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   OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00   

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OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00 (https://dejure.org/2000,3650)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2000 - 5 Ws 216/00 (https://dejure.org/2000,3650)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - 5 Ws 216/00 (https://dejure.org/2000,3650)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung des Verfahrens; Ermessensentscheidung; Auslagenerstattung; Verdachtsmoment; Hinreichender Tatverdacht

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 126
  • VRS 100, 52
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1542/90

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00
    Auch eine solche Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO ist, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, verfassungskonform, denn die Unschuldsvermutung schließt nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen; Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können darum auch in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden (vgl. BVerfG, NStE Nr. 9 zu § 467 StPO = NJW 1992, 1612, 1613).
  • OLG Hamm, 18.01.2000 - 5 Ws 6/00
    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00
    Demgegenüber können nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, die auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 18.01.2000 - 5 Ws 6/00 - vertreten hat und an der er festhält, im Rahmen der gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO zu treffenden Ermessensentscheidung Verdachtsmomente, die nach dem letzten Verfahrensstand einen zumindest hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten fortbestehen lassen, einer Auslagenerstattung entgegen stehen (vgl. OLG München, NStZ 1989, 134; OLG Karlsruhe, JR 1981, 38; OLG Frankfurt, NJW 1980, 2031; LG Darmstadt; MDR 1988, 885; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 Rdnr. 16).
  • OLG München, 01.08.1988 - 2 Ws 237/88

    Freistellung; Angeklagter; Verfahrenshindernis; Hauptverhandlung;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00
    Demgegenüber können nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, die auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 18.01.2000 - 5 Ws 6/00 - vertreten hat und an der er festhält, im Rahmen der gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO zu treffenden Ermessensentscheidung Verdachtsmomente, die nach dem letzten Verfahrensstand einen zumindest hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten fortbestehen lassen, einer Auslagenerstattung entgegen stehen (vgl. OLG München, NStZ 1989, 134; OLG Karlsruhe, JR 1981, 38; OLG Frankfurt, NJW 1980, 2031; LG Darmstadt; MDR 1988, 885; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 Rdnr. 16).
  • OLG Frankfurt, 23.04.1980 - 2 Ws 90/80
    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00
    Demgegenüber können nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, die auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 18.01.2000 - 5 Ws 6/00 - vertreten hat und an der er festhält, im Rahmen der gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO zu treffenden Ermessensentscheidung Verdachtsmomente, die nach dem letzten Verfahrensstand einen zumindest hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten fortbestehen lassen, einer Auslagenerstattung entgegen stehen (vgl. OLG München, NStZ 1989, 134; OLG Karlsruhe, JR 1981, 38; OLG Frankfurt, NJW 1980, 2031; LG Darmstadt; MDR 1988, 885; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 Rdnr. 16).
  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00
    Da eine Beweisaufnahme allein zur Klärung der für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgeblichen Fragen unzulässig ist (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29), könnte von der Möglichkeit, von einer Auslagenerstattung gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO abzusehen, nur in den äußerst seltenen Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung bereits bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist und dann ein Verfahrenshindernis (z.B. die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten) festgestellt wird.
  • KG, 14.07.1993 - 4 Ws 157/93

    Einstellung; Verfahren; Verfahrenshindernis ; Verurteilung; Auslagen;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00
    Nach dieser Auffassung muss bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung des Angeschuldigten auszugehen sein; bleiben Zweifel an der Schuld des Angeschuldigten, so soll es bei der Regelung des § 467 Abs. 1 StPO sein Bewenden haben (vgl. OLG Hamm, 3. Strafsenat, NStZ-RR 1997, 127; OLG Hamm, 2. Strafsenat, NJW 1986, 734; KG, NJW 1994, 600 = NStE Nr. 11 zu § 467 StPO; OLG Köln, NStE Nr. 7 zu § 467 StPO; OLG München, NStE Nr. 2 zu § 467 StPO; OLG Zweibrücken, NStE Nr. 1 zu § 467 StPO; BayObLG, …
  • OLG Hamm, 02.10.1996 - 3 Ws 496/96

    Entschädigung, StrEG, Einstellung des Verfahrens, Verfahrenshindernis,

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00
    Nach dieser Auffassung muss bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung des Angeschuldigten auszugehen sein; bleiben Zweifel an der Schuld des Angeschuldigten, so soll es bei der Regelung des § 467 Abs. 1 StPO sein Bewenden haben (vgl. OLG Hamm, 3. Strafsenat, NStZ-RR 1997, 127; OLG Hamm, 2. Strafsenat, NJW 1986, 734; KG, NJW 1994, 600 = NStE Nr. 11 zu § 467 StPO; OLG Köln, NStE Nr. 7 zu § 467 StPO; OLG München, NStE Nr. 2 zu § 467 StPO; OLG Zweibrücken, NStE Nr. 1 zu § 467 StPO; BayObLG, …
  • OLG Hamm, 12.08.1985 - 2 Ws 118/85
    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00
    Nach dieser Auffassung muss bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung des Angeschuldigten auszugehen sein; bleiben Zweifel an der Schuld des Angeschuldigten, so soll es bei der Regelung des § 467 Abs. 1 StPO sein Bewenden haben (vgl. OLG Hamm, 3. Strafsenat, NStZ-RR 1997, 127; OLG Hamm, 2. Strafsenat, NJW 1986, 734; KG, NJW 1994, 600 = NStE Nr. 11 zu § 467 StPO; OLG Köln, NStE Nr. 7 zu § 467 StPO; OLG München, NStE Nr. 2 zu § 467 StPO; OLG Zweibrücken, NStE Nr. 1 zu § 467 StPO; BayObLG, …
  • OLG Karlsruhe, 12.05.1980 - 3 Ws 93/80
    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00
    Demgegenüber können nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, die auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 18.01.2000 - 5 Ws 6/00 - vertreten hat und an der er festhält, im Rahmen der gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO zu treffenden Ermessensentscheidung Verdachtsmomente, die nach dem letzten Verfahrensstand einen zumindest hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten fortbestehen lassen, einer Auslagenerstattung entgegen stehen (vgl. OLG München, NStZ 1989, 134; OLG Karlsruhe, JR 1981, 38; OLG Frankfurt, NJW 1980, 2031; LG Darmstadt; MDR 1988, 885; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 Rdnr. 16).
  • KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11

    Auslagenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: Absehen

    Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille ist nicht erkennbar (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 126).
  • OLG Rostock, 15.01.2013 - I Ws 342/12

    Auslagenentscheidung bei Einstellung des Strafverfahrens wegen eines

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224; offengelassen weil nicht entscheidungsrelevant: Senatsbeschl. v. 06.04.2004 - I Ws 350/03; Meyer - Goßner, StPO, 55. Auflage, § 467 Rdnr. 16).

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. KG NJW 1994, 600; StraFO 2005, 483; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 9 = NStZ-RR 1997, 288), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224; OLG Hamm, VRS 100, 52, 54).

  • OLG Hamm, 30.07.2019 - 4 Ws 133/19

    Notwendige Auslagen; Einstellung; Schuldspruchreife; hinreichender Tatverdacht

    Bei Einstellung vor Durchführung der Hauptverhandlung wäre demnach ein Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse von vornherein ausgeschlossen, da eine Beweisaufnahme allein zur Klärung der für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgeblichen Fragen unzulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 23.06.1990, 2 BvR 674/88, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2000, 5 Ws 216/00, juris).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2003 - 3 Ws 248/02

    Einstellung des Strafverfahrens nach dem Tod des Angeklagten: Sofortige

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Senat JR 1981, 38; Meyer-Goßner a.a.O. § 467 Rdnr. 16).

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 406; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127; KG NJW 1994, 600; OLG München NStZ 1989, 134; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134), vermag der Senat nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).

  • OLG Celle, 05.06.2007 - 1 Ws 191/07

    Verfahrenseinstellung nach § 206a Strafgesetzbuch (StGB) mangels Bestehens der

    Nach Auffassung des Thüringischen Oberlandesgerichts soll ein erheblicher Tatverdacht ausreichen, der anzunehmen sei bei einem ins Auge springenden, mehr als hinreichenden, nämlich massiven Tatverdacht, bei der eine Verurteilung auf der Hand liege (Beschluss vom 11.1.07, 1 Ws 195/05), während zum Teil ein zumindest hinreichender Tatverdacht für ausreichend erachtet wird, um von der Regelung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, NStZ-RR 01, 126; OLG München, NStZ 89, 134; OLG Frankfurt, NJW 80, 2031; Meyer-Goßner, 49. Aufl., § 467 StPO Rn. 16).
  • OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10

    Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse bei

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Meyer - Goßner, StPO, 52. Auflage, § 467 Rdnr. 16).

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. KG NJW 1994, 600; StraFO 2005, 483; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 9 = NStZ-RR 1997, 288), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).

  • OLG Bamberg, 20.07.2010 - 1 Ws 218/10

    Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des

    Hierbei folgt der Senat der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe (= NStZ-RR 2003, 286 f. im Anschluss an BGH NStZ 2000, 230; vgl. zuletzt auch OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224), wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO bereits erfüllt sind, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand (maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt) ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Senat JR 1981, 38; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 467 Rn. 16).

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 406; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127; KG NJW 1994, 600; OLG München NStZ 1989, 134; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).

  • OLG Hamm, 05.11.2009 - 2 Ss 305/09
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Meyer - Goßner, StPO, 52. Auflage, § 467 Rdnr. 16).

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. KG NJW 1994, 600; StraFO 2005, 483; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 9 = NStZ-RR 1997, 288), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage tritt ( BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).

  • OLG Stuttgart, 07.08.2002 - 2 Ws 166/02

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung: Erfordernis einer sachlichen

    Im Einzelnen ist in der Rechtsprechung umstritten, unter welchen Umständen die für diese gerichtliche Ermessensentscheidung notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen bejaht werden können (Schuldspruchreife bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses oder bereits hinreichender Tatverdacht als Billigkeitsgesichtspunkt: vgl. zum Meinungsstand: OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 126; vgl. auch BVerfG NJW 1992, 1612, wo allerdings die Festlegung auf einen bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verurteilung vermieden wird).
  • OLG Köln, 05.08.2010 - 2 Ws 471/10

    Auslagenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen dauernder

    Eine solche Auslegung würde den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angekl. zu Tage tritt (BGH, NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm, VRS 100, 52, 54: OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 286, 287).
  • OLG Celle, 21.02.2011 - 1 Ws 76/11

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei Tod des Angeklagten; Verdachtsdichte bei

  • KG, 28.07.2005 - 4 Ws 153/02

    Strafverfahren: Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens außerhalb der

  • LG Bielefeld, 12.02.2016 - 10 Qs 64/16

    Sofortige Beschwerde gegen die Nichterstattung notwendiger Auslagen gem. § 467

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