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   BayObLG, 16.03.2004 - 2 ObOWi 7/2004, 2 ObOWi 7/04   

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https://dejure.org/2004,9773
BayObLG, 16.03.2004 - 2 ObOWi 7/2004, 2 ObOWi 7/04 (https://dejure.org/2004,9773)
BayObLG, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 ObOWi 7/2004, 2 ObOWi 7/04 (https://dejure.org/2004,9773)
BayObLG, Entscheidung vom 16. März 2004 - 2 ObOWi 7/2004, 2 ObOWi 7/04 (https://dejure.org/2004,9773)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 37 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 180

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 37 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 180
    Wirksamkeit der Ersatzzustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße und Fahrverbot; Voraussetzungen für eine Verfolgungsverjährung; Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeiten; Unterbrechung der Verjährungsfristen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 237 (Ls.)
  • BayObLGSt 2004, 33
  • VRS 106, 452
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.03.1986 - VI ZR 242/84

    Wohnung - Polizeilich gemeldet - Beweislast - Wassereinbruch

    Auszug aus BayObLG, 16.03.2004 - 2 ObOWi 7/04
    Nach der Rechtsprechung genügt es zwar nicht, dass ein Zustellungsadressat in der in Frage stehenden Wohnung (lediglich) behördlich gemeldet ist (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1083), doch verliert die Wohnung andererseits nicht diese Eigenschaft bei nicht endgültigem oder als nicht längerfristig geplantem Verlassen.
  • LG Koblenz, 18.09.1995 - 10 O 223/95
    Auszug aus BayObLG, 16.03.2004 - 2 ObOWi 7/04
    Darauf, dass bei bewusst unterlassener Ummeldung, was insbesondere in Betracht kommt, wenn eine Person behördliche Zustellungen ihn belastender Art zu erwarten hat, der bloße Anschein, dort noch zu wohnen, eine wirksame Ersatzzustellung ermöglicht (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1996, 165), kommt es deshalb nicht an.
  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 1/76

    Ordnungsgemäße Zustellung eines Versäumnisurteils; "Wohnung" während des

    Auszug aus BayObLG, 16.03.2004 - 2 ObOWi 7/04
    So heben etwa Haft von einigen Wochen oder Monaten (vgl. BGH NJW 1978, 1858) oder der Wehrdienst (vgl. OLG München NJW-RR 1991, 1470), selbst ein langdauernder Auslandsaufenthalt, die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 180 ZPO jedenfalls dann nicht auf, wenn der Zustellungsadressat zu der Wohnung noch eine fortlaufende Beziehung aufrechterhält, wie es hier der Fall war.
  • OLG München, 10.06.1991 - 30 W 123/91
    Auszug aus BayObLG, 16.03.2004 - 2 ObOWi 7/04
    So heben etwa Haft von einigen Wochen oder Monaten (vgl. BGH NJW 1978, 1858) oder der Wehrdienst (vgl. OLG München NJW-RR 1991, 1470), selbst ein langdauernder Auslandsaufenthalt, die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 180 ZPO jedenfalls dann nicht auf, wenn der Zustellungsadressat zu der Wohnung noch eine fortlaufende Beziehung aufrechterhält, wie es hier der Fall war.
  • OLG Hamm, 27.01.2015 - 3 RBs 5/15

    Rechtsmissbräuchlich herbeigeführte Verjährung verhindert nicht die Verfolgung

    Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa für die Fälle anerkannt, dass sich der Adressat nicht nur für diese Wohnung angemeldet hat, sondern sich dolos als dort wohnend geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und seine Post dort abholt (vgl. OLG Jena, NStZ-RR 2006, 238; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 2 Ss OWi 219/03 -, BeckRS 2003, 30330529; BayObLG, Beschluss vom 16. März 2004 - 2 ObOWi 7/04 -, BeckRS 2004 03759).
  • OLG Celle, 30.08.2011 - 311 SsRs 126/11

    Rechtsfolgen der Zustellung eines Bußgeldurteils an die Staatsanwaltschaft durch

    Denn dass der Betroffene tatsächlich den ihm formlos übersandten Bußgeldbescheid erhalten hat, ist weder vom Verteidiger behauptet worden noch auf andere Weise im Freibeweisverfahren (vgl. BayObLG DAR 2004, 281) positiv feststellbar.
  • OLG Hamm, 27.06.2013 - 5 RVs 50/13

    Zulässigkeit einer Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO trotz fehlender tatsächlicher

    Jedoch ist die tatsächliche Benutzung einer Wohnung dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO , wenn sich der Adressat nicht nur für diese Wohnung angemeldet hat, sondern sich als dort wohnend geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und er seine Post dort abholt (vgl. OLG Hamm, VRS 106, 57, 58; OLG Jena, NStZ-RR 2006, 238; BayObLG VRS 106, 452, 453).
  • BayObLG, 28.03.2023 - 202 ObOWi 314/23

    Berechnung der Verjährung nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Denn die durch die Zentrale Bußgeldstelle am 24.11.2020 bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist hatte zur Folge, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen begann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.03.2004 - 2 ObOWi 7/2004 = BayObLGSt 2004, 33 = DAR 2004, 281 = VRS 106, 452 [2004]; Urt. v. 07.10.1953 - 1 St 333/53 = BayObLGSt 1953, 179; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.01.1978 - 1 Ws (B) 36/78 OWiG = BeckRS 2014, 21126; KG, Beschluss vom 04.04.2017 - 3 Ws (B) 43/17 = StraFo 2017, 460; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.01.1995 - 1 Ss (B) 254/94 = VRS 88, 456 [1995]; BeckOK OWiG/Gertler OWiG § 31 Rn. 18; KK-OWiG/Ellbogen 5. Aufl. § 31 OWiG Rn. 37; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg StPO 27. Aufl. 2016 § 46 Rn. 13; Gürtler/Thoma in Göhler OWiG 18. Aufl. Vor § 31 Rn. 2b; Schmidt in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar 12. Aufl. 2007 § 78 Rn. 10).
  • OLG Jena, 24.01.2006 - 1 Ss 277/05

    Verfahren, Verjährung

    Die tatsächliche Benutzung einer Wohnung ist jedoch dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung, wenn sich der Adressat nicht nur für diese Wohnung angemeldet hat, sondern sich dolos als dort wohnend geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und seine Post dort abholt (vgl. OLG Hamm VRS 106, 57, 58/59; BayObLG VRS 106, 452, 453).
  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 5 RVs 85/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ladung zur Berufungsverhandlung;

    Wird der Angeklagte - wie hier - im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so ist von einer wirksamen Ladung auszugehen, wenn der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O., OLG Karlsruhe, Justiz 2008, 371 f.) oder zu einer vormals dauerhaft genutzten Wohnung einen fortlaufenden Kontakt beibehält (vgl. BayObLG, DAR 2004, 281, 282; OLG Hamburg, NJW 2006, 1685, 1686).
  • KG, 04.04.2017 - 3 Ws (B) 43/17

    Verfolgungsverjährungsunterbrechung für eine Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Eine (Ersatz-)Zustellung ist auch dann wirksam, wenn es sich bei der Zustellanschrift um eine vormals dauerhaft genutzte Wohnung eines Betroffenen handelt und der Betroffene zum Zustellungszeitpunkt eine fortlaufende Beziehung zu der Wohnung beibehält (vgl. Bayerisches ObLG, Beschluss vom 16. März 2004 - 2 ObOWi 7/2004 - = DAR 2004, 281, 282, juris Rn. 11 f.).
  • BayObLG, 13.12.2021 - 201 ObOWi 1475/21

    Unzulässige Berufung auf unwirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides

    Diese Grundsätze gelten für die Zustellung eines Bußgeldbescheides in gleicher Weise (vgl. BayObLGSt 2004, 33 = DAR 2004, 281) und sind insbesondere für die Fälle anerkannt, dass sich der Adressat dolos als an dem entsprechenden Wohn- bzw. Geschäftsort aufenthältlich geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und seine Post dort abholt (vgl. OLG Hamm NStZ 2015, 525; OLG Jena NStZ-RR 2006, 238).
  • OLG Hamm, 13.02.2007 - 3 Ws 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Seine Angabe, nur "vorübergehend, für die Sommermonate" weggezogen zu sein, bezieht sich danach offensichtlich auf seinen Aufenthalt im Ausland und nicht auf ein zeitlich begrenztes, nur vorübergehendes Verlassen der Wohnung in der Q-Straße in C. Zwar wird darüber hinaus vertreten, dass die tatsächliche Benutzung einer Wohnung dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung ist, wenn sich der Adressat nicht nur für diese Wohnung angemeldet hat, sondern sich als dort wohnend geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und seine Post dort abholt (vgl. in diesem Sinne der 2. Strafsenat des OLG Hamm VRS 2004, 57, 58; Thüringer OLG VRS 2006, 422, 423; BayObLG VRS 2004, 452, 453).
  • OLG Köln, 29.09.2017 - 1 RVs 179/17

    Unzulässigkeit der Rechtsmittelwahl nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

    Hält der Zustellungsadressat, und sei es längerfristig, sich zwar nicht mehr in der von ihm vormals dauerhaft als solche genutzten Wohnung auf, wird aber noch eine fortlaufende Beziehung zu dieser Wohnung von ihm beibehalten, steht der Umstand, dass der Zustellungsadressat dort tatsächlich nicht mehr wohnt, der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nicht entgegen (BayOblG, Beschluss vom 16.03.2004 - 2 ObOWi 7/2004 -).
  • VG Ansbach, 31.03.2022 - AN 5 X 22.00734

    Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung eines Reisepasses

  • OLG Hamm, 05.07.2007 - 3 Ws 403/07

    Widereinsetzung in den vorigen Stand, Ersatzzustellung; Wirksamkeit;

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.09.2023 - 12 Qs 66/23

    Keine Zustellung an einer aufgegebenen Wohnung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2006 - 1 M 10/06

    Ergreifen einer vorgesehenen Maßnahme nach dem Punktesystem

  • BayObLG, 13.12.2021 - 202 ObOWi 1475/21

    Unwirksame Ersatzzustellung, Niederlegung, Wohnung, Geschäftsrum, Verjährung,

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