Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 13.07.2009 - 1 Ss (OWi) 114 B/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- verkehrslexikon.de
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen ein Bußgeldurteil - Beginn der Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beginn der Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 4 S. 3
Fristbeginn für Urteilsergänzung nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerde-Einlegungsfrist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 23.03.2009 - 77 OWi 100/09
- OLG Brandenburg, 13.07.2009 - 1 Ss (OWi) 114 B/09
Papierfundstellen
- VRS 116, 450
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2009 - 1 Ss OWi 114 B/09
Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ) mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (im Anschluss an BGH NStZ 2009, 228 mit zust. Anm. Rieß).Die Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt - entgegen früher vertretener Auffassung - nicht schon mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (vgl. dazu BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 288; OLG Celle MDR 1976, 508; KG NZV 1992, 123 f. m.w.N.), sondern erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (ausf. BGH NStZ 2009, 228 mit zustimmender Anm. Rieß).
- BayObLG, 16.10.1979 - RReg. 1 St 180/79
Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2009 - 1 Ss OWi 114 B/09
Die Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt - entgegen früher vertretener Auffassung - nicht schon mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (vgl. dazu BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 288; OLG Celle MDR 1976, 508; KG NZV 1992, 123 f. m.w.N.), sondern erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (ausf. BGH NStZ 2009, 228 mit zustimmender Anm. Rieß). - BGH, 25.05.1960 - 4 StR 193/60
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2009 - 1 Ss OWi 114 B/09
Selbst ein Verschulden des gewählten Verteidigers kann dem Betroffenen nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 351 ; BGHSt 14, 306, 308), zu einer Überwachung seines Verteidigers ist er nicht verpflichtet (BGH NStZ 1990, 25 ). - BVerfG, 08.08.1990 - 2 BvR 267/90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2009 - 1 Ss OWi 114 B/09
Selbst ein Verschulden des gewählten Verteidigers kann dem Betroffenen nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 351 ; BGHSt 14, 306, 308), zu einer Überwachung seines Verteidigers ist er nicht verpflichtet (BGH NStZ 1990, 25 ).
- OLG Brandenburg, 22.09.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 340/21
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen ein in Abwesenheit des Betroffenen …
Die Frist zur Abfassung der Urteilsgründe beginnt - entgegen früher vertretener Auffassung - nicht schon mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (vgl. dazu noch BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 288; OLG Celle MDR 1976, 508; KG NZV 1992, 123 f. m.w.N.), sondern erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (ausf. BGH NStZ 2009, 228 mit zustimmender Anm. Rieß; Senatsbeschluss vom 19. September 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 482/17 (284/17); Senatsbeschluss vom 13. Juli 2009, 1 Ss (OWi) 114 B/09, abgedruckt in: VRS 116, 450). - OLG Brandenburg, 27.01.2020 - 53 Ss OWi 14/20
Anforderungen an die Vertretungsvollmacht des Verteidigers im Bußgeldverfahren
Die Frist zur Abfassung der Urteilsgründe beginnt - entgegen früher vertretener Auffassung - nicht schon mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (vgl. dazu noch BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 288; OLG Celle MDR 1976, 508; KG NZV 1992, 123 f. m.w.N.), sondern erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (ausf. BGH NStZ 2009, 228 mit zustimmender Anm. Rieß; Senatsbeschluss vom 19. September 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 482/17 (284/17); Senatsbeschluss vom 13. Juli 2009, 1 Ss (OWi) 114 B/09, abgedruckt in:VRS 116, 450).