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   KG, 25.05.2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07)   

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KG, 25.05.2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) (https://dejure.org/2007,29763)
KG, Entscheidung vom 25.05.2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) (https://dejure.org/2007,29763)
KG, Entscheidung vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) (https://dejure.org/2007,29763)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 257
  • VRS 113, 291
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 27.10.2005 - 1 Ss 318/05

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Voraussetzungen des subjektiven

    Auszug aus KG, 25.05.2007 - 1 Ss 103/07
    Demgegenüber gilt als rücksichtslos, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt [vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) -].
  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB fordert für eine grobe Verkehrswidrigkeit einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und die Verkehrssicherheit (vgl. BGHSt 5, 392 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 2b Ss 87/99 - 46/99 I -, juris, Rn. 20; KG, Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) -, juris, Rn. 6).
  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) - und Urteil vom 9. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, beide bei juris).
  • KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22

    Voraussetzungen für verbotenes "Einzelkraftfahrzeugrennen" i.S.d. § 315d Abs. 1

    Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 a.a.O. und vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) -, juris).
  • KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12

    Besetzungsrüge in Strafverfahren: Mitwirkung einer kopftuchtragenden Schöffin

    Dieser Begriff beinhaltet nämlich auch ein subjektives Moment, das sich in aller Regel nicht schon aus dem objektiven Geschehensablauf ergibt, sondern aus Tatsachen, die eine entsprechende innere Haltung des Täters offenbaren (Senat, VRS 113, 291, 292, und Beschlüsse vom 20. Oktober 2008 - (3) 1 Ss 243/08 (109/08) -, 19. Mai 2008 - (3) 1 Ss 494/07 (23/08) - und 27. Oktober 2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) -).
  • OLG Zweibrücken, 14.06.2021 - 1 OLG 2 Ss 9/21

    Straßenverkehrsgefährdung: Vorliegen einer groben Verkehrswidrigkeit; Vorwurf der

    Erforderlich ist daher ein überdurchschnittliches Fehlverhalten, dass von einer besonderen verwerflichen Gesinnung geprägt sein muss (KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07), juris).
  • KG, 29.04.2022 - 161 Ss 51/22

    Verfassungsgemäßheit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ; Beherrschbarkeit des

    Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 a.a.O. und vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) -, juris).
  • KG, 20.12.2019 - 161 Ss 134/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) - und Urteil vom 9. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, beide bei juris).
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