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   OLG Jena, 22.12.2004 - 1 Ss 282/04   

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https://dejure.org/2004,7344
OLG Jena, 22.12.2004 - 1 Ss 282/04 (https://dejure.org/2004,7344)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.12.2004 - 1 Ss 282/04 (https://dejure.org/2004,7344)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 1 Ss 282/04 (https://dejure.org/2004,7344)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    OWiG § 17 Abs. 3 2. Hs.
    Ordnungswidrigkeit, Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geldbuße für eine fahrlässig begangene Geschwindigkeitsübertretung; Erforderlichkeit des Treffens von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters; Vorliegen einer geringfügigen Ordnungwidrigkeit bei einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro; ...

  • Judicialis

    OWiG § 17 Abs. 3 2. Hs.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 17 Abs. 3 Hs. 2
    Entbehrlichkeit tatrichterlicher Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnisses des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 108, 269
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 10.11.2004 - 1 Ss 264/04

    Ordnungswidrigkeit, Verkehr, Fahrverbot

    Auszug aus OLG Jena, 22.12.2004 - 1 Ss 282/04
    Demgemäß beträgt der Sanktionsrahmen bei fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie das Amtsgericht hier angenommen hat, 5,- EUR bis 500,- EUR (vgl. Senatsbeschluss vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04).

    Das ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats bei Ordnungswidrigkeiten, die im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,- EUR geahndet werden, der Fall (siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04; vom 04.11.2004, 1 Ss 21/03, vom 23.09.2003, 1 Ss 215/03).

    Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausnahmsweise auch bei einer Geldbuße bis 500,- EUR entbehrlich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, weil Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder außergewöhnlich gute Wirtschaftsverhältnisse fehlen, und es sich bei der festgesetzten Geldbuße um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt (siehe Senatsbeschlüsse vom 23.09.2003, 1 Ss 215/03; vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04).

  • OLG Zweibrücken, 13.11.2003 - 1 Ss 215/03

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter der

    Auszug aus OLG Jena, 22.12.2004 - 1 Ss 282/04
    Das ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats bei Ordnungswidrigkeiten, die im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,- EUR geahndet werden, der Fall (siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04; vom 04.11.2004, 1 Ss 21/03, vom 23.09.2003, 1 Ss 215/03).

    Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausnahmsweise auch bei einer Geldbuße bis 500,- EUR entbehrlich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, weil Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder außergewöhnlich gute Wirtschaftsverhältnisse fehlen, und es sich bei der festgesetzten Geldbuße um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt (siehe Senatsbeschlüsse vom 23.09.2003, 1 Ss 215/03; vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04).

  • OLG Celle, 16.07.2008 - 311 SsBs 43/08

    Annahme einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2

    OLG Jena, VRS 108, 269.
  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 Ss OWi 546/05

    Fahrverbot, Absehen; Ausschöpfen von Rechtsmitteln; langer Zeitablauf

    c) Das Amtsgericht hat schließlich auch die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen beachtet und festgestellt, dass der Betroffene von beruf Chemiker ist und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (OLG Hamm NZV 2001, 177; siehe auch OLG Jena VRR 2005, 114).
  • OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Auslegung einer als

    Die auf dieser Grundlage getroffene Einschätzung, dass an den Betroffenen "mit einer Geldbuße in Höhe von 820,- EUR (...) in wirtschaftlicher Hinsicht keine unzumutbaren Anforderungen gestellt" werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, zumal selbst mit der Rechtsbeschwerde keine Gründe (z.B. Arbeitslosigkeit, Vermögenslosigkeit, Schulden, Unterhaltspflichten oder sonstige, vom Durchschnitt erheblich abweichende Verpflichtungen des Betroffenen) vorgebracht werden, welche die Annahme einer unverhältnismäßig harten, vom Betroffenen entweder überhaupt nicht oder nur durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen leistbaren Bußgeldsanktion nahe legen (vgl. OLG Jena VRS 108, 269 f.; OLG Karlsruhe NJW 2007, 166 f. = NStZ 2007, 182 f. = VRR 2007, 73 f.; OLG Dresden DAR 2006, 222 f.; OLG Celle NJW 2008, 3079 f. = VRS 115, 198 f. sowie zuletzt OLG Bremen NZV 2010, 42 ff. und OLG Koblenz NZV 2009, 573 f.; vgl. auch Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 29 und Gübner in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1210 ff., insbes.
  • OLG Oldenburg, 29.10.2014 - 2 Ss OWi 278/14

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der

    Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber bei Geldbußen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuerkennen, die den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung entsprechen ( Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 22.12.2004 1 Ss 282/04 [...]; Göhler OWiG a.a.O.).
  • OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06

    Zur Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße

    Der Senat selbst hat hierzu - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte (vgl. Göhler-König, a.a.O., § 17 Rn. 24 m.w.N.) - bereits wiederholt entschieden, dass Geringfügigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit anzunehmen ist, wenn sie im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,- EUR geahndet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.12.2004, 1 Ss 282/04, vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04 und vom 04.11.2003, 1 Ss 12/03, sämtlich veröffentlicht bei juris).
  • OLG Hamm, 26.02.2007 - 4 Ss OWi 146/07

    Inbetriebnahme eines Lkw mit mangelhaften Bremsen; Anforderungen an Überprüfung

    Deren Grenze ist jedenfalls bei Geldbußen von mehr als 250, 00 Euro nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung überschritten (für eine Grenze von: 200, 00 DM vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2000, 51; für 250, 00 DM vgl. OLG Hamm, 5. Senat, NZV 2001, 177; für 300, 00 DM vgl. OLG Hamm, 3. Senat, DAR 1998, 151 = MDR 1998, 466 = NZV 1998, 214 = zfs 1998, 276 = VRS 95, 38; für 400, 00 DM vgl. OLG Hamm, 4. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2000 - 4 Ss OWi 358/00 - und vom 1. August 2000 - 4 Ss OWi 695/00 - für 500, 00 DM vgl. OLG Düsseldorf, VRS 99, 131 = DAR 2000, 534 = VM 2000, 84; für 250, 00 Euro vgl. Saarländisches OLG, BA 2004, 173; Thüringer OLG, VRS 108, 269 und VRS 110, 443; OLG Köln DAR 2005, 699; OLG Hamburg NZV 2004, 269 = NJW 2004, 1813 = NStZ 2004, 350 = BA 2005, 484 sowie Senat, Beschluß vom 2. Februar 2005 - 4 Ss OWi 54/05 -).
  • OLG Jena, 01.09.2011 - 1 SsBs 66/11

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Entbehrlichkeit von

    Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausnahmsweise aber auch bei einer Geldbuße bis zu 500 EUR entbehrlich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, weil Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder außergewöhnlich gute wirtschaftliche Verhältnisse fehlen, und es sich bei der festgesetzten Geldbuße um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22.12.2004, Az.: 1 Ss 282/04).
  • OLG Jena, 21.01.2010 - 1 Ss 296/09

    Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss: Anforderungen an die

    Ausnahmsweise können die wirtschaftlichen Verhältnisse auch bei einer höheren Geldbuße außer Betracht gelassen werden, dann nämlich, wenn die Geldbuße 500 EUR nicht übersteigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, weil Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder außergewöhnlich gute Wirtschaftsverhältnisse fehlen, und es sich bei der festgesetzten Geldbuße um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt (siehe etwa Senatsbeschluss vom 22.12.2004, 1 Ss 282/04, VRS 108 (2005), 269 f m.w.N.).
  • OLG Hamm, 15.05.2008 - 4 Ss OWi 41/08

    Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts; Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch;

    Die Grenze der Geringfügigkeit ist nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls bei Geldbußen von mehr als 250, 00 Euro überschritten (für eine Grenze von: 200, 00 DM vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2000, 51; für 250, 00 DM vgl. OLG Hamm, 5. Senat, NZV 2001, 177; für 300, 00 DM vgl. OLG Hamm, 3. Senat, DAR 1998, 151 = MDR 1998, 466 = NZV 1998, 214 = zfs 1998, 276 = VRS 95, 38; für 400, 00 DM vgl. OLG Hamm, 4. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2000 - 4 Ss OWi 358/00 - und vom 1. August 2000 - 4 Ss OWi 695/00 - für 500, 00 DM vgl. OLG Düsseldorf, VRS 99, 131 = DAR 2000, 534 = VM 2000, 84; für 250, 00 Euro vgl. Saarländisches OLG, BA 2004, 173; Thüringer OLG, VRS 108, 269, VRS 110, 443, VRS 113, 330 und VRS 113, 351; OLG Köln DAR 2005, 699; OLG Hamburg NZV 2004, 269 = NJW 2004, 1813 = NStZ 2004, 350 = BA 2005, 484; OLG Düsseldorf, BA 2004, 265 sowie Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2005 - 4 Ss OWi 54/05 - und vom 26. Februar 2007 - 4 Ss OWi 146/07 -).
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