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   KG, 19.07.2006 - 2 Ss 152/06 - 5 Ws (B) 384/06   

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https://dejure.org/2006,44276
KG, 19.07.2006 - 2 Ss 152/06 - 5 Ws (B) 384/06 (https://dejure.org/2006,44276)
KG, Entscheidung vom 19.07.2006 - 2 Ss 152/06 - 5 Ws (B) 384/06 (https://dejure.org/2006,44276)
KG, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - 2 Ss 152/06 - 5 Ws (B) 384/06 (https://dejure.org/2006,44276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VRS 111, 432
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02

    Verhinderung aus dringlichen beruflichen Gründen - eingehende Begründung vor

    Auszug aus KG, 19.07.2006 - 5 Ws (B) 384/06
    Abgesehen davon, dass die von dem Betroffenen angegebene Uhrzeit ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 5. Dezember 2005, nach dem der Betroffene nicht, wie von ihm behauptet, um 09.15 Uhr, sondern erst um 09.20 Uhr, also nach Ablauf der "Wartezeit" (vgl. Göhler, aaO, § 74 Rdnr. 28), im Verhandlungssaal erschienen ist, nicht zutrifft, kann dieser Vortrag schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil nicht dargetan wird, dass dieser Umstand dem Gericht bekannt war oder hätten bekannt sein müssen (vgl. BayObLG NStZ 2003, 98, 99).
  • BayObLG, 27.06.1996 - 3 ObOWi 76/96
    Auszug aus KG, 19.07.2006 - 5 Ws (B) 384/06
    Dies ist jeweils mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. BayObLG NStZ-RR 1997, 182; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b) m. w. N.).
  • KG, 02.05.2001 - 3 Ws 142/01
    Auszug aus KG, 19.07.2006 - 5 Ws (B) 384/06
    Im Übrigen wäre die Verspätung auch unentschuldigt (vgl. KG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 3 Ws 142/01 - JURIS - Göhler, aaO, § 74 Rdnr. 29), weil der Betroffene bei der Planung der Anfahrt zum Gerichtstermin zeitliche Verzögerungen durch Staus und Parkplatzsuche einkalkulieren muss.
  • KG, 31.01.2003 - 3 Ws (B) 39/03

    Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil im Bußgeldverfahren:

    Auszug aus KG, 19.07.2006 - 5 Ws (B) 384/06
    Denn angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. KG VRS 105, 223, 224) würde es sich um einen tatrichterlichen Fehler im Einzelfall handeln, der nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt (vgl. Göhler, aaO, § 80 Rdnr. 5 m. w. N.).
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