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   KG, 10.08.2007 - 2 Ss 139/07 - 3 Ws (B) 421/07   

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https://dejure.org/2007,42467
KG, 10.08.2007 - 2 Ss 139/07 - 3 Ws (B) 421/07 (https://dejure.org/2007,42467)
KG, Entscheidung vom 10.08.2007 - 2 Ss 139/07 - 3 Ws (B) 421/07 (https://dejure.org/2007,42467)
KG, Entscheidung vom 10. August 2007 - 2 Ss 139/07 - 3 Ws (B) 421/07 (https://dejure.org/2007,42467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Durchführung der Hauptverhandlung teilweise in Abwesenheit eines Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 113, 293
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 25.04.2002 - 2 Ss OWi 44 Z/02

    Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen

    Auszug aus KG, 10.08.2007 - 3 Ws (B) 421/07
    Abweichend von den Regelungen der Strafprozessordnung darf die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 1 OWiG nur dann durchgeführt werden, wenn er nicht erschienen ist und darüber hinaus von seiner Verpflichtung zum Erscheinen entbunden war (vgl. OLG Brandenburg NZV 2003, 587; BayObLG VRS 108, 274, 275).

    Eine abweichende Regelung ist nur für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens vorgesehen, der jedoch keine Verhandlung zur Sache, sondern nur eine Verwerfung des Einspruchs vorsieht ( vgl. OLG Brandenburg NZV 2003, 587 ).

  • OLG Hamm, 02.02.2005 - 2 Ss OWi 803/04

    Entbindung vom persönlichen Erscheinen; Verlegungsantrag; Umdeutung

    Auszug aus KG, 10.08.2007 - 3 Ws (B) 421/07
    Abweichend von den Regelungen der Strafprozessordnung darf die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 1 OWiG nur dann durchgeführt werden, wenn er nicht erschienen ist und darüber hinaus von seiner Verpflichtung zum Erscheinen entbunden war (vgl. OLG Brandenburg NZV 2003, 587; BayObLG VRS 108, 274, 275).

    Ein entsprechender Entbindungsantrag bedarf zwar keiner Form (vgl. BayObLG VRS 108, 274, 275; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 73 Rdnr. 16), es muss jedoch erkennbar zum Ausdruck kommen, dass der Betroffene von der Pflicht an der Hauptverhandlung teilnehmen zu müssen, befreit werden möchte (vgl. BayObLG a.a.O.).

  • OLG Jena, 05.02.2003 - 1 Ss 287/02

    Rechtsmittel bei erfolgloser Richterablehnung - Anforderung an Verfahrensrügen -

    Auszug aus KG, 10.08.2007 - 3 Ws (B) 421/07
    Soweit ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 1 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in Betracht kam, hätte dies zwar auch in einem Fortsetzungstermin ergehen können (vgl. Thüringisches OLG VRS 105, 137 ff.; OLG Köln VRS 80, 215 ff.; KG Beschluss vom 6. Juli 1998 - 3 Ws (B) 324/98 -).
  • OLG Köln, 25.09.1990 - Ss 447/90

    Rechtsfehlerfreie Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen;

    Auszug aus KG, 10.08.2007 - 3 Ws (B) 421/07
    Soweit ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 1 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in Betracht kam, hätte dies zwar auch in einem Fortsetzungstermin ergehen können (vgl. Thüringisches OLG VRS 105, 137 ff.; OLG Köln VRS 80, 215 ff.; KG Beschluss vom 6. Juli 1998 - 3 Ws (B) 324/98 -).
  • OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05

    Revisionsbegründung bei fehlerhafter Absprache im Strafverfahren -

    Auszug aus KG, 10.08.2007 - 3 Ws (B) 421/07
    Dass der Beschwerdeführer die verletzte Verfahrensvorschrift nicht oder nur unzureichend angegeben hat, ist unschädlich (vgl. OLG München NStZ 2006, 353 f.).
  • OLG Bamberg, 11.10.2010 - 3 Ss OWi 1380/10

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Erforderlichkeit eines gerichtlichen Hinweises bei

    2 Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße - hier im Wege der Verdoppelung des Regelsatzes - durch das Gericht bedarf grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (Göhler- Seitz OWiG 15. Aufl. § 71 Rn. 50a; KK/ Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn. 102; OLG Karlsruhe DAR 2008, 709 f. = NStZ-RR 2008, 321 f. = NZV 2008, 586 f. ; KG VRS 113, 293 ff.; OLG Dresden DAR 2003, 181 f.; BayObLG, Beschluss vom 12.06.2002 - 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366; OLG Hamm NJW 1980, 1587).
  • KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16

    Zulassung der Rechtsbeschwerde bei irrig inhäsivem Tatgericht

    Dies ist zweifelhaft, weil der Senat bereits verschiedentlich angedeutet hat, dass er entgegen dem Thüringer OLG (VRS 113, 330) und dem OLG Hamm (DAR 2010, 99) der Meinung ist, dass ein Bußgeldrichter in der Regel nicht darauf hinweisen muss, wenn er eine Erhöhung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße beabsichtigt (vgl. NZV 2015, 355; VRS 113, 293 und Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - 3 Ws (B) 260/14 - und 22. August 2014 - 3 Ws (B) 437/14 -).
  • OLG Jena, 09.06.2009 - 1 Ss 101/09

    Umfang der Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen

    Indem das Amtsgericht am 11.02.2009 gleichwohl eine Hauptverhandlung durchgeführt und in der Sache entschieden hat, hat es das Recht des Betroffenen auf Anwesenheit und Mitwirkung in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ) und zugleich den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 103 Abs. 1 GG ) verletzt (vgl. auch OLG Brandenburg NZV 2003, 587 ; KG Berlin VRS 113, 293 ff).
  • KG, 31.01.2019 - 3 Ws (B) 40/19

    Hinweispflicht bei Geldbußenerhöhung

    Denn grundsätzlich bedarf es bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße in der Regel keines Hinweises an den Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 - NZV 2015, 355; VRS 113, 293; OLG Hamm NStZ 2017, 592).
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