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   OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 W 335/13   

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https://dejure.org/2013,27145
OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 W 335/13 (https://dejure.org/2013,27145)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.06.2013 - 1 W 335/13 (https://dejure.org/2013,27145)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17. Juni 2013 - 1 W 335/13 (https://dejure.org/2013,27145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Revisionsrücknahme

  • Burhoff online

    Revision, Rücknahme, zusätzliche Verfahrensgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsgebühren bei Rücknahme der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3
    Anwaltsgebühren bei Rücknahme der Revision

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRR 2013, 479
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 W 335/13
    Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vergleiche OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, JurBüro 2008, 85 sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO., Fn. 101).
  • KG, 28.06.2005 - 5 Ws 311/05

    Pflichtverteidigervergütung im Sicherungsverfahren: Verneinung zusätzlicher

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 W 335/13
    Eine andere Auffassung in der Rechtsprechung geht davon aus, dass die VV 4141 Anm. 1 Ziff. 3 im Revisionsverfahren nicht entsteht, wenn die Revision nicht zumindest, also wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden war (vgl. KG NStZ 2006, 239 f.).
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