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   LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13   

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https://dejure.org/2013,27147
LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13 (https://dejure.org/2013,27147)
LG Potsdam, Entscheidung vom 15.08.2013 - 24 Qs 77/13 (https://dejure.org/2013,27147)
LG Potsdam, Entscheidung vom 15. August 2013 - 24 Qs 77/13 (https://dejure.org/2013,27147)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterdurchschnittliche Bewertung eines ohne Zeugenvernehmung bereits nach weniger als 15 Minuten beendeten Hauptverhandlungstermins hinsichtlich der Berechnung der Terminsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2014, 43
  • VRR 2014, 117
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Saarbrücken, 07.11.2012 - 2 Qs 40/12

    Erstattungsfähige Verteidigergebühren nach Freispruch im Bußgeldverfahren wegen

    Auszug aus LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13
    Der Verteidiger kann hingegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 22. Juni 2009, 9 Qs 85/09; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [jeweils bei juris]).

    Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, ist - auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren - nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, VV 5100, Vorbem. Rdn. 5; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, vor § 105, Rdn. 42b; LG Düsseldorf, JurBüro 2007, 84; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [bei juris]; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; aA LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [bei juris], das dem Verteidiger bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr zugesteht).

    Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, auch von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 420, 421; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12; LG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2012, 1 Ws 149/12, [jeweils bei juris]).

  • LG Potsdam, 26.11.2012 - 24 Qs 118/11

    Vergütungsfestsetzung für den Strafverteidiger in Bußgeldverfahren wegen einer

    Auszug aus LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13
    Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, ist - auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren - nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, VV 5100, Vorbem. Rdn. 5; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, vor § 105, Rdn. 42b; LG Düsseldorf, JurBüro 2007, 84; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [bei juris]; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; aA LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [bei juris], das dem Verteidiger bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr zugesteht).

    Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, auch von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 420, 421; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12; LG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2012, 1 Ws 149/12, [jeweils bei juris]).

  • LG Osnabrück, 21.03.2012 - 15 Qs 12/12

    Verteidigervergütung; Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

    Auszug aus LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13
    Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, ist - auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren - nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, VV 5100, Vorbem. Rdn. 5; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, vor § 105, Rdn. 42b; LG Düsseldorf, JurBüro 2007, 84; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [bei juris]; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; aA LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [bei juris], das dem Verteidiger bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr zugesteht).

    Denn mit der Terminsgebühr wird ausschließlich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Termin abgegolten; die Vorbereitung des Termins fällt in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 3. Februar 2009, 4 Qs 172/08; LG Hannover, Beschluss vom 25. November 2011, 48 Qs (OWi) 134/11; LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [jeweils bei juris]).

  • LG Detmold, 03.02.2009 - 4 Qs 172/08

    Kriterien für die Bemessung der Terminsgebühr

    Auszug aus LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13
    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens (oder zumindest deren Beantragung) ist in Verkehrsordnungswidrigkeiten mit anwaltlicher Verteidigung allerdings inzwischen nahezu Standard geworden (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 3. Februar 2009, 4 Qs 172/08 [bei juris]).

    Denn mit der Terminsgebühr wird ausschließlich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Termin abgegolten; die Vorbereitung des Termins fällt in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 3. Februar 2009, 4 Qs 172/08; LG Hannover, Beschluss vom 25. November 2011, 48 Qs (OWi) 134/11; LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [jeweils bei juris]).

  • LG Hannover, 25.11.2011 - 48 QsOWi 134/11

    Anforderungen an die Festsetzung der notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts in

    Auszug aus LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13
    Zwar entscheidet die Verhandlungsdauer nicht allein über die Gebührenhöhe, stellt aber wegen des zu berücksichtigenden Zeitaufwandes des Verteidigers für die Terminsgebühr ein wichtiges Bemessungskriterium dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2009, 2 Ws 270/09; LG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2012, 2 Qs 8/12; LG Hannover, Beschluss vom 25. November 2011, 48 Qs (OWi) 134/11 [jeweils bei juris]).

    Denn mit der Terminsgebühr wird ausschließlich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Termin abgegolten; die Vorbereitung des Termins fällt in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 3. Februar 2009, 4 Qs 172/08; LG Hannover, Beschluss vom 25. November 2011, 48 Qs (OWi) 134/11; LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [jeweils bei juris]).

  • LG Potsdam, 25.01.2000 - 24 Qs 175/99

    Gebührenhöhe im Bußgeldverfahren

    Auszug aus LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13
    Bei Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die für den Betroffenen außer einer Geldbuße keine weiteren Auswirkungen haben und zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert sind, kann auch eine unter dem Mittelwert liegende Gebühr angemessen sein (vgl. Göhler, aaO, vor § 105, Rdn. 42b; LG Potsdam, MDR 2000, 581).
  • OLG Düsseldorf, 16.08.2011 - 24 W 69/11

    Verfahrensrecht - Kostenfestsetzung: Welche Einwendungen sind möglich?

    Auszug aus LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13
    Allein dann, wenn der Gebührenansatz missbräuchlich erfolgt und bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen (vgl. LG Meiningen, JurBüro 2011, 643; Hartmann, aaO, Rdn. 23).
  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13
    Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, auch von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 420, 421; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12; LG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2012, 1 Ws 149/12, [jeweils bei juris]).
  • OLG Hamm, 03.12.2009 - 2 Ws 270/09

    Terminsgebühr; Terminsdauer, Bemessung, kurzer Termin

    Auszug aus LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13
    Zwar entscheidet die Verhandlungsdauer nicht allein über die Gebührenhöhe, stellt aber wegen des zu berücksichtigenden Zeitaufwandes des Verteidigers für die Terminsgebühr ein wichtiges Bemessungskriterium dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2009, 2 Ws 270/09; LG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2012, 2 Qs 8/12; LG Hannover, Beschluss vom 25. November 2011, 48 Qs (OWi) 134/11 [jeweils bei juris]).
  • AG München, 07.07.2006 - 155 C 11172/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Begriff der Angelegenheit, Verfahrenseinstellung durch

    Auszug aus LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13
    Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, ist - auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren - nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, VV 5100, Vorbem. Rdn. 5; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, vor § 105, Rdn. 42b; LG Düsseldorf, JurBüro 2007, 84; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [bei juris]; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; aA LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [bei juris], das dem Verteidiger bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr zugesteht).
  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

  • LG Saarbrücken, 14.03.2012 - 2 Qs 8/12

    Kostenerstattung nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen

  • LG Koblenz, 22.06.2009 - 9 Qs 85/09
  • LG Saarbrücken, 09.07.2014 - 2 Qs 30/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren

    Der Verteidiger kann hingegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (Beschluss der Kammer vom 07.11.2012, 2 Qs 40/12 = RVGreport 2013, 53; LG Potsdam, Beschluss vom 15.08.2013, Rpfleger 2014, 43; LG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2009, RPfleger 2009, 698).

    Wesentliches - wenngleich nicht alleiniges (vgl. LG Potsdam, RPfleger 2014, 43) -, Bemessungskriterium für die Höhe einer Terminsgebühr ist die zeitliche Dauer des Termins (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009, 2 Ws 270/09, [juris], dort Rn. 25 m.w.N.; siehe auch KG Berlin, StraFo 2009, 260 f.).

  • LG Flensburg, 27.08.2015 - I Qs 40/15

    Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Umfang der Prüfungskompetenz des

    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in Verkehrsordnungswidrigkeiten mit anwaltlicher Verteidigung allerdings inzwischen nahezu Standard geworden (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 03.02.2009 - 4 Qs 172/08; LG Potsdam, JurBüro 2013, 640).
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