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   OLG Hamm, 25.01.2001 - 4 Ss 20/01   

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https://dejure.org/2001,9094
OLG Hamm, 25.01.2001 - 4 Ss 20/01 (https://dejure.org/2001,9094)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.2001 - 4 Ss 20/01 (https://dejure.org/2001,9094)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - 4 Ss 20/01 (https://dejure.org/2001,9094)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, Vorsatz, Fahrlässigkeit, hohe BAK, Blutalkoholkonzentration, Herleitung der Feststellungen, Tatsachengrundlage für Feststellungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; Fahrlässigkeit; Hohe BAK; Herleitung der Feststellungen; Tatsachengrundlage für Feststellungen

  • Judicialis

    StGB § 316

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 316
    Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; Fahrlässigkeit; hohe BAK; Blutalkoholkonzentration; Herleitung der Feststellungen; Tatsachengrundlage für Feststellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 102, 278
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 03.02.1998 - 4 Ss 87/98

    Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2001 - 4 Ss 20/01
    Eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt (vgl. Senat, NZV 1998, 291 m.w.N.).

    Eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt (vgl. Senat, NZV 1998, 291 m.w.N.).

    Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Schuldbeweis und damit der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (vgl. OLG Köln, DAR 1997, 499; Senat, NZV 1998, 291, 291).

    Es ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass eine derartige Fahrunsicherheit von einem betrunkenen Kraftfahrzeugführer wahrgenommen wird, da das alkoholbedingte Schlangenlinienfahren typischerweise auf einer Störung des unreflektierten Lenkverhaltens (Übersteigerung der notwendigen Lenkbewegungen) beruht, die - zumal bei gestörter Wahrnehmungsfähigkeit des Fahrzeugführers - diesem nicht notwendigerweise bewusst werden muss (vgl. OLG Hamm, 5. Strafsenat, Beschluss vom 3. August 1999 - 5 Ss 501/99 - Senat, NZV 1998, 291, 292; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 Ss 1174/98 -).

  • OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97

    Stützung der tatrichterlichen Überzeugung von der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2001 - 4 Ss 20/01
    Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Schuldbeweis und damit der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (vgl. OLG Köln, DAR 1997, 499; Senat, NZV 1998, 291, 291).
  • OLG Hamm, 06.10.1998 - 4 Ss 1174/98

    Trunkenheit im Verkehr, Vorsatz bei hoher Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2001 - 4 Ss 20/01
    Es ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass eine derartige Fahrunsicherheit von einem betrunkenen Kraftfahrzeugführer wahrgenommen wird, da das alkoholbedingte Schlangenlinienfahren typischerweise auf einer Störung des unreflektierten Lenkverhaltens (Übersteigerung der notwendigen Lenkbewegungen) beruht, die - zumal bei gestörter Wahrnehmungsfähigkeit des Fahrzeugführers - diesem nicht notwendigerweise bewusst werden muss (vgl. OLG Hamm, 5. Strafsenat, Beschluss vom 3. August 1999 - 5 Ss 501/99 - Senat, NZV 1998, 291, 292; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 Ss 1174/98 -).
  • OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss OWi 498/02

    Trunkenheitsfahrt, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Blutalkoholkonzentration

    Eine vorsätzliche Tatbegehung im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter seine Fahrunsicherheit kennt oder mit ihr zumindest rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (OLG Hamm NZV 1998, 291; Blutalkohol 2001, 461 f. = VRS 102, 278, 280).

    Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen hiesigen Strafsenate und der einhelligen übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung - bereits wiederholt entschieden, dass vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 8. April 1998 in 2 Ss 344/98 = VRS 95, 255 = VM 1998, 68 Nr. 85 = MDR 1998, 1027 = zfs 1998, 313 = NZV 1998, 334 = ZAP EN-Nr. 361/98; vgl. auch aus jüngerer Zeit OLG Hamm Blutalkohol 2001, 461, 463 = VRS 102, 278 282; NZV 1998, 291; Blutalkohol 1998, 462 f.; zfs 1996, 233; zfs 1996, 234; OLG Zweibrücken zfs 2001, 334 f.; zfs 2000, 511; OLG Saarbrücken Blutalkohol 2001, 458 f.; OLG Köln DAR 1999, 98; VRS 94, 215 f. = DAR 1997, 499; OLG Karlsruhe NZV 1999, 301; OLG Naumburg zfs 1999, 401 f.; DAR 1999, 420; OLG Celle NZV 1998, 123 = VRS 94, 339 f. = Nds.…

  • OLG Hamm, 26.03.2004 - 3 Ss 77/04

    Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; weitere Feststellungen, Beweisanzeichen,

    Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt (OLG Hamm, NZV 1998, 291 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2001 - 4 Ss 20/01 OLG Hamm).

    Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Schuldbeweis und damit der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2001, a.a.O. m.w.N.; OLG Köln, DAR 1997, 499; OLG Hamm, NZV 1998, 291).

  • OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 498/02

    Trunkenheitsfahrt, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Blutalkoholkonzentration

    Eine vorsätzliche Tatbegehung im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter seine Fahrunsicherheit kennt oder mit ihr zumindest rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (OLG Hamm NZV 1998, 291; Blutalkohol 2001, 461 f. = VRS 102, 278, 280).

    Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen hiesigen Strafsenate und der einhelligen übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung - bereits wiederholt entschieden, dass vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 8. April 1998 in 2 Ss 344/98 = VRS 95, 255 = VM 1998, 68 [Nr. 85] = MDR 1998, 1027 = zfs 1998, 313 = NZV 1998, 334 = ZAP EN-Nr. 361/98; vgl. auch aus jüngerer Zeit OLG Hamm Blutalkohol 2001, 461, 463 = VRS 102, 278 282; NZV 1998, 291; Blutalkohol 1998, 462 f.; zfs 1996, 233; zfs 1996, 234; OLG Zweibrücken zfs 2001, 334 f.; zfs 2000, 511; OLG Saarbrücken Blutalkohol 2001, 458 f.; OLG Köln DAR 1999, 98; VRS 94, 215 f. = DAR 1997, 499; OLG Karlsruhe NZV 1999, 301; OLG Naumburg zfs 1999, 401 f.; DAR 1999, 420; OLG Celle NZV 1998, 123 = VRS 94, 339 f. = Nds.…

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