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   BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11   

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https://dejure.org/2011,6630
BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11 (https://dejure.org/2011,6630)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - 4 StR 477/11 (https://dejure.org/2011,6630)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11 (https://dejure.org/2011,6630)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine absolute Fahruntüchtigkeit beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Drogenfahrt: Wie wird die Fahruntüchtigkeit festgestellt?

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Keine starren Grenzwerte bei Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit

  • ozsr.de PDF, S. 5 (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Absolute Fahruntüchtigkeit bei Betäubungsmitteln

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Blutprobe genügt nicht zum Nachweis strafbarer Drogenfahrt

Besprechungen u.ä.

  • ozsr.de PDF, S. 5 (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Absolute Fahruntüchtigkeit bei Betäubungsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 324
  • StV 2012, 285
  • VRR 2012, 145
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98

    Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11
    Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Maatz BA 2004, Suppl. I. 9, 10; SSW-Ernemann § 316 Rn. 30; Fischer, StGB 59. Aufl., § 316 Rn. 39 mwN.).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 639/07

    Gefährdung des Straßenverkehrs (absolute und relative Fahruntüchtigkeit:

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11
    Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529).
  • BGH, 07.10.2008 - 4 StR 272/08

    Verwertung der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung (Verlesung von

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11
    Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Maatz BA 2004, Suppl. I. 9, 10; SSW-Ernemann § 316 Rn. 30; Fischer, StGB 59. Aufl., § 316 Rn. 39 mwN.).
  • BGH, 02.08.2022 - 4 StR 231/22

    Trunkenheit im Verkehr (drogenbedingte Fahrunsicherheit: Nachweis kann nicht

    Zwar können die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 225; s. dazu auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11 Rn. 3 f.).
  • BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15

    Trunkenheit im Verkehr (Fahrunsicherheit aufgrund von Alkoholkonsum: Indizwirkung

    Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt hat, weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222 und vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324).
  • LG Waldshut-Tiengen, 04.06.2012 - 4 Qs 12/12

    Strafverfahren: Feststellung der Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Drogen

    Denn Wirkstoffgrenzen, die - wie beim Konsum von Alkohol eine Blutalkoholkonzentration von 1, 1 %o - eine absolute Fahruntüchtigkeit belegen, hat die Rechtsprechung für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Amphetamin und Cannabis bislang nicht festgelegt (vgl. zuletzt wieder BGH, B. v. 21.12.2011 - 4 StR 477/11 -).
  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 535/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Fehlen der Unrechtseinsicht

    Abgesehen davon, dass Feststellungen zu den Blutwirkstoffkonzentrationen fehlen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings für sich genommen zum Nachweis rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit ohnehin nicht ausreichend gewesen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15; vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324, 325 und vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222), hätte es der Feststellung und näheren Erörterung aussagekräftiger Beweisanzeichen bedurft, die im konkreten Einzelfall belegten, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Beschuldigten so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528).
  • BGH, 27.04.2023 - 4 StR 9/23

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Fahruntüchtigkeit: Nachweis einer

    Denn anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden, sondern es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - 4 StR 231/22, NStZ 2022, 741 Rn. 8; Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16 Rn. 10, NStZ-RR 2017, 123, 124; Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15, Rn. 9, insoweit nicht abgedruckt in NZV 2015, 562; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324; Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529; Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; vgl. auch Fischer, StGB, 70. Aufl., § 316 Rn. 39a mwN).
  • LG Kiel, 10.10.2013 - 8 Qs 61/13

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Nachweis einer rauschmittelbedingten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers im Sinne auch der §§ 316 oder 315 c StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund, sondern nur im Falle des Vorliegens weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen geführt werden, die im konkreten Einzelfall belegen, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke hinweg auch beim Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern (vgl. BGH, StV 2012, 285 f.), wobei die Feststellung einer so gearteten Fahrunsicherheit auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweisanzeichen zu treffen ist.
  • LG Kiel, 10.10.2013 - 8 Q 61/13

    Gerichtliche Prüfung des Vorliegens einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers im Sinne auch der §§ 316 oder 315 c StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund, sondern nur im Falle des Vorliegens weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen geführt werden, die im konkreten Einzelfall belegen, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke hinweg auch beim Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern (vgl. BGH, StV 2012, 285 f.), wobei die Feststellung einer so gearteten Fahrunsicherheit auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweisanzeichen zu treffen ist.
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