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   KG, 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10, 2 Ss 40/10   

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https://dejure.org/2010,25605
KG, 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10, 2 Ss 40/10 (https://dejure.org/2010,25605)
KG, Entscheidung vom 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10, 2 Ss 40/10 (https://dejure.org/2010,25605)
KG, Entscheidung vom 07. April 2010 - 3 Ws (B) 115/10, 2 Ss 40/10 (https://dejure.org/2010,25605)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 41 Abs 1 Zeichen 297 StVO, § 41 Abs 3 Nr 5 Zeichen 297 StVO
    Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes; Sanktionsrahmen für einen qualifizierten Rotlichtverstoß

  • verkehrslexikon.de

    Zum Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2010, 361
  • VRS 119, 48
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Rotlichtverstoß durch Geradeausfahrt auf Abbiegespur

    Auszug aus KG, 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10
    Diese weitere Verkehrsordnungswidrigkeit steht mit dem Rotlichtverstoß gemäß § 19 OWiG in Tateinheit (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2009 - 3 Ws (B) 46/09 - OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2007 - 3 Ss OWi 532/07 - juris Rdn. 9).

    Vielmehr soll Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV a.F. ebenso wie die Vorläuferreglung Nr. 34.2 eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr und insbesondere auch Fußgänger nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (vgl. Senat, VRS 100, 379, 381; Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 3 Ws (B) 298/09 -, 18. März 2009 - 3 Ws (B) 46/09 -, 25. April 2008 - 3 Ws (B) 117/08 - und 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -).

  • OLG Hamm, 20.09.2007 - 3 Ss OWi 532/07

    Inbegriffsrüge; Verfahrensrüge; Anforderungen; Feststellungen

    Auszug aus KG, 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10
    Diese weitere Verkehrsordnungswidrigkeit steht mit dem Rotlichtverstoß gemäß § 19 OWiG in Tateinheit (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2009 - 3 Ws (B) 46/09 - OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2007 - 3 Ss OWi 532/07 - juris Rdn. 9).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Auszug aus KG, 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10
    Hiergegen verstößt aber der Fahrzeugführer, der - wie der Betroffene - erst nach der Einfahrt in den Kreuzungsbereich von der freigegebenen Geradeausspur aus nach links abbiegt (BGHSt 43, 285, 292; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl., § 37 Rdn. 55 m.w.N.).
  • KG, 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07

    Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Auszug aus KG, 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10
    Vielmehr soll Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV a.F. ebenso wie die Vorläuferreglung Nr. 34.2 eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr und insbesondere auch Fußgänger nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (vgl. Senat, VRS 100, 379, 381; Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 3 Ws (B) 298/09 -, 18. März 2009 - 3 Ws (B) 46/09 -, 25. April 2008 - 3 Ws (B) 117/08 - und 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -).
  • KG, 23.03.2001 - 3 Ws (B) 84/01

    Kein Fahrverbot wegen qualifizierten Rotlichtverstoßes: Einfahren in die Kreuzung

    Auszug aus KG, 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10
    Vielmehr soll Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV a.F. ebenso wie die Vorläuferreglung Nr. 34.2 eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr und insbesondere auch Fußgänger nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (vgl. Senat, VRS 100, 379, 381; Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 3 Ws (B) 298/09 -, 18. März 2009 - 3 Ws (B) 46/09 -, 25. April 2008 - 3 Ws (B) 117/08 - und 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -).
  • OLG Köln, 07.08.2015 - 1 RBs 250/15

    Vorliegen eines Rotlichtverstoßes durch Fahrstreifenwechsel nach Passieren der

    Es ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur einhellige Auffassung, dass derjenige, der bei einer Fahrbahn mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Spuren mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, jedenfalls dann einen Rotlichtverstoß begeht und nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung, wenn er den Spurwechsel von vornherein zum Zweck des Umfahrens des Rotlichts beabsichtigt hatte (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 37 Rdnr. 33, 34 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 647/96 - = NJW 1998, 617-619 = NZV 1998, 119, 120; KG, Beschl. v. 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10 - 2 Ss 40/10 - = NZV 2010, 361, 362; BayObLG, Beschl. v. 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95 - = NZV 1996, 120; BayObLG, Beschl. v. 27.06.2000 - 1 ObOWi 257/20000 = NZV 2000, 422 = NStZ-RR 2000, 341 = VRS 99, 29; BayObLG, Beschl. v. 24.09.2001 - 1 ObOWi 448/01- = DAR 2002, 77; BayObLG, Beschl. v. 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 - = DAR 2002, 173, 174] = VRS 103, 307, 308).
  • OLG Stuttgart, 26.11.2013 - 4 Ss 601/13

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von Regelfahrverbot bei qualifiziertem

    Die Fluchtlinie, die den Beginn des geschützten Bereichs markiert, ist daher nicht auf den Fahrbahnbereich allein für Kraftfahrzeuge bezogen, sondern wird auch durch Fußgängerüberwege und -furten sowie Fahrradwege, die regelmäßig vor der einmündenden Kraftfahrbahn liegen, bestimmt (KG Berlin VRS 119, 48-51; OLG Hamm, 3 Ss OWi 310/03 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2005 unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung, 22 Ss 261/04 (OWi); König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 37 Rn. 41).
  • KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20

    Sog. Qualifizierter Rotlichtverstoß: "Abstrakte Gefährlichkeit" kein Terminus der

    So heißt es in einer Entscheidung vom 7. April 2010 - 3 Ws (B) 115/10 - (NZV 2010, 361 = VRS 119, 48):.
  • KG, 12.11.2015 - 3 Ws (B) 515/15

    Bußgeldverfahren wegen Rotlichtverstoßes: Ordnungsgemäße Bezugnahme auf in den

    Der Gesichtspunkt des Schutzes des Querverkehrs spielt nur dann keine Rolle, wenn es zu einer abstrakten Gefährdung nicht kommen kann, weil der Querverkehr zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes nicht berechtigt war, in den Kreuzungsbereich einzudringen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2010 - 3 Ws (B) 115/10 -, Rn. 7, juris).
  • KG, 26.04.2018 - 3 Ws (B) 111/18

    Verhängung eines Fahrverbots wegen qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Der Gesichtspunkt des Schutzes des Querverkehrs spielt nur dann keine Rolle, wenn es zu einer abstrakten Gefährdung nicht kommen kann, weil der Querverkehr zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes nicht berechtigt war, in den Kreuzungsbereich einzudringen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2010 - 3 Ws (B) 115/10 -, Rn. 7, juris).
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