Rechtsprechung
   BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 317/09   

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https://dejure.org/2010,549
BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 317/09 (https://dejure.org/2010,549)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2010 - VIII ZR 317/09 (https://dejure.org/2010,549)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09 (https://dejure.org/2010,549)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 535 BGB, § 537 BGB
    Leasingvertrag: Recht des Leasingnehmers zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten beim Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels der Leasingsache

  • verkehrslexikon.de

    Zur Einstellung der Zahlung der Leasingraten beim Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels der Leasingsache

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung der vorläufigen Einstellung der Zahlung von Leasingraten wegen eines Mangels nach Rücktrittserklärung des Leasingnehmers vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten

  • rewis.io

    Leasingvertrag: Recht des Leasingnehmers zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten beim Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels der Leasingsache

  • ra.de
  • rewis.io

    Leasingvertrag: Recht des Leasingnehmers zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten beim Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels der Leasingsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung der vorläufigen Einstellung der Zahlung von Leasingraten wegen eines Mangels nach Rücktrittserklärung des Leasingnehmers vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingrecht - Leasingnehmer muss nach Rücktritt wegen Mangel klagen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Zahlungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nach Rücktritt wegen Mängeln des Leasingobjekts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachmängel beim Leasingfahrzeug

  • lto.de (Kurzinformation)

    Leasing - Zahlungsverweigerungsrecht nach Rücktritt wegen Mängeln

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zahlungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nach Rücktritt wegen Mängeln des Leasingobjekts

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zahlungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nach erklärtem Rücktritt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zahlungsverweigerungsrechte beim Kfz-Leasing

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Zahlungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nach Rücktritt wegen Mängeln des Leasingobjekts nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Mangelhafter Pkw: Leasingraten müssen bezahlt werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Möglichkeit der Einbehaltung von Leasingraten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zahlungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nach Rücktritt wegen Mängeln des Leasingobjekts

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zum Zahlungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nach Rücktritt wegen Mängeln des Leasingobjekts

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Leasing-Wagen: Zahlungsverweigerung nach Rücktritt wegen PKW-Mängeln?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.6.2010)

    Klage vor Zahlungsstopp beim Autoleasing // Bei Mängeln muss Kunde selbst gegen Händler vorgehen

Besprechungen u.ä. (4)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 535, 537 BGB
    Zahlungsverweigerung des Leasingnehmers und mängelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag (Prof. Dr. Beate Gsell; ZJS 4/2010, S. 540-541)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Leistungsverweigerungsrecht beim Leasingvertrag

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Leasingnehmer darf Ratenzahlungen aussetzen - BGH-Entscheidung zum Rücktritt vom Kaufvertrag

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil zu Rücktritt und Leasingraten - Klage nötig, um von Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2798
  • ZIP 1986, 716
  • ZIP 2011, 437 (Ls.)
  • MDR 2010, 13
  • MDR 2010, 912
  • NZM 2010, 796
  • NZV 2010, 566 (Ls.)
  • NJ 2010, 469
  • WM 2010, 1561
  • DB 2010, 14
  • DB 2010, 1639
  • VRR 2010, 282
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 91/85

    Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten nach Erhebung

    Auszug aus BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 317/09
    Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (im Anschluss an BGH, 19. Februar 1986, VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135).

    d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Leasingnehmer allerdings berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht (BGHZ 97, 135, 141 ff.).

  • BGH, 25.11.2020 - VIII ZR 252/18

    Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer nach Kündigung

    Vielmehr hat er diese Rechtsfolge - unter Geltung des modernisierten Schuldrechts - auch nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags aufgrund einer vom Leasinggeber erklärten fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers angenommen (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798 Rn. 14, 21, 28; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 12, 15).

    b) Danach ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte der Zahlungsklage der Klägerin einen durch den Rücktritt vom Kaufvertrag bewirkten rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags mit Erfolg entgegenhalten kann, sofern die Beklagte mit der auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten isolierten Drittwiderklage Erfolg hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, aaO Rn. 28 mwN; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO; vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, aaO mwN; zur Wandelung siehe Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 144 f.).

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 119/14

    Formularmäßiger Leasingvertrag für eine EDV-Anlage: Verjährungshemmung für einen

    Denn das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ist ein leasingvertraglich vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht (Fortführung und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 19. Februar 1986, VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135; vom 16. Juni 2010, VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798).

    Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der gebotenen, nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung eines Leasingvertrages, dass der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Sachmängelhaftung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Sachmängelansprüche leasingtypisch abgetreten hat, bei Mängeln des Leasinggegenstands berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 141 ff.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798 Rn. 19 f., 24 ff.; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 16).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des modernisierten Schuldrechts (Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, aaO Rn. 21; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 61; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils mwN).

  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei

    Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Februar 1986, VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135 und vom 16. Juni 2010, VIII ZR 317/09, WM 2010, 1561).

    Im Verhältnis zum Leasinggeber ist er - wie auch in § 8 Abs. 6 der Leasingbedingungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geregelt - nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht; nur unter dieser Voraussetzung kann er bereits für eine Übergangszeit ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten erlangen (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 141 ff.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, WM 2010, 1561 Rn. 19 f., 24 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2016 - 24 U 120/15

    Rückabwicklung eines Leasingvertrages über einen Pkw aufgrund einvernehmlicher

    Mit Urteil vom 16. Juni 2010 (Az. VIII ZR 317/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass trotz der mit der Schuldrechtsmodernisierung verbundenen Änderungen in der Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts der Wandlung an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. VIII ZR 317/09, zitiert nach juris, Rdnr. 24 ff.; so auch OLG Karlsruhe, Urteilt vom 30. Januar 2007, Az. 8 U 143/06, zitiert nach juris, Rdnr. 37; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2012, Az. 17 U 13/12, zitiert nach juris, Rdnr. 19 f.).

    Erklärte sich der Lieferant mit der vom Leasingnehmer verlangten Wandlung des Kaufvertrags über das Leasingobjekt nicht einverstanden, so kam die Wandlung erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess des Leasingnehmers gegen den Lieferanten zustande (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. VIII ZR 317/09, zitiert nach juris, Rdnr. 20).

    Unter der Voraussetzung, dass der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt ist, wird der Kaufvertrag über das Leasingobjekt bereits mit dem Zugang der rechtsgestaltenden Rücktrittserklärung des Leasingnehmers beim Lieferanten in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass zugleich rückwirkend die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages entfällt (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. VIII ZR 317/09, zitiert nach juris, Rdnr. 21).

    Ob die Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrages über das Leasingobjekt in ein Rückgewährschuldverhältnis und damit zugleich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages bewirkt, muss, wenn der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert, gerichtlich geklärt werden und steht daher ebenso wie der Vollzug der Wandlung nach altem Recht erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. VIII ZR 317/09, zitiert nach juris, Rdnr. 24).

  • LG Krefeld, 28.07.2017 - 1 S 20/17

    Widerruf eines kombinierten Kaufvertrags und Rückvermietungsvertrags

    Die Überführung des Verbraucherkreditrechts in das BGB zum 01.01.2002 war zunächst nicht mit wesentlichen begrifflichen Änderungen verbunden (vgl. etwa Weidenkaff in: Palandt-BGB, 66. Auflage 2007, § 499 Rn. 6 und § 500 Rn. 1; s. ferner - wenn auch in anderem Zusammenhang - BGH, Urt. v. 16.06.2010 - VIII ZR 317/09, juris).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2012 - 17 U 13/12

    Leasingvertrag: Berechtigung des Leasingnehmers zur Einstellung der Leasingraten

    Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (BGH, NJW 2010, 2798 ff.).

    Da der Kläger die ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen die Firma X GmbH als Lieferantin nicht gerichtlich geltend gemacht hat, war er zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der monatlichen Leasingraten als Leasingnehmer nicht berechtigt (BGH NJW 2010, 2798 ff., 2800 m. w. N.).

  • OLG München, 02.05.2018 - 7 U 3715/17

    Rückgewähranspruch von Leasinggebühren wegen Rücktritts vom Leasingvertrag

    Denn in einem solchen Fall fehlte dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage (was die Parteien in Nr. 5.7 des Leasingvertrages auch explizit vereinbart hatten), sodass der Beklagten von Anfang an keine Ansprüche auf Leasingraten zustanden, auch wenn der Kläger das Leasingobjekt nutzte (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 317/09, Rdnr. 24 ff unter Aufrechterhaltung der zum alten Recht u.a. in BGH, Urteil vom 05.12.1984, Az. VIII ZR 277/83, Rdnr. 19 ff., BGH, Urteil vom 25.10.1989, Az. VIII ZR 105/88, Rdnrn. 11 ff. entwickelten Grundsätze, BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 15).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2020 - 4 U 143/19

    Schadensersatz aus einem Mietkaufvertrag Mietkaufvertrag über einen gebrauchten

    Denn in einem solchen Fall fehlte dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage, sodass der Klägerin von Vertragsbeginn an keine Ansprüche auf Leasingraten zustanden, auch wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt nutzte (BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 317/09, Rdnr. 24 ff unter Aufrechterhaltung der zum alten Recht u.a. in Urteil vom 05.12.1984, Az. VIII ZR 277/83, Rdnr. 19 ff., Urteil vom 25.10.1989, Az. VIII ZR 105/88, Rdnrn. 11 ff. entwickelten Grundsätze; Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 15).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Ratenzahlung, wenn sich dieser mit dem Rücktritt gegenüber dem Lieferanten gerichtlich durchsetzt, sei es auch durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil (BGH, Urteil vom 13.3.1991 - VIII ZR 34/90, NJW 2010, 2798; NJW 2014, 1583).

  • OLG Saarbrücken, 11.09.2014 - 4 U 179/13

    Leasingvertrag: Konkludenter Widerruf der Ermächtigung des Leasingnehmers zur

    Nur unter dieser Voraussetzung kann er bereits für eine Übergangszeit ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten erlangen (BGH NJW 1986, 1744; 2010, 2798 Rn. 19 f., 24 ff.; NZI 2014, 177, 179 Rn. 16).
  • OLG Koblenz, 09.04.2014 - 5 U 1247/13

    Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Leasingraten bei Mängeln des

    Allerdings ist anerkannt, dass ein Leasingnehmer, der sich wie die Beklagte zu 1. Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten unter Verzicht auf eigene Mängelrechte hat abtreten lassen, für die Zeit seiner auf die Zession gestützten Prozessführung gegen den Lieferanten regelmäßig berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten einzustellen (BGH NJW 1985, 796 ; BGH NJW 2010, 2798 ; BGH MDR 2014, 264; OLGR Koblenz 2001, 124).
  • AG Nauen, 09.01.2012 - 34 OWiE 138/11

    Gewährung von Akteneinsicht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines

  • LG Aachen, 04.07.2017 - 10 O 118/16
  • LG Frankfurt/Main, 09.01.2012 - 15 O 61/11

    Ansprüche des Leasingnehmers wegen Mängel des Leasinggutes bei Insolvenz des

  • LG München II, 01.03.2019 - 11 O 4716/17

    Zahlung der Leasingraten für ein Segelboot

  • VG München, 10.12.2015 - M 4 K 14.694

    Erste Juristische Staatsprüfung, Chancengleichheit, Bewertungsfehler,

  • LG Hamburg, 19.02.2018 - 325 O 336/17

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei

  • LG Düsseldorf, 04.03.2015 - 2b O 115/13

    Zahlung von Leasingraten und Schadensersatz wegen vorzeitiger Kündigung des

  • LG Hamburg, 26.10.2017 - 330 O 96/17

    Leasingvertrag: Anspruch auf Zahlung der Leasingraten nach Kündigung des

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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,495
BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09 (https://dejure.org/2010,495)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09 (https://dejure.org/2010,495)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 (https://dejure.org/2010,495)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB
    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Voraussetzungen einer Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in ...

  • verkehrslexikon.de

    Kein Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Werkstatt bei Sonderkonditionen zwischen Werkstatt und Haftpflichtversicherung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensabrechnung eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls unter Zugrundelegung der von einem Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Voraussetzungen für eine Zumutbarkeit ...

  • rewis.io

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Voraussetzungen einer Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in ...

  • rewis.io

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Voraussetzungen einer Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1
    Unzumutbarkeit der Reparatur in "freier Fachwerkstatt" bei Kostengünstigkeit nur wegen vereinbarter Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers

  • captain-huk.de

    Zur fiktiven Schadensabrechnung - Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1
    Schadensabrechnung eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls unter Zugrundelegung der von einem Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Voraussetzungen für eine Zumutbarkeit ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1
    Schadensabrechnung eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls unter Zugrundelegung der von einem Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Voraussetzungen für eine Zumutbarkeit ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Schadensrecht - Zur Abrechnung üblicher Stundensätze markengebundener Werkstatt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reparatur nach dem Verkehrsunfall - Freie oder Marken-Werkstatt?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Freie Werkstatt muss nicht immer zu Schadensbehebung akzeptiert werden!

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Unzumutbare Verweisung bei Sondervereinbarungen der Versicherer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Geschädigter muss "Billigwerkstatt" nicht immer akzeptieren

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallschadensregulierung (3) Versicherer verweist den Geschädigten auf eine freie Werkstatt, mit der er Sonderkonditionen vereinbart hat

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall - Schadensminderungspflicht bei Fahrzeugreparatur

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Stundenverrechnungssätze Markenwerkstatt oder Freie Werkstatt

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Sog. "Mercedes-Urteil"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schadensminderungspflicht bei Verkehrsunfällen und Reparatur in der Fachwerkstatt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2725
  • MDR 2010, 919
  • NZV 2010, 555
  • VersR 2010, 1097
  • VRR 2010, 282
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09
    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.

    Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 8 m.w.N.; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 8).

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9, 13; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 9).

    Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184; vom 20. September 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9 f., 12 ff., m.w.N.).

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Schädiger die Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15).

    Da es sich insoweit um ein zum Wahrnehmungsbereich des Geschädigten gehörendes Geschehen handelt, setzt die Prüfung der Unzumutbarkeit unter diesem Gesichtspunkt im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite aber konkreten - beispielsweise durch Vorlage des Scheckheftes, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine substantiierten und vom Schädiger widerlegbaren - Tatsachenvortrag des Geschädigten voraus (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 15), an dem es bislang fehlt.

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09
    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.

    Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 8 m.w.N.; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 8).

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9, 13; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 9).

    Da es sich insoweit um ein zum Wahrnehmungsbereich des Geschädigten gehörendes Geschehen handelt, setzt die Prüfung der Unzumutbarkeit unter diesem Gesichtspunkt im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite aber konkreten - beispielsweise durch Vorlage des Scheckheftes, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine substantiierten und vom Schädiger widerlegbaren - Tatsachenvortrag des Geschädigten voraus (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 15), an dem es bislang fehlt.

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09
    Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184; vom 20. September 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9 f., 12 ff., m.w.N.).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 426/14

    Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf

    Dass der Umfang ihres Anspruchs gegen den Versicherer insoweit generell hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 unter II 2; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 5 f.; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 6; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 ff.), wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Begriff der erforderlichen Kosten jedenfalls nicht entnehmen.
  • BGH, 07.02.2017 - VI ZR 182/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für eine Verweisung des

    Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 28. April 2015, VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010, VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010, VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und 22. Juni 2010, VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

    In diesem Zusammenhang kann es dem Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er - zum Beispiel unter Vorlage des "Scheckheftes", der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine - konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 14 f.; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 15; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

    Wie der Senat in einigen Entscheidungen formuliert hat, kann insbesondere in diesem Fall der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit unzumutbar sein (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

  • BGH, 03.12.2013 - VI ZR 24/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Obergrenze ersatzfähiger Reparaturkosten bei

    Allerdings ist unter Umständen - auch noch im Rechtsstreit - ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 f. - Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 ff. - VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 - BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 f. - Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 f. - Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 5 ff. - Mercedes-A 140-Urteil; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,407
BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08 (https://dejure.org/2010,407)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2010 - VI ZR 302/08 (https://dejure.org/2010,407)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08 (https://dejure.org/2010,407)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB
    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" anstatt in einer markengebundenen Fachwerkstatt

  • verkehrslexikon.de

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei der Inanspruchnahme von Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfüllung des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der Schadensabrechnung; Verweis eines Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne Weiteres ...

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Schadensminderungspflicht bei Fahrzeugreparatur

  • rewis.io

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" anstatt in einer markengebundenen Fachwerkstatt

  • ra.de
  • rewis.io

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" anstatt in einer markengebundenen Fachwerkstatt

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1
    Unzumutbarkeit der Reparatur in "freier Fachwerkstatt" bei bisheriger Wartung und Reparatur ausschließlich durch markengebundene Fachwerkstatt

  • RA Kotz

    Unfallreparatur - Kosten markengebundene Fachwerkstatt

  • captain-huk.de

    Erneutes Stundenverrechnungsurteil

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2
    Erfüllung des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der Schadensabrechnung; Verweis eines Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne Weiteres ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2
    Erfüllung des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der Schadensabrechnung; Verweis eines Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne Weiteres ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Schadensrecht - Zur Abrechnung üblicher Stundensätze markengebundener Werkstatt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wieder einmal: Der Unfallwagen und die Markenwerkstatt

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall - Schadensminderungspflicht bei Fahrzeugreparatur

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Rechte der unfallgeschädigten Gebrauchtwagenfahrer gestärkt

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Markenwerkstatt: auch bei älterem Fahrzeug Grundlage bei der Schadensabrechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Markenwerkstatt oder Fachwerkstatt - Was darf der Geschädigte nach Verkehrsunfall abrechnen?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Markenwerkstatt oder Fachwerkstatt - Was darf der Geschädigte nach Verkehrsunfall abrechnen"

Besprechungen u.ä. (2)

  • schadenfixblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Audi Quattro-Urteil zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH schafft Klarheit bei fiktiver Abrechnung - Geschädigter hat grundsätzlich Dispositionsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2727
  • MDR 2010, 920
  • NZV 2010, 554
  • NJ 2010, 518
  • VersR 2010, 1096
  • VRR 2010, 282
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08
    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.

    Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO Rn. 8).

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 9).

    Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 14).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15).

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08
    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 9).

  • BGH, 25.09.2018 - VI ZR 65/18

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung der

    So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 7; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 426/14

    Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf

    Dass der Umfang ihres Anspruchs gegen den Versicherer insoweit generell hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 unter II 2; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 5 f.; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 6; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 ff.), wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Begriff der erforderlichen Kosten jedenfalls nicht entnehmen.
  • BGH, 07.02.2017 - VI ZR 182/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für eine Verweisung des

    Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 28. April 2015, VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014, VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013, VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010, VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f und vom 22. Juni 2010, VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.).

    Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 28. April 2015, VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010, VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010, VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und 22. Juni 2010, VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

    Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).

    Wie der Senat in einigen Entscheidungen formuliert hat, kann insbesondere in diesem Fall der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit unzumutbar sein (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.04.2010 - I-6 U 205/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5386
OLG Hamm, 15.04.2010 - I-6 U 205/09 (https://dejure.org/2010,5386)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2010 - I-6 U 205/09 (https://dejure.org/2010,5386)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. April 2010 - I-6 U 205/09 (https://dejure.org/2010,5386)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei einem Zusammenprall beim Zurücksetzen; Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Auffahrunfall - Anscheinsbeweis für Verschulden des Auffahrenden

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei einem Zusammenprall beim Zurücksetzen; Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ungeklärte Kollision - was wird aus dem Schaden?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nicht nachgewiesener Auffahrunfall

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auffahrunfall oder zurück gestoßen? Wie ist hier die Beweislage?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Hälftige Schadensteilung bei ungeklärter Kollision

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRR 2010, 282
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Bremen, 20.02.2004 - 9 C 542/03
    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2010 - 6 U 205/09
    Ist gerade streitig und nicht bewiesen, dass ein Auffahren gegeben ist, so greift der Anscheinsbeweis nicht (OLG Hamm r+s 2001, 503; LG Detmold Urt. v. 19.04.2000 - 2 S 19/00 - juris; AG Bremen Urt. v. 20.02.2004 - 9 C 542/03 - juris).
  • OLG Hamm, 21.03.2001 - 13 U 216/00

    Straßenbahnunfall - Haftung des Straßenbahnführers - Anscheinsbeweis bei

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2010 - 6 U 205/09
    Ist gerade streitig und nicht bewiesen, dass ein Auffahren gegeben ist, so greift der Anscheinsbeweis nicht (OLG Hamm r+s 2001, 503; LG Detmold Urt. v. 19.04.2000 - 2 S 19/00 - juris; AG Bremen Urt. v. 20.02.2004 - 9 C 542/03 - juris).
  • LG Detmold, 19.04.2000 - 2 S 19/00

    Haftungsverteilung und Beweiswürdigung bei einem Auffahrunfall

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2010 - 6 U 205/09
    Ist gerade streitig und nicht bewiesen, dass ein Auffahren gegeben ist, so greift der Anscheinsbeweis nicht (OLG Hamm r+s 2001, 503; LG Detmold Urt. v. 19.04.2000 - 2 S 19/00 - juris; AG Bremen Urt. v. 20.02.2004 - 9 C 542/03 - juris).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 24.09.2020 - 408 C 12/20

    Haftungsquote bei einem Auffahrunfall im Einfahrtsbereich einer Auffahrt zu einem

    Entgegen der Rechtsprechung eines Teils der Instanzenrechtsprechung scheidet dieser Anscheinsbeweis zugunsten des Vorausfahrenden nicht bereits dann aus, wenn der Kernsachverhalt des Auffahrens streitig ist (so etwa OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2010, 6 U 205/09).
  • AG Bünde, 10.12.2013 - 5 C 541/13

    Erstattungsfähigkeit von fiktiven Beilackierungskosten, Beipolierungskosten und

    Bei der Bemessung der Unkostenpauschale hält das Gericht in Anwendung des § 287 ZPO und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine solche von 25, 00 EUR für angemessen (vgl. BGH v. 8.5.12, VI ZR 37/11; OLG Hamm v. 15.04.2010, 6 U 205/09).
  • AG Siegburg, 24.01.2011 - 108 C 330/09

    Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Schmerzensgeld wegen eines

    Nur wenn seitens des Klägers zu möglichen weiteren Ursachen substantiiert vorgetragen wurde, ist über das technische Sachverständigengutachten hinaus noch eine medizinische Begutachtung geboten (vgl. OLG Hamm, 6 U 205/09).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1865
BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08 (https://dejure.org/2010,1865)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2010 - VI ZB 65/08 (https://dejure.org/2010,1865)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08 (https://dejure.org/2010,1865)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Rechtsanwalts in die Befolgung einer dem Büropersonal erteilten Einzelanweisung bezüglich einer Adressenberichtigung auf der unterzeichneten Berufungsschrift

  • verkehrslexikon.de

    Zum Vertrauen des Rechtsanwalts in die Befolgung einer dem Büropersonal erteilten Einzelanweisung bezüglich einer Adressenberichtigung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrauen eines Rechtsanwalts auf Befolgung einer konkreten Einzelanweisung zur Berichtigung einer von ihm unterzeichneten Berufungsschrift durch eine bisher zuverlässige Büroangestellte

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Auch eine mündliche, konkrete Einzelanweisung reicht grundsätzlich

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Rechtsanwalts in die Befolgung einer dem Büropersonal erteilten Einzelanweisung bezüglich einer Adressenberichtigung auf der unterzeichneten Berufungsschrift

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Rechtsanwalts in die Befolgung einer dem Büropersonal erteilten Einzelanweisung bezüglich einer Adressenberichtigung auf der unterzeichneten Berufungsschrift

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Vertrauen eines Rechtsanwalts auf Befolgung einer konkreten Einzelanweisung zur Berichtigung einer von ihm unterzeichneten Berufungsschrift durch eine bisher zuverlässige Büroangestellte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Fristversäumnis: Vertrauen auf zuverlässige Büroangestellte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristenkontrolle: Vertrauen des Anwalts in Ausführung konkreter Einzelanweisung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das falsche Gericht in der Berufungsschrift

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 233 ZPO
    Auch eine mündliche, konkrete Einzelanweisung reicht grundsätzlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2287
  • MDR 2010, 899
  • FamRZ 2010, 1330
  • DB 2010, 1459
  • AnwBl 2010, 718
  • AnwBl Online 2010, 188
  • JR 2011, 162
  • VRR 2010, 282
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 54/08

    Überwachung der Ausführung einer Weisung an das Kanzleipersonal durch den

    Auszug aus BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08
    Das Berufungsgericht übersieht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - VersR 2003, 389; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 266; vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - NJW 2009, 296, 297 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - z.V.b.).

    Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - und BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08, jeweils aaO m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts traf den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht die Pflicht, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen; eine besondere Kontrolle wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn die Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler aufgewiesen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - und BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - jeweils aaO m.w.N.).

    Dem Prozessbevollmächtigten kann nicht als Verschulden angelastet werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - aaO; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - NJW-RR 2003, 934, 935; vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 + 60/81 - NJW 1982, 2670, 2671).

    Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass er bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, die Vornahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren habe (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - aaO).

    Wenn er gleichwohl am Montag, den 21. Juli 2008, noch einmal nach der gehörigen Ausführung der Einzelanweisung nachfragte, kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - aaO).

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZB 26/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Handeln einer Büroangestellten entgegen

    Auszug aus BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08
    Das Berufungsgericht übersieht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - VersR 2003, 389; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 266; vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - NJW 2009, 296, 297 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - z.V.b.).

    Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - und BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08, jeweils aaO m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts traf den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht die Pflicht, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen; eine besondere Kontrolle wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn die Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler aufgewiesen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - und BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - jeweils aaO m.w.N.).

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08
    Das Berufungsgericht übersieht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - VersR 2003, 389; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 266; vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - NJW 2009, 296, 297 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - z.V.b.).

    Dafür, dass die organisatorischen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle für diesen Fall ungeeignet gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - aaO), sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

  • BGH, 27.02.2003 - III ZB 82/02

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Adressierung eines

    Auszug aus BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08
    Dem Prozessbevollmächtigten kann nicht als Verschulden angelastet werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - aaO; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - NJW-RR 2003, 934, 935; vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 + 60/81 - NJW 1982, 2670, 2671).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87

    Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die

    Auszug aus BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08
    Das Berufungsgericht übersieht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - VersR 2003, 389; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 266; vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - NJW 2009, 296, 297 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - z.V.b.).
  • BGH, 04.02.2010 - I ZB 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei der

    Auszug aus BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08
    Das Berufungsgericht übersieht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - VersR 2003, 389; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 266; vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - NJW 2009, 296, 297 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - z.V.b.).
  • BGH, 02.07.2001 - II ZB 28/00

    Büroorganisation bei Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax

    Auszug aus BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08
    Das Berufungsgericht übersieht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - VersR 2003, 389; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 266; vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - NJW 2009, 296, 297 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - z.V.b.).
  • BGH, 26.09.1995 - XI ZB 13/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstoß einer Bürokraft gegen eine

    Auszug aus BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08
    Das Berufungsgericht übersieht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - VersR 2003, 389; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 266; vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - NJW 2009, 296, 297 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - z.V.b.).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
  • BGH, 06.07.2000 - VII ZB 4/00

    Fristversäumung aufgrund einer Einzelanweisung

  • BGH, 18.03.1998 - XII ZB 180/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtbefolgung einer Einzelanweisung

  • BGH, 01.07.2002 - II ZB 11/01

    Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Ausgangskontrolle;

  • BGH, 04.11.1981 - VIII ZB 59/81

    Wiedereinsetzung - Verschulden des Rechtsanwaltes - Bürokraft - Zurechnung des

  • BGH, 12.11.2013 - VI ZB 4/13

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem und sodann

    Ihn trifft deshalb kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer solchen Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, juris Rn. 9; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, juris Rn. 8; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f.; BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 4; vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts trotz

    Dementsprechend fehlt es grundsätzlich an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 2010  VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f. mwN).

    aa) Die Rechtsbeschwerde weist in diesem Zusammenhang allerdings mit Recht darauf hin, dass der oben in Randnummer 12 dargestellte Vertrauensgrundsatz nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann nicht gilt, wenn eine Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit des Rechtsmittels relevante Fehler aufweist (vgl. nur BGH, NJW 2010, 2287 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZB 23/11

    Wiedereinsetzung: Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung im Falle der

    Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris, Rn. 7 und vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287, Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360 f.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60 und vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2018 - 6 A 1891/16

    Übermittlung einer beglaubigten Abschrift eines Urteils durch Computerfax gegen

    Mit dem von der Klägerin angeführten Fall, in dem der Rechtsanwalt einen einfachen Fehler in einem Schriftsatz (etwa beim Datum oder der Adressierung) entdeckt, nach Unterzeichnung sein Büropersonal konkret anweist, diesen Fehler zu berichtigen sowie die erste Seite auszutauschen, und sich das Schriftstück anschließend nicht erneut vorlegen lässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3d A 213/17.O -, juris, Rn. 3 ff.; BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08 -, NJW 2010, 2287 = juris, Rn. 7, ist der hier vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geschilderte Sachverhalt, bei dem ein Schriftsatz vor der Unterzeichnung nur teilweise zur Kenntnis genommen und kontrolliert wird, nicht vergleichbar.
  • BGH, 25.04.2017 - VI ZB 45/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Den Prozessbevollmächtigten trifft daher kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er seine bisher zuverlässige Angestellte nicht nur mündlich, sonders mittels einer auf dem Schriftsatz vermerkten Anweisung dazu anhält, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 ff.; BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, aaO Rn. 11; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9 f.; vgl. auch Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 13 f.).
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 55/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Organisationspflichten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es zwar für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, MDR 2010, 899; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 6; Musielak/Grandel, ZPO, 9. Aufl., § 233 Rn. 25; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 "Büropersonal und -organisation").
  • BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an das

    a) Zwar darf der Rechtsanwalt, der einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie die konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 6; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, VersR 2005, 138 und BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 10 mwN).

    Dem Prozessbevollmächtigten kann nicht als Verschulden angelastet werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08 aaO, Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 9; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02, NJW-RR 2003, 934, 935; vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 und 60/81, VersR 1982, 190).

  • BGH, 16.09.2015 - V ZB 54/15

    Wiedereinsetzung: Verschuldensvorwurf bei Fristversäumung wegen fehlerhafter

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt seine Angestellte anweist, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9 f.; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f.).
  • BGH, 12.06.2012 - VI ZB 54/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist:

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) kommt es zwar auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8).
  • BGH, 17.01.2012 - VI ZB 11/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    a) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Wiedereinsetzungsantrag sei auf die Einzelanweisung an die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestützt, trifft zwar zu, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZB 49/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfung der Faxnummer des

  • BGH, 16.05.2012 - AnwZ (Brfg) 48/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zweck der Fristenkontrolle

  • BayObLG, 13.06.2022 - Verg 4/22

    Kontrollpflichten des Rechtsanwalts bei Übertragung der Erstellung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2017 - 3d A 213/17

    Umsetzung eines Beamten bei Verletzung von Dienstpflichten durch Tätigwerden in

  • OLG Brandenburg, 30.08.2016 - 12 U 100/16

    Anforderung an Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

  • BPatG, 30.03.2016 - 9 W (pat) 5/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "P.T.R.C. - Pumpe" - Wiedereinsetzung in die Frist

  • OVG Sachsen, 28.12.2010 - 4 A 697/09

    Wiedereinsetzung, Sorgfaltspflicht, Rechtsmittel, Wahlanfechtung,

  • LG Freiburg, 19.02.2021 - 3 S 157/20

    Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt bei der Einreichung einer

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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2365
OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09 (https://dejure.org/2010,2365)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.02.2010 - 1 U 161/09 (https://dejure.org/2010,2365)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 1 U 161/09 (https://dejure.org/2010,2365)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei einem Verkehrsunfall nach innerörtlicher "Wettfahrt" und mit überhöhter Geschwindigkeit; Voraussetzungen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • verkehrslexikon.de

    Qualifikation eines Kräftemessens durch verkehrswidrige Überholvorgänge in der Unfallversicherung und innere Tatseite bei der Straßenverkehrsgefährdung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eintrittspflicht des privaten Unfallversicherers bei einem Wettrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • rabüro.de

    Leistungsausschluss der Versicherung wegen Unfall durch innerörtlichem Autorennen

  • VersR (via Owlit)

    AUB 94 § 2 I Nr. 5; AUB 94 § 2 I Nr. 2; StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d
    Kein automatischer Leistungsausschluss bei einem Verkehrsunfall nach einer innerörtlichen "Wettfahrt" mit überhöhter Geschwindigkeit

  • RA Kotz

    Unfallversicherung und Motorradunfall

  • rechtsportal.de

    AUB 94 § 2 Abs. 1; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d
    Eintrittspflicht des privaten Unfallversicherers bei einem Wettrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Leitsatz)

    Motorradwettfahrt und Versicherungsrecht

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall nach Motorradrennen in der Innenstadt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 1029
  • VRR 2010, 282
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.02.1954 - 4 StR 796/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
    aa) "Grob verkehrswidrig" ist ein Verhalten, das sich objektiv als besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und gegen die Verkehrssicherheit darstellt (BGHSt 5, 392; OLG Düsseldorf ZfSch 2000, 413; LK StGB, 12. Aufl. § 315 c, Rdnr. 133).

    bb) "Rücksichtslos" handelt derjenige Verkehrsteilnehmer, der sich im Straßenverkehr im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens "drauflosfährt" (vgl. BGHSt 5, 392; VRS 17, 46; 23, 289; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Dresden Beschluss v. 02.12.2002, Az.: 3 Ss 529/02).

    Rücksichtslosigkeit und Vorsatz können schließlich - trotz grob verkehrswidrigen Verhaltens - auch nicht in Fällen sog. Augenblicksversagens (OLG Stuttgart DAR 76, 23), der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage (vgl. BGHSt 5, 392; OLG Karlsruhe VRS 114, 363; OLG Düsseldorf VRS 98, 350) angenommen werden.

  • OLG Düsseldorf, 22.12.1999 - 2b Ss 87/99

    Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
    aa) "Grob verkehrswidrig" ist ein Verhalten, das sich objektiv als besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und gegen die Verkehrssicherheit darstellt (BGHSt 5, 392; OLG Düsseldorf ZfSch 2000, 413; LK StGB, 12. Aufl. § 315 c, Rdnr. 133).

    Rücksichtslosigkeit und Vorsatz können schließlich - trotz grob verkehrswidrigen Verhaltens - auch nicht in Fällen sog. Augenblicksversagens (OLG Stuttgart DAR 76, 23), der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage (vgl. BGHSt 5, 392; OLG Karlsruhe VRS 114, 363; OLG Düsseldorf VRS 98, 350) angenommen werden.

  • BayObLG, 10.04.1987 - RReg. 2 St 121/87

    Verwirklichung des Tatbestandes der Gefährdung des Straßenverkehrs durch mehrere

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
    Evident ist eine Rücksichtslosigkeit allenfalls in Fällen - vorliegend allerdings nicht gegebener - ganz gravierender Verkehrsverstöße (vgl. BayObLG VRS 73, 379).
  • BayObLG, 20.04.1990 - RReg. 1 St 41/90

    Subjektive Sorgfaltsanforderungen; Zumutbarkeit; Erkrankung; Kraftfahrer;

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
    dd) Allerdings kann sich die Prüfung von "Rücksichtslosigkeit" und "Vorsatz" grundsätzlich nicht darin erschöpfen, lediglich aus einem besonders schweren Verkehrsverstoß hierauf zu schließen (vgl. BayObLG VRS 79, 364), zumal auch der sorgfältige und umsichtige Kraftfahrer nicht vor schweren Fehlern gefeit ist.
  • OLG Karlsruhe, 28.03.2008 - 1 Ss 127/07

    Strafaussetzung zur Bewährung - Merkmal der Verteidigung der Rechtsordnung

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
    Rücksichtslosigkeit und Vorsatz können schließlich - trotz grob verkehrswidrigen Verhaltens - auch nicht in Fällen sog. Augenblicksversagens (OLG Stuttgart DAR 76, 23), der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage (vgl. BGHSt 5, 392; OLG Karlsruhe VRS 114, 363; OLG Düsseldorf VRS 98, 350) angenommen werden.
  • OLG Stuttgart, 25.08.1975 - 1 Ss 346/75

    Mitglied des Gerichts; Ausreichende Sachkunde; Sachverständiger; Hinzuziehung von

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
    Rücksichtslosigkeit und Vorsatz können schließlich - trotz grob verkehrswidrigen Verhaltens - auch nicht in Fällen sog. Augenblicksversagens (OLG Stuttgart DAR 76, 23), der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage (vgl. BGHSt 5, 392; OLG Karlsruhe VRS 114, 363; OLG Düsseldorf VRS 98, 350) angenommen werden.
  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
    Allerdings ist dieses Merkmal schon dann nicht mehr als erfüllt angesehen worden, wenn die Fahrveranstaltung auf einer öffentlichen Straße ausgetragen wird, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten hatten und die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet war (vgl. BGH, Urteil v. 26. November 1975, Az.: IV ZR 122/74; Urteil v. 01. April 2003, VersR 2003, 775).
  • BGH, 22.11.2006 - IV ZR 21/05

    Beweiswürdigung bei Verdacht der Eigenbrandstiftung

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
    Dies bedeutet, dass eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1970, 946; NJW 2004, 777; NJW-RR 2007, 312; Senat in ständiger Rspr., vgl. Beschlüsse vom 11.07.2007, Az.: 1 U 86/07; vom 29.10.2008, Az.: 1 U 120/08; vom 25.03.2009, Az.: 1 U 20/09).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
    Dies bedeutet, dass eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1970, 946; NJW 2004, 777; NJW-RR 2007, 312; Senat in ständiger Rspr., vgl. Beschlüsse vom 11.07.2007, Az.: 1 U 86/07; vom 29.10.2008, Az.: 1 U 120/08; vom 25.03.2009, Az.: 1 U 20/09).
  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 122/74

    Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden aus Anlaß der Rallye Monte

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
    Allerdings ist dieses Merkmal schon dann nicht mehr als erfüllt angesehen worden, wenn die Fahrveranstaltung auf einer öffentlichen Straße ausgetragen wird, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten hatten und die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet war (vgl. BGH, Urteil v. 26. November 1975, Az.: IV ZR 122/74; Urteil v. 01. April 2003, VersR 2003, 775).
  • OLG Dresden, 02.12.2002 - 3 Ss 529/02

    Verkehrsgefährdung; rücksichtslos

  • OLG Bremen, 12.08.2009 - 1 U 20/09

    Beweislastverteilung für eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB

  • KG, 23.03.1998 - 1 Ss 301/97
  • OLG Nürnberg, 29.06.2007 - 8 U 158/07

    Leistungsfreiheit der Kfz-Versicherung nach den AKB bei Autorennen

  • OLG Frankfurt, 23.06.2008 - 1 U 86/07

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Beweiswürdigung bezüglich des Unfallhergangs

  • OLG München, 24.05.2019 - 10 U 500/16

    Vollkaskoversicherung - Haftungsausschluss wegen Teilnahme an einer

    Die regelmäßig im Straßenverkehr stattfindenden Versuche von Verkehrsteilnehmern, an anderen Verkehrsteilnehmern vorbei zu fahren, diese zu überholen bzw. die Versuche der jeweils anderen Verkehrsteilnehmer, eben dies zu verhindern, sind selbst dann, wenn dies unter Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht, keine "Veranstaltung", sondern allenfalls ein privates "Kräftemessen" oder ein bloßes Ausleben von Egoismen (OLG Bamberg VersR 2010, 1029; Grimm in Beckonline, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010 Ziffer 5, Rz. 60, 61).
  • OLG Köln, 17.01.2017 - 1 RVs 285/16

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Nachdem sich die inneren Risiken von Straßenkreuzungen nicht feststellbar verwirklicht haben, sondern nicht ausschließbar ausschließlich erhöhte Geschwindigkeit zu dem Unfall geführt hat, hat der Angeklagte den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2d) StGB nicht erfüllt (vgl. dazu BGH, B. v. 21.11.2006, 4 StR 459/06 - juris; OLG Bamberg, B. v. 23.2.2010, 1 U 161/09 - juris).
  • OLG Oldenburg, 24.10.2016 - 2 Ss OWi 295/16

    Bußgeldverfahren wegen Teilnahme an illegalem Autorennen

    Soweit der Betroffene aus der zivilrechtlichen Entscheidung des OLG Bamberg (Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 U 161/09 -, zitiert nach juris) herleiten möchte, dass ein Rennen im Sinne einer "Veranstaltung" nicht vorgelegen habe, verkennt er, dass es im dortigen Sachverhalt den Beteiligten nicht darauf ankam, sich gegenseitig die Höchstgeschwindigkeiten ihrer Fahrzeuge vorzuführen.
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Rechtsprechung
   LG Detmold, 14.04.2010 - 10 S 150/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3661
LG Detmold, 14.04.2010 - 10 S 150/09 (https://dejure.org/2010,3661)
LG Detmold, Entscheidung vom 14.04.2010 - 10 S 150/09 (https://dejure.org/2010,3661)
LG Detmold, Entscheidung vom 14. April 2010 - 10 S 150/09 (https://dejure.org/2010,3661)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Beurteilung über den "Betrieb" eines ordnungsgemäß auf einem Privatparkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs i.S.d. § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Voraussetzungen für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens im Falle des Parkens eines Pkws auf einer ...

  • RA Kotz

    Schneeglätte - Wegrutschen des Fahrzeugs innerhalb einer Parkbucht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Abstellen eines Automatik-PKW

  • heise.de (Pressebericht, 17.12.2010)

    Keine Haftung bei Wegrutschen eines geparkten Autos auf Glatteis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn geparkte Autos aufeinander rutschen ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Geparkter BMW rutscht auf eisigem Gelände ab und beschädigt geparkten Volvo: "Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs"?

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Parken auf Schnee (Urteil)

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Keine Halterhaftung bei Abstellen des Pkws auf Privatgrundstück

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Mit Blitzeis auf dem Parkplatz müssen Fahrzeughalter nicht rechnen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Witterungsbedingter Verkehrsunfall zweier auf Privatgrundstück geparkter Autos - Schadensersatzanspruch besteht nicht - Haftung des Fahrzeughalters endet nach verkehrsmäßig ordnungsgemäßem Abstellen des Pkws auf einem Privatgrundstück

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1538
  • VRR 2010, 282
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98

    Haftung des Unternehmers für unrichtige Erklärung hinsichtlich Reparaturfähigkeit

    Auszug aus LG Detmold, 14.04.2010 - 10 S 150/09
    Dabei gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGH NJW 2000, 2812).
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04

    Kein "Betrieb" eines auf einem Privatparkplatz abgestellten Kfz; keine Haftung

    Auszug aus LG Detmold, 14.04.2010 - 10 S 150/09
    Jedoch endet der Betrieb mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2318).
  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus LG Detmold, 14.04.2010 - 10 S 150/09
    Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2005 - VI ZR 168/04 -).
  • AG Lemgo, 09.01.2019 - 19 C 204/18
    Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert dagegen nicht mehr fort, wenn es aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt ist, indem es etwa auf einem Privatparkplatz abgestellt wird (vgl. LG Detmold, Urteil vom 14.04.2010, Az. 10 S 150/09 - juris).
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