Rechtsprechung
OLG Celle, 17.05.2004 - 211 Ss 61/04 (OWi) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 30 Abs. 3 Nr. 1 StVO; § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO; Nr. 120 der Anlage BKatV
Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Halters und Fahrers wegen fahrlässigen Betreiben eines LKW mit Anhänger an einem Sonntag zu einer Geldbuße in Höhe von 200 EUR; Überprüfung der Höhe der Geldbuße; Zulässigkeit der Behandlung eines gleichzeitig als Halter und Fahrer ... - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Halters und Fahrers wegen fahrlässigen Betreiben eines LKW mit Anhänger an einem Sonntag zu einer Geldbuße in Höhe von 200 EUR; Überprüfung der Höhe der Geldbuße; Zulässigkeit der Behandlung eines gleichzeitig als Halter und Fahrer ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Sonntagsfahrverbot - Höhe der Geldbusse
- Judicialis
StVO § 30 Abs. 3; ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 25; ; BKatV § 1 Abs. 1, Anlage Nr. 119; ; BKatV § 1 Abs. 1, Anlage Nr. 120
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Sonntagsfahrverbot - Halter fährt Gespann selbst: kein erhöhtes Bußgeld
Verfahrensgang
- OLG Celle, 08.03.2004 - 211 Ss 61/04
- OLG Celle, 17.05.2004 - 211 Ss 61/04 (OWi)
Papierfundstellen
- NZV 2004, 368
- VRS 107, 133
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 17.01.2000 - 10 S 1979/99
Fahrerlaubnisentziehung - Fahreignungsgutachten nach Trunkenheitsfahrt
Auszug aus OLG Celle, 17.05.2004 - 211 Ss 61/04
Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung folgt, dass als Voraussetzung für das erhöhte Bußgeld der Halter eines Fahrzeugs das verbotswidrige Fahren angeordnet oder zugelassen haben muss, mithin eine dritte Person gefahren sein muss, hinsichtlich derer die Anordnung oder das Zulassen des Halters wirkt (so auch Eckhardt, DAR 2000, 181).
- OLG Köln, 05.07.2019 - 1 RBs 207/19
Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach Gesetzesänderung 2017
Das trifft auf den Fahrzeughalter nicht zu; er "führt" das Fahrzeug in dieser Eigenschaft nicht eigenhändig (zum fahrenden Halter vgl. OLG Celle NZV 2004, 368 = VRS 107, 133).