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   KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02   

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KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02 (https://dejure.org/2003,2927)
KG, Entscheidung vom 02.10.2003 - 12 U 53/02 (https://dejure.org/2003,2927)
KG, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 12 U 53/02 (https://dejure.org/2003,2927)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Haftung für einen Verkehrsunfall; Voraussetzungen für das Vorliegen der Unabwendbarkeit eines Unfalls; Beweis des ersten Anscheins bei einem Fahrstreifenwechsel; Einholung eines weiteren Gutachtens durch das Gericht

  • Judicialis

    StVG § 7 Abs. 2; ; StVG § 17; ; StVG § 18; ; StVG § 9; ; BGB § 823; ; BGB § 254; ; StVO § 7 Abs. 5; ; ZPO § 412

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall infolge plötzlichen Fahrstreifenwechsels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Bei einem Zusammenstoß bei oder direkt nach einem Fahrstreifenwechsel spricht der Anscheinsbeweis grundsätzlich gegen den Spurwechsler

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 621 (Ls.)
  • VRS 106, 23
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 234/90

    Aufklärungspflicht des Gerichts beim Sachverständigenbeweis trotz verspäteter

    Auszug aus KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02
    Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459; NJW 1996, 730; Senat, KGR 2002, 89; Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 1918/00-; Urteil vom 21. Jan.
  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87

    Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines

    Auszug aus KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02
    Der Anscheinsbeweis spricht gegen ihn, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO), mit unzureichendem Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder/und unaufmerksam gefahren ist (§ 1 Abs. 2 StVO; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts, vgl. etwa BGH, NJW 1987, 1057; NZV 1989, 105; KG VerkMitt 1985, 26; VerkMitt 1997, 76 Nr. 97; KGR 1997, 223; Senat, Urt. vom 1. März 2001 - 12 U 8936/99; Senat, Urt. vom 12. Dezember 2002 - 12 U 162/01 -).
  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 278/94

    Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

    Auszug aus KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02
    Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459; NJW 1996, 730; Senat, KGR 2002, 89; Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 1918/00-; Urteil vom 21. Jan.
  • KG, 01.10.2001 - 12 U 1918/00

    Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht im Ermessen des

    Auszug aus KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02
    Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459; NJW 1996, 730; Senat, KGR 2002, 89; Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 1918/00-; Urteil vom 21. Jan.
  • KG, 22.01.2001 - 22 U 1044/00

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Auffahrunfall

    Auszug aus KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02
    Ein typischer Auffahrunfall wird regelmäßig dadurch verursacht, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auf die gesamte Heckpartie eines im gleichen Fahrstreifen vorausfahrenden oder haltenden Fahrzeuges auffährt (Senat, VerkMitt 1993, 85 Nr. 111); entsprechendes gilt bei bloßer Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge (Senat, VerkMitt 1996, 9 Nr. 8), weil sich hintereinanderfahrende Fahrzeuge auf der überschießenden Breite eines Fahrstreifens unterschiedlich einrichten (vgl. KG, KGR 2001, 93).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02
    Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459; NJW 1996, 730; Senat, KGR 2002, 89; Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 1918/00-; Urteil vom 21. Jan.
  • BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 1778/94

    Verwertbarkeit der Angaben eines Verkehrsteilnehmers gegenüber seiner

    Auszug aus KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02
    Ein typischer Auffahrunfall wird regelmäßig dadurch verursacht, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auf die gesamte Heckpartie eines im gleichen Fahrstreifen vorausfahrenden oder haltenden Fahrzeuges auffährt (Senat, VerkMitt 1993, 85 Nr. 111); entsprechendes gilt bei bloßer Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge (Senat, VerkMitt 1996, 9 Nr. 8), weil sich hintereinanderfahrende Fahrzeuge auf der überschießenden Breite eines Fahrstreifens unterschiedlich einrichten (vgl. KG, KGR 2001, 93).
  • KG, 19.11.1992 - 12 U 1064/91

    Auffahrunfall; Haftung; Fahrstreifen; Wechsel; Geschwindigkeit; Überhöhte;

    Auszug aus KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02
    Ein typischer Auffahrunfall wird regelmäßig dadurch verursacht, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auf die gesamte Heckpartie eines im gleichen Fahrstreifen vorausfahrenden oder haltenden Fahrzeuges auffährt (Senat, VerkMitt 1993, 85 Nr. 111); entsprechendes gilt bei bloßer Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge (Senat, VerkMitt 1996, 9 Nr. 8), weil sich hintereinanderfahrende Fahrzeuge auf der überschießenden Breite eines Fahrstreifens unterschiedlich einrichten (vgl. KG, KGR 2001, 93).
  • KG, 06.05.2010 - 12 U 144/09

    Haftung beim Auffahrunfall: Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall nach

    Ereignet sich der Unfall in einem unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser die ihm gemäß § 7 Abs. 5 StVO obliegende Sorgfaltspflicht bei einem Fahrstreifenwechsel nicht in ausreichendem Maße beachtet und den Unfall verursacht und verschuldet habe (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23; KGR 1997, 223, 224).

    Allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23, 25; KG, 22. S, KGR 2003, 272, 273).

  • OLG München, 04.09.2009 - 10 U 3291/09

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Verfahrensverstoß wegen der

    Bloße Teilüberdeckung von Heck und Front macht den Ablauf nicht atypisch (KG 2.10.03, 12 U 53/02 = KGR 2004, 106 = VRS 106 [2004] 23; OLG Düsseldorf 8.3.04, 1 U 152/03).

    2003, Nr. 45) oder erst auf der nachfolgenden Stufe der Erschütterung zu prüfen sind (so KG - 12. ZS - KG 2.10.03, 12 U 53/02; KG 12.6.03, 22 U 134/02; OLG Köln NZV 04, 29; LG Gießen NZV 04, 253).

  • KG, 10.02.2021 - 25 U 160/19

    Anscheinsbeweis bei beginnendem Fahrstreifenwechsel

    Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Verkehrsteilnehmer den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat (vgl. z.B. KG NZV 2011, 185 ; NZV 2005, 527; VRS 106, 23 m.w.N. KGR 2003, 272; OLG München v. 5.11.2014 - 10 U 323/14, juris).

    Allein die Betriebsgefahr von dessen Fahrzeug rechtfertigt seine Mithaftung nicht (KG NZV 2011, 185 ; NZV 2005, 527; VRS 106, 23, 25; KGR 2003, 272; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Auflage, Rn. 115).

  • KG, 30.05.2005 - 12 U 82/04

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision zweier Lkw auf Betriebsgelände

    In der Regel haftet der Vorausfahrende bei einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden allein (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 12 U 53/02 -VRS 106, 23 = KGR 2004, 106 = VM 2004, 29 Nr. 26).
  • OLG München, 25.10.2013 - 10 U 964/13

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

    Bloße Teilüberdeckung von Heck und Front macht den Ablauf nicht atypisch (KG v. 02.10.2003 - 12 U 53/02 = KGR 2004, 106 = VRS 106 [2004] 23; OLG Düsseldorf vom 08.03.2004 - 1 U 152/03).
  • KG, 11.10.2010 - 12 U 148/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einscheren im sogenannten

    Damit ereignete sich die Kollision im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 2., so dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spräche, dass der Beklagte zu 2. den Unfall unter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nach § 7 Abs. 5 StVO verursacht und verschuldet hat (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 12 U 53/02 - KGR 2004, 106; Urteil vom 7. Juni 2001 - 12 U 10463/99; Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVO, Rn. 17).
  • OLG Celle, 19.12.2007 - 14 U 106/07

    Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel im öffentlichen Straßenverkehr;

    b) Jeder Fahrstreifenwechsel verlangt die Einhaltung äußerster Sorgfalt, sodass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 7 Abs. 5 StVO (vgl. nur KG, KGR 2004, 106 = VRS 106, 23).
  • KG, 13.09.2010 - 12 U 208/09

    Schadenersatz nach einem Auffahrunfall: Haftung bei vorangegangenem

    Ereignet sich der Unfall in einem unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser die ihm gemäß § 7 Abs. 5 StVO obliegende Sorgfaltspflicht bei einem Fahrstreifenwechsel nicht in ausreichendem Maße beachtet und den Unfall verursacht und verschuldet habe (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23; KGR 1997, 223, 224).

    Allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23, 25; KG, 22. ZS, KGR 2003, 272, 273).

  • OLG München, 23.03.2022 - 10 U 7411/21

    Anscheinsbeweis bei Spurwechsel

    Ausgangspunkt ist, dass, wenn sich eine Kollision zweier Kfz wie hier vorliegend in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Kraftfahrers ereignet, der Anscheinsbeweis für ein Wechselverschulden spricht (KG VRS 106 [2004] 23 = KGR 2004, 106; OLG Düsseldorf VA 0203, 99 - Autobahn; OLG Düsseldorf 13.1.03, 1 U 99/02 - innerorts).
  • KG, 01.09.2010 - 12 U 205/09

    Schadensersatz wegen Kfz-Unfall: Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem

    Allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23, 25; KG, 22. ZS, KGR 2003, 272, 273).
  • OLG München, 05.12.2014 - 10 U 323/14

    Anscheinsbeweis, Fahrbahn, Spurwechsel, Kollision, Unfallstelle, Mitverschulden,

  • KG, 03.07.2008 - 12 U 239/07

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Haftung bei einem Auffahrunfall

  • KG, 12.07.2010 - 12 U 46/09

    Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem unaufgeklärten Auffahrunfall in

  • KG, 27.03.2008 - 12 U 235/07

    Verkehrsunfall beim Wenden unter Fahrstreifenwechsel: Darlegungslast für eine

  • KG, 17.03.2008 - 12 U 10/08

    Haftung für Auffahrunfall beim Fahrstreifenwechsel: Anforderungen an einen

  • LG Bielefeld, 15.05.2008 - 2 O 3/08

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall wegen mangelnder Sorgfalt beim

  • OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 12 U 215/17

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall

  • KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem

  • LG Wuppertal, 01.03.2012 - 9 S 327/10

    Zur Haftung bei einem Auffahrunfall während eines Abbiegevorgangs trotz

  • LG Kaiserslautern, 09.10.2007 - 1 S 62/07

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Beweislast bei einem

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