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   BayObLG, 07.02.2005 - 1 ObOWi 637/04   

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https://dejure.org/2005,7087
BayObLG, 07.02.2005 - 1 ObOWi 637/04 (https://dejure.org/2005,7087)
BayObLG, Entscheidung vom 07.02.2005 - 1 ObOWi 637/04 (https://dejure.org/2005,7087)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Februar 2005 - 1 ObOWi 637/04 (https://dejure.org/2005,7087)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Judicialis

    StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2
    Geltung besonderer Lichtzeichen an Bushaltebuchten nur für Linienbusse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Rotlichtverstoß - Sonderampel einer Bushaltebucht ist nicht für dort haltenden Lkw maßgeblich

  • IWW (Leitsatz)

    Rotlichtverstoß - Sonderlichtzeichen an einer Bushaltebucht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Busampel gilt nur für Linienomnibusse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verurteilung zu einer Geldbuße wegen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 183 (Ls.)
  • NZV 2005, 208
  • BayObLGSt 2004, 167
  • VRS 108, 381
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 05.10.1984 - 5 Ss OWi 355/84
    Auszug aus BayObLG, 07.02.2005 - 1 ObOWi 637/04
    Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend die Ansicht vertreten, dass derjenige, der unberechtigt einen Sonderfahrstreifen für Busse benutzt, die für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wechsellichtanlagen zu beachten hat (BayObLGSt 1984, 109; OLG Hamburg NZV 2001, 389; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 37 StVO Rn. 56; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 37 StVO Rn. 24; a.A. OLG Düsseldorf VRS 68, 70).

    Zwar hat der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts keinen Sonderfahrstreifen für Busse, der eine Beschilderung mit dem Zeichen 245 voraussetzen würde, benutzt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 68, 70/71), sondern er hat in einer Bushaltebucht angehalten und ist anschließend von dieser Haltestelle aus in eine mit Sonderlichtzeichen für Busse versehene Kreuzung eingefahren.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5.10.1984 (VRS 68, 70) knüpft an die unbefugte Nutzung eines Sonderfahrstreifens (Zeichen 245) durch ein Taxi an.

  • BayObLG, 10.10.1984 - 2 ObOWi 287/84

    Lichtzeichenanlage; Ampel; Sonderfahrstreifen; Fahrstreifen; Unberechtigt

    Auszug aus BayObLG, 07.02.2005 - 1 ObOWi 637/04
    Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend die Ansicht vertreten, dass derjenige, der unberechtigt einen Sonderfahrstreifen für Busse benutzt, die für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wechsellichtanlagen zu beachten hat (BayObLGSt 1984, 109; OLG Hamburg NZV 2001, 389; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 37 StVO Rn. 56; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 37 StVO Rn. 24; a.A. OLG Düsseldorf VRS 68, 70).
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