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   AG Hamburg-Barmbek, 04.02.2011 - 820 C 511/10   

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https://dejure.org/2011,17703
AG Hamburg-Barmbek, 04.02.2011 - 820 C 511/10 (https://dejure.org/2011,17703)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 04.02.2011 - 820 C 511/10 (https://dejure.org/2011,17703)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 04. Februar 2011 - 820 C 511/10 (https://dejure.org/2011,17703)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Befriedungsgebühr, Akteneinsichtsantrag, Rat zum Schweigen

  • Burhoff online

    Befriedungsgebühr, Akteneinsichtsantrag, Rat zum Schweigen

  • Burhoff online

    Zusätzliche Gebühr, Mitwirkung, gezieltes Schweigen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr bei fehlender Mitwirkung des Rechtanwalts an der Einstellung des Verfahres; Anforderungen an die Mitwirkung eines Rechtsanwalts i.S.d. Nr. 5115 Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG Nr. 5115 VV; OWiG § 47
    Kein Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr bei fehlender Mitwirkung des Rechtanwalts an der Einstellung des Verfahres; Anforderungen an die Mitwirkung eines Rechtsanwalts i.S.d. Nr. 5115 Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG )

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRR 2011, 199
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 123/10

    Rechtsanwaltsgebühren im Bußgeldverfahren: Anfall der Erledigungsgebühr bei

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 04.02.2011 - 820 C 511/10
    Mitwirkung im Sinne der Nr. 5115 VV RVG bedeutet, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss (BGH, Urt. v. 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10).

    Die Berufung war nicht - wie vom Kläger angeregt - nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die streitentscheidende Frage aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10, bereits höchstrichterlich geklärt ist.

  • AG Hannover, 01.09.2005 - 514 C 11137/05
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 04.02.2011 - 820 C 511/10
    Dass der Prozessbevollmächtigte sich gegenüber der Behörde als Verteidiger bestellt und Akteneinsicht beantragt hat, genügt insoweit nicht, da es sich hierbei um neutrale anwaltliche Äußerungen handelt, die nicht geeignet sind, das Verfahren zu fördern (vgl. AG Hannover, Beschl. v. 01.09.2005, Az. 514 C 11137/05, Rn. 1 - zitiert nach [...]).
  • AG Viechtach, 18.01.2006 - 7 II OWi 29/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr im Bußgeldverfahren,

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 04.02.2011 - 820 C 511/10
    Denn dieser Einstellungsantrag erfolgte ohne jede Begründung (vgl. AG Viechtach, Beschl. v. 18.01.2006, Az. 7 II OWi 29/06, Rn. 3 - zitiert nach [...]) und zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger noch nicht einmal Akteneinsicht genommen hatte.
  • LG Kassel, 15.05.2019 - 8 Qs 4/19

    Ein Rechtsanwalt, der im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29 a Abs. 5

    Zwar weist der Verteidiger zutreffend darauf hin, dass ein solcher Rat eine gebührenrelevante Mitwirkungshandlung im Sinne von VV Nr. 5115 sein kann , indes gilt dies nicht stets, sondern nur, wenn sich aus dem entsprechenden Rat eine konkrete Fördereignung ergibt (vgl. Krumm , in: Mayer/Kroiß [Hrsg.], Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage, München 2018, RVG VV Nr. 5115 Rdn 19 f.) und die entsprechende Mitteilung an die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht erfolgt (AG Hamburg - Barmbeck, Urteil vom 04.02.2011, Az. 820 C 511/10).
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