Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zur Heranziehung zu einer Amtshandlungsgebühr und zu einem Gemeinkostenzuschlag im Zusammenhang mit einer Abschleppanordnung, die bei der Behörde zu keinen Auslagen geführt hatte
- Justiz Hamburg
§ 5 GebG HA 1986, § 1 SiOGebO HA 1993, § 1 GemKostV HA, § 77 VwVG HA
Zur Heranziehung zu einer Amtshandlungsgebühr und zu einem Gemeinkostenzuschlag im Zusammenhang mit einer Abschleppanordnung, die bei der Behörde zu keinen Auslagen geführt hatte - kohlhammer.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 13.03.2008 - 8 K 2803/06
- OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08
Zeitschriftenfundstellen
- DVBl 2009, 398
- DÖV 2009, 336
- VRS 116, 144
Wird zitiert von ... (2)
- VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer …
So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat, zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (…BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urteile v. 27.11.2009, NZV 2010, 219, und v. 7.10.2008, a.a.O.).Er erfasst weitere Aufwendungen der Beklagten, die nicht bereits von der Amtshandlungsgebühr erfasst sind und die insbesondere in der Abrechnung der Kostenforderung des Abschleppunternehmens begründet sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, VRS 116 (2009), 144, Beschluss vom 19.1.2010, 3 Bs 35/06, n. veröff., und Beschluss vom 30.11.2010, 3 Bs 217/10, n. veröff.).
- OVG Hamburg, 16.11.2011 - 5 Bf 292/10
Abschleppen vom Behindertenparkplatz; ungültiger Behindertenausweis
Die Kosten für das Abschleppen, die Sicherstellung und Verwahrung werden in Hamburg seit 2004 einheitlich nach gebührenrechtlichen Vorschriften erhoben (…vgl. OVG Hamburg. Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, DAR 2009, 215 ff.; Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 81/08, NordÖR 2009, 167, 168).
