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   OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06   

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OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06 (https://dejure.org/2006,4703)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2006 - 2 Ws 113/06 (https://dejure.org/2006,4703)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 2 Ws 113/06 (https://dejure.org/2006,4703)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wegen eines Verstoßes gegen Bewährungsauflagen; Auslegung des Begriffes des Gerichts des ersten Rechtszugs in Strafvollstreckungssachen nach der Änderung des § 40 StPO im August 2004

  • Judicialis

    StPO § 40

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 40
    Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Gericht des ersten Rechtszuges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - StVK F 815/00
  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 344
  • VRS 111, 190
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2000 - 2 Ws 336/99

    Zustellungsvollmacht des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06
    Bislang galt nach dieser Rechtsprechung als Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 40 Abs. 2 StPO a. F. auch im Vollstreckungsverfahren nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das erstinstanzliche Gericht im früheren Erkenntnisverfahren (vgl. Senatsbeschluss in 2 Ws 336/99 unter Bezugnahme auf den Beschlusses des hiesigen 3. Strafsenats vom 31. Oktober 1996 in 3 Ws 538/96 = JMBl. NW 1997, 80 und ihm folgend auch der hiesige 1. und 4. Strafsenat u. a. in 4 Ws 111/01 und 4 Ws 62 u. 63/03).
  • OLG Köln, 22.01.1999 - 2 Ws 16/99
    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06
    Der 3. Strafsenat hatte seine diesbezügliche Rechtsprechung inzwischen jedoch aufgegeben und in Übereinstimmung mit dem OLG Köln und dem OLG Düsseldorf als Gericht des ersten Rechtszuges i.S.v. § 40 Abs. 2 StPO a. F. bei öffentlichen Zustellungen in Strafvollstreckungssachen das zur erstinstanzlichen Vollstreckungsentscheidung gemäß § 462 a StPO berufene Gericht angesehen (vgl. Beschlüsse des hiesigen 3. Strafsenats vom 16. August 2005 in 3 Ws 352 u. 353/05 = NStZ-RR 2006, 30 (LS) sowie vom 19. August 2004 in 3 Ws 417 - 419/04; OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 167; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 83, denen allerdings sämtlich noch die alte Fassung des § 40 StPO zugrundelag).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2002 - 3 Ws 300/02

    Öffentliche Zustellung einer Entscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06
    Der 3. Strafsenat hatte seine diesbezügliche Rechtsprechung inzwischen jedoch aufgegeben und in Übereinstimmung mit dem OLG Köln und dem OLG Düsseldorf als Gericht des ersten Rechtszuges i.S.v. § 40 Abs. 2 StPO a. F. bei öffentlichen Zustellungen in Strafvollstreckungssachen das zur erstinstanzlichen Vollstreckungsentscheidung gemäß § 462 a StPO berufene Gericht angesehen (vgl. Beschlüsse des hiesigen 3. Strafsenats vom 16. August 2005 in 3 Ws 352 u. 353/05 = NStZ-RR 2006, 30 (LS) sowie vom 19. August 2004 in 3 Ws 417 - 419/04; OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 167; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 83, denen allerdings sämtlich noch die alte Fassung des § 40 StPO zugrundelag).
  • OLG Hamm, 31.10.1996 - 3 Ws 538/96
    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06
    Bislang galt nach dieser Rechtsprechung als Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 40 Abs. 2 StPO a. F. auch im Vollstreckungsverfahren nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das erstinstanzliche Gericht im früheren Erkenntnisverfahren (vgl. Senatsbeschluss in 2 Ws 336/99 unter Bezugnahme auf den Beschlusses des hiesigen 3. Strafsenats vom 31. Oktober 1996 in 3 Ws 538/96 = JMBl. NW 1997, 80 und ihm folgend auch der hiesige 1. und 4. Strafsenat u. a. in 4 Ws 111/01 und 4 Ws 62 u. 63/03).
  • OLG Hamm, 19.09.2006 - 3 Ws 294/06

    Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Prozessgericht; Begriff

    Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Justiz 2006, 235, wonach die Benachrichtigung nach §§ 40 Abs. 1, 37 StPO, § 186 ZPO an der Gerichtstafel des die öffentliche Zustellung anordnenden Gerichts auszuhängen ist; a. A. der hiesige 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 113/06 - , der den Vorschriften über die öffentlichen Zustellung nach der StPO und ZPO jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen vermag, welches Gericht im Strafverfahren und insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren mit "Prozessgericht" gemeint ist sowie, dass der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts zu erfolgen hat, das auch für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist).
  • OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 4 Ws 391/06

    Strafverfahren: Fehlender Hinweis auf mögliche Rechtsnachteile in der

    Derselbe Senat vertritt jedoch im Beschluss vom 04. Mai 2006 (NStZ-RR 2006, 344) die gegenteilige Auffassung: Den gesetzlichen Vorschriften sei nicht eindeutig zu entnehmen, welches Gericht in § 186 ZPO gemeint sei.
  • OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 460/06

    öffentliche Zustellung; Aushang; zuständiges Gericht

    Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Justiz 2006, 235, wonach die Benachrichtigung nach §§ 40 Abs. 1, 37 StPO, § 186 ZPO an der Gerichtstafel des die öffentliche Zustellung anordnenden Gerichts auszuhängen ist; a. A. der hiesige 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 113/06 - , der den Vorschriften über die öffentlichen Zustellung nach der StPO und ZPO jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen vermag, welches Gericht im Strafverfahren und insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren mit "Prozessgericht" gemeint ist sowie, dass der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts zu erfolgen hat, das auch für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist).
  • OLG Rostock, 12.04.2007 - I Ws 326/06

    Öffentliche Zustellung im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für Bewilligung der

    Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen (so auch OLG Hamm [3. Strafsenat] aaO; OLG Stuttgart [4. Strafsenat] aaO; vgl. auch OLG Hamm [2. Strafsenat] NStZ-RR 2006, 344 f. [obiter dictum], wonach es praktikabel wäre, wenn der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts erfolgt, das auch für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist; in diesem Sinne auch OLG Stuttgart [5. Strafsenat], Beschluss vom 11. Januar 2006 - 5 Ss 570/05 - [zit. nach juris]).
  • OLG Köln, 31.01.2011 - 2 Ws 79/11
    Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig vom Angeklagten zu dessen Schutz mitzugestalten (BGH JR 1996, 124; Senat 15.03.2006 - 2 Ws 113/06 -).
  • OLG Hamm, 04.11.2008 - 2 Ws 328/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; öffentliche Zustellung; Aushang;

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine eindeutige gesetzliche Regelung bestehe nicht (Senatsbeschluss vom 04.05.2006, NStZ-RR 2006, 344 f.), zum anderen wird unter Bezugnahme auf die Regelungen in der ZPO die Ansicht vertreten, eine öffentliche Zustellung habe an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist (OLG Hamm, NJW 2007, 933 ff.; OLG Stuttgart, NJW 2007, 935 ff.; OLG Rostock, NJ 2007, 517; Meyer-Goßner, a.a.O., § 40 Rn. 7).
  • OLG Köln, 24.09.2012 - 2 Ws 678/12

    Herazsdrängen eines Pflichtverteidigers durch taktische Wahlverteidigerbestellung

    Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig vom Angeklagten zu dessen Schutz mitzugestalten (BGH JR 1996, 124; Senat 15.03.2006 - 2 Ws 113/06 -).
  • KG, 30.01.2009 - 2 Ws 532/08

    Öffentliche Zustellung einer Ladung: Aushang bei richtigem Gericht trotz falscher

    Der Gegenmeinung (vgl. OLG Hamm - 2. Strafsenat - NStZ-RR 2006, 309, 310; und Beschluß vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 113/06 - Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 40 Rdn. 19 völlig im Gegensatz zur eigenen vorstehenden Rdn. 18; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 40 Rdn. 10; jeweils unter Hinweis auf durch die Gesetzesänderung überholte Rechtsprechung) ist nicht zu folgen, da sie im Widerspruch zur eindeutigen zivilprozessualen Rechtslage steht.
  • OLG Hamm, 04.11.2008 - 2 Ss 464/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; öffentliche Zustellung; Aushang;

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine eindeutige gesetzliche Regelung bestehe nicht (Senatsbeschluss vom 04.05.2006, NStZ-RR 2006, 344 f.), zum anderen wird unter Bezugnahme auf die Regelungen in der ZPO die Ansicht vertreten, eine öffentliche Zustellung habe an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist (OLG Hamm, NJW 2007, 933 ff.; OLG Stuttgart, NJW 2007, 935 ff.; OLG Rostock, NJ 2007, 517; Meyer-Goßner, a.a.O., § 40 Rn. 7).
  • KG, 30.01.2009 - 1 Ss 275/08

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung durch Aushang einer die falsche

    Der Gegenmeinung (vgl. OLG Hamm - 2. Strafsenat - NStZ-RR 2006, 309, 310; und Beschluß vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 113/06 - Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 40 Rdn. 19 völlig im Gegensatz zur eigenen vorstehenden Rdn. 18; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 40 Rdn. 10; jeweils unter Hinweis auf durch die Gesetzesänderung überholte Rechtsprechung) ist nicht zu folgen, da sie im Widerspruch zur eindeutigen zivilprozessualen Rechtslage steht.
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