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   OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10   

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OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10 (https://dejure.org/2010,7107)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10 (https://dejure.org/2010,7107)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - 3 Ss OWi 854/10 (https://dejure.org/2010,7107)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Aufklärungrüge, Sachrüge, Auslegeung

  • openjur.de

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Auslegung einer als "Aufklärungsrüge" bezeichneten Rüge als Sachrüge bei Beanstandung fehlerhafter Urteilsfeststellungen zur Rechtsfolgenbemessung bei Überladung eines Lkw-Anhängers

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Rechtsbeschwerde; Aufklärungsrüge und Sachrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen = durchschnittliche Verhältnisse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Manchmal helfen OLGs auch…

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermessen des Tatrichters bei der Bemessung der Geldbuße bei fehlenden Angaben des Betroffenen; Auslegung einer "Aufklärungsrüge" als Sachrüge

Papierfundstellen

  • NZV 2011, 44
  • VRR 2010, 348
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.10.1990 - 2 StR 471/90

    Rechtsfolgen der Verlesung ärztlicher Untersuchungsberichte - Änderung des

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10
    21 Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 oder Göhler/ Seitz OWiG 15. Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N. aus der Rspr.) zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung vom 26.04.2010 ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschränkung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der so genannten "Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge", nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des Amtsgerichts bereits keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den "bestimmenden" Zumessungstatsachen im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Begründung der über dem an sich verwirkten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/ Engelhardt § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göhler/ Seitz § 71 Rn. 42; Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 34 f. und - im Überblick unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Behandlung - Burhoff , Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert einheitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: "Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat" ; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.).
  • OLG Bremen, 19.10.2009 - 2 SsBs 38/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10
    Die auf dieser Grundlage getroffene Einschätzung, dass an den Betroffenen "mit einer Geldbuße in Höhe von 820,- EUR (...) in wirtschaftlicher Hinsicht keine unzumutbaren Anforderungen gestellt" werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, zumal selbst mit der Rechtsbeschwerde keine Gründe (z.B. Arbeitslosigkeit, Vermögenslosigkeit, Schulden, Unterhaltspflichten oder sonstige, vom Durchschnitt erheblich abweichende Verpflichtungen des Betroffenen) vorgebracht werden, welche die Annahme einer unverhältnismäßig harten, vom Betroffenen entweder überhaupt nicht oder nur durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen leistbaren Bußgeldsanktion nahe legen (vgl. OLG Jena VRS 108, 269 f.; OLG Karlsruhe NJW 2007, 166 f. = NStZ 2007, 182 f. = VRR 2007, 73 f.; OLG Dresden DAR 2006, 222 f.; OLG Celle NJW 2008, 3079 f. = VRS 115, 198 f. sowie zuletzt OLG Bremen NZV 2010, 42 ff. und OLG Koblenz NZV 2009, 573 f.; vgl. auch Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 29 und Gübner in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1210 ff., insbes.
  • OLG Koblenz, 11.08.2009 - 1 SsBs 5/09

    Vorsätzliche Nichtausstellung von Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10
    Die auf dieser Grundlage getroffene Einschätzung, dass an den Betroffenen "mit einer Geldbuße in Höhe von 820,- EUR (...) in wirtschaftlicher Hinsicht keine unzumutbaren Anforderungen gestellt" werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, zumal selbst mit der Rechtsbeschwerde keine Gründe (z.B. Arbeitslosigkeit, Vermögenslosigkeit, Schulden, Unterhaltspflichten oder sonstige, vom Durchschnitt erheblich abweichende Verpflichtungen des Betroffenen) vorgebracht werden, welche die Annahme einer unverhältnismäßig harten, vom Betroffenen entweder überhaupt nicht oder nur durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen leistbaren Bußgeldsanktion nahe legen (vgl. OLG Jena VRS 108, 269 f.; OLG Karlsruhe NJW 2007, 166 f. = NStZ 2007, 182 f. = VRR 2007, 73 f.; OLG Dresden DAR 2006, 222 f.; OLG Celle NJW 2008, 3079 f. = VRS 115, 198 f. sowie zuletzt OLG Bremen NZV 2010, 42 ff. und OLG Koblenz NZV 2009, 573 f.; vgl. auch Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 29 und Gübner in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1210 ff., insbes.
  • OLG Celle, 16.07.2008 - 311 SsBs 43/08

    Annahme einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10
    Die auf dieser Grundlage getroffene Einschätzung, dass an den Betroffenen "mit einer Geldbuße in Höhe von 820,- EUR (...) in wirtschaftlicher Hinsicht keine unzumutbaren Anforderungen gestellt" werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, zumal selbst mit der Rechtsbeschwerde keine Gründe (z.B. Arbeitslosigkeit, Vermögenslosigkeit, Schulden, Unterhaltspflichten oder sonstige, vom Durchschnitt erheblich abweichende Verpflichtungen des Betroffenen) vorgebracht werden, welche die Annahme einer unverhältnismäßig harten, vom Betroffenen entweder überhaupt nicht oder nur durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen leistbaren Bußgeldsanktion nahe legen (vgl. OLG Jena VRS 108, 269 f.; OLG Karlsruhe NJW 2007, 166 f. = NStZ 2007, 182 f. = VRR 2007, 73 f.; OLG Dresden DAR 2006, 222 f.; OLG Celle NJW 2008, 3079 f. = VRS 115, 198 f. sowie zuletzt OLG Bremen NZV 2010, 42 ff. und OLG Koblenz NZV 2009, 573 f.; vgl. auch Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 29 und Gübner in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1210 ff., insbes.
  • BGH, 12.06.1997 - 4 StR 237/97

    Anforderung an die Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis vom

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10
    21 Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 oder Göhler/ Seitz OWiG 15. Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N. aus der Rspr.) zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung vom 26.04.2010 ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschränkung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der so genannten "Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge", nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des Amtsgerichts bereits keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den "bestimmenden" Zumessungstatsachen im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Begründung der über dem an sich verwirkten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/ Engelhardt § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göhler/ Seitz § 71 Rn. 42; Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 34 f. und - im Überblick unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Behandlung - Burhoff , Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert einheitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: "Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat" ; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2006 - 1 Ss 82/06

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Unterschreitung der Regelsätze des

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10
    Die auf dieser Grundlage getroffene Einschätzung, dass an den Betroffenen "mit einer Geldbuße in Höhe von 820,- EUR (...) in wirtschaftlicher Hinsicht keine unzumutbaren Anforderungen gestellt" werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, zumal selbst mit der Rechtsbeschwerde keine Gründe (z.B. Arbeitslosigkeit, Vermögenslosigkeit, Schulden, Unterhaltspflichten oder sonstige, vom Durchschnitt erheblich abweichende Verpflichtungen des Betroffenen) vorgebracht werden, welche die Annahme einer unverhältnismäßig harten, vom Betroffenen entweder überhaupt nicht oder nur durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen leistbaren Bußgeldsanktion nahe legen (vgl. OLG Jena VRS 108, 269 f.; OLG Karlsruhe NJW 2007, 166 f. = NStZ 2007, 182 f. = VRR 2007, 73 f.; OLG Dresden DAR 2006, 222 f.; OLG Celle NJW 2008, 3079 f. = VRS 115, 198 f. sowie zuletzt OLG Bremen NZV 2010, 42 ff. und OLG Koblenz NZV 2009, 573 f.; vgl. auch Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 29 und Gübner in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1210 ff., insbes.
  • OLG Jena, 22.12.2004 - 1 Ss 282/04

    Ordnungswidrigkeit, Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10
    Die auf dieser Grundlage getroffene Einschätzung, dass an den Betroffenen "mit einer Geldbuße in Höhe von 820,- EUR (...) in wirtschaftlicher Hinsicht keine unzumutbaren Anforderungen gestellt" werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, zumal selbst mit der Rechtsbeschwerde keine Gründe (z.B. Arbeitslosigkeit, Vermögenslosigkeit, Schulden, Unterhaltspflichten oder sonstige, vom Durchschnitt erheblich abweichende Verpflichtungen des Betroffenen) vorgebracht werden, welche die Annahme einer unverhältnismäßig harten, vom Betroffenen entweder überhaupt nicht oder nur durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen leistbaren Bußgeldsanktion nahe legen (vgl. OLG Jena VRS 108, 269 f.; OLG Karlsruhe NJW 2007, 166 f. = NStZ 2007, 182 f. = VRR 2007, 73 f.; OLG Dresden DAR 2006, 222 f.; OLG Celle NJW 2008, 3079 f. = VRS 115, 198 f. sowie zuletzt OLG Bremen NZV 2010, 42 ff. und OLG Koblenz NZV 2009, 573 f.; vgl. auch Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 29 und Gübner in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1210 ff., insbes.
  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 488/90

    Persönliche Verhältnisse - Angeklagter - Wiedergabe im Urteil - Selbstzweck -

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10
    21 Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 oder Göhler/ Seitz OWiG 15. Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N. aus der Rspr.) zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung vom 26.04.2010 ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschränkung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der so genannten "Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge", nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des Amtsgerichts bereits keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den "bestimmenden" Zumessungstatsachen im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Begründung der über dem an sich verwirkten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/ Engelhardt § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göhler/ Seitz § 71 Rn. 42; Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 34 f. und - im Überblick unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Behandlung - Burhoff , Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert einheitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: "Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat" ; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.).
  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90

    Strafzumessung - Persönliche Verhältnisse des Täters - Richterliche Pflichten

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10
    21 Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 oder Göhler/ Seitz OWiG 15. Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N. aus der Rspr.) zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung vom 26.04.2010 ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschränkung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der so genannten "Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge", nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des Amtsgerichts bereits keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den "bestimmenden" Zumessungstatsachen im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Begründung der über dem an sich verwirkten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/ Engelhardt § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göhler/ Seitz § 71 Rn. 42; Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 34 f. und - im Überblick unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Behandlung - Burhoff , Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert einheitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: "Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat" ; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.).
  • BGH, 19.04.1995 - 3 StR 118/95

    Urteil - Urteilsgründe - Aufhebung des Urteils - Darstellung der persönlichen

    Auszug aus OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10
    21 Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 oder Göhler/ Seitz OWiG 15. Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N. aus der Rspr.) zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung vom 26.04.2010 ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschränkung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der so genannten "Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge", nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des Amtsgerichts bereits keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den "bestimmenden" Zumessungstatsachen im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Begründung der über dem an sich verwirkten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/ Engelhardt § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göhler/ Seitz § 71 Rn. 42; Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 34 f. und - im Überblick unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Behandlung - Burhoff , Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert einheitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: "Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat" ; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 380/97

    Wertende Gesamtschau der Tatgeschehens zur Strafzumessung - Unvollständigkeit der

  • OLG Dresden, 10.01.2006 - Ss OWi 532/05

    Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist daher in der

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2001 - 2b Ss OWi 265/01

    Festlegung der Geldbuße ist Aufgabe des Tatgerichts; Begrenzung des gerichtlichen

  • OLG Bamberg, 06.03.2014 - 3 Ss OWi 228/14

    "Einfacher" Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaft: Anforderungen an

    Insoweit ist freilich unbeachtlich (§ 300 StPO), dass die Verteidigung davon auszugehen scheint, auch insofern "die Verletzung sachlichen Rechts" zu rügen (zur Auslegung des Rügevortrags unabhängig von seiner Selbstbezeichnung durch den Rechtsmittelführer vgl. u.a. OLG Bamberg NZV 2011, 44 f. und VRR 2013, 311, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 06.03.2013 - 3 Ss 20/13

    Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung:

    Die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfende Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht unbeschadet eines nach dem Wortlaut von Einlegungs- und (eigentlicher) Begründungsschrift (vgl. u.a. die Formulierung "insbesondere" im Rahmen der Rechtsmitteleinlegung mit Schriftsatz vom 13.12.2012) nicht sicher ausschließbaren unzutreffenden Verständnisses ihres Verfassers von der korrekten und zwingenden Einordnung und Bezeichnung als Verfahrensrüge (und nicht als Sachrüge) den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls insoweit, als mit ihr geltend gemacht wird, das Landgericht habe die mit dem ärztlichen Attest vorgetragene Erkrankung des Angeklagten zu Unrecht nicht als genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO anerkannt (zur Auslegungsfähigkeit oder gegebenenfalls Umdeutung des Rügevorbringens im Einzelfall, insbesondere zur Unschädlichkeit schlichter, auch auf einem Irrtum beruhender Falschbezeichnungen aufgrund des in § 300 StPO zum Ausdruck kommenden übergeordneten Rechtgedankens vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10 = NZV 2011, 44 f. m. Anm. Sandherr = VRR 2010, 348 ff. [Gieg ]; Senatsurteil vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 sowie zuletzt Senatsbeschluss vom 06.12.2012 - 3 Ss 118/12 [jeweils bei juris]; aus der einhelligen Kommentarliteratur jeweils im gleichen Sinne u.a. Meyer-Goßner § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 und LR/ Franke StPO 26. Aufl. § 344 Nr. 70 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12 [bei juris]).
  • OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14

    Keine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verhängung eines Bußgeldes

    Bereits hieraus ergibt sich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem den Täter treffenden Vorwurf nach dem Willen des Gesetzgeber insgesamt nur ein nachrangiges Zumessungskriterium darstellen (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 3 Ss OWi 854/10, NZV 2011, 44 mit Anmerkung Sandherr).
  • KG, 06.08.2018 - 3 Ws (B) 168/18

    Einsicht des Verteidigers in die Rohmessdaten bei standardisiertem Messverfahren

    Es ist aber anerkannt, dass ein Irrtum des Beschwerdeführers in der Bezeichnung der Rüge unbeachtlich ist (vgl. BGHSt 19, 273 DAR 1977, 179; Senat, Beschlüsse vom 6. November 2014 - 3 Ws (B) 558/14 - und 13. Oktober 2014 - 3 Ss 119/14 - OLG Bamberg NZV 2011, 44; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 61. Aufl., § 344 Rn. 10 m.w.N.).
  • BayObLG, 31.03.2020 - 202 StRR 29/20

    Berufungsverwerfung wegen nur per E-Mail übermittelter ärztlicher Bescheinigung

    Die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfende Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und unbeschadet eines nach den Inhalten von handschriftlich abgefasster Einlegungsschrift vom 13.12.2019 und (eigentlicher) Begründungsschrift vom 13.01.2020 nicht ausschließbar unzutreffenden Verständnisses ihres Verfassers von der Einordnung als Verfahrensrüge noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls insoweit, als mit ihr hinreichend bestimmt beanstandet wird, das Landgericht habe die mit dem ärztlichen Attest vom 30.10.2019 vorgetragene Erkrankung der Angeklagten zu Unrecht nicht als genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO anerkannt (zur Auslegungsfähigkeit oder ggf. Umdeutung des Rügevorbringens und zur Unschädlichkeit schlichter, auch auf einem Irrtum beruhender Falschbezeichnungen aufgrund des in § 300 StPO zum Ausdruck kommenden übergeordneten Rechtgedankens vgl. z.B. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10 = NZV 2011, 44; Urt. v. 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 bei juris und Beschluss vom 06.12.2012 - 3 Ss 118/12 bei juris; vgl. auch BVerfG [2.
  • OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12

    Revision im Strafverfahren: Auslegung einer "Verfahrensrüge" bei Beanstandung

    Die Qualifikation eines Rügevortrags im Rahmen der Revisionsbegründung ist unabhängig von seiner Selbstbezeichnung durch den Revisionsführer als Verfahrens- oder Sachrüge nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10 = NZV 2011, 44 f.).

    Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich zu den Feststellungen, die dem in Teilrechtskraft erwachsenen Urteilsspruch zugrunde liegen, in Widerspruch gesetzt und damit die eingetretene Bindungswirkung, die einer Befassung mit dem Schuldspruch entgegenstehe, nicht beachtet, bezeichnet der Revisionsführer zwar als Verfahrensrüge, doch macht er mit dieser Rüge, die nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich ist (OLG Bamberg NZV 2011, 44 f.; vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6), einen sachlichrechtlichen Mangel in Form des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses geltend (BayObLGSt 1988, 173 f.); dieser kann gegebenenfalls auch alleiniger Angriffspunkt einer Revision sein (BGHSt 46, 230/236 f.; HansOLG Hamburg MDR 1958, 52).

  • OLG Bamberg, 28.02.2011 - 3 Ss OWi 40/11

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Beachtlichkeit einer unzutreffenden

    Soweit das Rechtsbeschwerdevorbringen dies erlaubt, ist es daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrüge zu prüfen (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10 = NZV 2011, 44 f. = VRR 2010, 348 f. [Gieg]).
  • BayObLG, 12.09.2019 - 202 StRR 1609/19

    Revision gegen Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO

    Da daneben mit der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Revisionsrechtfertigung die Sachrüge erhoben ist, kann die Beanstandung aufgrund des in § 300 StPO zum Ausdruck kommenden übergeordneten Rechtsgedankens in eine Verfahrensrüge umgedeutet werden, deren formellen Voraussetzungen hier durch die bloße Mitteilung des Verfahrensmangels deshalb ausnahmsweise genügt wird, weil dem Senat zur Beurteilung des Verfahrensmangels damit auch die umfassenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Berufungskammer zu den tragenden Gründen seines Verweisungsurteils zur Beurteilung der Rüge zugänglich sind (neben OLG Karlsruhe a.a.O. vgl. zur Umdeutung u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 3 Ss 20/13 = OLGSt StPO § 329 Nr. 32 und 06.12.2012 - 3 Ss 118/12 bei juris; Urt. v. 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 bei juris und Beschluss vom 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10 = NZV 2011, 44, jeweils m.w.N.; in diesem Sinne aus der einhelligen Kommentarliteratur ferner Meyer-Goßner/Schmitt § 344 Rn. 14, 20; KK/Gericke § 344 Rn. 20 und LR/Franke StPO 26. Aufl. § 344 Nr. 70 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 27.05.2013 - 3 Ss OWi 596/13

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Voraussetzungen einer ordnungsgemäß erhobene

    Ein entsprechender Inhalt bzw. eine entsprechende Zielrichtung kann dem Rügevorbringen hier jedoch selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes auch in Verbindung mit der Antragstellung nicht im Wege der Auslegung (vgl. hierzu etwa OLG Bamberg NZV 2011, 44 f.und zuletzt OLG Bamberg, Urteil vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 [bei juris]) entnommen werden.
  • OLG Naumburg, 02.02.2023 - 1 ORbs 11/23

    Mindestanforderungen an eine Rechtsbeschwerdebegründung

    Soweit es bereits an einem ausdrücklichen Antrag fehlt, ergibt sich allerdings aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Juni 2010, 3 Ss OWi 854/10 - zitiert nach juris; Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 79 Rn 27a), insbesondere der Schlussfolgerung aus dem Vorbringen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung, das Urteil sei aufzuheben, dass die Aufhebung des Urteils Ziel des Rechtsmittels ist.
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