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   OLG Hamm, 14.02.2003 - 2 Ss 72/03 (14/03)   

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https://dejure.org/2003,5897
OLG Hamm, 14.02.2003 - 2 Ss 72/03 (14/03) (https://dejure.org/2003,5897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 2 Ss 72/03 (14/03) (https://dejure.org/2003,5897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Februar 2003 - 2 Ss 72/03 (14/03) (https://dejure.org/2003,5897)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Anforderungen an die Begründung; Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten; Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte; Bewertungsspielraum des Tatrichters; Milderungsgründe von besonderem Gewicht ...

  • Judicialis

    StGB § 56

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56
    Strafaussetzung zur Bewährung, lückenhafte Begründung, besondere Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 42 Ns 77/02
  • OLG Hamm, 14.02.2003 - 2 Ss 72/03 (14/03)

Papierfundstellen

  • StV 2003, 671
  • VRS 105, 19
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 05.02.1993 - 1 HEs 441/92

    Haftsachen ; Beschleunigungsgebot; Kenntnis der Staatsanwaltschaft; Ergebnis

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2003 - 2 Ss 72/03
    So sind bei der im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Abwägung auch die Folgen, die die Strafverbüßung für die Familie des Angeklagten haben wird, zu berücksichtigen (zu vgl. BGH StV 93, 253; Tröndle/Fischer, a. a. O:, Rdnr. 9 b).
  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94

    Straßenverkehrsgefährdung - Bewilligung - Strafaussetzung zur Bewährung - Unfall

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2003 - 2 Ss 72/03
    Zwar hat der Tatrichter bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB einen weiten Bewertungsspielraum, doch ist gleichwohl eine eingehende Abwägung aller Umstände in den Urteilsgründen erforderlich (zu vgl. BGH NStZ 94, 336).
  • OLG Köln, 17.03.2015 - 1 RVs 247/14

    Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt bei leicht fahrlässiger

    Andererseits kann bei umfassender Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit auch das Zusammentreffen nur durchschnittlicher Milderungsgründe zur Annahme besonderer Umstände führen (vgl. BayObLG VRS 101, 116 [120]; OLG Hamm VRS 105, 19 [21] = StV 2003, 671 [672]; Hubrach a.a.O. § 59 Rz. 11).
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