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   OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05   

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https://dejure.org/2005,7452
OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05 (https://dejure.org/2005,7452)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.05.2005 - 2 Ss 210/05 (https://dejure.org/2005,7452)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 2 Ss 210/05 (https://dejure.org/2005,7452)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer genügenden Entschuldigung bei Fernbleiben der Hauptverhandlung wegen Urlaubs

  • Judicialis

    StPO § 329

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin - Entschuldigung wegen gebuchtem Urlaub?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329
    Urlaub; genügende Entschuldigung; Buchung; Ladung; Aufklärungspflicht des Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berufungsverwerfung - Ausbleiben im HV-Termin wegen Urlaub

Papierfundstellen

  • VRS 109, 40
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 21.06.1999 - 2 Ws 184/99

    Wiederaufnahme des Verfahrens, bereits vernommener Zeuge, erhöhte

    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05
    Damit ist die Revision gegen das Verwerfungsurteil, an deren Begründung nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte keine hohen Anforderungen zu stellen sind (OLG Köln StV 1989, 53; Senat in DAR 2000, 56 Ls. = NStZ-RR 2000, 85 = VRS 98, 203), aber noch ausreichend begründet.
  • BayObLG, 07.07.1993 - 4St RR 104/93

    Mitteilung; Verteidiger; Mandant; Auslandsreise; Entschuldigung; Verwerfung;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05
    So war z.B. in der angeführten Entscheidung BayObLG NJW 1994, 1748 keine "Urlaubsreise" Grund für das Fernbleiben, sondern ein längerer Auslandsaufenthalt von ungewisser Dauer.
  • OLG Düsseldorf, 26.10.1972 - 1 Ss 663/72
    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05
    Dabei darf die Bedeutung der Strafsache nicht übersehen werden (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1973, 109; wohl auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 329 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen).
  • BayObLG, 12.02.2001 - 2St RR 17/01

    Entschuldigungsvorbringen beim Einspruch gemäß § 412 S. 1 StPO

    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05
    Als eine Ausnahmevorschrift ist die Vorschrift nach allgemeiner Meinung eng auszulegen (Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aufs engste ... ), was andererseits zur Folge hat, dass bei der Prüfung der vom Berufungsführer vorgebrachten Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung geboten ist (BayObLG NJW 2001, 1438; OLG Hamm VRS 106, 294 = StraFo 2004, 211 = VRS 106, 294).
  • OLG Köln, 09.02.1988 - Ss 40/88
    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05
    Damit ist die Revision gegen das Verwerfungsurteil, an deren Begründung nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte keine hohen Anforderungen zu stellen sind (OLG Köln StV 1989, 53; Senat in DAR 2000, 56 Ls. = NStZ-RR 2000, 85 = VRS 98, 203), aber noch ausreichend begründet.
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvR 753/68

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich schon in seiner Entscheidung NJW 1969, 1531 in anderem, aber vergleichbaren Zusammenhang dargelegt, dass der Bürger nicht seinen Urlaub unter dem Vorbehalt etwaiger Terminsbestimmung antreten und ggf. auf ihn verzichten oder ihn unterbrechen müsse.
  • OLG Rostock, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 37/98
    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05
    Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO ist eine Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten kein Urteil erlassen werden darf (Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Senat, a.a.O. und DAR 1999, 277 Ls. = VRS 97, 4 = StV 2001 340 Ls. ).
  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03

    Berufungsverwerfung; Ausbleiben des Angeklagten; Anforderungen an Urteilsgründe

    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05
    Als eine Ausnahmevorschrift ist die Vorschrift nach allgemeiner Meinung eng auszulegen (Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aufs engste ... ), was andererseits zur Folge hat, dass bei der Prüfung der vom Berufungsführer vorgebrachten Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung geboten ist (BayObLG NJW 2001, 1438; OLG Hamm VRS 106, 294 = StraFo 2004, 211 = VRS 106, 294).
  • OLG Hamm, 25.05.1998 - 32 U 198/97

    Kausalitätsnachweis für eine durch Unfall der Mutter verursachte vorgeburtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05
    Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO ist eine Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten kein Urteil erlassen werden darf (Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Senat, a.a.O. und DAR 1999, 277 Ls. = VRS 97, 4 = StV 2001 340 Ls. ).
  • KG, 12.05.2020 - 5 Ss 19/19

    Frage der genügenden Entschuldigung in Fällen des § 412 Satz 1 StPO

    Daraus folgt auch, dass bei der Prüfung vorgebrachter oder vorliegender Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht ist (OLG München a.a.O.; Thür. OLG a.a.O. - juris Rdn. 27; Maur a.a.O.); denn wenn nach allgemeiner Ansicht bei der Verwerfung einer Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ein großzügiger Maßstab an eine ausreichende Entschuldigung anzulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62 -, BGHSt 17, 391 - juris Rdn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 2 Ss 210/05 - juris Rdn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 329 Rdn. 23; Frisch a.a.O.), so muss dies bei der Einspruchsverwerfung gemäß § 412 Satz 1 StPO erst recht gelten, da diese Vorschrift im Strafbefehlsverfahren den ersten Zugang zum Gericht regelt (vgl. Thür. OLG a.a.O. und Urteil vom 3. Juni 2010 - 1 Ss 242/09 - juris Rdn. 17 m.w.N.; OLG München a.a.O. - juris Rdn. 25 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 1995 - 3 Ss 117/94 - juris Rdn. 5).
  • OLG Hamm, 21.02.2012 - 3 RBs 365/11

    Langfristiger Auslandsaufenthalt kann die Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin

    Für die Prüfung der Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung kommt es damit nicht - wie in den häufig vorkommenden Fällen einer Terminskollision zwischen der Hauptverhandlung und einer (kurzen) Urlaubsreise (vgl. hierzu OLG Hamm, BeckRS 2005, 07058) - primär darauf an, ob für den Betroffenen eine Verlegung seiner Reise möglich oder zumutbar gewesen wäre; entscheidend ist vielmehr, ob dem Betroffenen die kurzzeitige Unterbrechung seines Auslandsaufenthaltes und die vorübergehende Rückkehr nach Deutschland vor dem eigentlich geplanten Rückkehrtermin zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätten zugemutet werden können (OLG Celle, BeckRS 2011, 26738).
  • OLG Hamm, 05.09.2005 - 2 Ss OWi 526/05

    Verwerfungsurteil; genügende Entschuldigung; Verlegungsantrag; ausreichende

    Der Senat hat bereits wiederholt zu der Frage Stellung genommen, wann das Ausbleiben eines Betroffenen im Hauptverhandlungstermin wegen der Erledigung dringender persönlicher oder beruflicher Angelegenheiten ausreichend entschuldigt ist (vgl. z.B. Senat in NZV 2004, 348; zuletzt Beschluss des Senats in 2 Ss 210/05 , VA 2005, 144 = VRR 2005, 270, zu § 329 Abs. 1 StPO).
  • OLG Hamm, 14.12.2005 - 2 Ss OWi 769/05

    Verwerfungsurteil; genügende Entschuldigung; Urlaubsreise; Buchung in Kenntnis

    Der Senat hat bereits wiederholt zu der Frage Stellung genommen, wann das Ausbleiben eines Betroffenen im Hauptverhandlungstermin wegen der Erledigung dringender persönlicher oder beruflicher Angelegenheiten ausreichend entschuldigt ist (vgl. z.B. Senat in NZV 2004, 348; zuletzt Beschluss des Senats in 2 Ss 210/05 , VA 2005, 144 = VRR 2005, 270, zu § 329 Abs. 1 StPO).
  • KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
    Daraus folgt auch, dass bei der Prüfung vorgebrachter oder vorliegender Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht ist (OLG München a.a.O.; Thür. OLG a.a.O. - juris Rdn. 27; Maur a.a.O.); denn wenn nach allgemeiner Ansicht bei der Verwerfung einer Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ein großzügiger Maßstab an eine ausreichende Entschuldigung anzulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62 -, BGHSt 17, 391 - juris Rdn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 2 Ss 210/05 - juris Rdn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 329 Rdn. 23; Frisch a.a.O.), so muss dies bei der Einspruchsverwerfung gemäß § 412 Satz 1 StPO erst recht gelten, da diese Vorschrift im Strafbefehlsverfahren den ersten Zugang zum Gericht regelt (vgl. Thür. OLG a.a.O. und Urteil vom 3. Juni 2010 - 1 Ss 242/09 - juris Rdn. 17 m.w.N.; OLG München a.a.O. - juris Rdn. 25 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 1995 - 3 Ss 117/94 - juris Rdn. 5).
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