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   OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 606/05   

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https://dejure.org/2005,13222
OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 606/05 (https://dejure.org/2005,13222)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2005 - 2 Ss OWi 606/05 (https://dejure.org/2005,13222)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. August 2005 - 2 Ss OWi 606/05 (https://dejure.org/2005,13222)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde in einem Bußgeldverfahren; An die Begründung des Antrags zu stellende Formerfordernisse; Formerfordernisse einer zur Protokoll der Geschäftsstelle abgegebenen Begründung einer Rechtsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 109, 361
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss OWi 289/04

    Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entbindung vom

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 606/05
    Eine Versagung des rechtlichen Gehörs muss im Wege der Verfahrensrüge entsprechend den Voraussetzungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geltend gemacht werden (vgl. dazu u.a. Senat in NStZ-RR 2004, 307 = Rpfleger 2004, 585 = VRS 107, 127 = NZV 2004, 595 = NStZ 2004, 307).
  • BGH, 21.06.1996 - 3 StR 88/96

    Revisionsbegründung in Protokollform - Persönlich durch Angeklagten -

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 606/05
    Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literartur (vgl. u.a. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 345 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe auch Senat in VRS 107, 116) ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass sich die Beteiligung des Urkundsbeamten nicht nur in einer formellen Beurkundung des von dem Betroffenen/Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen darf, sondern dass der Urkundsbeamte sich an der Anfertigung der Rechtsmittelbegründung gestaltend beteiligen und Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen muss, damit die Formvorschriften für die Begründung beachtet werden und das Rechtsmittel nicht unzulässig wird (BGH, Beschluss vom 21. Juni 1996 in 3 StR 88/96, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5; Meyer-Goßner, a.a.O.; Senat, a.a.O.).
  • BayObLG, 29.04.1996 - 3 ObOWi 49/96
    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 606/05
    Eine Rechtsmitelbegründung wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig dann als unzulässig erachtet, wenn sich der Urkundsbeamte den Inhalt des Protokolls vom Betroffenen bzw. Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Betroffenen überreichten Schriftsatz abzuschreiben oder wenn er einen Schriftsatz des Betroffenen lediglich mit der üblichen Eingangs- und Schlussformel eines Protokolls umkleidet (BHG, a.a.O.; vgl. auch Nr. 150 Abs. 3 RiStBV) bzw. schließlich auch dann, wenn bloß auf eine Schrift des Betroffenen, die als Anlage beigefügt wird, bezug genommen wird, da der Urkundsbeamte in diesem Falle als bloße Schreibkraft des Antragstellers tätig wird (BayObLG NStZ-RR 1996, 312; OLG Düsseldorf VRS 67, 53, 90, 135; OLG Koblenz VRS 75, 57; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss 188/04

    Verwerfung als unzulässig, Zuständigkeit; Revisionsbegründung zur Protokoll der

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 606/05
    Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literartur (vgl. u.a. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 345 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe auch Senat in VRS 107, 116) ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass sich die Beteiligung des Urkundsbeamten nicht nur in einer formellen Beurkundung des von dem Betroffenen/Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen darf, sondern dass der Urkundsbeamte sich an der Anfertigung der Rechtsmittelbegründung gestaltend beteiligen und Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen muss, damit die Formvorschriften für die Begründung beachtet werden und das Rechtsmittel nicht unzulässig wird (BGH, Beschluss vom 21. Juni 1996 in 3 StR 88/96, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5; Meyer-Goßner, a.a.O.; Senat, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.1984 - 5 Ss OWi 520/83
    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 606/05
    Eine Rechtsmitelbegründung wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig dann als unzulässig erachtet, wenn sich der Urkundsbeamte den Inhalt des Protokolls vom Betroffenen bzw. Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Betroffenen überreichten Schriftsatz abzuschreiben oder wenn er einen Schriftsatz des Betroffenen lediglich mit der üblichen Eingangs- und Schlussformel eines Protokolls umkleidet (BHG, a.a.O.; vgl. auch Nr. 150 Abs. 3 RiStBV) bzw. schließlich auch dann, wenn bloß auf eine Schrift des Betroffenen, die als Anlage beigefügt wird, bezug genommen wird, da der Urkundsbeamte in diesem Falle als bloße Schreibkraft des Antragstellers tätig wird (BayObLG NStZ-RR 1996, 312; OLG Düsseldorf VRS 67, 53, 90, 135; OLG Koblenz VRS 75, 57; Meyer-Goßner, a.a.O.).
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