Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2012 - 4 StR 667/11   

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https://dejure.org/2012,4806
BGH, 25.04.2012 - 4 StR 667/11 (https://dejure.org/2012,4806)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2012 - 4 StR 667/11 (https://dejure.org/2012,4806)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2012 - 4 StR 667/11 (https://dejure.org/2012,4806)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB; § 315 Abs. 2, 3 Nr. 1 StGB
    Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefahr: erforderliche Feststellungen; absichtlicher Auffahrunfall)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315 Abs 3 Nr 1 Buchst a StGB, § 315 Abs 3 Nr 1 Buchst b StGB, § 315b Abs 1 Nr 2 StGB, § 315b Abs 1 Nr 3 StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zur konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen bei Herbeiführung eines Auffahrunfalls

  • verkehrslexikon.de

    Zur konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen bei Herbeiführung eines Auffahrunfalls - erforderliche Urteilsfeststellungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen hinsichtlich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • rewis.io

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zur konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen bei Herbeiführung eines Auffahrunfalls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b Abs. 1
    Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen hinsichtlich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bewusstes Auffahrenlassen - hohe Anforderungen an die Feststellung der "konkreten Gefährdung"

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Scheppermannfälle - gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Wann wird ein Versicherungsbetrug zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen i.S.d. § 315b Abs. 1 StGB durch einen Auffahrunfall erfordert genauere Feststellungen

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") - konkrete Gefährdung fehlt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 700
  • VRR 2012, 243
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Hindernis bereiten; ähnlich

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 4 StR 667/11
    a) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 bzw. des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (Senatsurteile vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75, VRS 53, 355, und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - 4 StR 507/11, Tz. 9).

    Vielmehr sind regelmäßig genaue Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216; vom 25. Januar 2012 - 4 StR 507/11, Tz. 11).

  • BGH, 28.09.2010 - 4 StR 245/10

    Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert (drohender Schaden bedeutenden

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 4 StR 667/11
    Dass das Landgericht mit 1300 Euro von einer höheren als der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Wertgrenze von 750 Euro ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215), beschwert den Angeklagten nicht.
  • BGH, 11.01.2012 - 4 StR 523/11

    Gesetzlicher Richter (ordnungsgemäße Besetzung bei Übernahme zweier Strafsenate

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 4 StR 667/11
    Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2012 ( 4 StR 523/11) Bezug genommen.
  • BGH, 18.03.1976 - 4 StR 701/75

    Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung durch richterliche

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 4 StR 667/11
    a) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 bzw. des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (Senatsurteile vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75, VRS 53, 355, und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - 4 StR 507/11, Tz. 9).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 488/91

    Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr -

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 4 StR 667/11
    a) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 bzw. des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (Senatsurteile vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75, VRS 53, 355, und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - 4 StR 507/11, Tz. 9).
  • BGH, 20.10.2009 - 4 StR 408/09

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (ähnlicher, ebenso gefährlicher

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 4 StR 667/11
    Vielmehr sind regelmäßig genaue Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216; vom 25. Januar 2012 - 4 StR 507/11, Tz. 11).
  • BGH, 18.06.2013 - 4 StR 145/13

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Vollendung: Schaffung einer

    Nähere Feststellungen zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der verschiedenen Kollisionen und der jeweiligen Intensität der Anstöße zwischen den beteiligten Fahrzeugen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 4 StR 667/11, NStZ 2012, 700, 701) hat die Strafkammer nicht getroffen.
  • BGH, 09.09.2014 - 4 StR 251/14

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Taterfolg: konkrete Gefährdung von

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (Senatsurteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2012 - 4 StR 667/11, NStZ 2012, 700, 701 und vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, Rn. 7; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 17).
  • OLG Koblenz, 20.07.2023 - 4 ORs 4 Ss 16/23

    Straßenverkehrsgefährdung, grob verkehrswidrig, rücksichtslos, Urteilsgründe

    cc) Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn das Gefährdungsobjekt so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt ist, dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt; es muss also ein sog. "Beinaheunfall" vorliegen, bei dem es rückblickend nur "gerade noch einmal gut gegangen" ist (BGH, Beschl. 4 StR 375/68 v. 05.03.1969; 4 StR 667/11 v. 25.04.2012; 4 StR 725/94 v. 30.03.1995 -jew. n. juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,9526
BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11 (https://dejure.org/2012,9526)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2012 - IV ZB 19/11 (https://dejure.org/2012,9526)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2012 - IV ZB 19/11 (https://dejure.org/2012,9526)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO
    Bemessung der Berufungsbeschwer: Streitwerterhöhung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten als Streitwert erhöhender Hauptanspruch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung des Hauptanspruchs; Berücksichtigung von Nebenkosten bei der Rechtsmittelbeschwer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zinsen und Nebenforderungen sind ohne Hauptforderung streitwerterhöhend zu berücksichtigen; § 4 Abs. 1 ZPO

  • rewis.io

    Bemessung der Berufungsbeschwer: Streitwerterhöhung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 4; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2
    Nach teilweiser Erledigung der Hauptsache erhöhen anteilige Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten als Hauptanspruch den Streitwert

  • rechtsportal.de

    ZPO § 4; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2
    Berücksichtigung von Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten als Streitwert erhöhender Hauptanspruch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung des Hauptanspruchs; Berücksichtigung von Nebenkosten bei der Rechtsmittelbeschwer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wann werden Nebenforderungen zur Hauptforderung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind bei Erledigung der Hauptforderung selbst als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ursprünglich als Nebenforderungen gelten gemachte Zinsen und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten - Wann werden sie zu streitwerterhöhenden Hauptforderungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann werden Nebenforderungen zur Hauptforderung? (IBR 2012, 1118)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 738
  • FamRZ 2012, 971
  • VersR 2012, 881
  • VRR 2012, 243
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den (Streitwert und) Wert der Beschwer zwar nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; zuletzt Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 m.w.N.).

    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder - wie hier - auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 aaO).

  • BGH, 20.09.1962 - VII ZB 2/62
    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den (Streitwert und) Wert der Beschwer zwar nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; zuletzt Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11
    Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.).
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11
    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder - wie hier - auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 aaO).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 62/10

    Bemessung der Rechtsmittelbeschwer: Berücksichtigung der mit der Berufung

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11
    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder - wie hier - auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 aaO).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2014 - 11 U 106/13

    Schutzfähigkeit von Seminarunterlagen

    Zwar hatte die übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung der zunächst erhobenen Hauptforderung in Gestalt der Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzanträge zur Folge, dass die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zum Hauptanspruch wurden und ab diesem Zeitpunkt streitwertmäßig zu berücksichtigen waren (BGH, Beschlüsse vom 4.4.2012 - IV ZB 19/11 - Rn. 5 und vom 26.3.2013 - VI ZB 53/12 - Rn. 6, jeweils juris).

    Denn die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung erhöhen den Streitwert des Berufungsverfahrens nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschlüsse vom 4.4.2012 - IV ZB 19/11 - Rn. 5 und vom 31.3.2011 - V ZB 236/10 - Rn. 7, jeweils juris), was vorliegend im Verhältnis der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) zu bejahen war, da der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ihm gegenüber zweitinstanzlich weiterverfolgt wurde.

  • BGH, 27.06.2013 - III ZR 143/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem

    Es handelt sich dabei um vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten und damit ebenfalls um eine Nebenforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5 mwN).
  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 10 U 122/16

    Bauvertrag: Anspruch des Unternehmers auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit

    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er vom Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO dar (BGH MDR 2012, 738; BGH NJW 2010, 681 m.w.N.; OLG Rostock NJOZ 2012, 2176 m.w.N.; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 4 Rn. 13 m.w.N.).

    Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten, die vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig und daher an sich solche Nebenforderungen sind, werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr in Streit steht, weil sie sich dann von der bedingenden Forderung gelöst haben und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH NJW 2014, 3100; BGH VersR 2012, 881; BGH NJW 2008, 999; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 4 Rn. 13 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   OLG München, 02.05.2012 - 15 U 2929/11 Rae   

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https://dejure.org/2012,10227
OLG München, 02.05.2012 - 15 U 2929/11 Rae (https://dejure.org/2012,10227)
OLG München, Entscheidung vom 02.05.2012 - 15 U 2929/11 Rae (https://dejure.org/2012,10227)
OLG München, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - 15 U 2929/11 Rae (https://dejure.org/2012,10227)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Vergütungsvereinbarung, Unwirksamkeit, Rechtsmissbrauch

  • Burhoff online

    Vergütungsvereinbarung, Unwirksamkeit, Berufung, Rechtsmissbrauch

  • openjur.de

    Vergütung des Rechtsanwalts: Forderung der gesetzlichen Gebühren wegen Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Forderung von höheren gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Berufung auf die Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwalt muss sich an unwirksamer Vergütungsvereinbarung festhalten lassen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei der Vergütungsvereinbarung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt darf nicht nachträglich Gebühren geltend machen, auf die er ursprünglich durch Abschluss einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung verzichtet hat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3454
  • MDR 2013, 60
  • VRR 2012, 243
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus OLG München, 02.05.2012 - 15 U 2929/11
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unberechtigte außergerichtliche Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch begründen kann (BGH, NJW 2009, 1262; NJW 2008, 1147; NJW 2007, 1458; NJW-RR 2005, 315).

    Das Landgericht hat einen solchen Anspruch des Beklagten hier zutreffend auf § 280 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, vgl. BGH, NJW 2009, 1262) gestützt.

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

    Auszug aus OLG München, 02.05.2012 - 15 U 2929/11
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unberechtigte außergerichtliche Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch begründen kann (BGH, NJW 2009, 1262; NJW 2008, 1147; NJW 2007, 1458; NJW-RR 2005, 315).

    Zwar ist es im Grundsatz zutreffend, dass allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht, noch keine Sonderverbindung i.S.v. § 241 BGB entsteht (BGH, NJW 2007, 1458 m.w.N.).

  • LG München I, 30.06.2011 - 4 O 9659/10
    Auszug aus OLG München, 02.05.2012 - 15 U 2929/11
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.06.2011, Az. 4 O 9659/10, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 10.923,70 EUR zzgl.

    den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I Az. 4 O 9659/10 zu verurteilen, an die Klägerin weitere 79.553,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2010 zu zahlen.

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 24 U 79/03

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts - Honorarvereinbarung unterhalb gesetzlicher

    Auszug aus OLG München, 02.05.2012 - 15 U 2929/11
    Der Mandant muss sich auf die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarregelung verlassen und seine wirtschaftlichen Dispositionen hierauf einrichten können; er ist in seinem Vertrauen, dass für die Tätigkeit des Anwalts keine höheren Gebühren anfallen als vereinbart, schutzwürdig (vgl. BGHZ 18, 340; BGH, MDR 1976, 1001; NJW 1980, 2407; OLG Düsseldorf, JurBüro 2004, 536; zustimmend Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. 2007, Teil 2 Rn. 15, 22; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 5. Aufl. 2012, § 4b Rn. 3 ff.; Schneider/Wolf/Onderka, Anwaltkommentar RVG, 6. Aufl. 2012, § 4b Rn. 10; Vogeler, JA 2011, 321).
  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06

    Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten

    Auszug aus OLG München, 02.05.2012 - 15 U 2929/11
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unberechtigte außergerichtliche Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch begründen kann (BGH, NJW 2009, 1262; NJW 2008, 1147; NJW 2007, 1458; NJW-RR 2005, 315).
  • BGH, 19.06.1980 - III ZR 91/79

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Verzicht

    Auszug aus OLG München, 02.05.2012 - 15 U 2929/11
    Der Mandant muss sich auf die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarregelung verlassen und seine wirtschaftlichen Dispositionen hierauf einrichten können; er ist in seinem Vertrauen, dass für die Tätigkeit des Anwalts keine höheren Gebühren anfallen als vereinbart, schutzwürdig (vgl. BGHZ 18, 340; BGH, MDR 1976, 1001; NJW 1980, 2407; OLG Düsseldorf, JurBüro 2004, 536; zustimmend Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. 2007, Teil 2 Rn. 15, 22; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 5. Aufl. 2012, § 4b Rn. 3 ff.; Schneider/Wolf/Onderka, Anwaltkommentar RVG, 6. Aufl. 2012, § 4b Rn. 10; Vogeler, JA 2011, 321).
  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 322/03

    Ansprüche des Erben des Vorkaufsberechtigten wegen Stellung eines

    Auszug aus OLG München, 02.05.2012 - 15 U 2929/11
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unberechtigte außergerichtliche Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch begründen kann (BGH, NJW 2009, 1262; NJW 2008, 1147; NJW 2007, 1458; NJW-RR 2005, 315).
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG München, 02.05.2012 - 15 U 2929/11
    Der Mandant muss sich auf die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarregelung verlassen und seine wirtschaftlichen Dispositionen hierauf einrichten können; er ist in seinem Vertrauen, dass für die Tätigkeit des Anwalts keine höheren Gebühren anfallen als vereinbart, schutzwürdig (vgl. BGHZ 18, 340; BGH, MDR 1976, 1001; NJW 1980, 2407; OLG Düsseldorf, JurBüro 2004, 536; zustimmend Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. 2007, Teil 2 Rn. 15, 22; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 5. Aufl. 2012, § 4b Rn. 3 ff.; Schneider/Wolf/Onderka, Anwaltkommentar RVG, 6. Aufl. 2012, § 4b Rn. 10; Vogeler, JA 2011, 321).
  • BGH, 26.04.1976 - III ZR 21/74

    Beachtlichkeit des Stifters im Rahmen einer Satzungsänderung - Verfügung der

    Auszug aus OLG München, 02.05.2012 - 15 U 2929/11
    Der Mandant muss sich auf die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarregelung verlassen und seine wirtschaftlichen Dispositionen hierauf einrichten können; er ist in seinem Vertrauen, dass für die Tätigkeit des Anwalts keine höheren Gebühren anfallen als vereinbart, schutzwürdig (vgl. BGHZ 18, 340; BGH, MDR 1976, 1001; NJW 1980, 2407; OLG Düsseldorf, JurBüro 2004, 536; zustimmend Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. 2007, Teil 2 Rn. 15, 22; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 5. Aufl. 2012, § 4b Rn. 3 ff.; Schneider/Wolf/Onderka, Anwaltkommentar RVG, 6. Aufl. 2012, § 4b Rn. 10; Vogeler, JA 2011, 321).
  • BGH, 05.06.2014 - IX ZR 137/12

    Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant: Wirksamkeit bei

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in NJW 2012, 3454, hat ausgeführt: Dem Zedenten sei es gemäß § 242 BGB verwehrt, unter Berufung auf die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung vom 15. Dezember 2009 die gesetzliche Vergütung zu fordern, soweit diese über den in der Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Betrag von insgesamt 30.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer hinausgehe.
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2018 - 24 U 131/17

    Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

    Wird er dem nicht gerecht, darf dies nicht zu Lasten des Mandanten gehen, zumal anerkannt ist, dass es ausschließlich Sache des Rechtsanwalts ist, beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf die Einhaltung des anwaltlichen Gebühren- und Standesrechts zu achten (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1955 -VI ZR 145/54, Rz. 14, BGHZ 18, 340; vom 5. April 1976 - III ZR 79/74, Rz. 29; OLG München, Urteil vom 2. Mai 2012 - 15 U 2929/11, Rz. 14 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11465
BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10 (https://dejure.org/2012,11465)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 (https://dejure.org/2012,11465)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10 (https://dejure.org/2012,11465)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130 Nr 6 ZPO, § 520 Abs 5 ZPO, § 522 Abs 1 S 3 ZPO
    Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden Rechtsanwalts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit des Feststehens der Identität und der Postulationsfähigkeit des Unterbevollmächtigten bereits bei Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist für eine formwirksame Berufungsbegründung

  • Anwaltsblatt

    § 130 ZPO
    Berufungsbegründung: Zusatz "i. V." reicht bei Unterbevollmächtigung

  • rewis.io

    Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5, § 522 Abs. 1
    Notwendigkeit des Feststehens der Identität und der Postulationsfähigkeit des Unterbevollmächtigten bereits bei Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist für eine formwirksame Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Anforderungen an den Nachweis der Postulationsfähigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründung mit dem Zusatz "i.V.” reicht doch? Jedenfalls im Zivilverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Berufungsbegründung und die Unterschrift "i.V."

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1139
  • MDR 2012, 796
  • FamRZ 2012, 1133
  • AnwBl 2012, 659
  • VRR 2012, 243
  • ZfBR 2012, 555
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

    Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Angabe der Anschrift des

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10
    Maßgebend hierfür ist, wenn die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss ergeht, der Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt, welcher im schriftlichen Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005, XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773).

    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris; Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706).

    Sie ist handschriftlich mit einem die Identität des Ausstellers, Rechtsanwältin G., hinreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug unterzeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, m.w.N.).

    Maßgebend hierfür ist, wenn die Entscheidung - wie hier - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss ergeht, der Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt, welcher im schriftlichen Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (Zum Ganzen: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, 3774 f.).

    Höchstrichterlich geklärt ist, dass die Wirksamkeit der Berufung und der Berufungsbegründung nicht von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Unterbevollmächtigten abhängt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, 3774; BAG, NJW 1990, 2706).

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZB 9/11

    Berufungsbegründungsschrift: Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10
    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris; Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706).

    Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris).

    c) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, bei juris), die Berufungsbegründung sei gleichwohl nicht formgerecht, weil es im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht zweifelsfrei habe erkennen können, ob sie von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei.

  • BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 55/90

    Berufungsbegründung durch Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10
    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris; Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706).

    Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass Rechtsmittelbegründungsschriften unter Wahrung der sich aus § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO ergebenden Formerfordernisse in Untervollmacht von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen und damit postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet werden können, weil auch dann sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung und deren Einreichung bei Gericht trägt (BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BAG, NJW 1990, 2706, m.w.N).

    Höchstrichterlich geklärt ist, dass die Wirksamkeit der Berufung und der Berufungsbegründung nicht von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Unterbevollmächtigten abhängt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, 3774; BAG, NJW 1990, 2706).

  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 192/02

    Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10
    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris; Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706).

    Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass Rechtsmittelbegründungsschriften unter Wahrung der sich aus § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO ergebenden Formerfordernisse in Untervollmacht von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen und damit postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet werden können, weil auch dann sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung und deren Einreichung bei Gericht trägt (BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BAG, NJW 1990, 2706, m.w.N).

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZB 75/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10
    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris; Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706).

    c) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, bei juris), die Berufungsbegründung sei gleichwohl nicht formgerecht, weil es im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht zweifelsfrei habe erkennen können, ob sie von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei.

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10
    Dass sie in Untervollmacht für den Prozessbevollmächtigten R.W.G der Beklagten gehandelt hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem ihrer Unterschrift handschriftlich hinzugefügten Zusatz "i.V." (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 - in Abgrenzung zur Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.A."), womit zugleich klargestellt ist, dass der Schriftsatz nicht von der im maschinenschriftlichen Zusatz am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person (Rechtsanwalt R.W.G.) unterzeichnet ist.
  • BGH, 18.10.1989 - IVa ZB 15/89

    Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10
    Richtig ist zwar, dass die Postulationsfähigkeit Prozesshandlungsvoraussetzung ist, die im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706 und vom 18. Oktober 1989 - IVa ZB 15/89, NJW 1990, 1305).
  • BGH, 30.06.1992 - VI ZB 15/92

    Postulationsfähigkeit vor Berufungsgericht mit Aushändigung der Zulassungsurkunde

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10
    Richtig ist zwar, dass die Postulationsfähigkeit Prozesshandlungsvoraussetzung ist, die im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706 und vom 18. Oktober 1989 - IVa ZB 15/89, NJW 1990, 1305).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03

    "Computerfax"; Anforderungen an die Form einer Beschwerde im

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10
    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris; Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10
    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris; Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

  • BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12

    Berufungsschrift: Unterzeichnung mit dem Vermerk i.A. durch ein

    Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können; maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012, VII ZB 83/10, juris und vom 26. Juli 2012, III ZB 70/11, DB 2012, 2042).

    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; vom 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10, aaO; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6; vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, juris Rn. 7; jeweils mwN).

    Denn die Identität eines Rechtsanwalts, der die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, aaO Rn. 10 ff. zur Unterzeichnung einer Berufungsbegründung in Vertretung eines anderen Rechtsanwalts; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, DB 2012, 2042 Rn. 9 f. zur Unterzeichnung mit dem Vermerk "nach Diktat verreist"; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 10).

    Maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung oder - bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, aaO Rn. 11; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, aaO Rn. 10).

  • BGH, 07.06.2016 - KVZ 53/15

    Beschwerde in einer Kartellverwaltungssache: Formunwirksamkeit eines anwaltlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nur dann zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass die Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10 Rn. 11, NJW-RR 2012, 1139; Beschluss vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12 Rn. 14, NJW 2013, 237).
  • OLG Stuttgart, 28.11.2016 - 5 U 11/16

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Unterschriftsleistung des Rechtsanwalts

    Gleiches gilt auch für die Berufungsbegründungsschrift (§ 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO, dazu BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 - Juris-Rn. 7 = NJW-RR 2012, 1139).

    Dabei ist zu beachten, dass die Verwerfung einer Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Unterzeichnung der Berufung oder Berufungsbegründung die davon betroffene Partei in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzen kann (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 - Juris-Rn. 4 = NJW-RR 2012, 1139).

    Auch eine nachträgliche Klärung ist ausreichend (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 - Juris-Rn. 11 = NJW-RR 2012, 1139).

    Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Rechtsmittelschriften bzw. Rechtsmittelbegründungsschriften unter Wahrung der sich aus § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 bzw. § 520 Abs. 5 ZPO ergebenden Formerfordernisse in Untervollmacht von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen und damit postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet werden können, weil auch dann sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung und deren Einreichung bei Gericht trägt (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 -VII ZB 83/10-Juris-Rn. 7 = NJW-RR 2012, 1139).

    Dabei handelt ein Rechtsanwalt, der den bestimmenden Schriftsatz für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet, erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 - Juris-Leitsatz 1).

    Auch eine nachträgliche Klärung ist ausreichend (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII f ZB 83/10- Juris-Rn. 11 = NJW-RR 2012, 1139).

  • BGH, 22.10.2019 - VI ZB 51/18

    Formgültige Unterschrift unter Schriftsatz bei hinreichend individuellen und

    Eine Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass eine Unterschrift vorliegt, die von einem Rechtsanwalt stammt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, MDR 2017, 53 Rn. 6; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6; vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139 Rn. 9 und 11; vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2005 - XI ZR 398/04, MDR 2006, 283, juris Rn. 17 und 19).

    Nur in diesem Sinne ist die mit dem Zusatz "i.V." versehene Unterschrift zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 9 und 12; Urteil vom 11. November 2005 - XI ZR 398/04, juris Rn. 18).

    Etwaige verbliebene Zweifel an der Identität des Unterzeichners hat die Klägerin jedenfalls mit ihrer Erklärung, die zwar nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, aber noch vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 11), ausgeräumt.

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16

    Anwalt muss Verantwortung für Berufungsbegründung übernehmen

    Da sich die Unzulässigkeit der Berufung nach all dem schon aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17. Dezember 2015 selbst ergibt, kann offen bleiben, ob die dem Berufungsgericht vom Kläger zur Kenntnis gebrachte vorherige Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt V. und dem Kläger ergänzend herangezogen werden kann, wie es das Berufungsgericht bestätigend getan hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 einerseits, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139 Rn. 11 ff. andererseits).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Da dies voraussetzt, dass es sich bei dem Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt, kann der unterschriftsbegleitende Zusatz "i. V." für die Annahme ausreichen, dass der (bestimmende) Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und insoweit den formalen Anforderungen entsprochen worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 12).

    Anders als die Betroffene meint, lässt sich ihre Ansicht nicht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützen, in denen ausgeführt worden ist, dass die Identität eines einen bestimmenden Schriftsatz unterzeichnenden Rechtsanwalts im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein müsse, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 17; v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 11 und v. 26.7.2012 - III ZB 70/11 , NJW-RR 2012, 1142, Rz. 10).

    (1) An einer diesen Rechtsanwälten überhaupt zurechenbaren Unterzeichnung fehlt es zwingend allein schon deshalb, weil der Schriftsatz vom 4. Mai 2015 handschriftlich von einer dritten Person statt von ihnen unterschrieben worden ist, zumal durch den handschriftlichen Zusatz "i. A." klargestellt ist, dass die handschriftliche Unterschrift nicht von den Rechtsanwälten stammt, auf die sich die maschinenschriftliche Ergänzung unterhalb der Unterschrift bezieht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 15; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 8 und v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 9).

  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    10 Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht beziehungsweise erkennbar ist, nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 11).

    10 Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht beziehungsweise erkennbar ist, nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 11).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZB 16/16

    Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt:

    Denn für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht beziehungsweise erkennbar ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 11 und vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 10).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16

    Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines

    Dies reicht aus, denn es ist nicht erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte bestimmende Schriftsätze persönlich unterschreibt, sondern diese kann auch ein vor dem jeweiligen Gericht postulationsfähiger Anwalt als sein Unterbevollmächtigter unterzeichnen (BGH NJW-RR 2012, 1139 Rn. 8).
  • BGH, 20.06.2012 - IV ZB 18/11

    Berufungsbegründung: Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen

    Insbesondere soll die Unterschrift die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, juris Rn. 7; vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, juris Rn. 7; vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, VersR 2006, 427 unter B II 1 a; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17

    Empfangsbekenntnis als Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den

  • BAG, 17.09.2013 - 9 AZR 75/12

    Einlegung der Berufung - Vertretung durch Rechtsanwalt

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 73/20

    Fachanwaltschaft sticht nicht Singularzulassung

  • LAG Hessen, 20.03.2017 - 10 Ta 68/17

    Die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist ein bestimmender Schriftsatz nach §

  • BGH, 20.06.2017 - XI ZB 3/17
  • KG, 14.05.2020 - 2 U 35/17

    Klage eines Anschlussnehmers auf Rückzahlung einer Reservierungsgebühr nach der

  • OLG Brandenburg, 14.01.2014 - 6 U 155/12

    GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife: Prüfung der

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017 - 1 AGH 62/16

    Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin

  • LAG Hessen, 18.04.2017 - 8 Sa 1347/16

    Einem Urteil, dass außerhalb eines Urteilsverfahren ergangen ist, etwa weil

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Rechtsprechung
   LG München II, 08.05.2012 - 2 S 4044/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11591
LG München II, 08.05.2012 - 2 S 4044/11 (https://dejure.org/2012,11591)
LG München II, Entscheidung vom 08.05.2012 - 2 S 4044/11 (https://dejure.org/2012,11591)
LG München II, Entscheidung vom 08. Mai 2012 - 2 S 4044/11 (https://dejure.org/2012,11591)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Fraunhofer-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage; Porsche Panamera als Ersatzfahrzeug für einen Porsche Cayenne

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der Fraunhofer-Liste i.R.e. Schadenersatzes nach Verkehrsunfall

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - Ersatzfahrzeug für Porsche

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    ..ein älteres Urteil des LG München -> Die Klägerin verlangt in der Berufung insgesamt Mietwagenkosten... | EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsdienstleistungsgesetz/RBerG; Schadenminderungspflicht; sonstiges; ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Rechtmäßigkeit der Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der Fraunhofer-Liste i.R.e. Schadenersatzes nach Verkehrsunfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Porsche Cayenne bei Unfall beschädigt - Haftpflichtversicherer muss nicht die Mietwagenkosten für Ersatz-Porsche übernehmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatzfähige Mietwagenkosten können anhand der Fraunhofer-Liste geschätzt werden

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Mietwagenkosten bei Luxusautos

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kostengünstigerer Mietwagen nach Unfall kann zumutbar sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1970
  • VRR 2012, 243
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.12.1966 - VI ZR 72/65

    Entschädigung für einen unfallbedingten Minderwert eines Autos und für

    Auszug aus LG München II, 08.05.2012 - 2 S 4044/11
    Urt. v. 02.03.1982, Az.: VI ZR 35/80, Rn. 11; BGH, Urt. v. 02.12.1966, Az.: VI ZR 72/65.

    Mangels Vermögenswerts dieser "Nachteile", hat der Geschädigte darauf jedoch genauso wenig Anspruch wie etwa auf den "look" eines Fahrzeugs, vgl. BGH, Urt. v. 02.03.1982, Az.: VI ZR 35/801, Rn. 10; BGH, Urt. v. 17.03.1970, Az.: VI ZR 108/68, Rn. 12; BGH, Urt. v. 02.12.1966, Az.: VI ZR 72/65.

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines

    Auszug aus LG München II, 08.05.2012 - 2 S 4044/11
    Mangels Vermögenswerts dieser "Nachteile", hat der Geschädigte darauf jedoch genauso wenig Anspruch wie etwa auf den "look" eines Fahrzeugs, vgl. BGH, Urt. v. 02.03.1982, Az.: VI ZR 35/801, Rn. 10; BGH, Urt. v. 17.03.1970, Az.: VI ZR 108/68, Rn. 12; BGH, Urt. v. 02.12.1966, Az.: VI ZR 72/65.

    Genauso scheidet die Notwendigkeit der Verrichtung geschäftlicher Tätigkeiten etwa während langer Dienstfahrten, vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 17.03.1970, Az.: VI ZR 108/68, Rn. 12 , der nach der Verkehrsauffassung ebenfalls Vermögenswert zukommen könnte, aus.

  • BGH, 02.03.1982 - VI ZR 35/80

    Ersatz von Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxus-Pkw

    Auszug aus LG München II, 08.05.2012 - 2 S 4044/11
    Urt. v. 02.03.1982, Az.: VI ZR 35/80, Rn. 11; BGH, Urt. v. 02.12.1966, Az.: VI ZR 72/65.

    Nachdem der Geschädigte das Fahrzeug ausschließlich privat nutzt (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 01.07.2011, S. 3) kommt ein geschäftliches Repräsentationsbedürfnis, welchem u. U. Vermögenswert zukommen könnte, vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 02.03.1982, Az: VI ZR 35/80, Rn. 12, Rn. 11, nicht in Betracht.

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG München II, 08.05.2012 - 2 S 4044/11
    Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass dem Geschädigten ein günstigeres Angebot nicht zugänglich gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Geschädigten ist, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, vgl. BGH, Urt. v. 12 04.2011, Az.: VI ZR 300/09, Rn. 10. Die Klägerin hat konkrete Bemühungen des Geschädigten um ein günstigeres Angebot nicht vorgetragen.

    Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, was bedeutet, dass der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat, vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, Rn. 10.

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus LG München II, 08.05.2012 - 2 S 4044/11
    Für die Schätzung kann, soweit es sich um notwendige Mietwagenkosten in angemessener Höhe handelt, nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urt. v, 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, Rn. 7 m. w. N., der Rückgriff auf Listenwerke zulässig sein Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor.

    Die Eignung der Liste oder Tabelle, die bei der Schadensschätzung Verwendung findet, bedarf allerdings dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich speziell auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, vgl. BGH, Urt v. 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, Rn. 8 m. w. N. .

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus LG München II, 08.05.2012 - 2 S 4044/11
    Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2012, Az.: VI ZR 143/11 , sieht die Kammer in der Verfolgung des klageweise geltend gemachten Anspruchs aus abgetretenem Recht keine verbotene, sondern eine nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grundsätzlich erlaubte Rechtsdienstleistung, da allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist Die Abtretung ist folglich wirksam und die Klägerin aktivlegitimiert.
  • OLG München, 25.07.2008 - 10 U 2539/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

    Auszug aus LG München II, 08.05.2012 - 2 S 4044/11
    Dieser Gewinn an Objektivität kann auch nach Meinung der Kammer die Nachteile, wie die geringere Datenbasis dieses Spiegels, zurücktreten lassen, vgl. OLG München, Urt. v. 25.07.2008, Az.: 10 U 2539/08.
  • OLG Celle, 25.11.2020 - 14 U 93/20

    Umfang der Verpflichtung zum Ersatz der Mietwagenkosten bei Beschädigung eines

    Deshalb kann ein Geschädigter gehalten sein, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete zu haben ist [BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 -, Rn. 11 m. w. N.; LG München II, Urteil vom 8. Mai 2012 - 2 S 4044/11 -, Rn. 14; beide zitiert nach juris].
  • KG, 11.07.2019 - 22 U 160/17

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten für ein

    Die von dem Landgericht für seine abweichende Ansicht zu Unrecht zitierte Entscheidung (LG München II, Urteil vom 08. Mai 2012 - 2 S 4044/11 -, juris Rn. 15) führt aus, dass nicht am konkreten Fahrzeugtyp (Limousine gegenüber einem beschädigten SUV) festzuhalten sei.
  • LG Bonn, 16.03.2018 - 1 O 224/17

    Mietwagenkosten, Schwacke-Liste, Fraunhofer-Liste, Mittel

    Da dieser Grundsatz es dem Geschädigten zudem nicht verwehrt, ein markengleiches Ersatzfahrzeug anzumieten (vgl. dazu LG München II NJW 2012, 1970f.), geht auch der Hinweis der Beklagten auf die - zwischen den Parteien streitige - Möglichkeit der Kundin T zur Anmietung eines Pkw N fehl.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 10.05.2012 - 32 Ss 59/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,12941
OLG Celle, 10.05.2012 - 32 Ss 59/12 (https://dejure.org/2012,12941)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.05.2012 - 32 Ss 59/12 (https://dejure.org/2012,12941)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 32 Ss 59/12 (https://dejure.org/2012,12941)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Ausländische Fahrerlaubnis, Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • openjur.de

    Anerkennung einer vor dem 19. Januar 2009 erteilten EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet bei zuvor ausgesprochener Versagung der Wiedererteilung.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 28 Abs. 1 FeV; § 28 Abs. 4 S. 1 Ziff. 3 FeV
    Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat bei bestandskräftiger Versagung der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik

  • verkehrslexikon.de

    Eine in einem anderen EU-Staat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie) erteilte Fahrerlaubnis berechtigt dann nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn dem Inhaber zuvor die ...

  • Wolters Kluwer

    Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat bei bestandskräftiger Versagung der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik

  • rechtsportal.de

    FeV § 28 Abs. 4; StVG § 21
    Anerkennung einer vor dem 19. Januar 2009 erteilten EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet bei zuvor ausgesprochener Versagung der Wiedererteilung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Mal wieder ausländische Fahrerlaubnis - ganz schön kompliziert das Ganze

Papierfundstellen

  • NZV 2012, 495
  • NZV 2012, 8
  • VRR 2012, 243
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2012 - 32 Ss 59/12
    Zwar hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 2. Führerscheinrichtlinie den Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes vor dem Gedanken der Sicherheit des Straßenverkehrs betont (vgl. EuGH NJW 2004, 1725, "Fall Kapper", nach juris).
  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2012 - 32 Ss 59/12
    Der Europäische Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 03.07.2008, Az. C-225/07, die Rechtmäßigkeit der Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis bestätigt, die während einer in Deutschland laufenden Sperrfrist erteilt worden war.
  • OLG Celle, 01.12.2008 - 32 Ss 193/08

    Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Ziff. 4 der Verordnung über die Zulassung von

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2012 - 32 Ss 59/12
    Dem ist der Senat in seiner Rechtsprechung gefolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2008, 32 Ss 193/08).
  • OLG Koblenz, 07.02.2011 - 2 Ss 222/10

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Fahrlässige Begehung; Nichtgeltung einer tschechischen

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2012 - 32 Ss 59/12
    Sinn und Zweck der Vorschrift, im allgemeinen Interesse der öffentlichen Verkehrssicherheit die Umgehung der im deutschen Recht vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für die Neuerteilung einer versagten oder entzogenen Fahrerlaubnis zu verhindern, sind nur dann zu erreichen, wenn beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ausländische Fahrerlaubnisse bereits vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an unwirksam sind (vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 2011, 154 nach juris; OLG Hamburg DAR 2011, 647 nach juris.; Hentschel-Dauer a. a. O., § 28 FeV Rdnr. 39).
  • OLG Oldenburg, 16.03.2011 - 1 Ss 32/11

    Fahrlässiges Führen eine Kfz ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauch einer unter

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2012 - 32 Ss 59/12
    Hierzu beruft sich das Amtsgericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16.03.2011 (Aktenzeichen 1 Ss 32/11).
  • OLG Stuttgart, 26.05.2010 - 2 Ss 269/10

    Anerkennung einer im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2012 - 32 Ss 59/12
    Für die neue Richtlinie ist in der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die bestandskräftige Versagung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis den in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der 3. Fahrerlaubnisrichtlinie ausdrücklich genannten Maßnahmen gleichzustellen ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 15.; VGH Mannheim, NJW 2010, 2821, 2823).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2010 - 10 S 2391/09

    Berechtigung aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2012 - 32 Ss 59/12
    Für die neue Richtlinie ist in der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die bestandskräftige Versagung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis den in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der 3. Fahrerlaubnisrichtlinie ausdrücklich genannten Maßnahmen gleichzustellen ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 15.; VGH Mannheim, NJW 2010, 2821, 2823).
  • OLG Hamburg, 29.09.2011 - 3-44/11

    EU-Fahrerlaubnis: Nichtanerkennung einer nach Verzicht auf die deutsche

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2012 - 32 Ss 59/12
    Sinn und Zweck der Vorschrift, im allgemeinen Interesse der öffentlichen Verkehrssicherheit die Umgehung der im deutschen Recht vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für die Neuerteilung einer versagten oder entzogenen Fahrerlaubnis zu verhindern, sind nur dann zu erreichen, wenn beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ausländische Fahrerlaubnisse bereits vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an unwirksam sind (vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 2011, 154 nach juris; OLG Hamburg DAR 2011, 647 nach juris.; Hentschel-Dauer a. a. O., § 28 FeV Rdnr. 39).
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