rechts von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zum fehlenden dortigen Wohnsitz; gemeinschaftsrechtliche Kooperationspflicht

  • Wolters Kluwer

    Aberkennung eines ausländischen EU-Führerscheins bei fehlendem ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat; Unbestreitbare Information der Behörden des Ausstellermitgliedstaates über einen fehlenden Wohnsitz als Grundlage für die Aberkennung eines ausländischen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EU-Fahrerlaubnis, Gemeinschaftsrecht, Entziehung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    EU-Führerschein - Nutzungsuntersagung durch deutsche Behörden

  • blutalkohol PDF, S. 288
  • rewis.io

    Aberkennung des Rechts von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zum fehlenden dortigen Wohnsitz; gemeinschaftsrechtliche Kooperationspflicht

  • ra.de
  • rewis.io

    Aberkennung des Rechts von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zum fehlenden dortigen Wohnsitz; gemeinschaftsrechtliche Kooperationspflicht

  • streifler.de

    EU-Fahrerlaubnis: Wenn Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist dürfen deutsche Behörden Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis versagen

  • rechtsportal.de

    Aberkennung eines ausländischen EU-Führerscheins bei fehlendem ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat; Unbestreitbare Information der Behörden des Ausstellermitgliedstaates über einen fehlenden Wohnsitz als Grundlage für die Aberkennung eines ausländischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Aberkennung des Rechts von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zum fehlenden dortigen Wohnsitz; gemeinschaftsrechtliche Kooperationspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Keine Annahme eines polnischen Scheinwohnsitzes bei lediglich nationalen Ermittlungen des Aufenthaltsstaates

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Führerscheintourismus: Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen möglich/zulässig/erforderlich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    EU-Führerschein - Anerkennung nur mit entsprechendem Wohnsitz!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anerkennung eines EU-Führerschein nur bei entsprechendem Wohnsitz

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Auslandsführerschein gilt nur mit Auslandswohnsitz // Bundesverwaltungsgericht verlangt aber genaue Klärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 136, 149
  • NJW 2010, 1828
  • EuZW 2010, 436
  • NZV 2010, 321
  • DVBl 2010, 793
  • DÖV 2010, 618
  • VRR 2010, 123
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09
    Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger das Recht zum Gebrauchmachen von seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis aberkennen dürfen, weil sie ihm nach seinen eigenen Angaben unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei, verletzt den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in der Auslegung, die er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefunden hat (vgl. zuletzt EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - a.a.O. Rn. 39 f.; Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Rn. 76 f., vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006, I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. 2006, I-98 Rn. 27).

    Insoweit können die Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins in dem im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer Mitwirkungspflicht gemacht hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - a.a.O. Rn. 53 ff.).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09
    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - a.a.O. Rn. 39 f.; Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Rn. 76 f., vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006, I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. 2006, I-98 Rn. 27).

    Ein Mitgliedstaat darf es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 68 ff. sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - a.a.O. Rn. 65 ff.).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09
    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - a.a.O. Rn. 39 f.; Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Rn. 76 f., vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006, I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. 2006, I-98 Rn. 27).

    Ein Mitgliedstaat darf es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 68 ff. sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - a.a.O. Rn. 65 ff.).

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09
    Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2007 (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 S. 5 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09
    Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2007 (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 S. 5 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09
    Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeschränkt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 2 Rn. 30).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09
    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - a.a.O. Rn. 39 f.; Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Rn. 76 f., vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006, I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. 2006, I-98 Rn. 27).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09
    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - a.a.O. Rn. 39 f.; Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Rn. 76 f., vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006, I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. 2006, I-98 Rn. 27).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09
    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - a.a.O. Rn. 39 f.; Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Rn. 76 f., vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006, I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. 2006, I-98 Rn. 27).
  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

    Die insoweit eingeschränkte Prüfbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates schließt nicht aus, dass seine Behörden ihre Vertretungen im Ausstellungsmitgliedstaat einschalten, um sich derartige Informationen von den dortigen Behörden zu verschaffen (EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 19).

    Entsprechende Auskünfte können auch nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Betroffene von einer solchen Fahrerlaubnis von Anfang an keinen Gebrauch in Deutschland machen darf, selbst wenn die Umstände, aus denen sich sein Rechtsverstoß ergibt, der deutschen Fahrerlaubnisbehörde oder dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (so bereits Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 63).
  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19

    Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und

    Sie können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt worden sind (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 19 ff., vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 24 und vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 34).
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Rechtsprechung
   BFH, 16.12.2009 - II R 44/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2175
BFH, 16.12.2009 - II R 44/07 (https://dejure.org/2009,2175)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2009 - II R 44/07 (https://dejure.org/2009,2175)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - II R 44/07 (https://dejure.org/2009,2175)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO § 41; KfzPflVV § 2, § 4; PflVG § 1, § 3; VersStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1
    Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers kein Versicherungsentgelt

  • openjur.de

    Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers kein Versicherungsentgelt; Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG; Versicherungsteuer als Verkehrsteuer

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers kein Versicherungsentgelt

  • rechtsportal.de

    VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 3 Abs. 1
    Versicherungsteuerpflicht eines im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarten sog. Selbstbehalts

  • datenbank.nwb.de

    Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers kein Versicherungsentgelt; Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG; Versicherungsteuer als Verkehrsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers kein Versicherungsentgelt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Versicherungsteuer in der Schadensregulierung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungsteuerpflicht eines im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarten sog. Selbstbehalts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Regulierungskosten kein Versicherungsentgelt

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Versicherungsteuer auf Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Versicherungsteuer auf Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers - Grundlegendes Merkmal der Versicherungspflicht durch Übernahme der Kosten durch Versicherungsnehmer nicht gegeben

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VersStG § 1 Abs 1, VersStG § 3 Abs 1
    Dienstleistung; Entgelt; Versicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 285
  • BB 2010, 601
  • DB 2010, 488
  • BStBl II 2010, 1097
  • VRR 2010, 123
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.04.1964 - II 187/60 U

    Versicherungssteuerpflichtigkeit von innerbetrieblichen Umbuchungen einer

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - II R 44/07
    Unter dem Versicherungsverhältnis sind das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. August 1961 II 234/58 U, BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494; vom 29. April 1964 II 187/60 U, BFHE 79, 510, BStBl III 1964, 417; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vgl. auch bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 18. Januar 1929 II A 609/28, RStBl 1929, 145).

    Demgemäß fehlt es bei den von A unmittelbar an die Geschädigten erbrachten Schadensleistungen an der von § 1 VersStG vorausgesetzten Tilgung einer Schuld zwischen dem Versicherungsnehmer als Schuldner und dem Versicherer als Gläubiger (vgl. BFH-Urteil in BFHE 79, 510, BStBl III 1964, 417).

    Der von A aus eigenem Vermögen zu bewirkende Schadensausgleich kommt einer "Eigendeckung" gleich, die als Nichtversicherung keine Versicherungsteuerpflicht auslöst (BFH-Urteil in BFHE 79, 510, BStBl III 1964, 417).

    Für das Versicherungsteuerrecht kann das allgemeine Versicherungsrecht nur insoweit maßgebend sein, als das VersStG nichts anderes erkennen lässt (BFH-Urteil in BFHE 79, 510, BStBl III 1964, 417).

  • BFH, 30.08.1961 - II 234/58 U

    Bestimmung der beteiligten Vertragsparteien bei Abschluss einer sog. echten

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - II R 44/07
    Unter dem Versicherungsverhältnis sind das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. August 1961 II 234/58 U, BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494; vom 29. April 1964 II 187/60 U, BFHE 79, 510, BStBl III 1964, 417; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vgl. auch bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 18. Januar 1929 II A 609/28, RStBl 1929, 145).

    Entscheidend ist, dass eine geschuldete Leistung an den Gläubiger so bewirkt wird, dass die Schuld durch Zahlung des Versicherungsentgelts erlischt (BFH-Urteile in BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494, und in BFH/NV 1993, 68, m. w. N.).

  • BFH, 05.02.1992 - II R 93/88

    Voraussetzungen für die Erhebung einer Versicherungssteuer

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - II R 44/07
    Unter dem Versicherungsverhältnis sind das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. August 1961 II 234/58 U, BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494; vom 29. April 1964 II 187/60 U, BFHE 79, 510, BStBl III 1964, 417; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vgl. auch bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 18. Januar 1929 II A 609/28, RStBl 1929, 145).

    Entscheidend ist, dass eine geschuldete Leistung an den Gläubiger so bewirkt wird, dass die Schuld durch Zahlung des Versicherungsentgelts erlischt (BFH-Urteile in BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494, und in BFH/NV 1993, 68, m. w. N.).

  • BFH, 20.04.1977 - II R 47/76

    Arbeitgeber - Versicherungsgesellschaft - Abschluß eines

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - II R 44/07
    Zahlung des Versicherungsentgelts ist jede Leistung, die die Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (BFH-Urteil vom 20. April 1977 II R 47/76, BFHE 122, 559, BStBl II 1977, 748).
  • BFH, 29.11.2006 - II R 78/04

    Versicherungsverhältnis

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - II R 44/07
    Wesentliches Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" i. S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses (BFH-Urteile vom 15. Juli 1964 II 147/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 85; vom 29. November 2006 II R 78/04, BFH/NV 2007, 513).
  • BFH, 15.07.1964 - II 147/61
    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - II R 44/07
    Wesentliches Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" i. S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses (BFH-Urteile vom 15. Juli 1964 II 147/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 85; vom 29. November 2006 II R 78/04, BFH/NV 2007, 513).
  • FG Niedersachsen, 26.09.2007 - 3 K 142/06

    Versicherungssteuerpflicht für vom Versicherungsnehmer selbst getragene

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - II R 44/07
    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 345 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
  • FG Köln, 01.10.2014 - 2 K 542/11

    Schadenselbstbehalt der Reiseveranstalter unterliegt nicht der Versicherungsteuer

    Wie der BFH im Urteil vom 16. Dezember 2009 (II R 44/07) entschieden habe, seien Schadenszahlungen, die ein Versicherungsnehmer entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, kein Versicherungsentgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG und § 3 Abs. 1 VersStG.

    Diese Sichtweise entspreche auch dem Urteil des BFH vom 16. Dezember 2009 (II R 44/07), wonach im Falle einer vollständigen Schadensbegleichung gegenüber dem Geschädigten (aufgrund gesetzlicher Verpflichtung) und einer sich anschließenden teilweisen Erstattung des beglichenen Schadens durch den Versicherungsnehmer insoweit keine Risikotragung durch den Versicherer und damit kein Versicherungsverhältnis vorliege.

    Darüber hinaus sei der vorliegende Fall auch deshalb nicht mit dem vom BFH im Verfahren II R 44/07 entschiedenen Fall vergleichbar, weil in jenem Fall - anders als hier - der Versicherungsnehmer mit der versicherten Person identisch gewesen sei.

    Das Merkmal der "Zahlung eines Versicherungsentgelts" im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG erfasst den rechtlich erheblichen "Geldumsatz" im Versicherungswesen und damit nicht jegliche Zahlung von Geld an den Versicherer, sondern (nur) jede Leistung, die eine im Versicherungsverhältnis begründete Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1977 II R 47/76, BFHE 122, 559, BStBl II 1977, 748; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097).

    Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68).

    Wesentliches Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" im Sinne des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen, beim Versicherungsnehmer angesiedelten Wagnisses, um nach dem Gesetz der Großen Zahl im Kollektiv gleichartiger Risiken einen versicherungstechnischen Risikoausgleich herzustellen (vgl. BFH-Urteile 11. Dezember 2013 II R 53/11, BFHE 244, 56, BStBl II 2014, 352; vom 19. Juni 2013 II R 26/11, BFHE 241, 431, BStBl II 2013, 1060; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097 m.w.N.; Medert, DStR 2010, 443).

    Unbeachtlich ist insoweit - wie auch vom BFH (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097) entschieden - der Umstand, dass die Klägerin als Versicherer gegenüber den Geschädigten (Reisekunden) zunächst den gesamten Schaden reguliert und sodann in Höhe des vereinbarten Schadenselbstbehalts eine Erstattung von den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer erhält.

    In dem vom BFH im Verfahren II R 44/07 entschiedenen Fall beruhte die zunächst erfolgte unmittelbare Schadensbegleichung des Versicherers gegenüber den Geschädigten auf der gesetzlich geregelten unbeschränkten Haftung des Kfz-Versicherers (§§ 1, 3 PflVG i.V.m. §§ 2, 4 KfzPflVV).

    Denn maßgeblich für die Beurteilung des der Versicherungsteuer unterliegende Versicherungsentgelts ist allein das nach dem Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu bestimmende Versicherungsverhältnis, nicht aber das Außenverhältnis des Versicherers zum Geschädigtem (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097).

  • BFH, 08.12.2010 - II R 12/08

    Versicherungsteuerpflicht eines kommunalen Schadensausgleichs -

    a) Unter dem Versicherungsverhältnis ist das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 1961 II 234/58 U, BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFH/NV 2010, 784, m.w.N.).

    Wesentliches Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 784, m.w.N.).

    Zahlung des Versicherungsentgelts ist jede Leistung, die die Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (BFH-Urteile vom 20. April 1977 II R 47/76, BFHE 122, 559, BStBl II 1977, 748, und in BFH/NV 2010, 784).

    Entscheidend ist, dass eine geschuldete Leistung an den Gläubiger so bewirkt wird, dass die Schuld durch Zahlung des Versicherungsentgelts erlischt (BFH-Urteile in BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68, und in BFH/NV 2010, 784).

    Soweit der Schadensausgleich ohne Zwischenschaltung einer Versicherung und damit ohne gemeinsame Risikotragung allein durch den Schädiger aus eigenem Vermögen im Wege einer "Eigendeckung" bewirkt wird, fehlt es an einem Versicherungsverhältnis und damit an einem Versicherungsentgelt (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 784).

    Eine den Wertungen des VersStG widersprechende Ausdehnung des Gegenstands der Versicherungsteuer auf solche Zahlungen, die nicht die Merkmale eines Versicherungsentgelts i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG erfüllen, kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 784).

    Der von den Mitgliedern insoweit als Selbstbehalt aus eigenem Vermögen bewirkte Schadensausgleich kommt vielmehr einer "Eigendeckung" gleich, die als Nichtversicherung keine Versicherungsteuerpflicht auslöst (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 784, m.w.N.).

    Erstreckt sich hingegen die "Eigendeckung" nur auf einen Teil des gesamten Risikos, bleibt es im Übrigen bei dem Bestehen eines Versicherungsverhältnisses und der Versicherungsteuerpflicht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 784).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 784), ist für das Versicherungsentgelt i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG allein das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, nicht aber das (Außen-)Verhältnis zwischen Versicherer und Geschädigtem maßgebend.

  • BFH, 07.12.2016 - II R 1/15

    Verkaufsaufschlag als Teil des Versicherungsentgelts

    Zahlung des Versicherungsentgelts ist jede Leistung, die die Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097, Rz 11, und in BFHE 231, 403, BStBl II 2012, 387, Rz 12, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2011 - II R 26/10

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in

    Entscheidend ist, dass eine geschuldete Leistung an den Gläubiger so bewirkt wird, dass die Schuld durch Zahlung des Versicherungsentgelts erlischt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097).
  • BFH, 08.12.2010 - II R 21/09

    Keine Versicherungsteuerpflicht bei entgeltlicher Haftungsfreistellung des

    Unter dem Versicherungsverhältnis sind das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 1961 II 234/58 U, BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494; vom 29. April 1964 II 187/60 U, BFHE 79, 510, BStBl III 1964, 417; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097), wobei wesentliches Merkmal für ein solches "Versicherungsverhältnis" i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 1964 II 147/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 85; vom 29. November 2006 II R 78/04, BFH/NV 2007, 513; in BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097).

    Da aber die Versicherungsteuer eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097), kommt es alleine auf eine rechtliche Betrachtung an.

    Der von ihr aus eigenem Vermögen zu bewirkende Schadensausgleich kommt einer "Eigendeckung" gleich, die als Nichtversicherung keine Versicherungsteuerpflicht auslöst (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097).

  • BFH, 11.12.2013 - II R 53/11

    Versicherungsteuerpflicht einer Garantieversicherung für Industrieanlage im

    Wesentliches Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 26/11, BFHE 241, 431, BStBl II 2013, 1060; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097, m.w.N.).
  • BFH, 19.06.2013 - II R 26/11

    Versicherungsteuerpflicht der Kautionsrückversicherung

    Wesentliches Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 210, 1097, m.w.N.).
  • FG Köln, 27.09.2023 - 2 K 2132/21

    Versicherungssteuer - Zur Frage der Versicherungsteuerpflicht von sog.

    Wesentliches Merkmal für ein Versicherungsverhältnis ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen, beim Versicherungsnehmer angesiedelten Wagnisses (vgl. BFH-Urteile 11. Dezember 2013, II R 53/11, BStBl. II 2014, 352; vom 19. Juni 2013, II R 26/11, BStBl. II 2013, 1060; vom 16. Dezember 2009, II R 44/07, BStBl. II 2010, 1097 m.w.N.).

    Das Merkmal der "Zahlung eines Versicherungsentgelts" im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG erfasst den rechtlich erheblichen "Geldumsatz" im Versicherungswesen und damit nicht jegliche Zahlung von Geld an den Versicherer, sondern (nur) jede Leistung, die eine im Versicherungsverhältnis begründete Schuld des Versicherungsnehmersgegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1977,II R 47/76, BStBl. II 1977, 748; vom 5. Februar 1992, II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vom 16. Dezember 2009, II R 44/07, BStBl. II 2010, 1097).

    Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009, II R 44/07, BStBl. II 2010, 1097; vom 5. Februar 1992, II R 93/88, BFH/NV 1993, 68).

  • FG Köln, 10.04.2019 - 2 K 362/16

    Einordnung der angebotenen Gebrauchtwagenfahrzeuggarantie als eigenständige und

    Wesentliches Merkmal eines "Versicherungsverhältnisses" im Sinne des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen, beim Versicherungsnehmer angesiedelten Wagnisses, um damit eine Gefahrengemeinschaft zu bilden mit dem Ziel, Gefahren, d. h. ungewisse Schäden oder ungewisse Verluste, die die Mitglieder der Gefahrengemeinschaft unmittelbar selbst treffen, gemeinsam zu tragen (vgl. BFH-Urteile 11. Dezember 2013 II R 53/11, BStBl. II 2014, 352; vom 19. Juni 2013 II R 26/11, BStBl. II 2013, 1060; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BStBl. II 2010, 1097).

    Das Merkmal der "Zahlung eines Versicherungsentgelts" im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG erfasst den rechtlich erheblichen "Geldumsatz" im Versicherungswesen und damit nicht jegliche Zahlung von Geld an den Versicherer, sondern (nur) jede Leistung, die eine im Versicherungsverhältnis begründete Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1977 II R 47/76, BStBl. II 1977, 748; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BStBl. II 2010, 1097).

    Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BStBl. II 2010, 1097; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68).

  • FG Köln, 06.04.2017 - 2 K 1836/14

    Versicherungsteuer: Umlagen für eine Verlustrücklage nach § 37 VAG a.F,

    Wesentliches Merkmal eines "Versicherungsverhältnisses" im Sinne des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen, beim Versicherungsnehmer angesiedelten Wagnisses, um damit eine Gefahrengemeinschaft zu bilden mit dem Ziel, Gefahren, d. h. ungewisse Schäden oder ungewisse Verluste, die die Mitglieder der Gefahrengemeinschaft unmittelbar selbst treffen, gemeinsam zu tragen (vgl. BFH-Urteile 11. Dezember 2013 II R 53/11, BStBl II 2014, 352; vom 19. Juni 2013 II R 26/11, BStBl II 2013, 1060; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BStBl II 2010, 1097; FG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2009, 2 K 14/09, EFG 2009, 1074).

    Das Merkmal der "Zahlung eines Versicherungsentgelts" im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG erfasst den rechtlich erheblichen "Geldumsatz" im Versicherungswesen und damit nicht jegliche Zahlung von Geld an den Versicherer, sondern (nur) jede Leistung, die eine im Versicherungsverhältnis begründete Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1977 II R 47/76, BStBl II 1977, 748; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BStBl II 2010, 1097).

    Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BStBl II 2010, 1097; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68).

  • FG Köln, 06.06.2018 - 2 K 3284/17

    Unterfallen von für angebotene Auslandsunfallversicherungen erhaltene Entgelte

  • FG Köln, 16.03.2018 - 2 K 1430/14

    Einordnung einer Vereinbarung als eine der Versicherungsteuer unterliegende

  • FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 3758/14

    Umlagezahlungen eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungssteuer

  • FG Köln, 06.05.2014 - 2 K 430/11

    Versicherungsteuer auch bei konzerninterner Absicherung des

  • FG München, 21.04.2010 - 4 K 3009/07

    Versicherungssteuer-Befreiung für Auslandsreise-Krankenversicherung innerhalb

  • FG Köln, 15.02.2017 - 2 K 3862/13

    Versicherungsteuer: Bekanntgabe des Steuerbescheides an Charterausfallpool

  • FG München, 05.12.2012 - 4 K 3343/09

    Versicherungssteuer bei landwirtschaftlichen Mehrgefahrenversicherungen

  • FG München, 23.03.2011 - 4 K 1008/08

    Keine Versicherungsteuerbefreiung für Kautionsrückversicherungen

  • FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 588/19

    Abgrenzung bei der Kautionsversicherung zischen versicherungsteuerfreier

  • FG München, 16.06.2010 - 4 K 2019/08

    Versicherungsteuer verletzt weder EU-Recht noch Art. 19 Abs. 4 GG

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Rechtsprechung
   FG Münster, 04.02.2010 - 5 K 5046/07 E, 5 K 5046/07 U   

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https://dejure.org/2010,1940
FG Münster, 04.02.2010 - 5 K 5046/07 E, 5 K 5046/07 U (https://dejure.org/2010,1940)
FG Münster, Entscheidung vom 04.02.2010 - 5 K 5046/07 E, 5 K 5046/07 U (https://dejure.org/2010,1940)
FG Münster, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - 5 K 5046/07 E, 5 K 5046/07 U (https://dejure.org/2010,1940)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Werts der Nutzungsentnahmen nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) im Hinblick auf ordnungsgemäß elektronisch geführte Fahrtenbücher; Technischer Ausschluss einer nachträglichen Veränderung an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten oder ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
    Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fahrtenbuch: - Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Elektronisches Fahrtenbuch - strenge Anforderungen für steuerliche Anerkennung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elektronisches Fahrtenbuch

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Elektronisches Fahrtenbuch: Ausschluss nachträglicher Änderungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anforderungen an elektronisches Fahrtenbuch

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Elektronische Version unterliegt strengen Anforderungen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Elektronisches Fahrtenbuch: Nachträgliche Veränderung sämtlicher steuerlich relevanter Daten muss ausgeschlossen sein

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Fahrtenbuch: Nachbessern kostet Steuervorteil

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Fahrtenbuch mittels PC

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ordnungsmäßigkeit elektronisch geführter Fahrtenbücher

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Elektronisches Fahrtenbuch - Nachträgliche Änderung steuerrelevanter Daten muss ausgeschlossen sein - Strenge Anforderungen für steuerliche Anerkennung

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 947
  • VRR 2010, 123
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.03.2006 - VI R 87/04

    Erforderliche Angaben in ordnungsgemäßem Fahrtenbuch

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2010 - 5 K 5046/07
    Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen (BFH-Urteil vom 16.3.2006 VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625).

    Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625; vom 14.12.2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691 und vom 21.4.2009 VIII R 66/06, BFH/NV 2009, 1422).

  • BFH, 21.04.2009 - VIII R 66/06

    Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - Keine Doppelbelastung eines

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2010 - 5 K 5046/07
    Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625; vom 14.12.2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691 und vom 21.4.2009 VIII R 66/06, BFH/NV 2009, 1422).
  • BFH, 09.11.2005 - VI R 27/05

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - zeitnahe Führung in geschlossener Form

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2010 - 5 K 5046/07
    Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625; vom 14.12.2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691 und vom 21.4.2009 VIII R 66/06, BFH/NV 2009, 1422).
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 64/04

    Computerdatei als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2010 - 5 K 5046/07
    Eine solche Aufzeichnungsmethode ist nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen (BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl. II 2006, 410).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 62/04

    Fahrtenbuch

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2010 - 5 K 5046/07
    Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625; vom 14.12.2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691 und vom 21.4.2009 VIII R 66/06, BFH/NV 2009, 1422).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/2009, 1 St OLG Ss 232/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13135
OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/2009, 1 St OLG Ss 232/09 (https://dejure.org/2009,13135)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/2009, 1 St OLG Ss 232/09 (https://dejure.org/2009,13135)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Dezember 2009 - 1 St OLG Ss 232/2009, 1 St OLG Ss 232/09 (https://dejure.org/2009,13135)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Richtervorbehalt, Beweisverwertungsverbot

  • openjur.de

    Trunkenheitsfahrt: Missachtung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten; Indizwirkung eines hohen Atemalkoholwerts für die Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Konsequenzen einer wegen "Übung der Dienststelle" nicht erfolgten Einholung einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Anordnung zur Blutentnahme bei Nichtvorliegen von Gefahr im Verzug

  • RA Kotz

    Blutentnahme - Missachtung des Richtervorbehalts

  • RA Kotz

    Trunkenheitsfahrt - Anordnung einer Blutprobenentnahme durch einen Polizist

  • rechtsportal.de

    StGB § 316; StPO § 81a Abs. 2
    Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Blutuntersuchung angeordnet - Ergebnis nicht immer verwertbar!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anordnung einer Blutuntersuchung durch Polizisten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Blutentnahme nach Alkoholfahrt: Beweisverwertungsverbot und Verstoß gegen Richtervorbehalt jetzt auch in Bayern!

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Polizei muss sich auf Atem-Alkoholtest beschränken

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Blutentnahme nach Alkoholfahrt: Beweisverwertungsverbot und Verstoß gegen Richtervorbehalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Blutentnahme nach Alkoholfahrt: Beweisverwertungsverbot und Verstoß gegen Richtervorbehalt

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Blutentnahme bei Trunkenheitsfahrt unverwertbar

Papierfundstellen

  • StV 2010, 624
  • VRR 2010, 123
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09

    Blutentnahme: Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutuntersuchung bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/09
    Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2007, 1345 f.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg NJW 2009, 2146 ff).

    Je weiter sich die Atemalkoholwerte aber von den Grenzwerten zur Abgrenzung einer Ordnungswidrigkeit von einer Straftat bzw. zur absoluten Fahruntüchtigkeit entfernen, desto weniger ist eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch zeitliche Verzögerungen anzunehmen (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW 2009, 242 ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146 ff.; Brandenburgisches OLG, 1 Ss 15/09 vom 25.03.2009 - zitiert nach juris -).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt vor bei bewusster und zielgerichteter Umgehung des Richtervorbehalt sowie bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines gleichwertigen, besonders schwerwiegenden Fehlers (vgl. hierzu BVerfG, 2 BvR 2225/08 vom 02.07.2009; BGH, NJW 2007, 2269 ff.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146 ff.).

  • OLG Dresden, 11.05.2009 - 1 Ss 90/09

    Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme durch Polizei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/09
    Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2007, 1345 f.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg NJW 2009, 2146 ff).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt vor bei bewusster und zielgerichteter Umgehung des Richtervorbehalt sowie bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines gleichwertigen, besonders schwerwiegenden Fehlers (vgl. hierzu BVerfG, 2 BvR 2225/08 vom 02.07.2009; BGH, NJW 2007, 2269 ff.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146 ff.).

  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/09
    Je weiter sich die Atemalkoholwerte aber von den Grenzwerten zur Abgrenzung einer Ordnungswidrigkeit von einer Straftat bzw. zur absoluten Fahruntüchtigkeit entfernen, desto weniger ist eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch zeitliche Verzögerungen anzunehmen (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW 2009, 242 ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146 ff.; Brandenburgisches OLG, 1 Ss 15/09 vom 25.03.2009 - zitiert nach juris -).

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm (StV 2009, 459 sowie NJW 2009, 242) und Karlsruhe (StV 2009, 516) dass in derartigen Fällen der Beschuldigte als Annexkompetenz aus § 81 a StPO durch die Ermittlungsbeamten bis zum Eingang der Entscheidung des Richters über die Anordnung der Blutentnahme festgehalten und zum Ort, an welchem die Blutentnahme durchgeführt werden soll, verbracht werden darf.

  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutz bei Wohngemeinschaften; rechtswidrige

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/09
    Ein solcher Ausnahmefall liegt vor bei bewusster und zielgerichteter Umgehung des Richtervorbehalt sowie bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines gleichwertigen, besonders schwerwiegenden Fehlers (vgl. hierzu BVerfG, 2 BvR 2225/08 vom 02.07.2009; BGH, NJW 2007, 2269 ff.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146 ff.).
  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/09
    Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2007, 1345 f.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg NJW 2009, 2146 ff).
  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/09
    Ein solcher Ausnahmefall liegt vor bei bewusster und zielgerichteter Umgehung des Richtervorbehalt sowie bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines gleichwertigen, besonders schwerwiegenden Fehlers (vgl. hierzu BVerfG, 2 BvR 2225/08 vom 02.07.2009; BGH, NJW 2007, 2269 ff.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146 ff.).
  • OLG Brandenburg, 25.03.2009 - 1 Ss 15/09

    Blutentnahme: Beweisverwertungsverbot bei Missachtung der richterlichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/09
    Je weiter sich die Atemalkoholwerte aber von den Grenzwerten zur Abgrenzung einer Ordnungswidrigkeit von einer Straftat bzw. zur absoluten Fahruntüchtigkeit entfernen, desto weniger ist eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch zeitliche Verzögerungen anzunehmen (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW 2009, 242 ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146 ff.; Brandenburgisches OLG, 1 Ss 15/09 vom 25.03.2009 - zitiert nach juris -).
  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 3 Ss 31/09

    Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutprobe

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/09
    Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm (StV 2009, 459 sowie NJW 2009, 242) und Karlsruhe (StV 2009, 516) dass in derartigen Fällen der Beschuldigte als Annexkompetenz aus § 81 a StPO durch die Ermittlungsbeamten bis zum Eingang der Entscheidung des Richters über die Anordnung der Blutentnahme festgehalten und zum Ort, an welchem die Blutentnahme durchgeführt werden soll, verbracht werden darf.
  • OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Blutentnahme

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/09
    Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm (StV 2009, 459 sowie NJW 2009, 242) und Karlsruhe (StV 2009, 516) dass in derartigen Fällen der Beschuldigte als Annexkompetenz aus § 81 a StPO durch die Ermittlungsbeamten bis zum Eingang der Entscheidung des Richters über die Anordnung der Blutentnahme festgehalten und zum Ort, an welchem die Blutentnahme durchgeführt werden soll, verbracht werden darf.
  • OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung

    Die objektive "Evidenz der Gefährdungslage" (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08 = NJW 2010, 2864 ff.) wurde hier insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen oder auch nur relativiert, dass die anordnende Polizeibeamtin - etwa aufgrund eines ihr zur Verfügung stehenden Atemalkoholwertes - von einem ersichtlich nicht in der Nähe eines von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten "quasi-gesetzlichen" Grenzwertes, hier einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1, 1 â?° für die Annahme so genannter 'absoluter' Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37, 89/91 ff.; Fischer StGB 58. Aufl. § 316 Rn. 12 ff., 25 m.w.N.) auszugehen hatte, zumal der Angeklagte auch keine Angaben zu seiner Alkoholaufnahme machte, mithin zuverlässige Anhaltspunkte zu Trinkmenge und Trinkverlauf fehlten (zur Erheblichkeit eines - wie hier - tatsächlichen oder behaupteten Nachtrunks bei fehlenden sonstigen hinreichend aussagekräftigen Hinweisen auf den Alkoholisierungsgrad vgl. BVerfG aaO. [ "Ein Nachtrunk war zu diesem Zeitpunkt nicht behauptet und auch nicht mehr zu befürchten..." ] und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07, bei Juris [" Es ist ... nicht vollständig auszuschließen, dass die ermittelnden Polizeibeamten das Vorliegen von Gefahr im Verzuge angenommen haben, um die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers, insbesondere wegen dessen Behauptung des Nachtrunks, in zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt zu sichern" ]; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 = NJW 2009, 2146 ff.; OLG Hamburg aaO.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2010 - 53 Ss 68/10, bei Juris; OLG Frankfurt DAR 2010, 145 ff.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 = NJW 2009, 242 ff. und vom 12.03.2009 - 3 Ss 31/09 = DAR 2009, 336 ff.; LG Berlin DAR 2008, 534 f.; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010 - 603 Qs 165/10 = BA 47, 306 ff.; v. Kühlewein aaO.; vgl. im Übrigen auch die jeweiligen Hinweise auf den Grad der Alkoholisierung und seine Nähe zu rechtlich relevanten Grenzbereichen bzw. auf die konkreten Umstände des Einzelfalls am Kontroll- oder Betreffensort u.a. bei OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2010 - 83 Ss 100/09 = StV 2010, 622 ff.; OLG Nürnberg DAR 2010, 217 ff. und zuletzt OLG Koblenz, Beschluss vom 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10, bei Juris).
  • OLG Köln, 25.10.2016 - 1 RVs 227/16
    Es trifft zwar zu, dass die richterliche Anordnung nicht stets der Vorlage einer "Akte" bedarf (BVerfGE 139, 245 - bei Juris Tz. 71; BVerfGK 17, 340 - bei Juris Tz. 27; OLG Celle NJW 2009, 3524 = NZV 2009, 611 = VRS 117, 298 [299]; OLG Celle VRS 117, 294 [298]; OLG Nürnberg DAR 2010, 217 [218] OLG Düsseldorf VRS 121], 46 [47] = VM 2011, 67 [Nr. 58 ]) und dass das OLG Hamm die Auffassung vertritt, die grundsätzliche und ausnahmslose Weigerung des Ermittlungsrichters, ohne einen schriftlichen Vorgang fernmündlich eine Anordnung zu treffen (oder abzulehnen), verletze die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 GG (OLG Hamm NJW 2011, 469 = NStZ 2010, 239).
  • OLG Hamm, 30.03.2010 - 3 RVs 7/10

    Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot, Drogenfahrt,

    Für den Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO bedeutet dies, dass ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, wenn Gefahr in Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise grob verkannt worden ist (OLG Köln, BeckRS 2010, 3706; OLG Celle, BeckRS 2009, 27705; OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/2009; OLG Oldenburg, NJW 2009, S. 3591 jeweils m. w. N.; zur Abwägung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2009 - 12 ME 234/09; zum Verwaltungsverfahren zum Waffen- und Jagdrecht vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 22.02.2010 - 21 CS 09.2767).
  • OLG München, 21.02.2011 - 4St RR 18/11

    Strafverfahren wegen einer Autofahrt unter Drogeneinfluss: Revisionsbegründung

    Dass der Zeuge G. etwa einer die Rechtsprechung zur Bedeutung des Richtervorbehalts außer acht lassenden polizeilichen Übung folgte, die Verdachtsmomente des § 81 Abs. 1 StPO mit den Anordnungskompetenzen nach § 81a StPO gleich zu setzen und deswegen den Richter "auszuschalten", hat selbst die Revision nicht angeführt (SchlH OLG StV 2010, 13/15; OLG Nürnberg DAR 2010, 217 f.).

    Dass der Polizeibeamte sich der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die nachrangige Anordnungskompetenz der Polizei nach § 81a Abs. 2 StPO jedenfalls im Ansatz bewusst war, folgt schon daraus, dass er seine Dokumentations- - und wenn auch unzureichend - seine Begründungspflicht erfüllte (anders etwa im Fall des SchlH OLG 2010, 13/14; vgl. OLG Nürnberg DAR 2010, 217 f.; OLG Oldenburg NZV 2010, 101/102 bei der Mitteilung der vorgesetzten Dienststelle und des Amtsgerichtspräsidenten, eine richterliche Anordnung sei entbehrlich = NJW 2009, 3591; KG NStZ-RR 2009, 243 bei Nichterreichbarkeit des Richters trotz entsprechender Versuche).

  • OLG Köln, 26.08.2011 - 1 RBs 201/11

    Anordnung der Blutentnahme durch einen Polizisten ohne Prüfung der

    Ein solches Vorgehen missachtet klar die Regelung des § 81 a StPO (vgl. auch OLG Oldenburg NJW 2009, 3591; OLG Dresden NStZ 2009, 526; OLG Brandenburg ZfS 2010, 587; OLG Nürnberg DAR 2010, 217; OLG Hamm DAR 2009, 336; OLG Celle NJW 2009, 3524 ff.).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10

    Voraussetzungen für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit

    Dabei kann, jedenfalls für die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit, der Atemalkoholwert ein gewichtiges Indiz darstellen, das in der Gesamtschau mit anderen Anzeichen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit der Beweiswürdigung durch den Tatrichter zugänglich ist (vgl. OLG Nürnberg DAR 2010, 217; OLG Celle NJW 2009, 3524 ).
  • AG Nördlingen, 28.12.2011 - 5 OWi 605 Js 109117/11

    Blutprobenentnahme bei Verdacht einer Drogenfahrt: Verletzung des

    Ein solches Vorgehen missachtet klar die Regelung des § 81 a StPO (vgl. auch OLG Oldenburg NJW 2009, 3591; OLG Dresden NStZ 2009, 526; OLG Brandenburg zfs 2010, 587; OLG Nürnberg DAR 2010, 217; OLG Hamm DAR 2009, 336; OLG Celle NJW 2009, 3524 ff.).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2855
VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09 (https://dejure.org/2010,2855)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 (https://dejure.org/2010,2855)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - 10 S 2773/09 (https://dejure.org/2010,2855)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Frage der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Fahrerlaubnis

  • verkehrslexikon.de

    Keine Anerkennung eines während einer im Inland laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Fahrerlaubnis i.R.d. § 29 Fahrerlaubnisverordnung (FeV); Berechtigung eines Inhabers eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen ...

  • blutalkohol PDF, S. 292
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Fahrerlaubnis i.R.d. § 29 Fahrerlaubnisverordnung ( FeV ); Berechtigung eines Inhabers eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2010, 242
  • DVBl 2010, 527
  • DÖV 2010, 490
  • VRR 2010, 123
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09
    Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 RL 2006/126/EG bzw. RL 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, unterliegt nicht der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rdnr. 19 f. unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann, Funk -, Rdnr. 52, und Rs. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche -, Rdnr. 49, jeweils juris; Senatsbeschl. v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.07.2009 -11 CS 09.1122 -juris).

    Tragende Erwägung des Gerichtshofs ist vielmehr, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung negiert würde, wenn ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis unbegrenzt verweigern dürfte (vgl. etwa Urt. v. 26.06.2008, a.a.O. - Zerche - Rdnr. 60 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02

    Fehlende Kraftfahreignung auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09
    Wenn in der Beschwerdebegründung demgegenüber sinngemäß geltend gemacht wird, der Nachweis, dass der Antragsteller unter Kokaineinfluss gefahren sei, sei nicht erbracht, wird verkannt, dass bereits die (einmalige) Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis die Fahreignung ausschließt, ohne dass es auf das Unvermögen ankommt, zwischen Konsum und Fahren zu trennen (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung; ständige Rspr., vgl. etwa Senats-beschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; Beschl. v. 07.03.2006 - 10 S 293/06 - Beschl. v. 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2007 - 10 S 3032/06

    Zur Entziehung der Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09
    Wenn in der Beschwerdebegründung demgegenüber sinngemäß geltend gemacht wird, der Nachweis, dass der Antragsteller unter Kokaineinfluss gefahren sei, sei nicht erbracht, wird verkannt, dass bereits die (einmalige) Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis die Fahreignung ausschließt, ohne dass es auf das Unvermögen ankommt, zwischen Konsum und Fahren zu trennen (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung; ständige Rspr., vgl. etwa Senats-beschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; Beschl. v. 07.03.2006 - 10 S 293/06 - Beschl. v. 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - juris).
  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09
    Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf der Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss (EuGH, Beschl. v. 03.07.2008 - C 225/07 - Möginger -, Rdnr. 41 - juris; Urt. v. 26.06.2008 - Wiedemann, Funk - a.a.O. Rdnr. 65; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09
    Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 RL 2006/126/EG bzw. RL 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, unterliegt nicht der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rdnr. 19 f. unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann, Funk -, Rdnr. 52, und Rs. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche -, Rdnr. 49, jeweils juris; Senatsbeschl. v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.07.2009 -11 CS 09.1122 -juris).
  • VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122

    Im Jahr 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09
    Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 RL 2006/126/EG bzw. RL 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, unterliegt nicht der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rdnr. 19 f. unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann, Funk -, Rdnr. 52, und Rs. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche -, Rdnr. 49, jeweils juris; Senatsbeschl. v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.07.2009 -11 CS 09.1122 -juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2009 - 10 S 2024/09

    Zur Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09
    Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 RL 2006/126/EG bzw. RL 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, unterliegt nicht der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rdnr. 19 f. unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann, Funk -, Rdnr. 52, und Rs. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche -, Rdnr. 49, jeweils juris; Senatsbeschl. v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.07.2009 -11 CS 09.1122 -juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17

    Entziehung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch Ausstellermitgliedsstaat

    Hierbei wird übersehen, dass in allen Fällen, in denen im Rahmen der (mit dem Umtausch des Führerscheins zugleich erfolgenden) Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine erneute Prüfung der Fahreignung des Betroffenen vorgenommen wird, die neu erteilte (zweite) Fahrerlaubnis auf der ersten Fahrerlaubnis aufsetzt und deswegen Mängel dieser ersten Fahrerlaubnis auch der zweiten Fahrerlaubnis weiter anhaften mit der Folge, dass dem (diese zweite Fahrerlaubnis dokumentierenden) neuen Führerschein ebenfalls die Anerkennung versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687 sowie vom 08.09.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - VBlBW 2010, 122, vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 - VBlBW 2010, 242, vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657 sowie vom 11.09.2014 a. a. O.; BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 und vom 08.01.2016 sowie Urteil vom 21.03.2017, jeweils a. a. O.; OVG Saarland, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 B 357/16 - juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 EO 563/15 - DAR 2017, 102).
  • OLG Stuttgart, 06.02.2012 - 6 Ss 605/11

    Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde: Umschreibung eines falschen

    Der ungarische Führerschein vermittelt bei diesen Gegebenheiten daher keine weitergehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet als der umgeschriebene ukrainische Führerschein, der - da es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handelt - eine Befugnis des Angeklagten zum Führen von (erlaubnispflichtigen) Kraftfahrzeugen nicht begründet (vgl. VGH Bad.-Württ. VRS 118, 57 ff. (2010) sowie VRS 118, 311 ff. (2010); VG Oldenburg, Beschl. v. 01. Januar 2010 - Az. 7 B 3166/09 -, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.04.2011 - Az. 2 Ss 129/11 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2011 - 10 S 625/11

    Fahrerlaubnisentzug; Begründung der Sofortvollzuganordnung; Interessenabwägung

    Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 RL 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, unterliegt nicht der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687 - unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann, Funk und Rs. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche; Beschlüsse des Senats vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 -, VBlBW 2010, 122; sowie vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 230/11

    Umschreibung einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis; unbestreitbare vom

    Die bloße Umschreibung bzw. der Umtausch einer nicht (mehr) existenten inländischen Fahrerlaubnis vermag erst recht keine Anerkennungspflicht zu begründen, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats schon keine Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats besteht für ein Dokument eines Ausstellungsmitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 28.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 -, Wiedemann, Funk und Rs. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche; BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 -, Juris; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 -, VBlBW 2010, 122 sowie vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 -, Juris).
  • VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855

    Umtausch eines gefälschten Drittstaatenführerscheins in einen EU-Führerschein;

    cc) Dass mit dem Umtausch eines Führerscheins in einen EU-Führerschein nicht die Erteilung einer von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennenden EU-Fahrerlaubnis verbunden ist, ist - soweit ersichtlich - bislang ständige Rechtsprechung der Obergerichte, einschließlich (bis zur Beschwerdeentscheidung in vorliegendem Verfahren) des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 28.07.2009, Az. 11 CS 09.1122, 08.02.10, a.a.O., Urteil vom 22.11.2010, Az. 11 BV 10.711; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 27.10.2009, Az. 10 S 2024/09 und 04.02.2010, Az. 10 S 2773/09; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2009, Az. 16 B 1067/09; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 12 ME 47/09; BVerwG, Urteil vom 29.01.2009, Az. 3 C 31/07 - jeweils Juris).
  • VG Bayreuth, 01.08.2013 - B 1 E 13.369

    Ausstellung bzw. Umschreibung einer Fahrerlaubnis auf der Basis eines britischen

    Entgegen der wiederholt geäußerten Meinung des Antragstellers sind die nationalen Fahrerlaubnisbehörden auch europarechtlich befugt, im Ausland während des Laufs einer Sperrfrist ausgestellte EU-Führerscheine auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht anzuerkennen (vgl. EuGH, B.v. 3.7.2008 - C-225/07 - NJW 2009, 207 und u.a. U.v. 19.2.2009 - C-321/07 - Schwarz - Rn. 83; BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 28.10 - DAR 2012, 102; BayVGH, U.v. 19.11.2012 - 11 BV 12.21 - VRS 124, 183; VGH BW, B.v. 4.2.2010 - 10 S 2773/09 - VRS 118, 311).
  • VG Karlsruhe, 28.01.2011 - 6 K 161/11

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrentenklage und Vorwegnahme der Hauptsache

    Ausnahmsweise ist aber vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtsschutzverfahren gerechtfertigt, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.02.2010 - 10 S 2773/09 -, juris; BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -).
  • VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Wurde - wie hier dem Kläger - vor der Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments die Fahrerlaubnis entzogen, erstreckt sich die Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG nur auf eine neu erworbene Fahrerlaubnis , bei deren Erteilung der Ausstellerstaat die Eignung und Befähigung des Bewerbers sowie das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im ausstellenden Staat geprüft wurden (vgl. EuGH vom 19.2.2009 a.a.O.; BVerwG vom 29.1.2009 in NJW 2009, 1687 = BayVBl 2009, 510; BayVGH a.a.O. sowie vom 29.5.2012 Az. 11 CS 12.171, vom 18.1.2010 Az. 11 CS 09.2079 und vom 28.7.2009 in NZV 2010, 106 = VRS 118, 32; VGH Baden-Württemberg vom 4.2.2010 in VRS 118, 311 und vom 27.10.2009 in VRS 118, 57 = DAR 2010, 38).
  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 11 CS 10.2648

    Österreichischer Staatsangehöriger

    Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2010 (Az. 10 S 2773/09 ) die Berechtigung der deutschen Staatsgewalt, die Anerkennung der in jenem Verfahren streitgegenständlichen ausländischen EU-Fahrerlaubnis abzulehnen, nicht ausschließlich aus der Tatsache hergeleitet, dass der sie dokumentierende Führerschein lediglich im Umtauschwege erworben worden war, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in jenem Fall "für eine erneute Eignungsprüfung ... keine Anhaltspunkte" gab (VGH BW vom 4.2.2010, a.a.O., RdNr. 5).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 12.01.2010 - 1 SsBs 127/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11898
OLG Koblenz, 12.01.2010 - 1 SsBs 127/09 (https://dejure.org/2010,11898)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.01.2010 - 1 SsBs 127/09 (https://dejure.org/2010,11898)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Januar 2010 - 1 SsBs 127/09 (https://dejure.org/2010,11898)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 267 StPO, § 3 StVO, § 49 StVO
    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 - P

  • verkehrslexikon.de

    Messungen mit dem Lasergerät Riegl FG 21-P sind auch ohne Foto verwertbar

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Qualifikation eines Messverfahrens als "standardisiert"; Verwertbarkeit der Messergebnisse eines Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes trotz mangelnder Bildaufzeichnung

  • RA Kotz

    Lasermessung ohne Fotodokumentation - Verwertbarkeit

  • rechtsportal.de

    StPO § 244 Abs. 2; StPO § 267; StVG § 3
    Standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren; Riegl FG 21 - P

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRR 2010, 123
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 3 Ss OWi 55/09

    Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei gezielter Ampelüberwachung durch

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.01.2010 - 1 SsBs 127/09
    Ein Sonderrecht für Bußgeldverfahren, die Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, gibt es nicht (siehe z.B. OLG Hamm v. 12.03.2009 - 3 Ss OWi 55/09 zur Feststellung eines Rotlichtverstoßes durch Mitzählen).
  • OLG Bamberg, 22.10.2015 - 2 Ss OWi 641/15

    Beweisbedürftigkeit der Ergebnisse standardisierter Messverfahren

    Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät "Riegl FG21-P" erfüllt die Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43, 277), d.h. eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (st.Rspr.; Anschluss u.a. an OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 1 SsBs 127/09 [bei juris] = BeckRS 2010, 05511 und KG VRS 116 [2009], 446).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem hier eingesetzten Lasermessgerät Riegl FG21-P um eine solche in einem sog. standardisierten Messverfahren handelt (st.Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 02.07.2015 - 2 Ss OWi 779/15 [unveröffentlicht]; siehe auch OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 1 SsBs 127/09 [bei juris] = BeckRS 2010, 05511; KG VRS 116 [2009], 446), weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. hierzu rechtsgrundsätzlich BGHSt 39, 291 und BGHSt 43, 277).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2022 - 2 RBs 31/22

    Sämtliche Fahrstreifen der Autobahn zum Regelungsbereich eines rechts

    Für Messungen mit dem nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P, das seit dem 18. November 1999 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen und in der Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist (vgl. statt vieler: OLG Koblenz BeckRS 2010, 5511 = VRR 2010, 123; KG Berlin BeckRS 2010 = VRS 117, 197; OLG Bamberg BeckRS 2015, 19319 = DAR 2016, 146), gilt nichts anderes (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. September 2020, 201 ObOWi 991/20, bei juris).
  • AG Kaiserslautern, 30.04.2014 - 4 OWi 6270 Js 15118/13

    Geschwindigkeitsmessung mit Riegl FG21-P - Abzug weiterer Toleranzwerte

    Bei der Messung mittels des Messgerätes Riegl FG21-P handelt es sich grundsätzlich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010, Az. 1 SsBs 127/09, BeckRS 2010, Nr. 05511; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.10.2007, Az. 2 Ss OWi 725/2007, BeckRS 2007, Nr. 19135 BGH, Beschluss vom 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92, NJW 1993, S. 3081).
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2011 - 4 RBs 170/11

    Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung bei standardisierten Messverfahren als

    Sie entsprechen den "Toleranzen", die immer zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden müssen (vgl. OLG Koblenz, VRR 2010, 123).
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Rechtsprechung
   LG Chemnitz, 03.02.2010 - 2 Qs 112/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,37547
LG Chemnitz, 03.02.2010 - 2 Qs 112/09 (https://dejure.org/2010,37547)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 03.02.2010 - 2 Qs 112/09 (https://dejure.org/2010,37547)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - 2 Qs 112/09 (https://dejure.org/2010,37547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entstehen der sog. Aktenversendungspauschale allein durch die Einlegung der Akten ins Gerichtsfach eines Rechtsanwalts am Ort der aktenführenden Stelle

  • rechtsportal.de

    Entstehen der sog. Aktenversendungspauschale allein durch die Einlegung der Akten ins Gerichtsfach eines Rechtsanwalts am Ort der aktenführenden Stelle

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRR 2010, 123
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1023/95

    Verfassungsmäßigkeit der Aktenübersendungspauschale

    Auszug aus LG Chemnitz, 03.02.2010 - 2 Qs 112/09
    Ferner ist eine Beschwer des Verteidigers als Kostenschuldner gemäß § 28 Abs. 2 GKG gegeben, selbst wenn er die Kosten vom Auftraggeber erstattet verlangen kann (BVerfG NJW 1995, 3177 ; VG. Meiningen, JurBüro 2006, 36).
  • LAG Schleswig-Holstein, 09.02.2007 - 1 Ta 62/06

    Kostenfestsetzung, Aktenversendungspauschale, Versendungspauschale, Gerichtsfach,

    Auszug aus LG Chemnitz, 03.02.2010 - 2 Qs 112/09
    Dies soll selbst dann gelten, wenn sich - wie hier - aktenführende Stelle und Gerichtsfach des Rechtsanwalts nicht unmittelbar im gleichen Gebäude, befinden (vgl. LAG Schleswig-Holstein, NJW 2007, 2510 ; VG Meiningen, JurBüro 2006, 36; LG Detmold, NJW 1995, 2801 ; LG Göttingen, AnwBl. 1995, 570; AG Düsseldorf, JurBüro 1997,. 433; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl.;. GKG , KV 900.3, Rn.2;. Notthoff, Anwaltsblatt 1995,. 538; Enders, JurBüro 1997, 393).
  • LG Detmold, 02.03.1995 - 4 KLs 3 Js 388/94
    Auszug aus LG Chemnitz, 03.02.2010 - 2 Qs 112/09
    Dies soll selbst dann gelten, wenn sich - wie hier - aktenführende Stelle und Gerichtsfach des Rechtsanwalts nicht unmittelbar im gleichen Gebäude, befinden (vgl. LAG Schleswig-Holstein, NJW 2007, 2510 ; VG Meiningen, JurBüro 2006, 36; LG Detmold, NJW 1995, 2801 ; LG Göttingen, AnwBl. 1995, 570; AG Düsseldorf, JurBüro 1997,. 433; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl.;. GKG , KV 900.3, Rn.2;. Notthoff, Anwaltsblatt 1995,. 538; Enders, JurBüro 1997, 393).
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