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   KG, 09.06.2009 - 3 Ws (B) 245/09   

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KG, 09.06.2009 - 3 Ws (B) 245/09 (https://dejure.org/2009,65311)
KG, Entscheidung vom 09.06.2009 - 3 Ws (B) 245/09 (https://dejure.org/2009,65311)
KG, Entscheidung vom 09. Juni 2009 - 3 Ws (B) 245/09 (https://dejure.org/2009,65311)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 116, 454
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 28.08.2014 - 3 Ws (B) 460/14

    Einspruchsverwerfung wegen Nichterscheinens des Betroffenen zur

    Da erfahrungsgemäß die Geschäftsstelle eines Gerichts auch noch kurz vor einem Termin davon verständigt wird, dass der Betroffene verhindert sei, muss sich der Tatrichter, wenn überraschend weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Termin erschienen sind, aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG bei der Geschäftsstelle vergewissern, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen eingegangen ist (vgl. Senat VRS 116, 454; VRR 2012, 195 [Volltext bei juris]; BayObLG VRS 83, 56; OLG Köln VRS 102, 382; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288).
  • KG, 10.11.2011 - 3 Ws (B) 529/11

    Rechtzeitiger Eingang eines per Fax übersandten Antrags auf Entbindung von der

    Zum anderen muss sich der Tatrichter, wenn überraschend weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Termin erschienen sind, aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG bei der Geschäftsstelle vergewissern, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen vorliegt, da erfahrungsgemäß die Geschäftsstelle eines Gerichts auch noch kurz vor einem Hauptverhandlungstermin telefonisch oder per Telefax Mitteilungen erreichen, die das Nichterscheinen des Betroffenen vor Gericht betreffen, sei es, dass mit ihnen Anträge auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen gestellt, sei es, dass Hinderungsgründe für das Nichterscheinen vorgetragen werden (vgl. Senat, VRS 116, 454 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VRS 96, 130 (131); OLG Köln, NStZ-RR 2003, 54 ; OLG Bamberg, NStZ-RR 2009, 149 ).
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