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   KG, 16.01.2006 - 2 Ss 266/05 - 3 Ws (B) 582/05   

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KG, 16.01.2006 - 2 Ss 266/05 - 3 Ws (B) 582/05 (https://dejure.org/2006,33263)
KG, Entscheidung vom 16.01.2006 - 2 Ss 266/05 - 3 Ws (B) 582/05 (https://dejure.org/2006,33263)
KG, Entscheidung vom 16. Januar 2006 - 2 Ss 266/05 - 3 Ws (B) 582/05 (https://dejure.org/2006,33263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Stützen der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf ein Foto

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem Rotlichtverstoß von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden kann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 111, 145
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus KG, 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05
    Danach ist zwar anerkannt, dass die Überzeugung des Tatrichters von der Identität des Betroffenen mit dem auf einer fotografischen Aufnahme sichtbaren Fahrzeugführer von der Rechtsbeschwerde in der Regel nicht beanstandet werden kann (vgl. BGHSt 29, 18; 41, 376, 381).

    Das Urteil muss indes entweder durch Ausführungen zur Qualität der Aufnahme(n), einer Beschreibung der abgebildeten Person bzw. mehrerer charakteristischer Identifizierungsmerkmale oder indem es in den Gründen nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das in Augenschein genommene Lichtbild verweist, dem Rechtsmittelgericht die Prüfung ermöglichen, ob das Belegfoto generell zur Identifizierung geeignet ist (BGHSt 41, 376, 381ff; std. Rechtspr. des Kammergerichts, vgl. Beschlüsse vom 22. September 2004 - 3 Ws (B) 393/04 -, vom 10. April 2000 - 3 Ws (B) 115/00 - [Juris] und vom 3. Mai 1999 - 3 Ws (B) 248/99 - [Juris]; vgl. auch OLG Stuttgart VRS 77, 365).

  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus KG, 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05
    Im Übrigen erscheint dem Senat - auch darin der Generalstaatsanwaltschaft folgend - für die neue Verhandlung und Entscheidung für den Fall, dass es wiederum zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer kommt, noch der Hinweis angezeigt, dass die Rechtbeschwerde nicht zu Unrecht bemängelt hat, dass den Urteilsgründen auch nicht sicher zu entnehmen ist, dass sich der Tatrichter bei der Verhängung des Regelfahrverbots der Möglichkeit bewusst gewesen ist, unter besonderen Umständen hiervon bei gleichzeitiger Erhöhung der (Regel-)Geldbuße absehen zu können (vgl. BGHSt 38, 125, 136; 38, 231, 236; KG Beschluss vom 1. April 1998 - 3 Ws (B) 126/98 - jew. m.w.N.).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus KG, 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05
    Danach ist zwar anerkannt, dass die Überzeugung des Tatrichters von der Identität des Betroffenen mit dem auf einer fotografischen Aufnahme sichtbaren Fahrzeugführer von der Rechtsbeschwerde in der Regel nicht beanstandet werden kann (vgl. BGHSt 29, 18; 41, 376, 381).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus KG, 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05
    Im Übrigen erscheint dem Senat - auch darin der Generalstaatsanwaltschaft folgend - für die neue Verhandlung und Entscheidung für den Fall, dass es wiederum zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer kommt, noch der Hinweis angezeigt, dass die Rechtbeschwerde nicht zu Unrecht bemängelt hat, dass den Urteilsgründen auch nicht sicher zu entnehmen ist, dass sich der Tatrichter bei der Verhängung des Regelfahrverbots der Möglichkeit bewusst gewesen ist, unter besonderen Umständen hiervon bei gleichzeitiger Erhöhung der (Regel-)Geldbuße absehen zu können (vgl. BGHSt 38, 125, 136; 38, 231, 236; KG Beschluss vom 1. April 1998 - 3 Ws (B) 126/98 - jew. m.w.N.).
  • KG, 31.03.2004 - 3 Ws (B) 116/04

    Verurteilung wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes: Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05
    Allein aus der - allerdings die Voraussetzung für die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung bildenden (vgl. KG Beschluss vom 31. März 2004 - 3 Ws (B) 116/04 - Juris) - Feststellung, dass der Fahrzeugführer jederzeit sein Fahrzeug verkehrsgerecht hätte rechtzeitig abbremsen können, lässt sich nicht herleiten, dass er den Rotlichtverstoß vorsätzlich begangen hat.
  • OLG Stuttgart, 08.08.1989 - 1 Ss 492/89
    Auszug aus KG, 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05
    Das Urteil muss indes entweder durch Ausführungen zur Qualität der Aufnahme(n), einer Beschreibung der abgebildeten Person bzw. mehrerer charakteristischer Identifizierungsmerkmale oder indem es in den Gründen nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das in Augenschein genommene Lichtbild verweist, dem Rechtsmittelgericht die Prüfung ermöglichen, ob das Belegfoto generell zur Identifizierung geeignet ist (BGHSt 41, 376, 381ff; std. Rechtspr. des Kammergerichts, vgl. Beschlüsse vom 22. September 2004 - 3 Ws (B) 393/04 -, vom 10. April 2000 - 3 Ws (B) 115/00 - [Juris] und vom 3. Mai 1999 - 3 Ws (B) 248/99 - [Juris]; vgl. auch OLG Stuttgart VRS 77, 365).
  • KG, 09.03.1998 - 3 Ws (B) 13/98
    Auszug aus KG, 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05
    Es enthält weder eine Beschreibung der Qualität oder des abgebildeten Inhalts des bzw. der für die Identifizierung in Betracht kommenden Fotos noch eine nach den genannten Vorschriften genügende Bezugnahme im Wege einer in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck gebrachten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 267 Rdn. 8 m. N.) prozessordnungsgemäßen Verweisung auf die Aufnahme(n) (vgl. zu letzterem auch KG Beschlüsse vom 9. März 1998 - 3 Ws (B) 13/98 - [Juris] und vom 30. April 1997 - 3 Ws (B) 153/97 - [Juris]).
  • KG, 03.05.1999 - 3 Ws (B) 248/99
    Auszug aus KG, 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05
    Das Urteil muss indes entweder durch Ausführungen zur Qualität der Aufnahme(n), einer Beschreibung der abgebildeten Person bzw. mehrerer charakteristischer Identifizierungsmerkmale oder indem es in den Gründen nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das in Augenschein genommene Lichtbild verweist, dem Rechtsmittelgericht die Prüfung ermöglichen, ob das Belegfoto generell zur Identifizierung geeignet ist (BGHSt 41, 376, 381ff; std. Rechtspr. des Kammergerichts, vgl. Beschlüsse vom 22. September 2004 - 3 Ws (B) 393/04 -, vom 10. April 2000 - 3 Ws (B) 115/00 - [Juris] und vom 3. Mai 1999 - 3 Ws (B) 248/99 - [Juris]; vgl. auch OLG Stuttgart VRS 77, 365).
  • KG, 10.04.2000 - 3 Ws (B) 115/00
    Auszug aus KG, 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05
    Das Urteil muss indes entweder durch Ausführungen zur Qualität der Aufnahme(n), einer Beschreibung der abgebildeten Person bzw. mehrerer charakteristischer Identifizierungsmerkmale oder indem es in den Gründen nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das in Augenschein genommene Lichtbild verweist, dem Rechtsmittelgericht die Prüfung ermöglichen, ob das Belegfoto generell zur Identifizierung geeignet ist (BGHSt 41, 376, 381ff; std. Rechtspr. des Kammergerichts, vgl. Beschlüsse vom 22. September 2004 - 3 Ws (B) 393/04 -, vom 10. April 2000 - 3 Ws (B) 115/00 - [Juris] und vom 3. Mai 1999 - 3 Ws (B) 248/99 - [Juris]; vgl. auch OLG Stuttgart VRS 77, 365).
  • KG, 30.04.1997 - 3 Ws (B) 153/97
    Auszug aus KG, 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05
    Es enthält weder eine Beschreibung der Qualität oder des abgebildeten Inhalts des bzw. der für die Identifizierung in Betracht kommenden Fotos noch eine nach den genannten Vorschriften genügende Bezugnahme im Wege einer in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck gebrachten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 267 Rdn. 8 m. N.) prozessordnungsgemäßen Verweisung auf die Aufnahme(n) (vgl. zu letzterem auch KG Beschlüsse vom 9. März 1998 - 3 Ws (B) 13/98 - [Juris] und vom 30. April 1997 - 3 Ws (B) 153/97 - [Juris]).
  • KG, 24.06.2021 - 3 Ws (B) 131/21

    Vorsätzlicher Rotlichtverstoß

    Die einer vorsätzlichen Begehungsweise entgegenstehenden Umstände, dass der Fahrer einer Fehleinschätzung unterlegen sein könnte, er werde die Haltlinie noch vor dem Umspringen der Ampel auf Rot passieren (Senat DAR 2006, 158 = VRS 111, 145) oder dass er infolge Unaufmerksamkeit das Gelb- und anschließende Rotlicht erst so spät bemerkt haben könnte, dass er das Fahrzeug nicht mehr vor der Haltlinie hat anhalten können, bedürfen nur im Falle belastbarer Anzeichen der gerichtlichen Aufklärung und Berücksichtigung.
  • KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17

    Bußgeldverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Urteilsgründe und die

    Sieht der Tatrichter von der erleichternden Verweisung auf das in Augenschein genommene Foto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPOi.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ab, so müssen die Urteilsgründe durch Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) und durch eine Beschreibung der abgebildeten Person oder mehrerer charakteristischer Identifizierungsmerkmale dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie durch das Betrachten des Belegfotos die Prüfung eröffnen, ob das Lichtbild zur Identifizierung des Fahrers geeignet ist (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 26; Senat, VRS 111, 145, VRS 114, 38 und Beschluss vom 13. September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - OLG Bamberg NZV 2008, 211).Das Erfordernis, die Bildqualität darzulegen, ist aber kein Selbstzweck.
  • KG, 30.11.2007 - 3 Ws (B) 551/07

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Sieht der Tatrichter jedoch - wie hier - von der erleichternden Verweisung auf das in Augenschein genommene Foto nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ab, so müssen die Urteilsgründe durch Ausführungen zur Bildqualität und eine Beschreibung der abgebildeten Person bzw. mehrerer charakteristischer Identifizierungsmerkmale dem Rechtsmittelgericht in gleicher  Weise wie durch das Betrachten des Belegfotos die Prüfung eröffnen, ob das Lichtbild generell zur Identifizierung des Fahrers geeignet ist (vgl. BGHSt 41, 376; KG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - 3 Ws (B) 517/07 - 15. Juni 2007 - 3 Ws (B) 266/07 - und 24. Oktober 2006 - 3 Ws (B) 25/06 -, jeweils m.N.; KG VRS 111, 145; OLG Hamm VRS 106, 469.
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