Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 25.06.2003

Rechtsprechung
   BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03, 1 ObOWi 219/2003   

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BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03, 1 ObOWi 219/2003 (https://dejure.org/2003,1670)
BayObLG, Entscheidung vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03, 1 ObOWi 219/2003 (https://dejure.org/2003,1670)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - 1 ObOWi 219/03, 1 ObOWi 219/2003 (https://dejure.org/2003,1670)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • verkehrsrechtsforum.de

    Kombi" kann bei einer Geschwindigkeitsübertretung ein Lastkraftwagen sein.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Kombilimousine ein Lastkraftwagen

  • Judicialis

    StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1; ; StVZO § 23 Abs. 6 a

  • rechtsanwalt-strafrecht-detmold.de

    Kombi kann bei einer Geschwindigkeitsübertretung ein Lastkraftwagen sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, StVZO § 23 Abs. 6 a
    Rechtliche Einordnung einer Kombilimousine mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to - Erforderlichkeit eines Fahrverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bezeichnung eines Kraftfahrzeugs in den Zulassungspapieren als "Kombilimousine"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsbeschwerde gegen die Verhängung und Bußgeld und Fahrverbot im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren; Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit durch Lkw; Lkw und Pkw im Sinne der Strassenverkehrsordnung (StVO); Relevanz der Qualifikation als Pkw in ...

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit bei Kleintransporter von 4,6 t zulässigem Gewicht

  • lkw-recht.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Höchstgeschwindigkeit Sprinter 4,6 t

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Mercedes-Sprinter = Lkw?

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 306
  • NStZ 2004, 463 (Ls.)
  • VRS 105, 451
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 14.04.1997 - 2 ObOWi 116/97

    Sonntagsfahrverbot für Kleinlastkraftwagen

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03
    Das Fahrzeug war auch am Tattag als Lastkraftwagen (zur Definition vgl. BayObLGSt 1997, 69/70) zum Transport von Automaten eingesetzt gewesen.

    Dass das Tatfahrzeug in den Zulassungspapieren und in der Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugbundesamtes als "Pkw geschlossen", "entspricht Kombilimousine" bezeichnet ist, ändert an dieser Einordnung nichts (OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; BayObLGSt 1997, 69/70).

  • OLG Karlsruhe, 27.12.1984 - 1 Ss 183/84
    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03
    Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Einordnung eines solchen Fahrzeugs als Personenkraftwagen nach Umrüstung zur Güterbeförderung ausgeschlossen ist (OLG Hamm VRS 47, 469; OLG Karlsruhe VRS 68, 383) oder, ob unabhängig von der baulichen Einrichtung und Verwendung, auf seine Bezeichnung durch den Hersteller und seine Zulassung durch die Zulassungsstelle (als Pkw) abzustellen ist (OLG Stuttgart VRS 68, 302/303).
  • OLG Düsseldorf, 26.03.1993 - 5 Ss OWi 60/93
    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03
    Da der der Verurteilung zugrunde liegende Geschwindigkeitsverstoß nicht auf besonderer Rücksichts- oder Verantwortungslosigkeit des Betroffenen, sondern auf seiner Verbotsunkenntnis beruht, ist es hier daher nicht geboten, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes auf den Betroffenen erzieherisch einzuwirken (vgl. KG NZV 1994, 159; OLG Düsseldorf VRS 85, 296/298).
  • OLG Stuttgart, 07.12.1984 - 4 Ss 640/84

    Erlöschen der Betriebserlaubnis; Abdecken des Fahrzeugbodens; Verschraubte

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03
    Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Einordnung eines solchen Fahrzeugs als Personenkraftwagen nach Umrüstung zur Güterbeförderung ausgeschlossen ist (OLG Hamm VRS 47, 469; OLG Karlsruhe VRS 68, 383) oder, ob unabhängig von der baulichen Einrichtung und Verwendung, auf seine Bezeichnung durch den Hersteller und seine Zulassung durch die Zulassungsstelle (als Pkw) abzustellen ist (OLG Stuttgart VRS 68, 302/303).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1991 - 5 Ss OWi 192/91
    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03
    Dass das Tatfahrzeug in den Zulassungspapieren und in der Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugbundesamtes als "Pkw geschlossen", "entspricht Kombilimousine" bezeichnet ist, ändert an dieser Einordnung nichts (OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; BayObLGSt 1997, 69/70).
  • BayObLG, 07.11.2001 - 3 ObOWi 81/01

    Höchtsgeschwindigkeit bei alternativer Zulassung - Lkw und Kraftomnibus

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03
    Angesichts seiner Bauart und lastwagentypischen Ausstattung sowie seiner Bestimmung zur Güterbeförderung kommt eine Einordnung als Personenkraftwagen daher nicht in Betracht (zur Einordnung eines alternativ als Kraftomnibus oder Lkw zugelassenen Kraftfahrzeugs, das nach Ausbau der Fahrgastsitze zur Güterbeförderung verwendet wurde, BayObLGSt 2001, 154/156).
  • KG, 23.11.1993 - 3 Ws (B) 624/93
    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03
    Da der der Verurteilung zugrunde liegende Geschwindigkeitsverstoß nicht auf besonderer Rücksichts- oder Verantwortungslosigkeit des Betroffenen, sondern auf seiner Verbotsunkenntnis beruht, ist es hier daher nicht geboten, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes auf den Betroffenen erzieherisch einzuwirken (vgl. KG NZV 1994, 159; OLG Düsseldorf VRS 85, 296/298).
  • LG Itzehoe, 18.09.2012 - 6 O 388/11

    Überwuchs von Wurzeln über Grundstücksgrenze - Unterlassungsanspruch

    Dass der Beklagte hierzu aus § 910 Abs. 1 S. 1 BGB ein Recht gehabt hätte, bedeutet jedoch nicht, dass er gleichzeitig eine Verpflichtung gehabt hätte, dieses Recht durchzusetzen und damit auf seinen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. BGB zu verzichten (BGH NJW 2004, S. 306).
  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05

    Sprinter; Einordnung; Lastkraftwagen; Personenkraftwagen

    Diesem Regelungszweck entsprechend ist für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; im Ergebnis auch BayObLG, NJW 2004, 306; Müller, Anmerkung zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.08.2004 in ZVS 2005, 45; Hentschel, NJW 2005, 42 ff.).

    Für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Zuordnung sogenannter Kombinationskraftwagen, d.h. von Kraftfahrzeugen mit kombiniertem Verwendungszweck, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führer Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben, hat die Rechtsprechung zudem bislang ergänzend auf die zulassungsrechtliche Regelung des § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) zurückgegriffen, die der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG durch die 20. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 1994 (VkBl. 1995, 3 ff.) bewusst aufrecht erhalten hat; danach galten solche Kombinationskraftfahrzeuge, sofern sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2, 8 t nicht überschritten, als Personenkraftwagen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NJW 2004, 306; NZV 1997, 449; VRS 101, 457; OLG Hamm, NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 302; KG, NZV 1992, 162; AG Linz, DAR 2004, 265).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zu Recht seit langem die Auffassung vertreten, dass dem zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BayObLG, NJW 2004, 306, NZV 1997, 449; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483 - zum Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO - OLG Hamm, NZV 1997, 323 - ebenfalls zu § 30 Abs. 3 StVO - Hentschel, § 30 StVO Rdnr. 10).

    Im Bereich des Verkehrsverhaltensrechts, welches im nationalen (deutschen) Recht vornehmlich durch die Regelungen der StVO bestimmt wird, hat der europäische Normgeber von seiner umfassenden (konkurrierenden) Rechtsetzungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. f, Art. 70, 71 Abs. 1 lit. c EGV) - im Gegensatz zum Zulassungsrecht - bislang nur punktuell Gebrauch gemacht (vgl. Blümel, Anmerkung zum Beschluss des BayObLG vom 23.07.2003 in DAR 2004, 39, 40), insbesondere wurden bislang keine EU-Vorschriften über Geschwindigkeitsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge erlassen (vgl. Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. Rdnr. 1447).

    Die irrige Vorstellung des Betroffenen, das Fahrzeug sei - seinem zulassungsrechtlichen Status entsprechend - als PKW einzuordnen und unterliege demzufolge nicht der für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO, stellt lediglich einen - den Vorsatz unberührt lassenden - Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG dar (vgl. BayObLG NJW 2004, 306; OLG Karlsruhe DAR 2004, 715; OLG Jena NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf VM 1960, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 11 Rdnr. 9 und 19; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -).

    Eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht wäre aus Sicht des Senats daneben auch dann zu bejahen, wenn der Betroffene durch rechtliche Hinweise, beispielsweise in Gestalt von veröffentlichten bzw. in der Tagespresse bekannt gemachten und von dem Betroffenen zur Kenntnis genommenen Gerichtsentscheidungen oder in Form von Äußerungen von Kontaktpersonen (so das BayObLG in NJW 2004, 306 in Anknüpfung an die vom Arbeitgeber des betroffenen Fahrers aufgrund von Zweifeln über die verkehrsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs eingeholten Auskünfte) oder aufgrund früherer polizeilicher Überprüfungen bzw. Anzeigen für die maßgebliche rechtliche Problematik "sensibilisiert" worden wäre.

    Der Senat schließt auch aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung dahingehende, ergänzende Erkenntnisse gewonnen werden können, zumal die erste obergerichtliche Entscheidung, die das hier in Rede stehende Problem der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einordnung des Mercedes Sprinter behandelt, der erst Anfang 2004 in Fachzeitschriften veröffentlichte Beschluss des BayObLG vom 23. Juli 2003 (NJW 2004, 306 = NStZ 2004, 463 L) ist und diese obergerichtliche Entscheidung vor ihrer Veröffentlichung - d.h. auch zum Tatzeitpunkt am 23. Oktober 2003 - allenfalls in Fachkreisen bekannt war.

    Mit seiner Auffassung, der Verbotsirrtum des Betroffenen sei als unvermeidbar einzustufen, setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu den bereits mehrfach erwähnten Entscheidungen des BayObLG (Beschluss vom 23. Juli 2003 in NJW 2004, 306), des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2004 in NJW 2004, 3579) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2004 in DAR 2004, 715), die sich ebenfalls mit der Frage der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einordnung eines Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Sprinter befasst haben.

  • OLG Jena, 12.10.2004 - 1 Ss 208/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Kleintransporter,

    Allerdings verkennt das Amtsgericht, dass die rechtliche Eigenschaft als Personenkraftwagen im Sinne dieser Vorschrift nicht (allein) danach beurteilt werden kann, ob die in § 23 Abs. 6a StVZO genannten Voraussetzungen erfüllt sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2004, 2 Ss 80/04; Blümel DAR 2004, 39).

    § 23 Abs. 1 Nr. 6a StVZO stellt eine Spezialregelung für sogenannten Kombinatskraftwagen dar; diese sollen unter den in der Vorschrift genannten Bedingungen den Personenkraftwagen zugeordnet werden (vgl. Blümel DAR 2004, 39).

    Auf die Bezeichnung eines Kraftwagens in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Personenkraftwagen bzw. als Lastkraftwagen kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an (so bereits BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003, 1 ObOWi 219/03, NJW 2004, 306, 307; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; OLG Hamm NZV 1997, 323 f).

    Die erste obergerichtliche Entscheidung, die das hier in Rede stehende Problem behandelt, ist, soweit ersichtlich, der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23.07.2003 (a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2004 - 2 Ss 80/04

    Ordnungswidrige Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für

    Zusätzlich wird § 23 Abs. 6 a (vormals § 23 Abs. 1 letzter Satz) StVZO, wonach Personenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t sein können, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben, herangezogen (vgl. BayObLG Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03 - DAR 2003, 469; BayObLGSt 2001, 155; 1997, 69; OLG Hamm NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 303; OLG Braunschweig NZV 1994, 80; KG Berlin NZV 1992, 162; OLG Schleswig NZV 1991, 163).

    Der Bezeichnung eines Fahrzeuges bei der amtlichen Zulassung wird dabei keine Bedeutung beigemessen (vgl. BayObLG DAR 2003, 469; BayObLGSt 1997, 69; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483;OLG Hamm NZV 1997, 323).

    Hat der Betroffene nämlich bei Tatbegehung Kenntnis aller zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände gehabt und sich "nur" über die rechtliche Bewertung des von ihm geführten Fahrzeugs geirrt, kann es sich um einen Verbotsirrtum handeln, der den Vorsatz unberührt lässt (vgl. BayObLG DAR 2003, 469; OLG Düsseldorf VM 1960, 18; Göhler a.a.O. § 11 Rn. 6 - 8; KK-Rengier OWiG 2. Aufl. § 11 Rn. 111).

  • OLG Köln, 02.05.2005 - 8 Ss OWi 98/05

    Rechtfertigung eines Verkehrsverstoßes durch Notstand; Hilfeleistung für

    Ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann aber die Tat grundsätzlich in einem milderen Licht erscheinen lassen (SenE v. 19.06.1998 - Ss 289/98 B - = VRS 95, 435 [438]; SenE v. 22.08.00 - Ss 337/00 B - BayObLG DAR 2003, 469 = NJW 2004, 306 m. Anm. Blümel DAR 2004, 39 = VRS 105, 451 = VM 2004, 12 [Nr. 12] = NZV 2004, 263 [264]; OLG Jena NJW 2004, 3579 = DAR 2005, 102 [104]).
  • OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05

    Sprinter: Einordnung; Vermeidbarkeit; Verbotsirrtum

    Die irrige Vorstellung des Betroffenen, das von ihm gesteuerte Fahrzeug sei - seinem zulassungsrechtlichen Status und der Eintragung im Fahrzeugschein entsprechend - als PKW einzuordnen und unterliege demzufolge nicht der für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO, stellt lediglich einen - den Vorsatz unberührt lassenden - Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2005 - 1 Ss OWi 272/05 - BayObLG, NJW 2004, 306; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, VM 1960, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 11 Rdnr. 9 und 19; AG Linz, Beschluss vom 3. August 2004 - 2040 Js 10336/04 -), von dem auch das Amtsgericht ausgegangen ist.

    Eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht wäre aus Sicht des Senats daneben auch dann zu bejahen, wenn der Betroffene durch rechtliche Hinweise, beispielsweise in Gestalt von veröffentlichten bzw. in der Tagespresse bekannt gemachten und von dem Betroffenen zur Kenntnis genommenen Gerichtsentscheidungen oder in Form von Äußerungen von Kontaktpersonen (so das BayObLG in NJW 2004, 306 in Anknüpfung an die vom Arbeitgeber des betroffenen Fahrers aufgrund von Zweifeln über die verkehrsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs eingeholten Auskünfte) oder aufgrund früherer polizeilicher Überprüfungen bzw. Anzeigen für die maßgebliche rechtliche Problematik "sensibilisiert" worden wäre.

    In einem derartigen Fall, wie er in vergleichbarer Form auch der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Juli 2003 (NJW 2004, 306) zugrunde lag, obliegt dem Fahrer eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht.

    Hätte der Betroffene sich, wie in der vom Amtsgericht festgestellten Situation geboten und auch zumutbar, bei fachkundiger Stelle, nämlich bei der Straßenverkehrsbehörde, über die straßenverkehrsordnungsrechtliche Einordnung des von ihm geführten Fahrzeugs erkundigt, wäre ihm - daran hat der Senat keine Zweifel - in Anlehnung an den zum Tatzeitpunkt bereits erlassenen und seinerzeit in Fach- und Behördenkreisen (bereits) bekannten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Juli 2003 (1 ObOWi 219/03) mitgeteilt worden, dass das vorliegend zum Gütertransport geeignete und bestimmte Fahrzeug als LKW im Sinne der StVO anzusehen ist.

  • AG Freiburg, 14.01.2005 - 29 OWi 550 Js 6928/04

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung

    Mit dem Argument, dass die Sprinter-Kraftfahrzeuge über ein zulässiges Gesamtgewicht von über 2, 8 t verfügen und somit nach § 23 a Abs. 6 lit. a StVZO im nationalem Recht nicht als Personenkraftwagen gelten könnten, hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03 (= NZV 2004, S. 263 ff; NJW 2004, S. 306 ff; DAR 2003, S. 469 ff; VD 2003, S. 267 ff) auf den Standpunkt gestellt, dass Sprinter-Kraftfahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von 4, 6 t im Straßenverkehr als Lastkraftwagen anzusehen seien mit der Konsequenz, dass sie der in § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO normierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unterworfen seien.

    Die beiden Obergerichte haben die Frage offengelassen, wie die Diskrepanz zwischen dem von den Zulassungsbehörden angewendeten EU-Recht (Eintragung als Personenkraftwagen aufgrund Betriebserlaubnis nach EG-Typgenehmigung) und dem von den Verfolgungsbehörden angewendeten - entgegenstehenden - nationalen Recht zu bewerten ist (kritisch insoweit Blümel, DAR 2004, S. 39; ähnlich Kramer, Anmerkungen zum Sprinterbeschluss, VD 10/03, S. 268).

    In Deutschland wird wegen dieser Divergenz eine Regelung durch den europäischen Gesetzgeber gefordert, zuletzt auf dem 42. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2004 in Goslar ( Scheibach in: 42. Deutscher Verkehrsgerichtstag, 2004, S. 47 (52), andere forderten eine spezielle bundesgesetzliche Regelung ein (vgl. Blümel, DAR 2004, S. 39 (40), der jedenfalls derzeit noch keine Sperrwirkung für die Schaffung einer - dem europarechtlich geprägten - Zulassungsrecht direkt widersprechenden nationalen Verhaltenssanktionsnorm annimmt).

    Die Forderung nach einer umfassenden Novellierung mit einer bürgerfreundlichen und verständlichen Rechtssprache de lege ferenda (ausdrücklich Blümel, DAR 2004, S. 39, 40) wird nicht genügen und die derzeit bestehende Divergenz zwischen Zulassungs- und Verhaltensrecht bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht auflösen.

  • OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05

    Zulassung; Rechtsbeschwerde; Sprinter; Einordnung

    Mit dieser Rechtsfrage haben sich in jüngerer Zeit Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 23. Juli 2003, veröffentlicht in NJW 2004, 306), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2004, veröffentlicht u.a. in DAR 2004, 715) und des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2004, veröffentlicht in NJW 2004, 3579) befaßt.
  • AG Freiburg, 02.03.2004 - 29 OWi 55 Js 35869/03

    Überschreitung eines Tempolimits für Lastkraftwagen auf der Autobahn: Rechtliche

    Während diese Diskussion weiter im Fluss war (und ist), hat das Bayerische Oberste Landesgerichts am 23.07.2003 (Az: 1 ObOWi 219/03) entschieden, dass diese Kraftfahrzeuge Sprinter mit zulässigem Gesamtgewicht von 4, 6 to grundsätzlich als Lastkraftwagen im Sinne von § 18 V S. 2 Nr. 1 StVO (i.V.m. § 49 I Nr. 18 StVO, § 24 StVG) einzuordnen seien, und hat diese Fahrzeuge damit faktisch dem umstrittenen Tempolimit unterworfen.
  • OLG Zweibrücken, 14.09.2010 - 1 SsRs 21/10

    Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge eines Sattelzuges; Anordnung des

    Für ihn als Kraftfahrer galten hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis von den Verkehrsvorschriften strenge Maßstäbe; auf eine mögliche Auskunft des Verfallsbeteiligten als Arbeitgeber durfte er sich nach den hier gegebenen Umständen nicht verlassen, sondern er musste alle zumutbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen (vgl. BayObLG NJW 2004, 306, 307; Göhler a.a.O. § 11 Rn. 26).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2005 - 2 Ss OWi 200 Z/04

    PKW i.S.v. § 18 StVO

  • OLG Brandenburg, 26.03.2007 - 1 Ss OWi 348 B/06

    Bußgeldverfahren gegen einen Mitarbeiter im Zustelldienst der Deutschen Post AG:

  • OLG Köln, 29.03.2006 - 83 Ss OWi 22/06
  • AG Lüdinghausen, 21.08.2006 - 10 OWi 97/06

    Zur Abgrenzung Lkw-Pkw - Modell Sprinter

  • OLG Brandenburg, 20.01.2005 - 2 Ss OWi 200 Z /04

    Verkehrsrechtliche Einordnung eines Kraftfahrzeugs; Einbeziehung

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Rechtsprechung
   BayObLG, 25.06.2003 - 2 ObOWi 122/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3112
BayObLG, 25.06.2003 - 2 ObOWi 122/03 (https://dejure.org/2003,3112)
BayObLG, Entscheidung vom 25.06.2003 - 2 ObOWi 122/03 (https://dejure.org/2003,3112)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 2 ObOWi 122/03 (https://dejure.org/2003,3112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 1; ; OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9

  • rechtsportal.de

    OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 1 Nr. 9
    Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides bei irrtümlicher Angabe des Geburtsnamens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bußgeldbescheid

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bußgeldbescheid mit falschen Namen - wirksam?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides bei mangelhafter Angabe zur Person des Betroffenen; Auswirkungen auf die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides bei falscher Angabe des Familiennamens des Adressaten; Möglichkeit der Identifizierung des Betroffenen bei unrichtiger Angabe ...

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 307 (Ls.)
  • NStZ-RR 2003, 337
  • NZV 2003, 588
  • VersR 2003, 1140
  • BayObLGSt 2003, 81
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.03.1972 - 4 StR 55/72

    Anhörungsbogen - Ordnungswidrigkeit - Bußgeld - Hemmung der Verjährung -

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2003 - 2 ObOWi 122/03
    Eine verjährungsunterbrechende Verfügung hätte sich nämlich nicht gegen den Täter unter seinem richtigen Namen richten müssen (BGHSt 24, 321/322; 42, 283/290), ausreichend gewesen wären schon die bei den Akten befindlichen Merkmale zur individuellen Täterbestimmung (Göhler aaO § 33 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 17.05.1976 - 3 Ss OWi 515/76
    Auszug aus BayObLG, 25.06.2003 - 2 ObOWi 122/03
    Das OLG Hamm (VRS 51, 217) hat bei irrtümlich angegebenem zweiten Vornamen des Betroffenen als Nachnamen wegen der sonst richtigen Angaben zur Person den Bußgeldbescheid als wirksam erachtet.
  • BGH, 16.06.1970 - 5 StR 111/70

    Verfahrensvoraussetztung - Gerichtliches Bußgeldverfahren - Bußgeld -

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2003 - 2 ObOWi 122/03
    Vielmehr ist der vorgenannte Bußgeldbescheid als Verfahrensvoraussetzung für das folgende Bußgeldverfahren geeignet, er begrenzt den Gegenstand des Verfahrens (BGHSt 23, 280/281; G6hler aaO Vor § 65 Rn.8 m. w. N.) und bestimmt den Umfang der Rechtskraft (Göhler aaO § 66 Rn. 2 und § 84 Rn. 3 ff. m. w. N.).
  • BGH, 29.10.1996 - 4 StR 394/96

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, wenn bei einer

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2003 - 2 ObOWi 122/03
    Eine verjährungsunterbrechende Verfügung hätte sich nämlich nicht gegen den Täter unter seinem richtigen Namen richten müssen (BGHSt 24, 321/322; 42, 283/290), ausreichend gewesen wären schon die bei den Akten befindlichen Merkmale zur individuellen Täterbestimmung (Göhler aaO § 33 Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 23.11.1981 - 3 Ss 236/81
    Auszug aus BayObLG, 25.06.2003 - 2 ObOWi 122/03
    Die Auffassung, nur ein falscher oder mangelhaft angegebener Vorname sei bei ansonsten zweifelsfreier Identifizierbarkeit unschädlich (hierzu BayObLG bei Rüth DAR 1977, 209 Nr. 5b; OLG Hamm VRS 40, 460 und 56, 464; OLG Düsseldorf VRS 46, 299; OLG Karlsruhe VRS 62, 289/290 und 68, 226; OLG Koblenz VRS 68, 216) greift zu kurz.
  • OLG Koblenz, 20.12.1984 - 1 Ss 482/84
    Auszug aus BayObLG, 25.06.2003 - 2 ObOWi 122/03
    Die Auffassung, nur ein falscher oder mangelhaft angegebener Vorname sei bei ansonsten zweifelsfreier Identifizierbarkeit unschädlich (hierzu BayObLG bei Rüth DAR 1977, 209 Nr. 5b; OLG Hamm VRS 40, 460 und 56, 464; OLG Düsseldorf VRS 46, 299; OLG Karlsruhe VRS 62, 289/290 und 68, 226; OLG Koblenz VRS 68, 216) greift zu kurz.
  • OLG Karlsruhe, 30.11.1984 - 1 Ss 172/84

    Bußgeldverfahren; Wirksamkeit eines Bußgelsbescheides; Zustellung;

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2003 - 2 ObOWi 122/03
    Die Auffassung, nur ein falscher oder mangelhaft angegebener Vorname sei bei ansonsten zweifelsfreier Identifizierbarkeit unschädlich (hierzu BayObLG bei Rüth DAR 1977, 209 Nr. 5b; OLG Hamm VRS 40, 460 und 56, 464; OLG Düsseldorf VRS 46, 299; OLG Karlsruhe VRS 62, 289/290 und 68, 226; OLG Koblenz VRS 68, 216) greift zu kurz.
  • KG, 18.08.2020 - 3 Ws (B) 152/20

    Verjährungsunterbrechung auch bei nicht zugehender Anhörung

    Denn die Identität des Betroffenen kann aus den weiteren Umständen - Vor- und Zuname, Wohnort, Straße, Geburtsdatum - zweifelsfrei abgeleitet werden (vgl. BGHSt 42, 283; OLG Hamm VRS 74, 121; BayObLG NZV 2003, 588) und stellt die verjährungsunterbrechende Wirkung der angeordneten Anhörung auch insoweit nicht Frage.
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