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   OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 318/04   

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https://dejure.org/2005,11466
OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 318/04 (https://dejure.org/2005,11466)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2005 - 1 Ws 318/04 (https://dejure.org/2005,11466)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Januar 2005 - 1 Ws 318/04 (https://dejure.org/2005,11466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als Zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung mangels günstiger Prognose bezüglich des Verurteilten; Kriterien für die Bemessung der Wahrscheinlichkeit des Erfolges einer Aussetzung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 1
    Versagung der Strafrestaussetzung wegen unzureichender Auseinandersetzung des Täters mit der Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 108, 260
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00

    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 318/04
    Bei der danach gebotenen Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände kommt dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts insbesondere dann besondere Bedeutung bei, wenn der Verurteilung ein Verbrechen gegen das Leben zugrunde lag (OLG Karlsruhe StV 2002, 322 m.w.N.).

    Auch muss er Tatsachen schaffen, die für eine Behebung dieser Defizite sprechen und die es wahrscheinlich machen, dass er künftigen Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.07.2004, 1 Ws 189/04: Sexualstraftäter; OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f.: Affekttat; Kröber R&P 1993, 140 ff.; Müller-Dietz StV 1990, 29 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2004 - 1 Ws 189/04

    Strafrestaussetzung: Anforderungen an die Kriminalprognose bei Sexualdelikten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 318/04
    An einer solchen ungünstigen Bewertung kann es fehlen, wenn der Täter zwar Aspekte der Tathandlung verharmlost, sich jedoch seine Aggression lediglich gegen eine bestimmte Person richtet und eine Wiederholungsgefahr nicht besteht (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26.07.2004, 1 Ws 189/04 - abgedruckt bei juris).

    Auch muss er Tatsachen schaffen, die für eine Behebung dieser Defizite sprechen und die es wahrscheinlich machen, dass er künftigen Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.07.2004, 1 Ws 189/04: Sexualstraftäter; OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f.: Affekttat; Kröber R&P 1993, 140 ff.; Müller-Dietz StV 1990, 29 ff.).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 318/04
    Dies bedeutet aber nicht, dass bei derartigen Gewaltdelikten eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich ausgeschlossen ist; das verfassungsrechtlich verankerte Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfGE 70, 297 ff., 309) erfordert dann aber auch zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Rechtsbrechern verstärkt, dass sich der Richter ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft.
  • OLG Karlsruhe, 11.06.1999 - 3 Ws 123/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 318/04
    Diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass nach der Neufassung des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO hierzu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, namentlich - wie hier - eines Verbrechens gemäß § 57 StGB zur Bewährung auszusetzen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 125 f.).
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Der Gesetzgeber hat diesen Beginn nicht nur deshalb für sinnvoll gehalten, weil auch Taten, die der Gefangene in der entlassungsvorbereitenden Phase begeht, den Widerruf der Strafaussetzung auslösen können, sondern weil es im Einzelfall gerade angebracht sein kann, den Gefangenen schon in dieser Phase durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen (vgl. BTDrucks. 10/2720, S. 15; vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 1 Ws 318/04 -, BeckRS 2005 01745; vgl. weiter LG Regensburg, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - StVK 41/93 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend).
  • OLG Karlsruhe, 03.12.2007 - 1 Ws 230/07
    Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden krankheits- oder emotional bedingten Persönlichkeitsdefizit hat und sich hierauf die Besorgnis gründet, ohne eine Überwindung dieser Störung könne es zu erneuter Straffälligkeit nach Haftentlassung kommen (Senat ZfStrVo 2006, 52).
  • KG, 10.03.2016 - 2 Ws 53/16

    Verletzung des Vertrauensschutzes bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden krankheits- oder emotionalbedingten Persönlichkeitsdefizit hat und sich hierauf die Besorgnis gründet, ohne eine Überwindung dieser Störung könne es zu erneuter Straffälligkeit nach der Haftentlassung kommen (vgl. OLG Karlsruhe VRS 108, 260).
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