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   BGH, 20.06.2002 - 4 StR 371/01   

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BGH, 20.06.2002 - 4 StR 371/01 (https://dejure.org/2002,813)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2002 - 4 StR 371/01 (https://dejure.org/2002,813)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - 4 StR 371/01 (https://dejure.org/2002,813)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV; § 121 Abs. 2 GVG; Art. 20 Abs. 3 GG
    Entzug der deutschen Fahrerlaubnis; Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Vorlage; Rückwirkung; Vertrauensschutz

  • lexetius.com

    StVG § 21 Abs. 1 Satz 1, FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Körperverletzung - Fahrlässigkeit - Tateinheit - Fahren ohne Fahrerlaubnis - Sperrfrist - EU-Farherlaubnis - Wohnsitz im Inland - Deutsche Fahrerlaubnis - EWR-Fahrerlaubnis

  • verkehrsrechtsforum.de

    EU-Führerschein - Darf man als Deutscher in der BRD hiermit fahren?

  • archive.org

    Ausl. FE - Zum Aufleben einer ausl. Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis

  • blutalkohol PDF, S. 181
  • Judicialis

    StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 21 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3
    Geltung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV für Altfälle vor dem 1. 1. 1999

  • RA Kotz

    EU-Führerschein - Darf man als Deutscher in der BRD hiermit fahren?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 21 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3
    Entzug einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Führerscheinentzug und ausländische Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Fahren mit einer im EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz ausländischer Fahrerlaubnis

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Fahren mit einer im EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 335
  • NJW 2002, 2330
  • NZV 2002, 406
  • StV 2002, 597 (Ls.)
  • StV 2003, 81 (Ls.)
  • VersR 2002, 1118
  • VRS 103, 212
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Bremen, 25.02.1998 - 1 B 131/97

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 371/01
    Bei einem ausschließlich in die Zukunft gerichteten Anwendungsbereich von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV hätte sich eine Übergangsregelung aber schon deshalb aufgedrängt, weil sich mit der oben beschriebenen Änderung von § 4 Abs. 2 IntVO zum 15. Februar 1996 für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde vor dem 1. Februar 1996 entzogen war, eine vergleichbare Fragestellung ergeben hatte, die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne einer Erstreckung der Neufassung des Gesetzes auch auf Altfälle gelöst worden war (vgl. OLG Zweibrücken VRS 93, 195, 197; OVG Bremen NJW 1998, 3731; VG München DAR 1997, 457, 458).

    Das Führerscheinrecht der Europäischen Gemeinschaften läßt es vielmehr ausdrücklich zu, Personen die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen den Betreffenden zuvor nach den innerstaatlichen Vorschriften Maßnahmen über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt worden sind (Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein vom 29. Juli 1991 - 91/439/EWG, ABl EG Nr.L 237, S. 1, 5; vgl. auch EuGH DAR 1996, 193, 194; OVG Bremen NJW 1998, 3731; OVG des Saarlandes ZfS 1998, 239).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 371/01
    Es handelt sich lediglich um einen Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung), da die Rechtsfolgen erst nach Inkrafttreten der Verordnung eintreten, der Tatbestand aber an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anknüpft (vgl. BVerfGE 72, 200, 242).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 371/01
    Eine solche Regelung ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn das mit der Neuregelung verfolgte Anliegen das Interesse des Betroffenen am Erhalt seiner Rechtsposition überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 67, 79 f.).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

    Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 371/01
    Das Führerscheinrecht der Europäischen Gemeinschaften läßt es vielmehr ausdrücklich zu, Personen die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen den Betreffenden zuvor nach den innerstaatlichen Vorschriften Maßnahmen über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt worden sind (Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein vom 29. Juli 1991 - 91/439/EWG, ABl EG Nr.L 237, S. 1, 5; vgl. auch EuGH DAR 1996, 193, 194; OVG Bremen NJW 1998, 3731; OVG des Saarlandes ZfS 1998, 239).
  • OLG Zweibrücken, 17.02.1997 - 1 Ss 301/96
    Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 371/01
    Bei einem ausschließlich in die Zukunft gerichteten Anwendungsbereich von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV hätte sich eine Übergangsregelung aber schon deshalb aufgedrängt, weil sich mit der oben beschriebenen Änderung von § 4 Abs. 2 IntVO zum 15. Februar 1996 für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde vor dem 1. Februar 1996 entzogen war, eine vergleichbare Fragestellung ergeben hatte, die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne einer Erstreckung der Neufassung des Gesetzes auch auf Altfälle gelöst worden war (vgl. OLG Zweibrücken VRS 93, 195, 197; OVG Bremen NJW 1998, 3731; VG München DAR 1997, 457, 458).
  • OLG Saarbrücken, 19.07.2000 - Ss 25/00

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Strafbarkeit

    Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 371/01
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Karlsruhe durch den Beschluß des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2000 - Ss 25/2000 (28/00) - gehindert.
  • VG Bremen, 31.03.1999 - 5 V 452/99

    FeV § 28 Abs 4 Nr 3 ist auf sog. Altfälle unanwendbar

    Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 371/01
    Obwohl in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zwischen dem Entzug einer inländischen und einer ausländischen Fahrerlaubnis unterschieden wird, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Vorlegungsfrage mit Recht allein mit Blick auf die Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis gestellt, denn für Fälle, in denen eine Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 b StGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfolgt war, welche nur die Wirkung eines zeitlich begrenzten Fahrverbots hatte, kann der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anders als bei der Entziehung einer im Inland erteilten Fahrerlaubnis zu beurteilen sein (vgl. dazu OLG Köln NZV 2001, 225; VG Bremen, Beschluß vom 31. März 1999 - 5 V 452/99 = DAR 1999, 377 - Leitsatz - vgl. auch Hentschel NZV 2001, 193, 195).
  • OLG Stuttgart, 30.03.1999 - 4 Ws 55/99
    Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 371/01
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat deshalb die Sache (durch Beschluß vom 19. Juli 2001, NStZ-RR 2000, 86) gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:.
  • OLG Köln, 12.12.2000 - Ss 442/00

    Freispruch aus Rechtsgründen von einem Anklagevorwurf des vorsätzlichen Fahrens

    Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 371/01
    Obwohl in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zwischen dem Entzug einer inländischen und einer ausländischen Fahrerlaubnis unterschieden wird, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Vorlegungsfrage mit Recht allein mit Blick auf die Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis gestellt, denn für Fälle, in denen eine Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 b StGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfolgt war, welche nur die Wirkung eines zeitlich begrenzten Fahrverbots hatte, kann der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anders als bei der Entziehung einer im Inland erteilten Fahrerlaubnis zu beurteilen sein (vgl. dazu OLG Köln NZV 2001, 225; VG Bremen, Beschluß vom 31. März 1999 - 5 V 452/99 = DAR 1999, 377 - Leitsatz - vgl. auch Hentschel NZV 2001, 193, 195).
  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

    Zu einer Umkehrung des Anerkennungsmechanismus, dem der Europäische Gerichtshof entgegengetreten ist, kommt es bei einer Anwendung dieser Vorschriften auf Fälle wie den vorliegenden jedoch bereits deshalb nicht, weil die im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis zunächst ipso iure im Inland wirksam und das Gebrauchmachen von ihr insbesondere nicht strafbar ist (vgl. zur nicht bestehenden Strafbarkeit: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.11.2004, a.a.O., 50; Ludovisy, a.a.O., 9, 12 f.; anders noch: BGH, Beschl. v. 20.6.2006 - 4 StR 371/01 -, NJW 2002, 2330 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 04.11.2004 - Ss 16/04

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Das Landgericht hat hierin mit der Begründung, die Nutzung der französischen Fahrerlaubnis habe gegen § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV verstoßen und der Angeklagte sei zuvor schon in einem anderen Strafverfahren über das Verbotensein seines Tuns belehrt worden, unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 19. Juli 2000 ­ Ss 25/2000 ­ veröf- fentlicht in BA 2003, 153) und die auf Vorlage des Oberlandesgerichts Karlsruhe ergangene, den Senat bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni 2002 (BA 2003, 149 = VRS 103, 212) drei selbstständige Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Tatmehrheit mit Beleidigung gemäß § 185 StGB gese- hen.

    Dabei kann un- entschieden bleiben, ob der Beschluss des Bundesge- richtshofes vom 20. Juni 2002 (BA 2003, 149 = VRS 103, 212) überhaupt dieselbe Rechtsfrage betrifft wie die vom Senat nunmehr zu treffende Entscheidung.

  • OLG Köln, 04.11.2004 - Ss 182/04

    Fahren des Inhabers eines EU-Führerscheins ohne Fahrerlaubnis

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.06.2002 ( 4 StR 371/01) aus Gründen der Gleichbehandlung dahingehend entschieden, dass auch bei "Altfällen" das zwischenzeitliche Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr fortbestand.".

    Allerdings befand sich das Amtsgericht mit dieser Ansicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der mit Beschluss vom 20.06.2002 (BGHSt 47, 335 ff. = NJW 2002, 2330 = VRS 103, 212 = DAR 2002, 419 = NZV 2002, 406 = zfs 2002, 448) ausgeführt hat, dass "der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar macht, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte" (a.A. OLG Karlsruhe VRS 101, 220 = NStZ-RR 2002, 86 = VM 2002, 28; krit. a. Hentschel, StVR, 37. Aufl., § 28 FeV Rdnr. 6).

  • OLG Karlsruhe, 09.03.2006 - 12 U 286/05

    Gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch: Verurteilung wegen Fahren ohne

    Diese Rechtsauffassung wurde durch Beschluss des BGH vom 20.06.2002 (NJW 2002, 2330-2332) bestätigt.
  • OLG Karlsruhe, 26.08.2004 - 3 Ss 103/04

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Strafbarkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges auf

    Noch im Jahr 2002 hatte der Bundesgerichtshof (BGHSt 47, 335, 342) keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (der wortgleich mit § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO ist) - und insbesondere auch nicht gegen eine Auslegung, die deren Geltung auch auf sog. Altfälle vor Inkrafttreten der FeV erstreckte - mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-476/01

    Kapper

    14 - Vgl. als Beispiel für einen solchen Fall insbesondere Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2002 (4 StR 371/01, NJW 2002, S. 2330).
  • OLG Stuttgart, 05.06.2003 - 7 U 20/03

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis;

    Nach einer Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20.6.2002 (NJW 2002, 2330), der sich der Senat anschließt, stehen dieser Regelung weder das Recht der Europäischen Gemeinschaften noch verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2004 - 3 Ws 182/04

    Keine Wiederaufnahme nach Entscheidung des EuGH betreffend die Fahrerlaubnis in

    Demgegenüber bejahte der Bundesgerichtshof (B. v. 20.06.2002 - 4 StR 371/01 - BGHSt 47, 335) die Erstreckung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch auf diese "Altfälle", wobei er ausdrücklich feststellte und ausführte, dass einer solchen Auslegung das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen steht (BGHSt 47, 335, 342).
  • AG Butzbach, 20.07.2004 - 801 Js 1779/04

    Aberkennung einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis

    Nach rechtskräftiger Entziehung der Fahrerlaubnis ist vielmehr auch im Bereich von EU Führerscheinen während der Sperrfrist von der Ungültigkeit der Fahrerlaubnis auszugehen, wenn kein entsprechender Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde gestellt wird (BGH StV 2002, 597 für § 28 FeV).
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