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   OLG Hamm, 21.02.2005 - 2 Ss 29/05   

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https://dejure.org/2005,7788
OLG Hamm, 21.02.2005 - 2 Ss 29/05 (https://dejure.org/2005,7788)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.02.2005 - 2 Ss 29/05 (https://dejure.org/2005,7788)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Februar 2005 - 2 Ss 29/05 (https://dejure.org/2005,7788)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines so genannten Auslandszeugen; Erleichterung hinsichtlich des Ablehnungsgrundes bei Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen; Vorwegnahme einer Beweiswürdigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 469
  • StV 2005, 542
  • VRS 108, 431
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 745/93

    Ladung an der Costa Brava - § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, kein Verbot der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2005 - 2 Ss 29/05
    Nach allgemeiner Meinung ist bei der Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung eines Auslandszeugen eine vorweggenommene Beweiswürdigung erlaubt und erforderlich (vgl. dazu grundlegend BGHSt 40, 60; BGH NJW 2002, 695; Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2004 - 3 Ws 44/04

    Haftgrund der Fluchtgefahr: Verneinung bei Bereitschaft des im Ausland

    Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2005 - 2 Ss 29/05
    Die Revision übersieht in der landgerichtlichen Strafzumessung zudem auch, dass sich das Landgericht damit auseinandergesetzt hat, dass es eine gleich hohe Strafe wie der Amtsrichter verhängt hat, obwohl es von einem wesentlich geringeren Strafrahmen ausgehen musste (vgl. dazu Senat in StV 2005, 33).
  • BGH, 07.01.2004 - 5 StR 391/03

    Unzureichende Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit (strenger

    Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2005 - 2 Ss 29/05
    Dieser enthält eine vorweggenommene Beweiswürdigung, weshalb ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH NStZ 2004, 508, 509 für den Fall der Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, ein Beweismittel sei ungeeignet).
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