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   OLG Jena, 17.10.2007 - 1 Ss 252/07   

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https://dejure.org/2007,33464
OLG Jena, 17.10.2007 - 1 Ss 252/07 (https://dejure.org/2007,33464)
OLG Jena, Entscheidung vom 17.10.2007 - 1 Ss 252/07 (https://dejure.org/2007,33464)
OLG Jena, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - 1 Ss 252/07 (https://dejure.org/2007,33464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 114, 37
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.07.1991 - 5 StR 151/91

    Verlesung des Protokolls der Vernehmung eines Zeugens im Ausland in der

    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2007 - 1 Ss 252/07
    Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 20.04.2007, dem gemäß § 274 StPO i.V.m. § 71 OWiG im Hinblick auf die wesentlichen Förmlichkeiten der Verlesung einer Urkunde und der Augenscheinseinnahmen auch eine negative Beweiskraft zukommt (vgl. BGH wistra 1992, 30), ist - in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 20.04.2007 - belegt, dass der Eichschein und das Messbild (Bl. 5 d.A.) in Augenschein genommen worden sind; eine Verlesung des Eichscheins sowie der maßgeblichen Angaben zur Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Messbild jedoch nicht erfolgte.
  • OLG Karlsruhe, 03.11.2016 - 2 (9) Ss 522/16

    Bußgeldbewehrte Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch einen Asylbewerber:

    Die Inaugenscheinnahme ist nur dann eine zureichende Beweiserhebung, wenn es für den Beweiswert eine Urkunde nicht auf deren Inhalt, sondern auf ihr Vorhandensein und ihren Zustand ankommt (BGH NStZ-RR 1999, 37, juris Rn. 1; OLG Thüringen VRS 114, 37, 38; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 249, Rn. 7); eine Verlesung hat jedoch ausweislich der Urteilsgründe nicht stattgefunden.
  • OLG Bamberg, 25.02.2009 - 3 Ws 29/07

    Klageerzwingungsverfahren: Erledigung durch Wiederaufnahme der Ermittlungen

    Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ist bei Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft aufgrund prozessualer Überholung regelmäßig als verfahrensrechtlich erledigt anzusehen mit der Folge, dass eine Entscheidung über den Antrag nicht mehr veranlasst ist (Anschluss u.a. an OLG Brandenburg NStZ-RR 2005, 45 und VRS 114, 37 ff. sowie OLG Jena NStZ-RR 2007, 223).

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen erledigt ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beantwortet (für Erledigung: OLG Hamm NJW 1957, 1730; OLG München MDR 1964, 170 f.; OLG Zweibrücken MDR 1987, 341; OLG Celle OLGSt StPO § 172 Rn. 26; OLG Koblenz NStZ 1990, 48 f.; OLG Brandenburg NStZ-RR 2005, 45 sowie VRS 114, 37 ff.; OLG Jena NStZ-RR 2007, 223; Pfeifer StPO 5. Aufl. § 172 Rn. 12; KK/Schmid StPO 6.Aufl. § 172 Rn. 57; Krekeler/Löffelmann StPO § 172 Rn. 42; Nötzel in Vordermayer/von Heintschel-Heinegg, Handbuch für den Staatsanwalt 3. Aufl. S. 1300 Rn. 65; aA.: OLG Bamberg NStZ 1989, 543 f.; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 148; Rieß NStZ 1989, 545; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 172 Rn. 36; KMR/Plöd StPO § 172 Rn. 80 [siehe aber Rn. 66]; SK/Wohlers StPO § 172 Rn. 11 ff.; LR/Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 172 Rn. 182; HK/Krehl 3. Aufl. § 172 Rn. 21).

  • OLG Saarbrücken, 21.02.2011 - Ss (B) 117/10

    Anforderungen an eine nachträgliche Protokollberichtigung

    Die im Übrigen ausschließlich erfolgte Augenscheineinnahme der Urkunden war keine zureichende Beweiserhebung, weil dies nur dann gegeben ist, wenn es nicht auf den Inhalt der Urkunde, sondern nur auf deren Vorhandensein oder den Zustand ankommt (BGH, NStZ-RR 1999, 37), Demgegenüber kann der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO bzw. nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.10.2007 - 1 Ss 252/07, zit. nach juris).
  • KG, 18.04.2012 - 121 Ss 53/12

    Inbegriff der Hauptverhandlung

    Als Inbegriff der Hauptverhandlung darf nur das verwertet werden, was zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist; inhaltlich dürfen nur Beweiserhebungen einschließlich der Einlassung des Angeklagten zur Urteilsgrundlage gemacht werden, die in einer vom Gesetz vorgeschriebenen Form in das Verfahren eingeführt worden sind (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 1 Ss 252/07 - ; Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rdn. 5).
  • KG, 24.06.2009 - 1 Ss 211/09

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Einführung von Schriftstücken in die

    Damit hat das Landgericht Beweismittel, die tatsächlich nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, entgegen § 261 StPO zur gerichtlichen Überzeugungsbildung herangezogen, denn als Inbegriff der Hauptverhandlung darf nur das verwertet werden, was zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist (Meyer-Goßner, StPO, 51. A. § 261 Rdnr. 5; Thüring. OLG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 1 Ss 252/07 - und OLG Celle a.a.O.[bei juris]).
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