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   OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss 188/04   

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https://dejure.org/2004,12631
OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss 188/04 (https://dejure.org/2004,12631)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.06.2004 - 2 Ss 188/04 (https://dejure.org/2004,12631)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juni 2004 - 2 Ss 188/04 (https://dejure.org/2004,12631)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Verwerfung als unzulässig, Zuständigkeit; Revisionsbegründung zur Protokoll der Geschäftsstelle, Schreibhilfe des Urkundsbeamten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gründe für die Zulässigkeit der Verwerfung eines Rechtsmittels durch ein Gericht; Verspätete Einlegung eines ein Urteil anfechtenden Rechtsmittels als Grund für dessen Verwerfung durch ein Gericht; Auslegung von § 345 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO); Zu den formellen ...

  • Judicialis

    StPO § 344; ; StPO § 345; ; StPO § 346

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344; StPO § 345; StPO § 346
    Verwerfung als unzulässig, Zuständigkeit; Revisionsbegründung zur Protokoll der Geschäftsstelle, Schreibhilfe des Urkundsbeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 107, 116
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.06.1996 - 3 StR 88/96

    Revisionsbegründung in Protokollform - Persönlich durch Angeklagten -

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss 188/04
    Diese Bestimmung ist aber dahin auszulegen, dass sich die Beteiligung des Urkundsbeamten nicht nur in einer formellen Beurkundung des von dem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen darf, sondern dass der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Revisionsbegründung sich gestaltend beteiligen und Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen muss, damit die Formvorschriften für die Begründung der Revision beachtet werden und das Rechtsmittel nicht unzulässig wird (BGH, Beschluss vom 21.06.1996 in 3 StR 88/96, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5).
  • BGH, 07.04.2004 - 2 StR 96/04

    Verwerfung der Revision als unzulässig (Zuständigkeit: Formfehler,

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss 188/04
    Die Formprüfung bezieht sich demzufolge nur auf die Frage, ob die Begründung von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden ist, nicht aber, ob sie auch wirksam angebracht worden ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 436 Rdnr. 2 m. w. Nachw.; Beschluss des BGH vom 07. April 2004 in 2 StR 96/04, http://www.bundesgerichtshof.de).
  • OLG Celle, 28.11.2007 - 1 Ws 438/07

    Abschreiben; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Antragsverfahren;

    Auch die von einem Juristen stammende Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdebegründung darf vom Urkundsbeamten nicht ungeprüft in die Niederschrift übernommen werden, sofern es sich bei dem Juristen nicht um einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt handelt (ebenso OLG Hamm VRS 107, 116 [119]).
  • OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 606/05

    Rechtsmittelbegründung; Protokoll der Geschäftsstelle; Beteiligung des

    Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literartur (vgl. u.a. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 345 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe auch Senat in VRS 107, 116) ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass sich die Beteiligung des Urkundsbeamten nicht nur in einer formellen Beurkundung des von dem Betroffenen/Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen darf, sondern dass der Urkundsbeamte sich an der Anfertigung der Rechtsmittelbegründung gestaltend beteiligen und Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen muss, damit die Formvorschriften für die Begründung beachtet werden und das Rechtsmittel nicht unzulässig wird (BGH, Beschluss vom 21. Juni 1996 in 3 StR 88/96, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5; Meyer-Goßner, a.a.O.; Senat, a.a.O.).
  • OLG Köln, 16.04.2019 - 1 RBs 137/19

    Rechtsbeschwerdefrist und Wiedereinsetzung

    Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Form des § 345 Abs. 2 StPO beschränkt sich die tatrichterliche Prüfung allein auf die Äußerlichkeit, ob die Revisionsbegründung von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht ist, nicht aber darauf, ob dies auch wirksam geschehen ist (OLG Hamm VRS 107, 116 [117]; BeckOK-StPO- Wiedner, 32. Edition Stand 01.01.2019, § 346 Rz. 7).
  • OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 605/05

    Anforderung an die Mitwirkungspflicht des Urkundsbeamten zur Einhaltung des

    Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u.a. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 345 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe auch Senat in VRS 107, 116) ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass sich die Beteiligung des Urkundsbeamten nicht nur in einer formellen Beurkundung des von dem Betroffenen/Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen darf, sondern dass der Urkundsbeamte sich an der Anfertigung der Rechtsmittelbegründung gestaltend beteiligen und Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen muss, damit die Formvorschriften für die Begründung beachtet werden und das Rechtsmittel nicht unzulässig wird (BGH, Beschluss vom 21. Juni 1996 in 3 StR 88/96, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5; Meyer-Goßner, a.a.O.; Senat, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 01.04.2011 - 2 Ss 154/10

    Revisionsverfahren: Folge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Anbringung der

    Die Formprüfung des Tatrichters bezieht sich nur auf die Frage, ob die Begründung des Tatrichters von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden ist, nicht aber, ob sie auch wirksam angebracht worden ist (vgl. OLG Hamm VRS 107, 116 ff.).
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