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   OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss (OWi) 284/00 - (OWi) 4/01 II   

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OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss (OWi) 284/00 - (OWi) 4/01 II (https://dejure.org/2001,4624)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2001 - 2a Ss (OWi) 284/00 - (OWi) 4/01 II (https://dejure.org/2001,4624)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Februar 2001 - 2a Ss (OWi) 284/00 - (OWi) 4/01 II (https://dejure.org/2001,4624)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen; Prozessualer Tatbegriff; Tat im prozessualen Sinne; Konkurrenzen

  • Judicialis

    OWiG § 19; ; OWiG § 20; ; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 - 3; ; OWiG § 79 Abs. 1 S. 2; ; OWiG § 79 Abs. 2; ; StGB § 52; ; StGB § 53; ; StVO § 18 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 273
  • VRS 100, 311
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95

    Zu Tateinheit und Tatmehrheit mehrerer Geschwindigkeitsverstöße

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00
    Da dem Betroffenen vorgeworfen wird, schneller gefahren zu sein, als er mit dem von ihm geführten Fahrzeug günstigstenfalls fahren durfte, die Verstöße mithin keinen orts- oder situationsbezogenen Charakter tragen, war eine Mitteilung der jeweiligen Tatorte im vorliegenden Fall entbehrlich (vgl. BayObLG DAR 96, 31 und NZV 97, 489, 490).

    Der Fehler bei der Angabe des Tattages ist insoweit ebenfalls unschädlich, denn unter Heranziehung des Akteninhalts, insbesondere der zur Akte gereichten Fahrtenschreiberschaublätter (vgl. hierzu BayObLG DAR 96, 31 m.w.N.), kann kein Zweifel daran bestehen, daß sich die im Bußgeldbescheid hinsichtlich der Uhrzeit exakt konkretisierten Taten am 6. - und nicht am 7. - September 1999 ereignet haben.

    Nach wohl herrschender Auffassung stehen mehrere, im Verlauf einer Fahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit in Betracht (BayObLG NZV 95, 407f., DAR 96, 31, NZV 97, 489, 490f. und NZV 97, 282; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 3 StVO Rn. 56, jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 03.11.1993 - 2 Ss OWi 247/93

    Zu Tateinheit und Tatmehrheit mehrerer Geschwindigkeitsverstöße

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00
    Da § 79 Abs. 2 OWiG hierbei an den prozessualen und nicht an den materiellrechtlichen Tatbegriff anknüpft (vgl. OLG Düsseldorf NZV 94, 118, 119), sind mehrere gemäß § 20 OWiG verwirkte Geldbußen bei der Ermittlung des zulässigkeitsrelevanten Beschwerdewerts zusammenzurechnen, sofern die ihnen zugrundeliegenden Verstöße einem einheitlichen historischen Geschehenshergang zuzuordnen sind.

    In derartigen Fällen einer "Aneinanderreihung" gleichartiger Verkehrsverstöße beginnt nach allgemeiner Ansicht mit jedem Fahrtbeginn nach einem nicht verkehrsbedingten Stillstand des Fahrzeugs eine neue Tat im prozessualen Sinne, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr stellt das Abstellen des Fahrzeugs eine Zäsur dar, die einen zuvor als historische Einheit zu betrachtenden Verkehrsvorgang beendet (OLG Düsseldorf, NZV 94, 118f., NZV 96, 503, 504f. und VRS 90, 296, 299; BayObLG NZV 97, 282 und 489, 490; OLG Köln NZV 94, 292).

  • BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97

    Prozessualer Tatbegriff bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Zeitraum zwischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00
    Da dem Betroffenen vorgeworfen wird, schneller gefahren zu sein, als er mit dem von ihm geführten Fahrzeug günstigstenfalls fahren durfte, die Verstöße mithin keinen orts- oder situationsbezogenen Charakter tragen, war eine Mitteilung der jeweiligen Tatorte im vorliegenden Fall entbehrlich (vgl. BayObLG DAR 96, 31 und NZV 97, 489, 490).

    Nach wohl herrschender Auffassung stehen mehrere, im Verlauf einer Fahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit in Betracht (BayObLG NZV 95, 407f., DAR 96, 31, NZV 97, 489, 490f. und NZV 97, 282; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 3 StVO Rn. 56, jeweils m.w.N.).

  • BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00
    In derartigen Fällen einer "Aneinanderreihung" gleichartiger Verkehrsverstöße beginnt nach allgemeiner Ansicht mit jedem Fahrtbeginn nach einem nicht verkehrsbedingten Stillstand des Fahrzeugs eine neue Tat im prozessualen Sinne, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr stellt das Abstellen des Fahrzeugs eine Zäsur dar, die einen zuvor als historische Einheit zu betrachtenden Verkehrsvorgang beendet (OLG Düsseldorf, NZV 94, 118f., NZV 96, 503, 504f. und VRS 90, 296, 299; BayObLG NZV 97, 282 und 489, 490; OLG Köln NZV 94, 292).

    Nach wohl herrschender Auffassung stehen mehrere, im Verlauf einer Fahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit in Betracht (BayObLG NZV 95, 407f., DAR 96, 31, NZV 97, 489, 490f. und NZV 97, 282; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 3 StVO Rn. 56, jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 15.09.1994 - 2 Ss OWi 282/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00
    In derartigen Fällen einer "Aneinanderreihung" gleichartiger Verkehrsverstöße beginnt nach allgemeiner Ansicht mit jedem Fahrtbeginn nach einem nicht verkehrsbedingten Stillstand des Fahrzeugs eine neue Tat im prozessualen Sinne, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr stellt das Abstellen des Fahrzeugs eine Zäsur dar, die einen zuvor als historische Einheit zu betrachtenden Verkehrsvorgang beendet (OLG Düsseldorf, NZV 94, 118f., NZV 96, 503, 504f. und VRS 90, 296, 299; BayObLG NZV 97, 282 und 489, 490; OLG Köln NZV 94, 292).
  • BayObLG, 29.05.1995 - 2 ObOWi 231/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00
    Nach wohl herrschender Auffassung stehen mehrere, im Verlauf einer Fahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit in Betracht (BayObLG NZV 95, 407f., DAR 96, 31, NZV 97, 489, 490f. und NZV 97, 282; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 3 StVO Rn. 56, jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 01.03.1994 - Ss 15/94

    Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels der Beschwerde in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00
    In derartigen Fällen einer "Aneinanderreihung" gleichartiger Verkehrsverstöße beginnt nach allgemeiner Ansicht mit jedem Fahrtbeginn nach einem nicht verkehrsbedingten Stillstand des Fahrzeugs eine neue Tat im prozessualen Sinne, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr stellt das Abstellen des Fahrzeugs eine Zäsur dar, die einen zuvor als historische Einheit zu betrachtenden Verkehrsvorgang beendet (OLG Düsseldorf, NZV 94, 118f., NZV 96, 503, 504f. und VRS 90, 296, 299; BayObLG NZV 97, 282 und 489, 490; OLG Köln NZV 94, 292).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.1996 - 2 Ss OWi 219/96

    Anordnung eines Fahrverbots und einer Geldbuße; Vorwurf der fahrlässigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00
    In derartigen Fällen einer "Aneinanderreihung" gleichartiger Verkehrsverstöße beginnt nach allgemeiner Ansicht mit jedem Fahrtbeginn nach einem nicht verkehrsbedingten Stillstand des Fahrzeugs eine neue Tat im prozessualen Sinne, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr stellt das Abstellen des Fahrzeugs eine Zäsur dar, die einen zuvor als historische Einheit zu betrachtenden Verkehrsvorgang beendet (OLG Düsseldorf, NZV 94, 118f., NZV 96, 503, 504f. und VRS 90, 296, 299; BayObLG NZV 97, 282 und 489, 490; OLG Köln NZV 94, 292).
  • OLG Düsseldorf, 01.09.1997 - 5 Ss OWi 236/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00
    Der insoweit offenbar abweichenden Ansicht des 1. Strafsenats (vgl. die Ausführungen im Beschluß vom 1. September 1997 - 5 Ss (OWi) 236/97-(OWi) 117/97 I -) vermag sich die zuständige Einzelrichterin nicht anzuschließen.
  • BGH, 12.09.2013 - 4 StR 503/12

    Verstoß gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (Vorliegen

    Eine prozessuale Tat, bei der in Bezug auf die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG die einzelnen Geldbußen zusammenzurechnen wären und die Rechtsbeschwerde hinsichtlich aller Einzeltaten deshalb statthaft wäre (st. Rspr., u.a. OLG Köln NZV 1994, 292; BayObLG NStZ-RR 1997, 249; OLG Düsseldorf VRS 100 (2001), 311, 312 jeweils mwN; Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 79 Rn. 95, 99; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 23), liege nicht vor.
  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 87 B/05

    Ahndung mehrerer fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitungen

    Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG NZV 1995, 407; NZV 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; NZV 1994, 118; OLG Hamm VRS 46, 370).

    Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt (ausnahmsweise) nur dann vor, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (OLG Hamm VRS 42, 432; VRS 46, 370; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118; NZV 2001, 273; OLG Köln NZV 1994, 292).

    Schon aufgrund dieses Umstandes lassen sich die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfertigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise selbst dann, wenn man zugunsten des Rechtsmittelführers davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (vgl. insoweit OLG Düsseldorf NZV 2001, 273).

  • OLG Brandenburg, 18.02.2008 - 1 Ss OWi 266 B/07

    Eichung Geschwindigkeitsmessgeräte

    Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG NZV 1995, 407; NZV 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; NZV 1994, 118; OLG Hamm VRS 46, 370).

    Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt (ausnahmsweise) nur dann vor, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (OLG Hamm VRS 42, 432; VRS 46, 370; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118; NZV 2001, 273; OLG Köln NZV 1994, 292).

    Denn dann lassen sich die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfertigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise selbst dann, wenn man zugunsten des Betroffenen davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (vgl. insoweit OLG Düsseldorf NZV 2001, 273).

  • OLG Hamm, 09.06.2009 - 5 Ss OWi 297/09

    Zweimal geblitzt innerhalb einer Minute

    Bei mehreren, im Verlaufe einer Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrzeugführers handelt es sich nach wohl einhellliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum im Regelfall um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2007 - 3 Ss OWi 458/07 - DAR 2006, 697 = VM 2007 Nr. 14 = VRS 111, 366; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 1 Ss OWi 266 B/07 - juris - NZV 2006, 109; BayObLG NZV 1995, 407; 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; 1994, 118; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 24 StVG Rdnr. 58 und 59 a; Göhler, a.a.O., vor § 19 Rdnr. 10).
  • OLG Hamm, 30.08.2007 - 3 Ss OWi 458/07

    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen während einer Fahrt sind regelmäßig auch

    In Rechtsprechung und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt (vgl. OLG Hamm VM 2007, 14; OLG Brandenburg NZV 2006, 109, BayObLG NZV 1995, 407; 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; 1994, 118).
  • OLG Schleswig, 06.01.2011 - 1 Ss OWi 209/10

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen

    Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch im Verlaufe einer Fahrt - regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Köln, NZV 1994, 292 ; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273 , NZV 1994, 118 - alles in Juris; OLG Hamm, VRS 46, 370 ).

    Dies führt zur Abgrenzung der einzelnen Verstöße und rechtfertigt die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehensweise auch bei einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2001, 273 ).".

  • BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehrfachen Verkehrsverstößen während

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung auch bei einem derartigen engen zeitlichen Zusammenhang dann ein neuer Verkehrsvorgang anzunehmen, wenn das Fahrzeug zwischendurch nicht mehr verkehrsbedingt angehalten wurde, sondern zum Stillstand gekommen war und die Fahrt dann wieder fortgesetzt wird (Göhler OWiG 12.Aufl. Vor § 59 Rn. 50 b; BayObLGSt 1997, 17/18; OLG Düsseldorf VRS 90, 296/299 und NZV 2001, 273; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23; OLG Köln NZV 1994, 118/119).
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2014 - Ss (B) 82/12

    Bußgeldverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Anordnung eines

    Ein solcher Ausnahmefall wird allerdings noch nicht angenommen, wenn die Geschwindigkeitsverstöße zwar in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgten, jedoch jeweils in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind (vgl. zum Ganzen OLG Brandenburg DAR 2005, 521; OLG Hamm, VRS 111, 366 und Beschluss vom 12.09.2011 - 3 RBs 248/11 -, juris; OLG Köln NZV 2004, 536, jew. m.w.N.; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; Göhler-Gürtler, a.a.O., Vor § 19, Rn. 10; Gieg in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 2428 ff.).
  • OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass mehrere fahrlässig begangene Geschwindigkeitsverstöße, die in einer veränderten Verkehrssituation begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind, die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise rechtfertigen, selbst wenn man zugunsten des Betroffenen davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (OLG Düsseldorf VRS 100, 311 [313] = DAR 2001, 319 [320]).
  • OLG Celle, 07.02.2011 - 322 SsBs 354/10

    Zur Annahme einer einheitlichen Tat bei Rotlicht- und Überholverstoß

    15 b)Nach herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung handelt es sich bei mehreren im Verlaufe einer Fahrt begangenen Verkehrsverstößen eines Kraftfahrzeugführers im Regelfall um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne (vgl. OLG Hamm VRS 111, 366 f.; OLG Brandenburg NZV 2006, 109; BayObLG NZV 1995, 407; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24 StVG Rdnr. 58, 59 a; Göhler a. a. O., vor § 19 Rdnr. 10; OLG Hamm a. a. O.).
  • OLG Köln, 22.09.2006 - 82 Ss OWi 65/06
  • KG, 03.06.2016 - 3 Ws (B) 207/16

    Konkurrenz zwischen mehreren Straßenverkehrsverstößen: Rotlichtverstoß bei

  • OLG Celle, 25.10.2011 - 322 SsBs 295/11

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Tateinheit bei mehreren Verkehrsverstößen

  • OLG Jena, 27.09.2004 - 1 Ss 112/04

    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Beurteilung von

  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 53 Ss OWi 99/16

    Bußgeldverfahren - Tateinheit von mehreren Geschwindigkeitsverstößen in kurzer

  • OLG Zweibrücken, 02.11.2017 - 1 OLG 2 SsBs 31/17

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs auf einen Tatvorwurf

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