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   OLG Hamm, 04.07.2005 - 2 Ws 125/05   

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https://dejure.org/2005,10560
OLG Hamm, 04.07.2005 - 2 Ws 125/05 (https://dejure.org/2005,10560)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.07.2005 - 2 Ws 125/05 (https://dejure.org/2005,10560)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Juli 2005 - 2 Ws 125/05 (https://dejure.org/2005,10560)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinreichende Darlegung des Sachverhalts und Tatverdachts in einem Klageerzwingungsverfahren; Einzuhaltende Fristen im Klageerzwingungsverfahren; Pflicht des Beschwerdeführers zur Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist; Vorliegen eines genügenden Anlasses zur ...

Papierfundstellen

  • VRS 109, 351
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

    Verfassungsrechtlich Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 2 Ws 125/05
    Dabei ist jedoch eine wörtliche Wiedergabe der Bescheide nicht erforderlich, wenn sich deren Inhalt aus dem Klageerzwingungsantrag erschließt (vgl. BVerfG NJW 1993, 382); ebenso wenig bedarf es der Wiedergabe der kompletten Aussage des Geschädigten und aller Zeugen (vgl. SächsVerfGH NJW 2004, 2729).

    Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur hat sich darüber hinaus aus dem Antrag selbst zu ergeben, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 u. 2 StPO vom Antragsteller eingehalten sind (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch OLG Hamm DAR 2000, 368), wobei es aber bei offensichtlicher Fristwahrung der genauen Angabe eines Eingangsdatums nicht bedarf (vgl. BVerfG NJW 1993, 382; BVerfG NStZ 2004, 215).

    Ausnahmsweise könne der Antragsteller die Einhaltung der Beschwerdefrist aber auch durch die Angabe des Datums darlegen, an dem er Beschwerde "eingelegt" oder "erhoben" habe, sofern noch eine ausreichende Postlaufzeit bestehe und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft entgegenstehen (BVerfG NJW 1993, 382; BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 2003 in 2 BvR 1465/01, teilweise abgedr. in NStZ 2004, 215).

  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1465/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags gem

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 2 Ws 125/05
    Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur hat sich darüber hinaus aus dem Antrag selbst zu ergeben, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 u. 2 StPO vom Antragsteller eingehalten sind (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch OLG Hamm DAR 2000, 368), wobei es aber bei offensichtlicher Fristwahrung der genauen Angabe eines Eingangsdatums nicht bedarf (vgl. BVerfG NJW 1993, 382; BVerfG NStZ 2004, 215).

    Ausnahmsweise könne der Antragsteller die Einhaltung der Beschwerdefrist aber auch durch die Angabe des Datums darlegen, an dem er Beschwerde "eingelegt" oder "erhoben" habe, sofern noch eine ausreichende Postlaufzeit bestehe und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft entgegenstehen (BVerfG NJW 1993, 382; BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 2003 in 2 BvR 1465/01, teilweise abgedr. in NStZ 2004, 215).

    Gebe der Beschwerdeführer an, zu einem bestimmten Datum "Beschwerde eingelegt" zu haben, sei dieses als Posteinwurf der Beschwerdeschrift zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 2003, a.a.O.).

  • BGH, 18.05.2000 - III ZR 180/99

    Amtspflichtverletzung durch Anklageerhebung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 2 Ws 125/05
    Hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH StV 2001, 579).
  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das in der sächsischen Verfassung verankerte

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 2 Ws 125/05
    Dabei ist jedoch eine wörtliche Wiedergabe der Bescheide nicht erforderlich, wenn sich deren Inhalt aus dem Klageerzwingungsantrag erschließt (vgl. BVerfG NJW 1993, 382); ebenso wenig bedarf es der Wiedergabe der kompletten Aussage des Geschädigten und aller Zeugen (vgl. SächsVerfGH NJW 2004, 2729).
  • OLG Hamm, 24.02.2000 - 2 Ws 362/99

    Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 2 Ws 125/05
    Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur hat sich darüber hinaus aus dem Antrag selbst zu ergeben, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 u. 2 StPO vom Antragsteller eingehalten sind (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch OLG Hamm DAR 2000, 368), wobei es aber bei offensichtlicher Fristwahrung der genauen Angabe eines Eingangsdatums nicht bedarf (vgl. BVerfG NJW 1993, 382; BVerfG NStZ 2004, 215).
  • BVerfG, 14.03.1988 - 2 BvR 1511/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 2 Ws 125/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass es grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (BVerfG NJW 1988, 1773).
  • OLG Bamberg, 08.03.2012 - 3 Ws 4/12

    Betrug durch Unterlassen: Garantenstellung des Verkäufers eines Grundstücks bei

    Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich deshalb neben der Verletzteneigenschaft und damit der Antragsbefugnis des Antragstellers (OLG Stuttgart Justiz 2006, 236 f.; OLG Hamm VRS 109, 351 ff.) und den tatsächlichen Grundlagen etwaiger Verfahrenshindernisse auch - wenigstens in großen Zügen - der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben.
  • KG, 11.04.2013 - 3 Ws 504/12

    Vorbereitung der öffentlichen Klage: Anweisung zur Durchführung von Ermittlungen

    Da im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist noch bis zum 24. Mai 2012 lief und davon auszugehen ist, dass die deutlich vor Fristablauf am 16. Mai 2012 abgefasste Beschwerde unter den Voraussetzungen eines normalen Kanzleibetriebes unverzüglich in die Post gegeben wurde, ist bei Zugrundelegung der normalen Postlaufzeiten unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist (vgl. BVerfG, NJW 1993, 382; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 1468/04 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2005 - 2 Ws 125/05 - m.w.N., beides in Juris).
  • OLG Bamberg, 07.10.2008 - 3 Ws 60/08

    Klageerzwingungsverfahren: Antragsbefugnis einer Erbengemeinschaft bei einem in

    Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich deshalb neben der Verletzteneigenschaft und damit der Antragsbefugnis des Antragstellers (OLG Stuttgart Justiz 2006, 236 f.; OLG Hamm VRS 109, 351 ff.) und den tatsächlichen Grundlagen etwaiger Verfahrenshindernisse auch - wenigstens in großen Zügen - der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben.
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