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   BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03, 1 ObOWi 246/2003   

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https://dejure.org/2003,7146
BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03, 1 ObOWi 246/2003 (https://dejure.org/2003,7146)
BayObLG, Entscheidung vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03, 1 ObOWi 246/2003 (https://dejure.org/2003,7146)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - 1 ObOWi 246/03, 1 ObOWi 246/2003 (https://dejure.org/2003,7146)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StVG § 24; ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c; ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschwindigkeitsmessung mit "Provida Proof Electronic PDRS-1245"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfassung aller gerätetypischen Betriebsfehler durch einen Toleranzwert von 5 Prozent bei der Geschwindigkeitsberechnung mit einem geeichten Messgerät des Typs "Provida Proof Electronic PDRS-1245" ; Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge

Papierfundstellen

  • NZV 2004, 49
  • BayObLGSt 2003, 89
  • VRS 105, 444
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03
    Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. BGHSt 39, 291/297/300 f.; 43, 277/283 f.; BayObLGSt 1998, 109).

    Es genügt deshalb in der Regel, wenn der Tatrichter, um dem Beschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren den berücksichtigten Toleranzwert mitteilt (BGHSt 39, 291/302 f.; BayObLGSt 1998, 109/111).

  • BayObLG, 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98

    Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Verwendung eines Proof Speed

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03
    Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. BGHSt 39, 291/297/300 f.; 43, 277/283 f.; BayObLGSt 1998, 109).

    Es genügt deshalb in der Regel, wenn der Tatrichter, um dem Beschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren den berücksichtigten Toleranzwert mitteilt (BGHSt 39, 291/302 f.; BayObLGSt 1998, 109/111).

  • OLG Celle, 06.09.1989 - 1 Ss OWi 180/89
    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03
    Dieser Toleranzspielraum erfasst alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen, auch Abweichungen, die sich beispielsweise durch Reifenverschleiß und Reifendruck ergeben (OLG Celle NZV 1990, 39; 1997, 188; vgl. auch BayObLGSt 2002, 120).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03
    Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. BGHSt 39, 291/297/300 f.; 43, 277/283 f.; BayObLGSt 1998, 109).
  • BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02

    Anforderungen an die Rüge der unzulässigen Bezugnahme auf eine Einlassung -

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03
    Dieser Toleranzspielraum erfasst alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen, auch Abweichungen, die sich beispielsweise durch Reifenverschleiß und Reifendruck ergeben (OLG Celle NZV 1990, 39; 1997, 188; vgl. auch BayObLGSt 2002, 120).
  • BayObLG, 20.05.1998 - 1 ObOWi 188/98

    Sicherheitsabschlag bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03
    Zwar sehen die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (Nr. 4 der Anlage 2a - Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge) vor, dass beim Nachfahren mit geeichtem Geschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein Toleranzwert von 10 % zugunsten des Betroffenen abzuziehen ist (vgl. auch BayObLG NZV 1998, 421).
  • OLG Köln, 23.12.2009 - 82 Ss OWi 113/09

    Umfang des Verschlechterungsverbots im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5% der gemessenen Geschwindigkeit aus BayObLG DAR 2004, 37 = VRS 105, 444 = NZV 2004, 49; OLG Düsseldorf VRS 99, 133 [135] = NStZ-RR 2000, 279 L. = DAR 2001, 374 L.; OLG Hamm [22.09.03] DAR 2004, 42 = VRS 106, 64).

    Dabei genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt (SenE. vom 03.04.2005 - 81 Ss-OWi 24/06 - 61 - ; BayObLG DAR 2004, 37 = VRS 105, 444 = NZV 2004, 49; König, a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 25.01.2017 - 3 Ss OWi 1582/16

    Angaben zu Messtoleranzen bei 'ProViDa'-Geschwindigkeitsmessung

    Die einzige weitere Möglichkeit der Ermittlung der Geschwindigkeit mittels Messung der Eigengeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs bei geeichtem Geschwindigkeitsmesser (vgl. Grün/Eichler/Schäfer/Grün/Böttger in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 4. Aufl. Rn. 2103), welche auf Basis der vormals geltenden Richtlinien für die Verkehrsüberwachung je nach Sachverhaltskonstellation einen Toleranzwert von bis zu 10% vorsah (vgl. BayObLG DAR 2004, 37), scheidet im vorliegenden Fall aus, da diese Messmethode in Bayern generell nicht mehr zur Anwendung gelangt (vgl. Ergänzende Weisung Nr. 3.1 ["ProViDa"] Ziffer 2.6 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu den Polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung [VÜR]).
  • OLG Jena, 08.05.2006 - 1 Ss 60/06

    Zu den notwendigen Urteilsfeststellungen bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem

    Insoweit geht nämlich die Rechtsprechung der Obergerichte einheitlich davon aus, dass ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h ausreichend aber auch erforderlich ist (vgl. BayObLG, NZV 2004, 49 ; OLG Düsseldorf, VRS 99, 297 ; OLG Naumburg, VRS 100, 201 ).
  • KG, 07.03.2019 - 3 Ws (B) 51/19

    Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren ProViDa 2000

    Dieser Toleranzspielraum erfasst alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen, auch Abweichungen, die sich beispielsweise durch Reifenverschleiß und Reifendruck ergeben (Senat, Beschluss vom 17.10.2014 - 3 Ws (B) 550/14 - BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 1 ObOWi 246/03 - beide juris).
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